in der Fassung des Investmentsteuerreformgesetzes vom 19. Juli 2016;
zuletzt geändert durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom
12. Dezember 2019 (BGBl. I 2019, 2451)
– Unverbindliche Lesefassung mit Begründungen des Regierungsentwurfs (BT-Drs. 19/13436) sowie des Finanzausschuss des Bundestages (BT Drs. 19/14909) –
Kapitel 1 Allgemeine Regelungen (§§ 1 bis 5a)
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Investmentfonds und deren Anleger.
(2) 1Investmentfonds sind Investmentvermögen nach § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs. 2Als Investmentfonds im Sinne dieses Gesetzes gelten auch
- Organismen für gemeinsame Anlagen, bei denen die Zahl der möglichen Anleger auf einen Anleger begrenzt ist, wenn die übrigen Voraussetzungen des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs erfüllt sind,
- Kapitalgesellschaften, denen nach dem Recht des Staates, in dem sie ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung haben, eine operative unternehmerische Tätigkeit untersagt ist und die keiner Ertragsbesteuerung unterliegen oder die von der Ertragsbesteuerung befreit sind, und
- von AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften verwaltete Investmentvermögen nach § 2 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs.
(3) 1Keine Investmentfonds im Sinne dieses Gesetzes sind
- Gesellschaften, Einrichtungen und Organisationen nach § 2 Absatz 1 und 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
- Investmentvermögen in der Rechtsform einer Personengesellschaft oder einer vergleichbaren ausländischen Rechtsform, es sei denn, es handelt sich um Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren nach § 1 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder um Altersvorsorgevermögenfonds nach § 53,
- Unternehmensbeteiligungsgesellschaften nach § 1a Absatz 1 des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungs- gesellschaften,
- Kapitalbeteiligungsgesellschaften, die im öffentlichen Interesse mit Eigenmitteln oder mit staatlicher Hilfe Beteiligungen erwerben, und
- REIT-Aktiengesellschaften nach § 1 Absatz 1 des REIT-Gesetzes und andere REIT-Körperschaften, -Personenvereinigungen oder -Vermögensmassen nach § 19 Absatz 5 des REIT-Gesetzes.
2Sondervermögen und vergleichbare ausländische Rechtsformen gelten nicht als Personengesellschaft im Sinne des Satzes 1 Nummer 2.
(4) Haftungs- und vermögensrechtlich voneinander getrennte Teile eines Investmentfonds gelten für die Zwecke dieses Gesetzes als eigenständige Investmentfonds.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Die Begriffsbestimmungen des Kapitalanlagegesetzbuchs gelten entsprechend, soweit sich keine abweichenden Begriffsbestimmungen aus diesem Gesetz ergeben.
(2) Ein inländischer Investmentfonds ist ein Investmentfonds, der dem inländischen Recht unterliegt.
(3) Ein ausländischer Investmentfonds ist ein Investmentfonds, der ausländischem Recht unterliegt.
(4) 1Investmentanteil ist der Anteil an einem Investmentfonds, unabhängig von der rechtlichen Ausgestaltung des Anteils oder des Investmentfonds. 2Spezial-Investmentanteil ist der Anteil an einem Spezial-Investmentfonds, unabhängig von der rechtlichen Ausgestaltung des Anteils oder des Spezial-Investmentfonds.
(5) 1Ein Dach-Investmentfonds ist ein Investmentfonds, der Investmentanteile an einem anderen Investmentfonds (Ziel-Investmentfonds) hält. 2Ein Dach-Spezial-Investmentfonds ist ein Spezial-Investmentfonds, der Spezial-Investmentanteile an einem anderen Spezial-Investmentfonds (Ziel-Spezial-Investmentfonds) hält.
(6) 1Aktienfonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedingungen fortlaufend mehr als 50 Prozent ihres Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen (Aktienfonds-Kapitalbeteiligungsquote). 2Ein Dach-Investmentfonds ist auch dann ein Aktienfonds, wenn der Dach-Investmentfonds nach seinen Anlagebedingungen verpflichtet ist, derart in Ziel-Investmentfonds zu investieren, dass fortlaufend die Aktienfonds-Kapitalbeteiligungsquote erreicht wird und die Anlagebedingungen vorsehen, dass der Dach-Investmentfonds für die Einhaltung der Aktienfonds-Kapitalbeteiligungsquote auf die bewertungstäglich von den Ziel-Investmentfonds veröffentlichten tatsächlichen Kapitalbeteiligungsquoten abstellt. 3Satz 2 ist nur auf Ziel-Investmentfonds anzuwenden, die mindestens einmal pro Woche eine Bewertung vornehmen. 4In dem Zeitpunkt, in dem der Investmentfonds wesentlich gegen die Anlagebedingungen verstößt und dabei die Aktienfonds-Kapitalbeteiligungsquote unterschreitet, endet die Eigenschaft als Aktienfonds.
(7) 1Mischfonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedingungen fortlaufend mindestens 25 Prozent ihres Wertes in Kapitalbeteiligungen anlegen (Mischfonds-Kapitalbeteiligungsquote). 2Ein Dach-Investmentfonds ist auch dann ein Mischfonds, wenn der Dach-Investmentfonds nach seinen Anlagebedingungen verpflichtet ist, derart in Ziel-Investmentfonds zu investieren, dass fortlaufend die Mischfonds-Kapitalbeteiligungsquote erreicht wird und die Anlagebedingungen vorsehen, dass der Dach-Investmentfonds für deren Einhaltung auf die bewertungstäglich von den Ziel-Investmentfonds veröffentlichten tatsächlichen Kapitalbeteiligungsquoten abstellt. 3Satz 2 ist nur auf Ziel-Investmentfonds anzuwenden, die mindestens einmal pro Woche eine Bewertung vornehmen. 4Absatz 6 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.
(8) 1Kapitalbeteiligungen sind
- zum amtlichen Handel an einer Börse zugelassene oder auf einem organisierten Markt notierte Anteile an einer Kapitalgesellschaft,
- Anteile an einer Kapitalgesellschaft, die keine
Immobilien-Gesellschaft ist und die
- in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist und dort der Ertragsbesteuerung für Kapitalgesellschaften unterliegt und nicht von ihr befreit ist, oder
- in einem Drittstaat ansässig ist und dort einer Ertragsbesteuerung für Kapitalgesellschaften in Höhe von mindestens 15 Prozent unterliegt und nicht von ihr befreit ist,
- Investmentanteile an Aktienfonds in Höhe von 51 Prozent des Wertes des Investmentanteils oder
- Investmentanteile an Mischfonds in Höhe von 25 Prozent des Wertes des Investmentanteils.
2Sieht ein Aktienfonds in seinen Anlagebedingungen einen höheren Prozentsatz als 51 Prozent seines Aktivvermögens für die fortlaufende Mindestanlage in Kapitalbeteiligungen vor, gilt abweichend von Satz 1 Nummer 3 der Investmentanteil im Umfang dieses höheren Prozentsatzes als Kapitalbeteiligung. 3Sieht ein Mischfonds in seinen Anlagebedingungen einen höheren Prozentsatz als 25 Prozent seines Aktivvermögens für die fortlaufende Mindestanlage in Kapitalbeteiligungen vor, gilt abweichend von Satz 1 Nummer 4 der Investmentanteil im Umfang dieses höheren Prozentsatzes als Kapitalbeteiligung. 4Im Übrigen gelten Investmentanteile nicht als Kapitalbeteiligungen.
5Auch nicht als Kapitalbeteiligungen gelten
- Anteile an Personengesellschaften, auch wenn die Personengesellschaften Anteile an Kapitalgesellschaften halten,
- Anteile an Kapitalgesellschaften, die nach Absatz 9 Satz 6 als Immobilien gelten,
- Anteile an Kapitalgesellschaften, die von der Ertragsbesteuerung befreit sind, soweit sie Ausschüttungen vornehmen, es sei denn, die Ausschüttungen unterliegen einer Besteuerung von mindestens 15 Prozent und der Investmentfonds ist nicht davon befreit und
- Anteile an Kapitalgesellschaften,
- deren Einnahmen unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 10 Prozent aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften stammen, die nicht die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 2 erfüllen oder
- die unmittelbar oder mittelbar Beteiligungen an Kapitalgesellschaften halten, die nicht die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 2 erfüllen, wenn der gemeine Wert derartiger Beteiligungen mehr als 10 Prozent des gemeinen Werts der Kapitalgesellschaften beträgt.
Der neue § 2 Absatz 8 Satz 5 InvStG regelt, in welchen Fällen Anteile an Kapitalgesellschaften nicht als Kapitalbeteiligungen gelten und daher nicht als Vermögensgegenstände betrachtet werden, die ein Investmentfonds halten muss, um die Voraussetzungen eines Aktien- oder Mischfonds zu erfüllen. Die einzelnen Tatbestände der Vorschrift sollen zum einen Gestaltungen verhindern, mit denen die Aktienteilfreistellung ausgenutzt wird, ohne dass bei den von den Investmentfonds gehaltenen Kapitalbeteiligungen eine steuerliche Vorbelastung eingetreten ist. Zum anderen soll eine einfache Überprüfbarkeit der Voraussetzungen für eine Aktienteilfreistellung durch die Finanzverwaltung erreicht werden.
Nummer 1
§ 2 Absatz 8 Satz 5 Nummer 1 – neu – InvStG stellt klar, dass Anteile an Personengesellschaften auch dann nicht als Kapitalbeteiligungen gelten, wenn Investmentfonds mittelbar über Personengesellschaften an Kapitalgesellschaften beteiligt sind. Nach Auffassung der Finanzverwaltung ergibt sich bereits aus dem bisherigen Wortlaut des § 2 Absatz 8 Satz 1 InvStG, dass nur unmittelbar gehaltene Kapitalbeteiligungen für Zwecke der Aktienteilfreistellung zu berücksichtigen sind. Es wird nur auf die unmittelbar gehaltenen Kapitalbeteiligungen abgestellt, weil nur in diesem Fall die Finanzverwaltung relativ einfach durch Depotauszüge der Verwahrstelle überprüfen kann, ob der Investmentfonds tatsächlich in hinreichendem Maß Kapitalbeteiligungen hält. Dagegen müsste bei einer Berücksichtigung von mittelbarem Besitz zusätzlich die jeweilige Personengesellschaft überprüft werden. Insbesondere wenn Investmentfonds Beteiligungen an mehreren Personengesellschaften, an mehrstufigen Personengesellschaftsstrukturen oder an ausländischen Personengesellschaften halten, lässt sich der Umfang des Kapitalbeteiligungsbesitzes nicht mit vertretbarem Aufwand verifizieren. Eine einfache Überprüfbarkeit ist auch deshalb geboten, weil andernfalls durch mehrstufige Strukturen verschleiert werden kann, dass am Ende der Kette z. B. Offshore-Gesellschaften stehen, die keiner Ertragsbesteuerung unterliegen und daher nicht zur Aktienteilfreistellung berechtigen.
Nummer 2
Unter bestimmten Voraussetzungen werden inländische REIT-Aktiengesellschaften und ausländische REIT-Körperschaften, -Personenvereinigungen oder -Vermögensmassen (im Weiteren als REIT-Gesellschaften bezeichnet; REIT = Real Estate Investment Trust) nach § 2 Absatz 9 Satz 6 – neu – InvStG als Immobilien betrachtet. Die Regelung in § 2 Absatz 8 Satz 5 Nummer 2 – neu – InvStG stellt sicher, dass diese REIT-Gesellschaften nicht zugleich als Kapitalbeteiligungen angesetzt werden können.
Nummer 3
Ausländische REIT-Gesellschaften, deren Bruttovermögen zu weniger als 75 Prozent aus unbeweglichem Vermögen besteht, erfüllen nicht die Voraussetzungen des § 2 Absatz 9 Satz 6 – neu – InvStG und gelten daher nicht als Immobilien. Für diese ausländischen REIT-Gesellschaften räumt § 2 Absatz 8 Satz 5 Nummer 3 – neu – InvStG die Möglichkeit ein, dass diese als Kapitalbeteiligungen angesetzt werden können. Der Ansatz als Kapitalbeteiligung wird aber nur zugelassen, wenn entweder auf Ebene der REIT-Gesellschaft oder auf Ebene der Anleger der REIT-Gesellschaft eine Mindeststeuerbelastung von 15 Prozent eingetreten ist. Eine Mindeststeuerbelastung ist erforderlich, weil die Aktienteilfreistellung ein Ausgleich für eine steuerliche Vorbelastung ist.
Die Vorschrift ist allerdings nicht nur auf REIT-Gesellschaften begrenzt, sondern erfasst grundsätzlich auch vergleichbare Kapitalgesellschaften, bei denen die Steuerbefreiung von der Ausschüttung der Erträge abhängt. Sofern bei derartigen Kapitalgesellschaften eine Mindeststeuerbelastung von 15 Prozent auf der Gesellschafterebene sichergestellt ist, gelten die Anteile an der Kapitalgesellschaft in vollem Umfang als Kapitalbeteiligungen. Andernfalls gelten sie in vollem Umfang nicht als Kapitalbeteiligungen.
Nummer 4
Die Regelung in § 2 Absatz 8 Satz 5 Nummer 4 – neu – InvStG dient dazu, Umgehungsgestaltungen über Holdinggesellschaften auszuschließen. Ohne diese Regelung könnte ein Investmentfonds über Holdinggesellschaften Dividendenerträge generieren, die keinerlei steuerliche Vorbelastung aufweisen.
Beispiel:
Der Investmentfonds hält alle Anteile an einer Holdinggesellschaft in einem anderen europäischen Staat. In diesem europäischen Staat werden – ähnlich wie in Deutschland – Dividenden und Veräußerungsgewinne auf Kapitalbeteiligungen bei der Holdinggesellschaft von der Besteuerung frei gestellt. Die Holdinggesellschaft hält wiederum Anteile an einer Offshore-Kapitalgesellschaft, die in ihrem Ansässigkeitsstaat keiner Ertragsbesteuerung unterliegt. Die Offshore-Kapitalgesellschaft investiert ausschließlich in Anleihen und erzielt daraus Zinsen. Die Zinsen werden von der Offshore-Kapitalgesellschaft an die Holdinggesellschaft ausgeschüttet und dabei in Dividenden umqualifiziert. Bei der Weiterausschüttung der ausländischen Holdinggesellschaft an den Investmentfonds fallen in anderen Staaten typischerweise keine (Quellen-)Steuerbelastungen an. Auf diesem Weg wäre es möglich, steuerfreie Zinseinnahmen zu generieren und gleichzeitig eine Aktienteilfreistellung von 80 Prozent bei körperschaftsteuerpflichtigen Anlegern zu erlangen.
Wenn der Investmentfonds unmittelbar die Anteile an der Offshore-Kapitalgesellschaft halten würde, wäre die Aktienteilfreistellung nach § 2 Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 InvStG ausgeschlossen. Durch die Zwischenschaltung einer ausländischen Holdinggesellschaft ließe sich diese Regelung aber umgehen.
Um derartige Umgehungsmöglichkeiten auszuschließen, sieht § 2 Absatz 8 Satz 5 Nummer 4 Buchstabe a – neu – InvStG vor, dass Anteile an Kapitalgesellschaften nicht als Kapitalbeteiligungen gelten, wenn die Einnahmen der Kapitalgesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 10 Prozent aus Offshore-Kapitalgesellschaften oder sonstigen steuerbefreiten Kapitalgesellschaften stammen. Das Gleiche gilt, wenn eine Kapitalgesellschaft mehr als 10 Prozent ihres gemeinen Werts unmittelbar oder mittelbar in Offshore-Kapitalgesellschaften oder sonstige steuerbefreite Kapitalgesellschaften angelegt hat (§ 2 Absatz 8 Satz 5 Nummer 4 Buchstabe b – neu – InvStG).
Es ist nicht erforderlich, dass der Investmentfonds für alle seine Investitionen in Aktien und sonstige Kapitalbeteiligungen einen Nachweis erbringt, dass kein Fall des § 2 Absatz 8 Satz 5 Nummer 4 – neu – InvStG vorliegt. Vielmehr wird die Finanzverwaltung einen derartigen Nachweis nur in den Ausnahmefällen fordern, in denen ein Gestaltungsmodell Nahe liegt. Insbesondere wird die Finanzverwaltung generell keinen Nachweis fordern, wenn es sich um Aktien von international bekannten Aktiengesellschaften handelt, die unzweifelhaft unternehmerisch tätig sind. Für diesen Zweck kann davon ausgegangen werden, dass bei Aktien, die in national und international handelsüblichen Aktienindizes enthalten sind, kein Fall des § 2 Absatz 8 Satz 5 Nummer 4 – neu – InvStG vorliegt bzw. kein Nachweis zu erbringen ist. Darüber hinaus können per Verwaltungsregelung weitere Aktien oder Aktiengruppen bestimmt werden, die ohne Einzelfallprüfung als Kapitalbeteiligung anzuerkennen sind.
Eine generelle Ausnahme für börsennotierte Unternehmen – wie teilweise von Verbändeseite gefordert – würde die Wirksamkeit der Regelung wesentlich beeinträchtigen. Bei der Auslegung des § 2 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 InvStG hat sich gezeigt, dass es in manchen ausländischen Staaten relativ einfach ist, eine Börsennotierung zu erreichen, so dass eine Börsennotierung für Gestaltungszwecke eingesetzt werden kann.
(9)
1Immobilienfonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedingungen
fortlaufend mehr als 50 Prozent ihres Aktivvermögens in Immobilien anlegen.
2Investmentanteile an Immobilienfonds gelten in Höhe von 51 Prozent des
Wertes des Investmentanteils als Immobilien. 3Sieht ein Immobilienfonds
in seinen Anlagebedingungen einen höheren Prozentsatz als 51 Prozent seines
Aktivvermögens für die fortlaufende Mindestanlage in Immobilien vor, gilt der
Investmentanteil im Umfang dieses höheren Prozentsatzes als Immobilie.
4Absatz 6 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.
1Immobilienfonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedingungen fortlaufend mehr als 50 Prozent ihres Aktivvermögens in Immobilien und Immobilien-Gesellschaften anlegen (Immobilienfondsquote).
2Auslands-Immobilienfonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedingungen fortlaufend mehr als 50 Prozent ihres Aktivvermögens in ausländische Immobilien und Auslands-Immobiliengesellschaften anlegen (Auslands-Immobilienfondsquote). 3Auslands-Immobiliengesellschaften sind Immobilien-Gesellschaften, die ausschließlich in ausländische Immobilien investieren.
4Investmentanteile an Immobilienfonds oder an Auslands-Immobilienfonds gelten in Höhe von 51 Prozent des Wertes des Investmentanteils als Immobilien. 5Sieht ein Immobilienfonds oder ein Auslands-Immobilienfonds in seinen Anlagebedingungen einen höheren Prozentsatz als 51 Prozent seines Aktivvermögens für die fortlaufende Mindestanlage in Immobilien vor, gilt der Investmentanteil im Umfang dieses höheren Prozentsatzes als Immobilie. 6 Anteile an Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, bei denen nach gesetzlichen Bestimmungen oder nach deren Anlagebedingungen das Bruttovermögen zu mindestens 75 Prozent aus unbeweglichem Vermögen besteht, gelten in Höhe von 75 Prozent des Wertes der Anteile als Immobilien, wenn die Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen einer Ertragsbesteuerung in Höhe von mindestens 15 Prozent unterliegen und nicht von ihr befreit sind oder wenn deren Ausschüttungen einer Besteuerung von mindestens 15 Prozent unterliegen und der Investmentfonds nicht davon befreit ist. 7Absatz 6 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.
§ 2 Absatz 9 InvStG definiert den Begriff der Immobilienfonds und der Auslands-Immobilienfonds.
Satz 1 bis 5 und Satz 7
Durch die Änderung werden die bisher getrennten Definitionen in § 2 Absatz 9 InvStG und in § 20 Absatz 3 Satz 1 InvStG zusammengefasst und vereinheitlicht.
Darüber hinaus wird klargestellt, dass bei den Anforderungen an einen Immobilienfonds auch Immobilien-Gesellschaften zu berücksichtigen sind. Bei einer vorherigen Änderung des § 2 Absatz 9 InvStG durch Artikel 13 des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) waren durch ein Redaktionsversehen die Immobilien-Gesellschaften aus der Definition der Immobilienfonds herausgefallen.
Weiterhin kommt durch die zusammengefasste Definition klarer zum Ausdruck, dass als Auslands-Immobilie nur das unmittelbare Halten einer im Ausland belegenen Immobilie oder das Halten von Auslands-Immobiliengesellschaften berücksichtigt wird. Dagegen können Investmentanteile nur als Immobilien, aber nicht als Auslands-Immobilien berücksichtigt werden. Dies soll eine einfache Überprüfbarkeit durch die Finanzverwaltung ermöglichen. In mehrstufigen Fondsstrukturen müssten andernfalls mehrere Investmentfonds gleichzeitig geprüft werden, um zu klären, ob auf der Dachfondsebene tatsächlich in hinreichendem Maß ausländische Immobilien mittelbar gehalten werden.
Im Übrigen führen die Regelungen in § 2 Absatz 9 Satz 1 bis 5 und Satz 7 InvStG die bisherigen Regelungen fort.
Satz 6
Nach § 2 Absatz 9 Satz 6 InvStG werden unter bestimmten Voraussetzungen nunmehr Anteile an in- und ausländischen REITs mit 75 Prozent des Anteilswertes als Immobilien berücksichtigt. Diese Mindestanforderung entspricht den Vorgaben an eine inländische REIT-Aktiengesellschaft nach § 12 Absatz 2 Buchstabe a REITG. Voraussetzung für die Berücksichtigung ist, dass eine Mindeststeuerbelastung entweder auf Ebene des REITs oder auf der Ebene der Anleger des REITs vorliegt. Erforderlich ist auf Ebene des REITs eine Ertragsteuerbelastung von nominell 15 Prozent, ohne dass der REIT persönlich steuerbefreit ist oder dass dem REIT eine nahezu vollumfängliche sachliche Steuerbefreiung gewährt wird. Alternativ genügt eine tatsächliche Quellen- oder sonstige Steuerbelastung der Ausschüttungen an den Investmentfonds in Höhe von mindestens 15 Prozent, wenn diese Steuerbelastung definitiv ist, d. h. keine Erstattung dieser Steuer möglich ist.
Mit diesen Voraussetzungen soll sichergestellt werden, dass die Immobilienteilfreistellung nur gewährt wird, wenn die Immobilienerträge einer Mindeststeuerbelastung auf Ebene des Immobilienfonds oder auf einer vorgelagerten Ebene unterliegen. Denn die Immobilienteilfreistellung ist ein Ausgleich für eine steuerliche Vorbelastung und dementsprechend zu versagen, wenn keine Vorbelastung vorliegt.
In manchen ausländischen Rechtsordnungen unterliegen die dortigen REITs zwar grundsätzlich einer Ertragsbesteuerung. Die REITs werden aber von der Ertragsbesteuerung befreit, soweit sie ihre Erträge an die Anleger ausschütten (so z. B. die Rechtslage in den USA). In diesen Fällen liegt nach § 2 Absatz 9 Satz 6 InvStG keine hinreichende Ertragsbesteuerung auf der REIT-Ebene vor. Ob die Anteile als Immobilien berücksichtigt werden, hängt dann von der Ausschüttungsbelastung ab. Bei US-REITs beträgt die Ausschüttungsbelastung derzeit 35 Prozent, aber Ermäßigungen auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen sind möglich. Sofern die nach Ermäßigung verbleibende Steuerbelastung der Ausschüttungen mindestens 15 Prozent beträgt, gelten die Anteile am REIT als Immobilien.
Anteile an in- oder ausländischen REITs können nur als Immobilien und nicht als ausländische Immobilien berücksichtigt werden. Dies soll eine einfache Überprüfbarkeit gewährleisten. Außerdem ist das Besteuerungsniveau bei einem REIT, bei dem die Ausschüttungen auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen nur mit 15 Prozent belastet sind, so hoch wie bei Investmentfonds, die in inländische Immobilien investieren. Daher ist der für inländische Immobilien geltende Teilfreistellungssatz von 60 Prozent angemessen.
(9a) 1Die Höhe des Aktivvermögens bestimmt sich nach dem Wert der Vermögensgegenstände des Investmentfonds ohne Berücksichtigung von Verbindlichkeiten des Investmentfonds. 2Anstelle des Aktivvermögens darf in den Anlagebedingungen auf den Wert des Investmentfonds abgestellt werden. 3Bei der Ermittlung des Umfangs des in Kapitalbeteiligungen angelegten Vermögens sind in den Fällen des Satzes 2 die Kredite entsprechend dem Anteil der Kapitalbeteiligungen am Wert aller Vermögensgegenstände abzuziehen. 4Satz 3 gilt entsprechend für die Ermittlung des Umfangs des in Immobilien angelegten Vermögens.
(10) Anleger ist derjenige, dem der Investmentanteil oder Spezial-Investmentanteil nach § 39 der Abgabenordnung zuzurechnen ist.
(11) Ausschüttungen sind die dem Anleger gezahlten oder gutgeschriebenen Beträge einschließlich des Steuerabzugs auf den Kapitalertrag.
(12) Als Anlagebedingungen gelten auch die Satzung, der Gesellschaftsvertrag oder vergleichbare konstituierende Rechtsakte eines Investmentfonds.
(13) Als Veräußerung von Investmentanteilen und Spezial-Investmentanteilen gilt auch deren Rückgabe, Abtretung, Entnahme oder verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft sowie eine beendete Abwicklung oder Liquidation des Investmentfonds oder Spezial-Investmentfonds.
(14) Der Gewinnbegriff umfasst auch Verluste aus einem Rechtsgeschäft.
(15) Ein Amts- und Beitreibungshilfe leistender ausländischer Staat ist ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein Drittstaat, der
- der Bundesrepublik Deutschland Amtshilfe gemäß der Amtshilferichtlinie im Sinne des § 2 Absatz 2 des EU-Amtshilfegesetzes oder gemäß vergleichbaren völkerrechtlichen Vereinbarungen leistet und
- die Bundesrepublik Deutschland bei der Beitreibung von Forderungen gemäß der Beitreibungsrichtlinie im Sinne des § 2 Absatz 2 des EU-Beitreibungsgesetzes oder gemäß vergleichbaren völkerrechtlichen Vereinbarungen unterstützt.
§ 3 Gesetzlicher Vertreter
(1) 1Die Rechte und Pflichten eines Investmentfonds nach diesem Gesetz sind von dem gesetzlichen Vertreter des Investmentfonds wahrzunehmen oder zu erfüllen. 2Die Rechte und Pflichten gegenüber einem Investmentfonds nach diesem Gesetz sind gegenüber dem gesetzlichen Vertreter des Investmentfonds wahrzunehmen oder zu erfüllen.
(2) 1Als gesetzlicher Vertreter von inländischen Investmentfonds gilt für die Zwecke dieses Gesetzes die Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die inländische Betriebsstätte oder Zweigniederlassung einer ausländischen Verwaltungsgesellschaft. 2Wird der inländische Investmentfonds von einer ausländischen Verwaltungsgesellschaft verwaltet, die über keine inländische Betriebsstätte oder Zweigniederlassung verfügt, so gilt die inländische Verwahrstelle als gesetzlicher Vertreter.
(3) Während der Abwicklung eines inländischen Investmentfonds ist die inländische Verwahrstelle oder der an ihrer Stelle bestellte Liquidator gesetzlicher Vertreter des Investmentfonds.
(4) Die Verwaltungsgesellschaft eines ausländischen Investmentfonds gilt als gesetzlicher Vertreter, sofern kein davon abweichender gesetzlicher Vertreter nachgewiesen wird.
§ 4 Zuständige Finanzbehörden, Verordnungsermächtigung
(1) Für die Besteuerung von Investmentfonds ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung des gesetzlichen Vertreters nach § 3 befindet.
(2) Befindet sich die Geschäftsleitung des gesetzlichen Vertreters außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so ist für die Besteuerung des Investmentfonds zuständig
- das Finanzamt, in dessen Bezirk sich das Vermögen des Investmentfonds oder, wenn dies für mehrere Finanzämter zutrifft, das Finanzamt, in dessen Bezirk sich der wertvollste Teil des Vermögens befindet, sofern der Investmentfonds Einkünfte nach § 6 Absatz 2 erzielt, die keinem Steuerabzug unterliegen,
- das Bundeszentralamt für Steuern in allen übrigen Fällen.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Zuständigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 einer anderen Finanzbehörde oder mehreren anderen Finanzbehörden übertragen.
§ 5 Prüfung der steuerlichen Verhältnisse
(1) Die zuständige Finanzbehörde ist zur Überprüfung der steuerlichen Verhältnisse befugt.
(2) 1Eine Prüfung nach Absatz 1 ist zulässig bei Investmentfonds zur Ermittlung
- der steuerlichen Verhältnisse des Investmentfonds,
- der Voraussetzungen für eine Besteuerung als Spezial-Investmentfonds und
- der Besteuerungsgrundlagen der Anleger.
2Die §§ 194 bis 203 der Abgabenordnung sind entsprechend anzuwenden.
§ 5a Übertragung von Wirtschaftsgütern in einen Investmentfonds
1Werden ein oder mehrere Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen eines Anlegers in das Vermögen eines Investmentfonds übertragen, so ist bei der Übertragung der Teilwert anzusetzen. 2Die Übertragung von einem oder mehreren Wirtschaftsgütern aus dem Privatvermögen eines Anlegers in das Vermögen eines Investmentfonds gilt als Veräußerung zum gemeinen Wert. 3Die Sätze 1 und 2 sind unabhängig davon anzuwenden, ob bei der Übertragung der Wirtschaftsgüter neue Investmentanteile ausgegeben werden.
Kapitel 2 Investmentfonds (§§ 6 bis 24)
Abschnitt 1 Besteuerung des Investmentfonds (§§ 6 bis 15)
§ 6 Körperschaftsteuerpflicht eines Investmentfonds
(1) 1Inländische Investmentfonds gelten als Zweckvermögen nach § 1 Absatz 1 Nummer 5 des Körperschaftsteuergesetzes und sind unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig. 2Ausländische Investmentfonds gelten als Vermögensmassen nach § 2 Nummer 1 des Körperschaftsteuergesetzes und sind beschränkt körperschaftsteuerpflichtig.
Die Änderung hat klarstellenden Charakter und soll deutlicher machen, dass inländische Investmentfonds unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind. Es wurde in Verhandlungen mit ausländischen Staaten und in der Literatur erörtert, ob die inländischen Investmentfonds nur beschränkt steuerpflichtig seien und daher nicht berechtigt seien, eigene Ansprüche auf Grund von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung geltend zu machen. In der Neufassung des § 6 Absatz 1 Satz 1 InvStG wird explizit die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht der inländischen Investmentfonds angeordnet. Dementsprechend sind die inländischen Investmentfonds als abkommensberechtigt einzustufen.
Entsprechend der Änderungen in Satz 1 wird in § 6 Absatz 1 Satz 2 InvStG ausdrücklich die beschränkte Körperschaftsteuerpflicht der ausländischen Investmentfonds ergänzt.
(2) 1Investmentfonds unterliegen mit
ihren inländischen Beteiligungseinnahmen, inländischen
Immobilienerträgen und sonstigen inländischen Einkünften der
Körperschaftsteuer. 2Einkünfte nach Satz 1 sind zugleich
inländische Einkünfte nach § 2 Nummer 1 des
Körperschaftsteuergesetzes.
1Investmentfonds sind vorbehaltlich des Satzes 2 steuerbefreit. 2Nicht steuerbefreit sind inländische Beteiligungseinnahmen, inländische Immobilienerträge und sonstige inländische Einkünfte. 3Die nach Satz 2 steuerpflichtigen Einkünfte sind zugleich inländische Einkünfte nach § 2 Nummer 1 des Körperschaftsteuergesetzes.
§ 6 Absatz 2 InvStG regelt eine grundsätzliche Steuerbefreiung von Investmentfonds und führt als Ausnahme davon einige Einkunftsarten auf, für die keine Steuerbefreiung gilt. Dies entspricht der bisherigen Rechtslage, soll aber deutlicher die in der Norm enthaltene Steuerbefreiung zum Ausdruck bringen.
(3) 1Inländische Beteiligungseinnahmen sind
- Einnahmen nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 1a des Einkommensteuergesetzes und
- Entgelte, Einnahmen und Bezüge nach § 2 Nummer 2 Buchstabe a bis c des Körperschaftsteuergesetzes.
2Die Regelungen zum Steuerabzug nach § 32 Absatz 3 des Körperschaftsteuergesetzes sind entsprechend anzuwenden.
(4) 1Inländische Immobilienerträge sind
- Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von im Inland belegenen Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten und
- Gewinne aus der Veräußerung von im Inland belegenen Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten.
2Zur Ermittlung des Gewinns nach Satz 1 Nummer 2 ist § 23 Absatz 3 Satz 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes entsprechend anzuwenden. 3Wertveränderungen, die vor dem 1. Januar 2018 eingetreten sind, sind steuerfrei, sofern der Zeitraum zwischen der Anschaffung und der Veräußerung mehr als zehn Jahre beträgt.
(5) 1Sonstige inländische Einkünfte sind
- Einkünfte nach § 49 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes mit Ausnahme der Einkünfte nach § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e des Einkommensteuergesetzes, soweit sie nicht von den Absätzen 3 oder 4 erfasst werden und
- bei inländischen Investmentfonds in der Rechtsform einer
Investmentaktiengesellschaft darüber hinaus
- Einkünfte, die die Investmentaktiengesellschaft oder eines ihrer Teilgesellschaftsvermögen aus der Verwaltung ihres Vermögens erzielt, und
- Einkünfte, die die Investmentaktiengesellschaft oder eines ihrer Teilgesellschaftsvermögen, aus der Nutzung ihres Investmentbetriebsvermögens nach § 112 Absatz 2 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs erzielt.
2Von gewerblichen Einkünften nach § 49 Absatz 1 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes ist nur auszugehen, wenn der Investmentfonds seine Vermögensgegenstände aktiv unternehmerisch bewirtschaftet.
§ 6 Absatz 5 Satz 2 – neu – InvStG stellt klar, dass auch im Rahmen der Körperschaftsteuerpflicht eines Investmentfonds nicht uneingeschränkt die allgemeinen Abgrenzungskriterien zwischen Vermögensverwaltung und Gewerblichkeit anzuwenden sind, sondern dass die Besonderheiten der Investmentanlage zu beachten sind. Dies ergibt sich für Zwecke der Gewerbesteuer bereits aus § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 InvStG. Nach dieser Norm unterliegen die Einkünfte eines Investmentfonds nur dann der Gewerbesteuer, wenn der Investmentfonds seine Vermögensgegenstände in wesentlichem Umfang aktiv unternehmerisch bewirtschaftet.
Dem § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 InvStG liegt die Erwägung zu Grunde, dass die Investmentanlage eine kollektive Anlageform ist, bei der es naturgemäß zu sehr umfangreichen Vermögensanlagen kommt, die dadurch einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern (vgl. Gesetzesbegründung zum Investmentsteuerreformgesetz, Bundestags-Drucksache 18/8045, S. 84). Außerdem wird die Investmentanlage durch professionelle Verwalter mit entsprechenden beruflichen Erfahrungen durchgeführt. Diese Merkmale sind für eine Abgrenzung ungeeignet.
Aus den genannten Gründen ist im Rahmen des § 6 Absatz 5 InvStG nur von gewerblichen Einkünften nach § 49 Absatz 1 Nummer 2 EStG auszugehen, wenn der Investmentfonds seine Vermögensgegenstände aktiv unternehmerisch bewirtschaftet.
Bei der Abgrenzung der Vermögensverwaltung von der aktiven unternehmerischen Bewirtschaftung bleiben – mit Ausnahme der beiden oben angeführten Kriterien – die sonstigen von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien anwendbar. Insbesondere ist zur Abgrenzung auf das Gesamtbild der Betätigung und die Verkehrsauffassung abzustellen. Wenn sich ein Investmentfonds an einer Mitunternehmerschaft beteiligt, ist generell von einer aktiven unternehmerischen Bewirtschaftung auszugehen so dass die daraus erzielten Einkünfte vom Investmentfonds nach § 6 Absatz 5 Nummer 1 InvStG in Verbindung mit § 49 Absatz 1 Nummer 2 EStG zu versteuern sind.
(6) § 8b des Körperschaftsteuergesetzes ist nicht anzuwenden.
(6a) Die Anschaffung oder Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft gilt als Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter.
In § 6 Absatz 6a – neu – InvStG wird die Regelung des § 23 Absatz 1 Satz 4 EStG wortgleich übernommen. Danach gilt die Anschaffung oder Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft als Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter.
Die Veräußerung von Immobilien richtet sich bei Investmentfonds nach § 6 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 InvStG, der als lex specialis die Tatbestände des § 6 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 InvStG in Verbindung mit § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f Satz 1 Doppelbuchstabe bb EStG oder in Verbindung mit § 49 Absatz 1 Nummer 8 EStG und § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG grundsätzlich verdrängt. Auf Grund dieses Spezialitätsverhältnisses hat ein Investmentfonds die Veräußerungsgewinne aus inländischen Immobilien auch bei Überschreiten der zehn-jährigen Behaltensfrist des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG zu versteuern.
Allerdings enthält der Besteuerungstatbestand des § 6 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 InvStG keine Regelung hinsichtlich der Veräußerung von Anteilen an Personengesellschaften, wenn die Personengesellschaften Immobilien halten. In diesen Fällen blieben die Besteuerungstatbestände des § 6 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 InvStG in Verbindung mit § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f Satz 1 Doppelbuchstabe bb EStG oder in Verbindung mit § 49 Absatz 1 Nummer 8 EStG einschließlich des Verweises auf § 23 Absatz 1 Satz 4 EStG bislang anwendbar.
Der neue § 6 Absatz 6a – neu – InvStG sollt nun etwaige Besteuerungslücke für den Fall schließen, dass ein Investmentfonds einen Personengesellschaftsanteil nach Ablauf der zehnjährigen Behaltensfrist des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG veräußert. Bei der Veräußerung eines Anteils an einer Personengesellschaft hat ein Investmentfonds – unabhängig von Behaltensfristen – zu ermitteln, in welchem Umfang Wertsteigerungen oder Wertminderungen bei den von der Personengesellschaft gehaltenen Immobilien eingetreten sind und diese zu versteuern.
Gleichzeitig wird durch § 6 Absatz 6a – neu – InvStG ein allgemeines Vorrangverhältnis des § 6 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 InvStG gegenüber den Tatbeständen des § 6 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 InvStG in Verbindung mit § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f Satz 1 Doppelbuchstabe bb EStG oder in Verbindung mit § 49 Absatz 1 Nummer 8 EStG erreicht.
(7) 1Die Einkünfte sind als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten, die in einem wirtschaftlichen Zusammenhang zu den Einnahmen stehen, zu ermitteln. 2§ 4 Absatz 5 bis 7 des Einkommensteuergesetzes gilt bei der Ermittlung der Einkünfte nach Satz 1 entsprechend. 3Bei Einkünften, die einem Steuerabzug unterliegen, sind der Ansatz der Werbungskosten sowie eine Verrechnung mit negativen Einkünften ausgeschlossen.4 Weicht das Geschäftsjahr des Investmentfonds vom Kalenderjahr ab, gelten die Einkünfte des Investmentfonds als in dem Kalenderjahr bezogen, in dem sein Geschäftsjahr endet.
Bei einem Körperschaftsteuersubjekt ist nach § 7 Absatz 3 Satz 2 KStG grundsätzlich das Kalenderjahr der Ermittlungszeitraum für die steuerpflichtigen Einkünfte. Bei Steuerpflichtigen, die verpflichtet sind, Bücher nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zu führen, ist der Gewinn nach dem Wirtschaftsjahr zu ermitteln, für das sie regelmäßig Abschlüsse machen (§ 7 Absatz 4 Satz 1 und 2 KStG). § 7 Absatz 4 Satz 1 und 2 KStG ist nicht unmittelbar auf Investmentfonds anwendbar, so dass bei einem Investmentfonds an sich das Kalenderjahr maßgebend wäre. Die Investmentfonds sind jedoch nach aufsichtsrechtlichen Vorgaben zur Buchführung bezogen auf ihr Geschäftsjahr verpflichtet, so dass es sachgerecht ist, den Rechtsgedanken des § 7 Absatz 4 Satz 1 und 2 KStG auf Investmentfonds und deren Geschäftsjahr zu übertragen. Dementsprechend sieht § 6 Absatz 7 Satz 4 – neu – InvStG bei Investmentfonds eine geschäftsjahresbezogene Einkünfteermittlung vor.
(8) 1Nicht ausgeglichene negative Einkünfte sind in den folgenden Veranlagungszeiträumen abzuziehen. 2§ 10d Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes ist sinngemäß anzuwenden.
§ 7 Erhebung der Kapitalertragsteuer gegenüber Investmentfonds
(1) 1Bei Einkünften nach § 6 Absatz 2, die einem Steuerabzug unterliegen, beträgt die Kapitalertragsteuer 15 Prozent des Kapitalertrags. 2Es ist keine Erstattung von Kapitalertragsteuer nach § 44a Absatz 9 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes vorzunehmen. 3Wird Solidaritätszuschlag erhoben, so mindert sich die Kapitalertragsteuer in der Höhe, dass die Summe aus der geminderten Kapitalertragsteuer und dem Solidaritätszuschlag 15 Prozent des Kapitalertrags beträgt. 4Im Übrigen ist gegenüber Investmentfonds keine Kapitalertragsteuer zu erheben.
(2) Soweit Einkünfte nach § 6 Absatz 2 einem Steuerabzug unterliegen, sind die Körperschaftsteuer und der Solidaritätszuschlag durch den Steuerabzug abgegolten.
(3) 1Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn der nach § 44 des Einkommensteuergesetzes zum Abzug der Kapitalertragsteuer verpflichteten Person (Entrichtungspflichtiger) eine Bescheinigung vorliegt, in der die zuständige Finanzbehörde den Status als Investmentfonds bestätigt hat (Statusbescheinigung). 2Der Entrichtungspflichtige hat den Tag der Ausstellung der Statusbescheinigung und die darin verwendeten Identifikationsmerkmale aufzuzeichnen.
(4) 1Die Erteilung der Statusbescheinigung erfolgt auf Antrag, der nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu stellen ist. 2Die Gültigkeit der Statusbescheinigung darf höchstens drei Jahre betragen. 3Die Statusbescheinigung kann rückwirkend für einen Zeitraum von sechs Monaten vor der Antragstellung erteilt werden. 4Die zuständige Finanzbehörde kann die Statusbescheinigung jederzeit zurückfordern. 5Fordert die zuständige Finanzbehörde die Statusbescheinigung zurück oder erkennt der Investmentfonds, dass die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind, so ist die Statusbescheinigung unverzüglich zurückzugeben.
(5) 1Wenn der Investmentfonds innerhalb von 18 Monaten nach Zufluss eines Kapitalertrags eine Statusbescheinigung vorlegt, so hat der Entrichtungspflichtige dem Investmentfonds die Kapitalertragsteuer zu erstatten, die den nach Absatz 1 vorzunehmenden Steuerabzug übersteigt. 2Das Gleiche gilt, soweit der Investmentfonds innerhalb von 18 Monaten nach Zufluss eines Kapitalertrags nachweist, dass die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach den §§ 8 bis 10 vorliegen. 3Eine zuvor erteilte Steuerbescheinigung ist unverzüglich im Original zurückzugeben. 4Die Erstattung darf erst nach Rückgabe einer bereits erteilten Steuerbescheinigung erfolgen.
§ 8 Steuerbefreiung aufgrund steuerbegünstigter Anleger
(1) Einkünfte nach § 6 Absatz 2 sind auf Antrag des Investmentfonds steuerbefreit, soweit
- an dem Investmentfonds Anleger, die die Voraussetzungen des § 44a Absatz 7 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes erfüllen, oder vergleichbare ausländische Anleger mit Sitz und Geschäftsleitung in einem Amts- und Beitreibungshilfe leistenden ausländischen Staat beteiligt sind oder
- die Anteile an dem Investmentfonds im Rahmen von Altersvorsorge- oder Basisrentenverträgen gehalten werden, die nach den §§ 5 oder 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert wurden.
(2) Inländische Immobilienerträge sind auf Antrag des Investmentfonds steuerbefreit, soweit an dem Investmentfonds beteiligt sind:
- inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit die Investmentanteile nicht einem nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betrieb gewerblicher Art zuzurechnen sind, oder
- von der Körperschaftsteuer befreite inländische Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, soweit sie nicht unter Nummer 1 fallen, oder vergleichbare ausländische Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen mit Sitz und Geschäftsleitung in einem Amts- und Beitreibungshilfe leistenden ausländischen Staat.
(3) 1Bei Einkünften, die einem Steuerabzug unterliegen, richtet sich der Umfang der Steuerbefreiung nach dem Anteil, den die steuerbegünstigten Anleger am Gesamtbestand der Investmentanteile eines Investmentfonds zum jeweiligen Zeitpunkt des Zuflusses der Einnahmen halten. 2Bei zu veranlagenden Einkünften richtet sich der Umfang der Steuerbefreiung nach dem Anteil des durchschnittlichen Investmentanteilbesitzes von steuerbegünstigten Anlegern am durchschnittlichen Gesamtbestand der Investmentanteile während des Geschäftsjahres des Investmentfonds.
(4) Die Steuerbefreiung nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 setzt voraus, dass
- der Anleger seit mindestens drei Monaten zivilrechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer der Investmentanteile ist, ohne dass eine Verpflichtung zur Übertragung der Anteile auf eine andere Person besteht, und
- der Investmentfonds die Voraussetzungen für eine Anrechenbarkeit von Kapitalertragsteuer nach § 36 Absatz 2a des Einkommensteuergesetzes erfüllt.
(4) 1Die Steuerbefreiung bei inländischen Beteiligungseinnahmen setzt voraus, dass der Investmentfonds die Voraussetzungen für eine Anrechenbarkeit von Kapitalertragsteuer nach § 36a des Einkommensteuergesetzes erfüllt. 2Die Steuerbefreiung nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 setzt zudem voraus, dass
- der Anleger seit mindestens drei Monaten zivilrechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer der Investmentanteile ist und
- keine Verpflichtung zur Übertragung der Anteile auf eine andere Person besteht.
Nach § 10 Absatz 1 Satz 2 InvStG sind inländische Beteiligungseinnahmen nur dann steuerbefreit, wenn der Investmentfonds die Voraussetzungen für eine Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer nach § 36a EStG erfüllt. Diese Anforderung gilt uneingeschränkt für alle Typen von steuerbegünstigten Anlegern. Dies gilt auch dann, wenn die Investmentanteile im Rahmen von zertifizierten Altersvorsorge- oder Basisrentenverträgen (Riester- und Rürupverträge) gehalten werden.
Nach dem bisherigen Wortlaut des § 8 Absatz 4 Nummer 2 InvStG war ebenfalls erforderlich, dass der Investmentfonds die Voraussetzungen des § 36a EStG erfüllt. Der reine Wortlaut erfasste aber nicht die Fälle, in denen die Investmentanteile im Rahmen von zertifizierten Altersvorsorge- oder Basisrentenverträgen gehalten werden. Die Neufassung des § 8 Absatz 4 InvStG stellt nunmehr klar, dass die Voraussetzungen des § 36a EStG auch dann erfüllt werden müssen, wenn es sich bei den Anlegern um Riester- oder Rürup-Sparer handelt. Auch bei derartigen Verträgen können missbräuchliche Gestaltungen zur Umgehung der Dividendenbesteuerung nicht von vornherein ausgeschlossen werden.
§ 9 Nachweis der Steuerbefreiung
(1) Die Steuerbefreiung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 ist nachzuweisen durch
- eine Bescheinigung nach § 44a Absatz 7 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes oder
- eine vom Bundeszentralamt für Steuern auszustellende Bescheinigung über die Vergleichbarkeit des ausländischen Anlegers mit Anlegern nach § 44a Absatz 7 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (Befreiungsbescheinigung) und
- eine von der depotführenden Stelle des Anlegers nach Ablauf des Kalenderjahres nach amtlichem Muster erstellte Bescheinigung über den Umfang der durchgehend während des Kalenderjahres vom Anleger gehaltenen Investmentanteile sowie den Zeitpunkt und Umfang des Erwerbs oder der Veräußerung von Investmentanteilen während des Kalenderjahres (Investmentanteil-Bestandsnachweis).
(2) 1Die Befreiungsbescheinigung ist nur auszustellen, wenn der ausländische Anleger die Vergleichbarkeit nachweist. 2Eine Vergleichbarkeit setzt voraus, dass der ausländische Anleger eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung). 3§ 7 Absatz 4 ist auf die Befreiungsbescheinigung entsprechend anzuwenden.
(3) Die Steuerbefreiung nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 setzt voraus, dass der Anbieter eines Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrags dem Investmentfonds innerhalb eines Monats nach dessen Geschäftsjahresende mitteilt, zu welchen Zeitpunkten und in welchem Umfang Anteile erworben oder veräußert wurden.
§ 10 Investmentfonds oder Anteilklassen für steuerbegünstigte Anleger; Nachweis der Steuerbefreiung
(1) 1Investmentfonds oder Anteilklassen sind steuerbefreit, wenn sich nach den Anlagebedingungen nur steuerbegünstigte Anleger nach § 8 Absatz 1 beteiligen dürfen. 2Inländische Beteiligungseinnahmen sind nur steuerbefreit, wenn der Investmentfonds die Voraussetzungen für eine Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer nach § 36a des Einkommensteuergesetzes erfüllt.
(2) Inländische Immobilienerträge eines Investmentfonds oder einer Anteilklasse sind steuerbefreit, wenn sich nur steuerbegünstigte Anleger nach § 8 Absatz 1 oder 2 beteiligen dürfen.
(3) Die Steuerbefreiung nach den Absätzen 1 und 2 setzt voraus, dass die Anlagebedingungen nur eine Rückgabe von Investmentanteilen an den Investmentfonds zulassen und die Übertragung von Investmentanteilen ausgeschlossen ist.
(4) Die Anleger haben ihre Steuerbefreiung gegenüber dem Investmentfonds nachzuweisen. Zum Nachweis der Steuerbefreiung hat
- ein Anleger nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 eine gültige Bescheinigung nach § 9 Absatz 1 an den Investmentfonds zu übermitteln und
- der Anbieter eines Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrags gegenüber dem Investmentfonds mitzuteilen, dass er die Investmentanteile ausschließlich im Rahmen von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen erwirbt.
(5) Bei der Auszahlung von Kapitalerträgen an steuerbefreite Investmentfonds oder Anteilklassen ist kein Steuerabzug vorzunehmen.
§ 11 Erstattung von Kapitalertragsteuer an Investmentfonds durch die Finanzbehörden
(1) 1Das Betriebsstättenfinanzamt des Entrichtungspflichtigen erstattet auf Antrag des Investmentfonds die einbehaltene Kapitalertragsteuer, wenn
- auf nicht nach § 6 Absatz 2 steuerpflichtige Kapitalerträge oder in über § 7 hinausgehender Höhe Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag einbehalten und abgeführt wurde und der Entrichtungspflichtige keine Erstattung vorgenommen hat oder
- in den Fällen der §§ 8 und 10 nicht vom Steuerabzug Abstand genommen wurde.
2Die Erstattung nach Satz 1 Nummer 1 setzt voraus, dass eine Steuerbescheinigung und eine Erklärung des Entrichtungspflichtigen vorgelegt werden, aus der hervorgeht, dass eine Erstattung weder vorgenommen wurde noch vorgenommen wird. 3Die Erstattung nach Satz 1 Nummer 2 setzt voraus, dass die Statusbescheinigungen, die Bescheinigungen und die Mitteilungen nach den §§ 8 und 10 beigefügt werden.
- auf nicht nach § 6 Absatz 2 steuerpflichtige Kapitalerträge Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag einbehalten und abgeführt wurde und der Entrichtungspflichtige keine Erstattung vorgenommen hat,
- in über § 7 hinausgehender Höhe Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag einbehalten und abgeführt wurde und der Entrichtungspflichtige keine Erstattung vorgenommen hat oder
- in den Fällen der §§ 8 und 10 nicht vom Steuerabzug Abstand genommen wurde
und eine Statusbescheinigung, eine Steuerbescheinigung und eine Erklärung des Entrichtungspflichtigen vorgelegt werden, aus der hervorgeht, dass eine Erstattung weder vorgenommen wurde noch vorgenommen wird. 2Die Erstattung nach Satz 1 Nummer 3 setzt zusätzlich voraus, dass die Bescheinigungen und die Mitteilungen nach den §§ 8 bis 10 beigefügt werden.
Wurde gegenüber einem Investmentfonds zu viel Kapitalertragsteuer einbehalten und möchte der Investmentfonds diese vom Finanzamt erstattet bekommen, muss er verschiedene Erklärungen vorlegen.
Die Voraussetzungen, die an eine Erstattung geknüpft sind, werden künftig vereinheitlicht. Unabhängig davon, aus welchem der in § 11 InvStG genannten Gründe zu viel Kapitalertragsteuer erhoben worden ist, muss der Investmentfonds mit dem Antrag auf Erstattung eine Statusbescheinigung, eine Steuerbescheinigung und eine Erklärung des Entrichtungspflichtigen vorlegen, aus der hervorgeht, dass eine Erstattung weder vorgenommen wurde noch vorgenommen wird. Im Übrigen bleibt die Regelung unverändert.
(2) 1Der Antrag auf Erstattung der Kapitalertragsteuer ist innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des Geschäftsjahres des Investmentfonds für das Geschäftsjahr nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu stellen. 2Beträgt der Zeitraum zwischen dem Zugang eines Antrags auf Erteilung einer Statusbescheinigung als Investmentfonds oder eines Antrags auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 9 Absatz 1 und der Bestandskraft der Entscheidung über diesen Antrag mehr als sechs Monate, so verlängert sich die Antragsfrist entsprechend. 3Im Übrigen kann die Antragsfrist nicht verlängert werden. 4Eine Erstattung ist ausgeschlossen, wenn die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 oder 3 nicht innerhalb der Antragsfrist eingereicht werden.
§ 12 Leistungspflicht gegenüber steuerbegünstigten Anlegern
(1) Der Investmentfonds hat den steuerbegünstigten Anlegern einen Betrag in Höhe der aufgrund der §§ 8 und 10 nicht erhobenen Steuer und der nach § 7 Absatz 5 oder nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erstatteten Steuer (Befreiungsbetrag) auszuzahlen.
(2) 1Die Anbieter von Altersvorsorge- oder Basisrentenverträgen haben den Befreiungsbetrag zugunsten der Berechtigten aus den Altersvorsorge- oder Basisrentenverträgen wieder anzulegen. 2Ein Anspruch auf Wiederanlage besteht nur, wenn zum Zeitpunkt des Zuflusses des Befreiungsbetrags an den Anbieter (Stichtag) ein Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrag besteht. 3Die Höhe des wieder anzulegenden Betrags richtet sich nach der Anzahl der Investmentanteile, die im Rahmen des Vertrags am Stichtag gehalten werden, im Verhältnis zum Gesamtzufluss.
§ 13 Wegfall der Steuerbefreiung eines Anlegers
(1) 1Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung eines Anlegers eines Investmentfonds oder einer Anteilklasse nach § 10 weg, so ist der Anleger verpflichtet, dies dem Investmentfonds innerhalb eines Monats nach dem Wegfall der Voraussetzungen mitzuteilen. 2Das Gleiche gilt, wenn ein Anleger seine Investmentanteile an einem Investmentfonds oder einer Anteilklasse nach § 10 auf einen anderen Anleger überträgt.
(2) Die Steuerbefreiung eines Investmentfonds oder einer Anteilklasse nach § 10 entfällt in dem Umfang, in dem bei den Anlegern des Investmentfonds die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung wegfallen oder die Investmentanteile auf einen anderen Anleger übertragen werden.
(3) Der Anleger hat unverzüglich die in den Fällen des Absatzes 2 zu Unrecht gewährten Befreiungsbeträge an den Investmentfonds zurückzuzahlen.
(4) 1Der Investmentfonds hat in den Fällen des Absatzes 2 die zurückgezahlten Befreiungsbeträge und die noch nicht ausgezahlten Befreiungsbeträge unverzüglich an die nach § 4 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 zuständige Finanzbehörde zu zahlen. 2Fehlt eine nach § 4 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 zuständige Finanzbehörde, so hat der Investmentfonds die zurückgezahlten Befreiungsbeträge und die noch nicht ausgezahlten Befreiungsbeträge unverzüglich an den Entrichtungspflichtigen zu zahlen.
§ 14 Haftung bei unberechtigter Steuerbefreiung oder -erstattung
(1) 1Der Anleger nach § 8 Absatz 1 oder 2, der zum Zeitpunkt des Zuflusses der Einnahmen bei dem Investmentfonds die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nicht oder nicht mehr erfüllt, haftet für die Steuer, die einem Investmentfonds oder einer Anteilklasse zu Unrecht erstattet wurde oder bei dem Investmentfonds oder der Anteilklasse zu Unrecht nicht erhoben wurde. 2Die Haftung ist beschränkt auf die Höhe des dem Anleger zugewendeten und nicht an den Investmentfonds zurückgezahlten Befreiungsbetrags.
(2) 1Der Anleger nach § 8 Absatz 1 oder 2, der einen Investmentanteil an einem Investmentfonds oder an einer Anteilklasse nach § 10 auf einen Erwerber überträgt, der nicht die Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 oder 2 erfüllt, haftet für die Steuer, die dem Investmentfonds oder der Anteilklasse zu Unrecht erstattet wurde oder bei dem Investmentfonds oder der Anteilklasse zu Unrecht nicht erhoben wurde. 2Die Haftung ist beschränkt auf die Höhe der erstatteten oder nicht erhobenen Steuer, die auf den Erwerber entfällt und von dem Erwerber nicht an den Investmentfonds zurückgezahlt wurde.
(3) 1Der Anbieter eines Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrags haftet für die Steuer, die einem Investmentfonds oder einer Anteilklasse zu Unrecht erstattet wurde oder bei einem Investmentfonds oder einer Anteilklasse zu Unrecht nicht erhoben wurde. 2Die Haftung ist beschränkt auf die Höhe der Kapitalertragsteuer, die aufgrund falscher, unterlassener oder verspäteter Mitteilungen des Anbieters zu Unrecht erstattet oder nicht erhoben wurde. 3Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Anbieter eines Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrags nachweist, dass er nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.
(4) Die depotführende Stelle haftet für die Steuer, die aufgrund eines falschen Investmentanteil-Bestandsnachweises einem Investmentfonds zu Unrecht erstattet wurde oder bei einem Investmentfonds zu Unrecht nicht erhoben wurde.
(5) Der gesetzliche Vertreter des Investmentfonds haftet für die Steuer, die einem Investmentfonds oder einer Anteilklasse zu Unrecht erstattet wurde oder bei einem Investmentfonds oder einer Anteilklasse zu Unrecht nicht erhoben wurde, wenn der gesetzliche Vertreter
- bei der Geltendmachung einer Steuerbefreiung wusste oder bei Anwendung einer angemessenen Sorgfalt hätte erkennen können, dass die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht vorlagen, oder
- zu einem späteren Zeitpunkt erkennt, dass die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nicht vorlagen, aber die zuständige Finanzbehörde daraufhin nicht unverzüglich unterrichtet.
(6) 1Soweit die Haftung reicht, sind der Investmentfonds und die Haftungsschuldner nach den Absätzen 1 bis 5 Gesamtschuldner. 2Die zuständige Finanzbehörde kann die Steuerschuld oder Haftungsschuld nach pflichtgemäßem Ermessen gegenüber jedem Gesamtschuldner geltend machen. 3Vorrangig in Anspruch zu nehmen sind die Haftungsschuldner nach den Absätzen 1 bis 5. 4Sind Tatbestände der Absätze 1 bis 5 nebeneinander erfüllt, so ist vorrangig der Haftungsschuldner nach den Absätzen 1, 2 oder 3 in Anspruch zu nehmen, danach der Haftungsschuldner nach Absatz 4 und zuletzt der Haftungsschuldner nach Absatz 5. 5Die Inanspruchnahme des Investmentfonds ist ausgeschlossen, soweit der Investmentfonds nachweist, dass er dem Anleger oder dem Anbieter eines Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrags den zu Unrecht gewährten Befreiungsbetrag zugewendet hat und dass eine Rückforderung gegenüber dem Anleger oder dem Anbieter eines Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrags ausgeschlossen oder uneinbringlich ist.
§ 15 Gewerbesteuer
(1) Investmentfonds gelten als sonstige juristische Personen des privaten Rechts nach § 2 Absatz 3 des Gewerbesteuergesetzes.
(2) 1Ein Investmentfonds ist von der Gewerbesteuer befreit, wenn
- sein objektiver Geschäftszweck auf die Anlage und Verwaltung seiner Mittel für gemeinschaftliche Rechnung der Anteils- oder Aktieninhaber Anleger beschränkt ist und
- er seine Vermögensgegenstände nicht in wesentlichem Umfang aktiv unternehmerisch bewirtschaftet.
2Satz 1 Nummer 2 ist nicht auf Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften nach § 1 Absatz 19 Nummer 22 des Kapitalanlagegesetzbuchs anzuwenden.
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung zur Vereinheitlichung des Sprachgebrauchs im Investmentsteuergesetz.
(3) Die Voraussetzungen des Absatzes 2 gelten als erfüllt, wenn die Einnahmen aus einer aktiven unternehmerischen Bewirtschaftung in einem Geschäftsjahr weniger als 5 Prozent der gesamten Einnahmen des Investmentfonds betragen.
(4) 1Die gewerbliche aktive unternehmerische Tätigkeit eines gewerbesteuerpflichtigen Investmentfonds bildet einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. 2Der Gewinn des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ist als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben zu ermitteln. 3Der so ermittelte Gewinn ist der Gewinn nach § 7 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes zur Ermittlung des Gewerbeertrags.
In § 15 Absatz 4 Satz 1 InvStG wird – genauso wie in § 6 Absatz 5 Satz 2 – neu – InvStG (vgl. Begründung dort) – klargestellt, dass nicht uneingeschränkt die allgemeinen Abgrenzungskriterien zwischen Vermögensverwaltung und Gewerblichkeit maßgebend sind, sondern dass die Besonderheiten der Fondsanlage zu berücksichtigen sind.
Abschnitt 2 Besteuerung des Anlegers eines Investmentfonds (§§ 16 bis 22)
§ 16 Investmenterträge
(1) Erträge aus Investmentfonds (Investmenterträge) sind
- Ausschüttungen des Investmentfonds nach § 2 Absatz 11,
- Vorabpauschalen nach § 18 und
- Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen nach § 19.
(2) 1Investmenterträge sind nicht anzusetzen, wenn die Investmentanteile im Rahmen von Altersvorsorge- oder Basisrentenverträgen gehalten werden, die nach § 5 oder § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert wurden. 2Vorabpauschalen sind nicht anzusetzen, wenn die Investmentanteile gehalten werden
- im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge nach dem Betriebsrentengesetz,
- von Versicherungsunternehmen im Rahmen von Versicherungsverträgen nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 1 und 4 des Einkommensteuergesetzes oder
- von Kranken- und Pflegeversicherungsunternehmen zur Sicherung von Alterungsrückstellungen.
(3) Auf Investmenterträge aus Investmentfonds sind § 3 Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes und § 8b des Körperschaftsteuergesetzes nicht anzuwenden.
(4) 1Ist die Ausschüttung eines ausländischen Investmentfonds nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen, so wird die Freistellung ungeachtet des Abkommens nur gewährt, wenn
- der Investmentfonds in dem Staat, dem nach dem Abkommen das Besteuerungsrecht zusteht, der allgemeinen Ertragsbesteuerung unterliegt und
- die Ausschüttung zu mehr als 50 Prozent auf nicht steuerbefreiten Einkünften des Investmentfonds beruht.
2Satz 1 ist auch dann anzuwenden, wenn nach dem Abkommen die Besteuerung der Ausschüttung in diesem Staat 0 Prozent nicht übersteigen darf. 3Von einer allgemeinen Ertragsbesteuerung ist auszugehen, wenn der Anleger nachweist, dass der Investmentfonds einer Ertragsbesteuerung in Höhe von mindestens 10 Prozent unterliegt und nicht von ihr befreit ist.
§ 17 Erträge bei Abwicklung eines Investmentfonds
(1) 1Während der Abwicklung eines Investmentfonds gelten Ausschüttungen nur insoweit als Ertrag,
wie in ihnen der Wertzuwachs eines Kalenderjahres enthalten
ist. 2Zur Ermittlung dieses Wertzuwachses ist die Summe der
Ausschüttungen für ein Kalenderjahr zu ermitteln und mit dem
letzten in dem Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis
zusammenzurechnen. 3Übersteigt die sich daraus ergebende Summe
den ersten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis, so
ist die Differenz der Wertzuwachs.
1Während der Abwicklung eines Investmentfonds gelten Ausschüttungen eines Kalenderjahres insoweit als steuerfreie Kapitalrückzahlung, wie der letzte in diesem Kalenderjahr festgesetzte Rücknahmepreis die fortgeführten Anschaffungskosten unterschreitet. 2Maßgeblich für die Zwecke des Satzes 1 sind bei bestandsgeschützten Alt-Anteilen die fiktiven Anschaffungskosten nach § 56 Absatz 2 Satz 2 und 3. 3Im Übrigen ist auf die tatsächlichen Anschaffungskosten abzustellen.
4Satz 1 ist höchstens für
einen Zeitraum von fünf Kalenderjahren nach dem Kalenderjahr,
in dem die Abwicklung beginnt, anzuwenden.
§ 17 InvStG regelt die Möglichkeit zur steuerfreien Ausschüttung von eingelegtem Kapital in der Abwicklungsphase eines Investmentfonds. Die bisherige Fassung der Norm stellte nicht sicher, dass erst die von den Anlegern erzielten Wertsteigerungen aus vorangegangenen Geschäftsjahren versteuert werden, bevor es zu steuerfreien Kapitalrückzahlungen kommt. Darüber hinaus wurde in der Wirtschaft vertreten, dass eine steuerfreie Kapitalrückzahlung über die Anschaffungskosten hinaus möglich sei, so dass nach dieser – nicht von der Finanzverwaltung geteilten – Rechtsauffassung negative Anschaffungskosten entstehen würden. Wenn diese Rechtsauffassung zuträfe, könnten Investmentfonds in der Abwicklungsphase sämtliche Vermögenswerte ausschütten, ohne dass es zu einer Besteuerung bei den Anlegern käme. Die Anleger könnten durch einen Verzicht auf die Veräußerung des Investmentanteils die Besteuerung der Wertzuwächse dauerhaft vermeiden. Derartige Gestaltungsspielräume sollen durch die Änderung des § 17 Absatz 1 Satz 1 bis 3 InvStG rechtssicher ausgeschlossen werden.
Satz 1
Die Änderung des § 17 Absatz 1 Satz 1 InvStG schließt negative Anschaffungskosten aus und stellt sicher, dass eine steuerfreie Kapitalrückzahlung erst dann möglich ist, wenn zuvor alle vom Anleger erzielten Wertsteigerungen besteuert wurden. Für diesen Zweck werden steuerfreie Kapitalrückzahlungen nur insoweit angenommen, wie der letzte im Kalenderjahr festgesetzte Rücknahmepreis die fortgeführten Anschaffungskosten unterschreitet. Mit fortgeführten Anschaffungskosten sind die um die steuerfreien Kapitalrückzahlungen geminderten Anschaffungskosten gemeint.
Beispiel:
Der Anleger A hat im Kalenderjahr 01 den Investmentanteil für 100 Euro erworben. Im Kalenderjahr 02 beginnt die Abwicklung des Investmentfonds. Am 10. Mai 03 werden 8 Euro und am 10. August 03 werden 7 Euro – also insgesamt 15 Euro – ausgeschüttet. Das depotführende Kreditinstitut des A hat zunächst am 10. Mai und am 10. August davon auszugehen, dass die Ausschüttungen in voller Höhe steuerpflichtig sind und entsprechend Kapitalertragsteuer einzubehalten. Der letzte im Kalenderjahr 03 festgestellte Rücknahmepreis am 31. Dezember beträgt 90 Euro.
Dieser letzte Rücknahmepreis unterschreitet die Anschaffungskosten des A um 10 Euro, so dass nach § 17 Absatz 1 Satz 1 InvStG die Ausschüttungen des Jahres 03 in Höhe von 10 Euro als steuerfreie Kapitalrückzahlung und in Höhe von 5 Euro als steuerpflichtiger Ertrag gelten. Das depotführende Kreditinstitut hat daher nach § 44b Absatz 1 EStG am Beginn des Kalenderjahres 04 die auf 10 Euro erhobene Kapitalertragsteuer sowie den darauf entfallenden Solidaritätszuschlag und ggf. die Kirchensteuer an den Anleger zu erstatten.
Nach § 17 Absatz 3 InvStG mindern die steuerfreien Kapitalrückzahlungen die Anschaffungskosten. D. h. im Jahr 04 sind bei der Anwendung des § 17 Absatz 1 Satz 1 InvStG nicht mehr die Anschaffungskosten von 100 Euro, sondern nur noch die geminderten bzw. fortgeführten Anschaffungskosten von 90 Euro anzusetzen.
Außerdem sind Teilwertabschreibungen und Teilwertzuschreibungen zu berücksichtigen, so dass bei bilanzierenden Anlegern die in der Bilanz angesetzten Anschaffungskosten als fortgeführte Anschaffungskosten zu Grunde zu legen sind.
Sofern es nach § 22 InvStG zu einer fiktiven Veräußerung von Investmentanteilen aufgrund einer Änderung des anwendbaren Teilfreistellungssatzes kommt, sind die fiktiven Anschaffungskosten nach § 22 Absatz 2 InvStG als fortgeführte Anschaffungskosten anzusetzen. Diese als fortgeführte Anschaffungskosten angesetzten fiktiven Anschaffungskosten sind um nachfolgende steuerfreie Kapitalrückzahlungen zu mindern. Bei nachfolgenden Teilwertabschreibungen oder Teilwertzuschreibungen sind die nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 EStG angesetzten niedrigeren Teilwerte die fortgeführten Anschaffungskosten.
Wenn ein Investmentfonds in dem jeweiligen Kalenderjahr keine Rücknahmepreise ermittelt und veröffentlicht, dann ist die Anwendung des § 17 InvStG ausgeschlossen, so dass die Ausschüttungen in voller Höhe zu versteuern sind.
Satz 2 und 3
Nach § 17 Absatz 1 Satz 2 und 3 InvStG kommt es für die Frage, welche fortgeführten Anschaffungskosten zu Grunde zu legen sind, auf den Anschaffungszeitpunkt der Investmentanteile an.
Wenn der Anleger den Investmentanteil vor 2009 erworben und seither im Privatvermögen gehalten hat, sind die bis Ende 2017 eingetreten Wertveränderungen steuerfrei (§ 56 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 InvStG). Daher wird in diesen Fällen nicht auf die historischen Anschaffungskosten, sondern auf die fiktiven Anschaffungskosten zum 1. Januar 2018 abgestellt.
Sofern der Anleger dagegen die Investmentanteile nach Einführung der Abgeltungsteuer zum 1. Januar 2009 erworben hat, sind alle Wertveränderungen steuerpflichtig. In diesem Fall ist es sachgerecht, die im Rahmen einer Abwicklung ausgeschütteten positiven Wertveränderungen einer Besteuerung zu unterwerfen. Denn die Leistungsfähigkeit des Anlegers hat sich bereits im Zeitpunkt der Ausschüttung erhöht. Obwohl die bis Ende 2017 eingetretene Wertveränderung Bestandteil des fiktiven Veräußerungsgewinns nach § 56 Absatz 3 Satz 1 InvStG ist, kommt es durch die Besteuerung der Ausschüttungen nicht zu einer Doppelbesteuerung.
Sowohl in den Fällen des § 17 Absatz 1 Satz 2 InvStG (fiktive Anschaffungskosten) als auch in denen des § 17 Absatz 1 Satz 3 InvStG (tatsächliche Anschaffungskosten) sind nach § 17 Absatz 3 InvStG die Anschaffungskosten zu mindern, soweit eine steuerfreie Kapitalrückzahlung erfolgt. D. h. in den Folgejahren stehen für Zwecke des § 17 Absatz 1 Satz 1 InvStG nur entsprechend geminderte Anschaffungskosten zur Verfügung.
Beispiel:
Der Anleger A erwirbt im Jahr 2015 einen Investmentanteil zu einem Preis von 60 Euro. Der letzte im Jahr 2017 festgestellte Rücknahmepreis beträgt 100 Euro. Nach § 56 Absatz 3 Satz 1 InvStG entsteht ein fiktiver Veräußerungsgewinn in Höhe von 40 Euro (100 Euro Veräußerungserlös – 60 Euro Anschaffungskosten). Dieser fiktive Veräußerungsgewinn ist aber nicht sofort im Jahr 2017, sondern erst im Jahr der tatsächlichen Veräußerung zu versteuern (§ 56 Absatz 3 Satz 1 InvStG).
Im Jahr 2018 befindet sich der Investmentfonds in der Abwicklung und schüttet 30 Euro aus. Dadurch sinkt der Rücknahmepreis auf 70 Euro. Diese Ausschüttung unterliegt nach § 17 Absatz 1 Satz 1 und 3 InvStG in voller Höhe der Besteuerung, da der Rücknahmepreis am Ende des Jahres 2018 (70 Euro) nicht die tatsächlichen Anschaffungskosten (60 Euro) unterschreitet. D. h. es waren noch steuerpflichtige Wertzuwächse vorhanden, die vorrangig als ausgeschüttet gelten.
Im Jahr 2019 veräußert der A den Investmentanteil zu einem Preis von 70 Euro. Dadurch entsteht ein Veräußerungsverlust in Höhe von 30 Euro (70 Euro Veräußerungserlös – 100 Euro fiktive Anschaffungskosten zum 1. Januar 2018), der zuzüglich des Gewinns aus der fiktiven Veräußerung zum 31. Dezember 2017 in Höhe von 40 Euro zu einem steuerpflichtigen Gewinn von 10 Euro führt.
Damit hat A im Veranlagungszeitraum 2018 30 Euro Ausschüttungen und im Veranlagungszeitraum 2019 einen Veräußerungsgewinn in Höhe von 10 Euro versteuern. Über die gesamte Haltedauer muss A 40 Euro versteuern, was der tatsächlichen Wertsteigerung im Gesamtzeitraum entspricht.
(2) 1Als Beginn der Abwicklung eines inländischen Investmentfonds gilt der Zeitpunkt, zu dem das Recht der Kapitalverwaltungsgesellschaft zur Verwaltung des Investmentfonds erlischt. 2Als Beginn der Abwicklung eines ausländischen Investmentfonds gilt der Zeitpunkt, zu dem das Recht der Verwaltungsstelle zur Verwaltung des Investmentfonds erlischt, es sei denn, der gesetzliche Vertreter des ausländischen Investmentfonds weist einen davon abweichenden Beginn der Abwicklung nach.
(3) Die Anschaffungskosten eines Investmentanteils sind um die Ausschüttungen, die nach Absatz 1 nicht zu den Erträgen gehören, zu mindern.
§ 18 Vorabpauschale
(1) 1Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen eines Investmentfonds innerhalb eines Kalenderjahres den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. 2Der Basisertrag wird ermittelt durch Multiplikation des Rücknahmepreises des Investmentanteils zu Beginn des Kalenderjahres mit 70 Prozent des Basiszinses nach Absatz 4. 3Der Basisertrag ist auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahres ergibt. 4Wird kein Rücknahmepreis festgesetzt, so tritt der Börsen- oder Marktpreis an die Stelle des Rücknahmepreises.
(2) Im Jahr des Erwerbs der Investmentanteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs vorangeht.
(3) Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen.
(4) Der Basiszins ist aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abzuleiten. Dabei ist auf den Zinssatz abzustellen, den die Deutsche Bundesbank anhand der Zinsstrukturdaten jeweils auf den ersten Börsentag des Jahres errechnet. Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht den maßgeben den Zinssatz im Bundessteuerblatt.
§ 19 Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen
(1) 1Für die Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung von Investmentanteilen, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören, ist § 20 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes entsprechend anzuwenden. 2§ 20 Absatz 4a des Einkommensteuergesetzes ist nicht anzuwenden. 3Der Gewinn ist um die während der Besitzzeit angesetzten Vorabpauschalen zu vermindern. 4Die angesetzten Vorabpauschalen sind ungeachtet einer möglichen Teilfreistellung nach § 20 in voller Höhe zu berücksichtigen.
(2) 1Fällt ein Investmentfonds nicht mehr in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes, so gelten seine Anteile als veräußert. 2Als Veräußerungserlös gilt der gemeine Wert der Investmentanteile zu dem Zeitpunkt, zu dem der Investmentfonds nicht mehr in den Anwendungsbereich fällt.
§ 20 Teilfreistellung
(1) 1Steuerfrei sind bei Aktienfonds 30 Prozent der Erträge (Aktienteilfreistellung). 2Bei natürlichen Personen, die ihre Investmentanteile im Betriebsvermögen halten, beträgt die Aktienteilfreistellung 60 Prozent. 3Bei Anlegern, die dem Körperschaftsteuergesetz unterliegen, beträgt die Aktienteilfreistellung 80 Prozent. 4Die Sätze 2 und 3 gelten nicht,
- wenn der Anleger ein Lebens- oder Krankenversicherungsunternehmen ist und der Investmentanteil den Kapitalanlagen zuzurechnen ist oder
- wenn der Anleger ein Institut oder Unternehmen nach § 3 Nummer 40 Satz 3 oder 4 des Einkommensteuergesetzes oder § 8b Absatz 7 des Körperschaftsteuergesetzes ist und der Investmentanteil dem Handelsbuch zuzurechnen ist oder mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolges erworben wurde.
4Die Sätze 2 und 3 gelten nicht,
- wenn der Anleger ein Lebens- oder Krankenversicherungsunternehmen ist und der Investmentanteil den Kapitalanlagen zuzurechnen ist oder
- wenn der Anleger ein Institut oder Unternehmen nach § 3 Nummer 40 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 8b Absatz 7 des Körperschaftsteuergesetzes ist und der Investmentanteil dem Handelsbestand im Sinne des § 340e Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs zuzuordnen oder zum Zeitpunkt des Zugangs zum Betriebsvermögen als Umlaufvermögen auszuweisen ist.
5Satz 4 Nummer 1 gilt entsprechend, wenn der Anleger ein Pensionsfonds ist.
Satz 4
Die Voraussetzungen für die Ausnahme von der Aktienteilfreistellung in § 20 Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 und § 30 Absatz 3 Nummer 2 InvStG werden an die Regelung des § 8b Absatz 7 KStG angeglichen, die durch das Gesetz zur Umsetzung der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und - verlagerungen vom 20. Dezember 2016 (BGBl I S. 3000) geändert worden sind. Darin wird darauf abgestellt, dass die Anteile bei Kredit- und Finanzdienstleitungsinstituten dem Handelsbestand im Sinne des § 340e Absatz 3 HGB zuzuordnen sind (vorher Zuordnung zum Handelsbuch) und bei Finanzunternehmen wird auf die Zuordnung der Anteile zum Umlaufvermögen abgestellt (vorher „Erwerb mit dem Ziel der Erzielung eines Eigenhandelserfolgs“).
Satz 5 – neu –
In § 20 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 und § 30 Absatz 3 Nummer 1 InvStG wird ergänzt, dass die Ausnahmen für Lebens- und Krankenversicherungen – analog zu § 8b Absatz 8 KStG – entsprechend für Pensionsfonds gelten. Diese waren bislang versehentlich nicht erwähnt.
(2) Bei Mischfonds ist die Hälfte der für Aktienfonds geltenden Aktienteilfreistellung anzusetzen.
(3) Steuerfrei sind bei Immobilienfonds (Immobilienteilfreistellung)
- 60 Prozent der Erträge, wenn gemäß den Anlagebedingungen fortlaufend mehr als 50 Prozent des Aktivvermögens des Investmentfonds in Immobilien und Immobilien-Gesellschaften angelegt werden, oder
- 80 Prozent der Erträge, wenn gemäß den Anlagebedingungen fortlaufend mehr als 50 Prozent des Aktivvermögens des Investmentfonds in ausländischen Immobilien und Auslands-Immobiliengesellschaften angelegt werden. Auslands-Immobiliengesellschaften sind Immobiliengesellschaften, die ausschließlich in ausländische Immobilien investieren.
Die Anwendung der Immobilienteilfreistellung schließt die Anwendung der Aktienteilfreistellung aus.
(3) 1Bei Immobilienfonds sind 60 Prozent der Erträge steuerfrei (Immobilienteilfreistellung). 2Bei Auslands-Immobilienfonds sind 80 Prozent der Erträge steuerfrei (Auslands-Immobilienteilfreistellung). 3Die Anwendung der Immobilienteilfreistellung oder der Auslands-Immobilienteilfreistellung schließt die Anwendung der Aktienteilfreistellung aus.
Durch die Änderung des § 20 Absatz 3 InvStG werden die bisher getrennten Definitionen für Immobilienfonds und Auslands-Immobilienfonds in § 2 Absatz 9 und in § 20 Absatz 3 Satz 1 InvStG zusammengefasst und vereinheitlicht.
(3a) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Investmentanteile, die mittelbar über Personengesellschaften gehalten werden.
Die Steuerfreistellungen des § 20 InvStG sind bisher gesetzlich nicht vorgesehen, wenn Investmentanteile mittelbar über Personengesellschaften gehalten werden. Eine entsprechende Regelung wird aus systematischen Gründen ergänzt und dient der Rechtssicherheit. Dadurch wird verhindert, dass sich ein Anleger, der mittelbar Investmentanteile hält, im Fall positiver Investmenterträge auf eine Verwaltungsauslegung zur Anwendung der Teilfreistellungen beruft und im Hinblick auf den Abzug von Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben u. ä. (vgl. § 21 InvStG) einen Abzug auf Grund einer fehlenden gesetzlichen Grundlage beansprucht.
(4) Weist der Anleger nach, dass der Investmentfonds die Anlagegrenzen Aktienfonds- oder Mischfonds-Kapitalbeteiligungsquote oder Immobilienfonds- oder Auslands-Immobilienfondsquote während des Geschäftsjahres tatsächlich durchgehend überschritten hat, so ist die Teilfreistellung auf Antrag des Anlegers in der Veranlagung anzuwenden.
Der Begriff „Anlagegrenzen“ wird durch „Aktienfonds- oder Mischfonds-Kapitalbeteiligungsquote oder Immobilienfonds- oder Auslands-Immobilienfondsquoten“ ersetzt, um die Terminologie zu vereinheitlichen.
(5) Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags nach § 7 des Gewerbesteuergesetzes sind die Freistellungen nach den Absätzen 1 bis 3 nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
§ 21 Anteilige Abzüge aufgrund einer Teilfreistellung
1Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben, Veräußerungskosten oder Werbungskosten, die mit den Erträgen aus Aktien-, Misch- oder Immobilienfonds in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, dürfen unabhängig davon, in welchem Veranlagungszeitraum die Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen anfallen, bei der Ermittlung der Einkünfte in dem prozentualen Umfang nicht abgezogen werden, wie auf die Erträge eine Teilfreistellung anzuwenden ist. 2Entsprechendes gilt, wenn bei der Ermittlung der Einkünfte der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils am Betriebsvermögen oder die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der an deren Stelle tretende Wert mindernd zu berücksichtigen sind. 3Für die Anwendung der Sätze 1 und 2 ist die Absicht zur Erzielung von Betriebsvermögensmehrungen oder von Erträgen aus Aktien-, Misch- oder Immobilienfonds ausreichend.
§ 22 Änderung des anwendbaren Teilfreistellungssatzes
(1) 1Ändert sich der anwendbare Teilfreistellungssatz oder fallen die Voraussetzungen der Teilfreistellung weg, so gilt der Investmentanteil als veräußert und an dem Folgetag als angeschafft. 2Der Investmentanteil gilt mit Ablauf des Veranlagungszeitraums als veräußert, wenn der Anleger in dem Veranlagungszeitraum den Nachweis nach § 20 Absatz 4 erbringt und in dem folgenden Veranlagungszeitraum keinen Nachweis oder einen Nachweis für einen anderen Teilfreistellungssatz erbringt.
(2) 1Als Veräußerungserlös und Anschaffungskosten ist
- in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 der Rücknahmepreis des Tages anzusetzen, an dem die Änderung eingetreten ist oder an dem die Voraussetzungen weggefallen sind, oder
- in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 der letzte festgesetzte Rücknahmepreis des Veranlagungszeitraums anzusetzen, in dem das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Teilfreistellung oder für einen anderen Teilfreistellungssatz nachgewiesen wurde.
2Wird kein Rücknahmepreis festgesetzt, so tritt der Börsen- oder Marktpreis an die Stelle des Rücknahmepreises.
(3) Der Gewinn aus der fiktiven Veräußerung nach Absatz 1 gilt in dem Zeitpunkt als zugeflossen, in dem der Investmentanteil tatsächlich veräußert wird.
Abschnitt 3 Verschmelzung von Investmentfonds (§ 23)
§ 23 Verschmelzung von Investmentfonds
(1) 1Werden inländische Investmentfonds nach den §§ 181 bis 191 des Kapitalanlagegesetzbuchs miteinander verschmolzen, so hat
- der übertragende Investmentfonds die zu übertragenden Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten, die Teil des Nettoinventars sind, mit den Anschaffungskosten abzüglich der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung (fortgeführte Anschaffungskosten) zu seinem Geschäftsjahresende (Übertragungsstichtag) anzusetzen und
- der übernehmende Investmentfonds die übernommenen Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten mit den fortgeführten Anschaffungskosten zu Beginn des dem Übertragungsstichtag folgenden Tages anzusetzen.
2Ein nach § 189 Absatz 2 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs bestimmter Übertragungsstichtag gilt als Geschäftsjahresende des übertragenden Investmentfonds.
(2) Der übernehmende Investmentfonds tritt in die steuerliche Rechtsstellung des übertragenden Investmentfonds ein.
(3) 1Die Ausgabe der Anteile am übernehmenden Investmentfonds an die Anleger des übertragenden Investmentfonds gilt nicht als Tausch. 2Die erworbenen Anteile an dem übernehmenden Investmentfonds treten an die Stelle der Anteile an dem übertragenden Investmentfonds. 3Erhalten die Anleger des übertragenden Investmentfonds eine Barzahlung nach § 190 des Kapitalanlagegesetzbuchs, so gilt diese als Ertrag nach § 16 Absatz 1 Nummer 1.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die Verschmelzung von ausländischen Investmentfonds miteinander, die demselben Recht eines Amts- und Beitreibungshilfe leistenden ausländischen Staates unterliegen.
Abschnitt 4 Verhältnis zu den Besteuerungsregelungen für Spezial-Investmentfonds (§ 24)
§ 24 Kein Wechsel zu den Besteuerungsregelungen für Spezial-Investmentfonds
Wenn Investmentfonds oder ihre Anleger der Besteuerung nach Kapitel 2 unterlegen haben, so ist ein Wechsel zur Besteuerung nach Kapitel 3 ausgeschlossen.
Kapitel 3 Spezial-Investmentfonds (§§ 25 bis 52)
Abschnitt 1 Voraussetzungen und Besteuerung eines Spezial-Investmentfonds (§§ 25 bis 33)
§ 25 Getrennte Besteuerungsregelungen
Die Vorschriften des Kapitels 2 sind auf Spezial-Investmentfonds und deren Anleger nicht anzuwenden, es sei denn, in Kapitel 3 werden abweichende Bestimmungen getroffen.
§ 26 Anlagebestimmungen
Ein Spezial-Investmentfonds ist ein Investmentfonds, der die Voraussetzungen für eine Gewerbesteuerbefreiung nach § 15 Absatz 2 und 3 erfüllt und in der Anlagepraxis nicht wesentlich gegen die nachfolgenden weiteren Voraussetzungen (Anlagebestimmungen) verstößt:
- 1Der Investmentfonds oder dessen Verwalter ist in seinem Sitzstaat einer Aufsicht über Vermögen zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage unterstellt. 2Diese Bestimmung gilt für Investmentfonds, die nach § 2 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs von AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften verwaltet werden, als erfüllt.
- Die Anleger können mindestens einmal pro Jahr das Recht zur Rückgabe oder Kündigung ihrer Anteile, Aktien oder Beteiligung ausüben.
- 1Das Vermögen wird nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegt. 2Eine Risikomischung liegt regelmäßig vor, wenn das Vermögen in mehr als drei Vermögensgegenstände mit unterschiedlichen Anlagerisiken angelegt ist. 3Der Grundsatz der Risikomischung gilt als gewahrt, wenn der Investmentfonds in nicht nur unerheblichem Umfang Anteile an einem oder mehreren anderen Investmentfonds hält und diese anderen Investmentfonds unmittelbar oder mittelbar nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegt sind.
- Das Vermögen wird zu mindestens 90 Prozent des Wertes des
Investmentfonds in die folgenden Vermögensgegenstände
angelegt:
- Wertpapiere im Sinne des § 193 des Kapitalanlagegesetzbuchs und sonstige Anlageinstrumente im Sinne des § 198 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
- Geldmarktinstrumente,
- Derivate,
- Bankguthaben,
- Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und vergleichbare Rechte nach dem Recht anderer Staaten,
- Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften nach § 1 Absatz 19 Nummer 22 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
- Betriebsvorrichtungen und andere Bewirtschaftungsgegenstände nach § 231 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
- Investmentanteile an inländischen und ausländischen Organismen für gemeinsame Kapitalanlagen in Wertpapieren sowie an inländischen und ausländischen Investmentfonds, die die Voraussetzungen der Nummern 1 bis 7 erfüllen,
- Spezial-Investmentanteile,
- Beteiligungen an ÖPP-Projektgesellschaften nach § 1 Absatz 19 Nummer 28 des Kapitalanlagegesetzbuchs, wenn der Verkehrswert dieser Beteiligungen ermittelt werden kann,
- Edelmetalle,
- unverbriefte Darlehensforderungen und
- Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, wenn der Verkehrswert dieser Beteiligungen ermittelt werden kann.
- 1Höchstens 20 Prozent des Wertes des Investmentfonds werden in Beteiligungen an Kapitalgesellschaften investiert, die weder zum Handel an einer Börse zugelassen noch in einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind. 2Investmentfonds, die nach ihren Anlagebedingungen mehr als 50 Prozent ihres Aktivvermögens in Immobilien oder Immobilien-Gesellschaften anlegen, dürfen bis zu 100 Prozent ihres Wertes in Immobilien-Gesellschaften investieren. 3Innerhalb der Grenzen des Satzes 1 dürfen auch Unternehmensbeteiligungen gehalten werden, die vor dem 28. November 2013 erworben wurden.
- 1Die Höhe der unmittelbaren Beteiligung oder der
mittelbaren Beteiligung über eine Personengesellschaft an
einer Kapitalgesellschaft liegt unter 10 Prozent des
Kapitals der Kapitalgesellschaft. 2Dies gilt nicht für
Beteiligungen eines Investmentfonds an
- Immobilien-Gesellschaften,
- ÖPP-Projektgesellschaften und
- Gesellschaften, deren Unternehmensgegenstand auf die Erzeugung erneuerbarer Energien nach § 5 Nummer 14 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gerichtet ist.
- 1Ein Kredit darf nur kurzfristig und nur bis zu einer Höhe von 30 Prozent des Wertes des Investmentfonds aufgenommen werden. 2Investmentfonds, die nach den Anlagebedingungen das bei ihnen eingelegte Geld in Immobilien anlegen, dürfen kurzfristige Kredite bis zu einer Höhe von 30 Prozent des Wertes des Investmentfonds und im Übrigen Kredite bis zu einer Höhe von 50 Prozent des Verkehrswertes der unmittelbar oder mittelbar gehaltenen Immobilien aufnehmen.
- 1An dem Investmentfonds dürfen sich unmittelbar und
mittelbar über Personengesellschaften insgesamt nicht mehr
als 100 Anleger beteiligen. 2Natürliche Personen dürfen nur
beteiligt sein, wenn
- die natürlichen Personen ihre Spezial-Investmentanteile im Betriebsvermögen halten,
- die Beteiligung natürlicher Personen aufgrund aufsichtsrechtlicher Regelungen erforderlich ist oder
- 1die mittelbare Beteiligung von natürlichen
Personen an einem Spezial-Investmentfonds vor dem
9. Juni 2016 erworben wurde.
2Der Bestandsschutz nach Satz 2 Buchstabe c ist bei Beteiligungen, die ab dem 24. Februar 2016 erworben wurden, bis zum 1. Januar 2020 und bei Beteiligungen, die vor dem 24. Februar 2016 erworben wurden, bis zum 1. Januar 2030 anzuwenden. 3Der Bestandsschutz nach Satz 2 Buchstabe c ist auch auf die Gesamtrechtsnachfolger von natürlichen Personen anzuwenden.
- Der Spezial-Investmentfonds hat ein Sonderkündigungsrecht, wenn die zulässige Anlegerzahl überschritten wird oder Personen beteiligt sind, die nicht die Voraussetzungen der Nummer 8 Satz 2 erfüllen.
- Die Anlagebestimmungen gehen aus den Anlagebedingungen hervor.
§ 27 Rechtsformen von inländischen Spezial-Investmentfonds
Inländische Spezial-Investmentfonds können gebildet werden
- in Form eines Sondervermögens nach § 1 Absatz 10 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder
- in Form einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital nach § 108 des Kapitalanlagegesetzbuchs.
§ 28 Beteiligung von Personengesellschaften
(1) 1Personengesellschaften, die unmittelbar oder mittelbar über andere Personengesellschaften Anleger eines Spezial-Investmentfonds sind, haben dem Spezial-Investmentfonds innerhalb von drei Monaten nach einem Erwerb des Spezial-Investmentanteils den Namen und die Anschrift ihrer Gesellschafter mitzuteilen. 2Die Personengesellschaft hat dem Spezial-Investmentfonds Änderungen in ihrer Zusammensetzung innerhalb von drei Monaten anzuzeigen.
(2) Der gesetzliche Vertreter des Spezial-Investmentfonds hat die unmittelbar und mittelbar über Personengesellschaften beteiligten Anleger spätestens sechs Monate nach dem Erwerb eines Spezial-Investmentanteils in einem Anteilsregister einzutragen.
(3) Erlangt der Spezial-Investmentfonds Kenntnis von einer Überschreitung der zulässigen Anlegerzahl oder von der Beteiligung natürlicher Personen, die nicht die Voraussetzungen des § 26 Nummer 8 erfüllen, so hat er unverzüglich sein Sonderkündigungsrecht auszuüben oder sonstige Maßnahmen zu ergreifen, um die zulässige Anlegerzahl und Anlegerzusammensetzung wiederherzustellen.
§ 29 Steuerpflicht des Spezial-Investmentfonds
(1) Die Vorschriften der §§ 6 und 7 für die Besteuerung von Investmentfonds sind auf Spezial-Investmentfonds anzuwenden, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen keine Abweichungen ergeben.
(2) In der Statusbescheinigung nach § 7 Absatz 3 ist der Status als Spezial-Investmentfonds zu bestätigen.
(3) 1Bei einer Überschreitung der zulässigen Beteiligungshöhe nach § 26 Nummer 6 sind auf den Spezial-Investmentfonds keine Besteuerungsregelungen anzuwenden, die eine über dieser Grenze liegende Beteiligungshöhe voraussetzen. 2Dies gilt auch, wenn in Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung Abweichendes geregelt ist.
(4) Spezial-Investmentfonds sind von der Gewerbesteuer befreit.
§ 30 Inländische Beteiligungseinnahmen und sonstige inländische Einkünfte mit Steuerabzug
(1) 1Die Körperschaftsteuerpflicht für die inländischen Beteiligungseinnahmen eines Spezial-Investmentfonds entfällt, wenn der Spezial-Investmentfonds gegenüber dem Entrichtungspflichtigen unwiderruflich erklärt, dass den Anlegern des Spezial-Investmentfonds Steuerbescheinigungen gemäß § 45a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes ausgestellt werden sollen (Transparenzoption). 2Die Anleger gelten in diesem Fall als Gläubiger der inländischen Beteiligungseinnahmen und als Schuldner der Kapitalertragsteuer.
(2) § 8b des Körperschaftsteuergesetzes ist vorbehaltlich des Absatzes 3 auf die dem Anleger zugerechneten Beteiligungseinnahmen anwendbar, soweit
- es sich um Gewinnausschüttungen einer Gesellschaft im Sinne des § 26 Nummer 6 Satz 2 handelt und
- die auf die Spezial-Investmentanteile des Anlegers rechnerisch entfallende Beteiligung am Kapital der Gesellschaft die Voraussetzungen für eine Freistellung nach § 8b des Körperschaftsteuergesetzes erfüllt.
(3) § 3 Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes und § 8b des Körperschaftsteuergesetzes sind auf die dem Anleger zugerechneten Beteiligungseinnahmen nicht anzuwenden, wenn der Anleger
- ein Lebens- oder Krankenversicherungsunternehmen ist und der Spezial-Investmentanteil den Kapitalanlagen zuzurechnen ist oder
- ein Institut oder Unternehmen nach § 3 Nummer 40 Satz 3
oder 4 des Einkommensteuergesetzes oder § 8b Absatz 7 des
Körperschaftsteuergesetzes ist und der
Spezial-Investmentfonds in wesentlichem Umfang Geschäfte
tätigt, die
- dem Handelsbuch des Instituts oder Unternehmens zuzurechnen wären oder
- als mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben anzusehen wären,
(3) 1§ 3 Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes und § 8b des Körperschaftsteuergesetzes sind auf die dem Anleger zugerechneten inländischen Beteiligungseinnahmen nicht anzuwenden, wenn der Anleger
- ein Lebens- oder Krankenversicherungsunternehmen ist und der Spezial-Investmentanteil den Kapitalanlagen zuzurechnen ist oder
- ein Institut oder Unternehmen nach § 3 Nummer 40 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes oder § 8b Absatz 7 des Körperschaftsteuergesetzes ist und der Spezial-Investmentfonds in wesentlichem Umfang Anteile hält, die
- dem Handelsbestand im Sinne des § 340e Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs zuzuordnen wären oder
- zum Zeitpunkt des Zugangs zum Betriebsvermögen als Umlaufvermögen auszuweisen wären,
2Satz 1 Nummer 1 gilt entsprechend, wenn der Anleger ein Pensionsfonds ist.
Die Voraussetzungen für die Ausnahme von der Aktienteilfreistellung in § 20 Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 und § 30 Absatz 3 Nummer 2 InvStG werden an die Regelung des § 8b Absatz 7 KStG angeglichen, die durch das Gesetz zur Umsetzung der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 20. Dezember 2016 (BGBl I S. 3000) geändert worden sind. Darin wird darauf abgestellt, dass die Anteile bei Kredit- und Finanzdienstleitungsinstituten dem Handelsbestand im Sinne des § 340e Absatz 3 HGB zuzuordnen sind (vorher Zuordnung zum Handelsbuch) und bei Finanzunternehmen wird auf die Zuordnung der Anteile zum Umlaufvermögen abgestellt (vorher „Erwerb mit dem Ziel der Erzielung eines Eigenhandelserfolgs“).
In § 30 Absatz 3 Satz 2 – neu – InvStG wird zudem ergänzt, dass die Ausnahmen des § 30 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 InvStG für Lebens- und Krankenversicherungen – analog zu § 8b Absatz 8 KStG – entsprechend für Pensionsfonds gelten. Diese waren bislang versehentlich nicht erwähnt.
(4) 1Ist der Anleger des Spezial-Investmentfonds ein Dach-Spezial-Investmentfonds, so sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend auf den Dach-Spezial-Investmentfonds und dessen Anleger anzuwenden. 2Dies gilt nicht, soweit der Dach-Spezial-Investmentfonds Spezial-Investmentanteile an einem anderen Dach-Spezial-Investmentfonds hält.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für sonstige inländische Einkünfte eines Spezial-Investmentfonds, die bei Vereinnahmung durch den Spezial-Investmentfonds einem Steuerabzug unterliegen.
§ 31 Steuerabzug und Steueranrechnung bei Ausübung der Transparenzoption
(1) 1Nimmt ein Spezial-Investmentfonds die Transparenzoption wahr, so sind die Regelungen des Einkommensteuergesetzes zum Steuerabzug vom Kapitalertrag so anzuwenden, als ob dem jeweiligen Anleger die inländischen Beteiligungseinnahmen oder die sonstigen inländischen Einkünfte unmittelbar selbst zugeflossen wären. 2In den Steuerbescheinigungen sind neben den nach § 45a des Einkommensteuergesetzes erforderlichen Angaben zusätzlich anzugeben:
- Name und Anschrift des Spezial-Investmentfonds als Zahlungsempfänger,
- Zeitpunkt des Zuflusses des Kapitalertrags bei dem
Spezial-Investmentfonds,
Zurechnungszeitpunkt des Kapitalertrags, - Name und Anschrift der am Spezial-Investmentfonds beteiligten Anleger als Gläubiger der Kapitalerträge,
- Gesamtzahl der Anteile des Spezial-Investmentfonds zum
Zeitpunkt des Zuflusses und Anzahl der Anteile der einzelnen
Anleger sowie
Gesamtzahl der Anteile des Spezial-Investmentfonds und Anzahl der Anteile der einzelnen Anleger jeweils zum Zurechnungszeitpunkt sowie - Anteile der einzelnen Anleger an der Kapitalertragsteuer.
3 Zurechnungszeitpunkt ist der Tag, an dem die jeweiligen Kapitalerträge dem Spezial-Investmentfonds zugerechnet werden; dies ist bei Kapitalerträgen nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 1a des Einkommensteuergesetzes der Tag des Gewinnverteilungsbeschlusses.
Allgemein
§ 31 InvStG regelt in den Fällen der ausgeübten Transparenzoption das Verfahren des Steuerabzugs gegenüber den Anlegern eines Spezial-Investmentfonds (§ 31 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 InvStG), welche ergänzenden Angaben in der Steuerbescheinigung erforderlich sind (§ 31 Absatz 1 Satz 2 InvStG) und beschränkt die Anrechenbarkeit der gegenüber den Anlegern erhobenen Kapitalertragsteuer zur Vermeidung von sog. Cum/Cum-Gestaltungen (§ 31 Absatz 3 InvStG).
Mit Transparenzoption ist das in § 30 Absatz 1 Satz 1 InvStG geregelte Wahlrecht gemeint, bei dessen Ausübung die von einem Spezial-Investmentfonds vereinnahmten inländischen Beteiligungseinnahmen (im Wesentlichen inländische Dividenden) unmittelbar bei den Anlegern des Spezial-Investmentfonds als zugeflossen gelten (§ 30 Absatz 1 Satz 2 InvStG). Derartige Einnahmen müssen unabhängig davon, wann der Spezial-Investmentfonds diese an den Anleger weiterausschüttet, sofort von den Anlegern versteuert werden.
Die Regelungen des § 30 Absatz 1 bis 4 InvStG gelten nach § 30 Absatz 5 InvStG auch für die sonstigen inländischen Einkünfte eines Spezial-Investmentfonds, die einem Steuerabzug unterliegen.
Mit der Änderung des § 31 InvStG wird zum einem der Zuordnungszeitpunkt für Kapitalerträge klargestellt. Zum anderen werden die Regelungen zur Verhingerung von Gestaltungen zur Umgehung der Dividendenbesteuerung (sog. Cum/Cum-Gestaltungen) verbesert bzw. rechtssicher ausgestaltet.
§ 31 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 4
Die Änderung des § 31 Absatz 1 Satz 2 InvStG stellt klar, dass für die Zurechnung von inländischen Beteiligungseinnahmen auf den Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses und nur bei den sonstigen inländischen Einkünften mit Steuerabzug auf den Zuflusszeitpunkt abzustellen ist.
Der Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses ist bei Aktiengesellschaften der Tag der Hauptversammlung und bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) der Tag der Gesellschafterversammlung. An diesem Tag beschließen die Anteilseigner (Aktionäre einer Aktiengesellschaft oder die Gesellschafter einer GmbH) die Höhe des auszuschüttenden Gewinns (§174 Absatz 1 AktG, § 29 Absatz 2 GmbHG). Außerdem legen die Anteilseigner den Zeitpunkt fest, an dem Gewinne tatsächlich ausgezahlt werden (Fälligkeitszeitpunkt und zugleich Zuflusszeitpunkt beim Zahlungsempfänger). Nach § 58 Absatz 4 Satz 2 AktG tritt die Fälligkeit von Gewinnausschüttungen bei Aktien frühestens am dritten Geschäftstag ein, der auf den Tag der Hauptversammlung folgt.
Nach dem bisherigen Wortlaut des § 31 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 InvStG ist in der Steuerbescheinigung der Zeitpunkt des Zuflusses des Kapitalertrags bei dem Spezial-Investmentfonds anzugeben. Außerdem ist nach § 31 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 InvStG die Gesamtzahl der Anteile des Spezial-Investmentfonds zum Zeitpunkt des Zuflusses und die Anzahl der Anteile der einzelnen Anleger anzugeben. Stellt man auf den Zuflusszeitpunkt ab, ist einerseits unklar, ob damit der tatsächliche Zuflusszeitpunkt oder die Zuflussfiktion nach § 38 Absatz 2 InvStG gemeint ist. Andererseits widerspricht das Abstellen auf den Zuflusszeitpunkt den Zurechnungsregelungen für inländische Beteiligungseinnahmen im Bereich des Einkommensteuerrechts.
Nach § 20 Absatz 5 Satz 2 EStG sind inländische Beteiligungseinnahmen demjenigen zuzurechnen, der am Tag des Gewinnverteilungsbeschlusses wirtschaftlicher Eigentümer im Sinne des §39 AO der Anteile ist. Dementsprechend sind bei ausgeübter Transparenzoption nach § 30 Absatz 1 Satz 2 InvStG i. V. m. § 20 Absatz 5 Satz 2 EStG die inländischen Beteiligungseinnahmen von denjenigen Anlegern des Spezial-Investmentfonds zu versteuern, die am Tag des Gewinnverteilungsbeschlusses an dem Spezial-Investmentfonds beteiligt sind. Der Zurechnungszeitpunkt ist der für die Besteuerung relevante Zeitpunkt und ist daher in der Steuerbescheinigung anzugeben.
Beispiel:
Die X-AG hat am 1. März ihre Hauptversammlung, in der eine Ausschüttung von Dividenden beschlossen wird. An der X-AG ist der Spezial-Investmentfonds S beteiligt, der die Transparenzoption nach § 30 Absatz 1 Satz 1 InvStG ausgeübt hat. An S sind am 1. März die Anleger A und B mit jeweils 50 Spezial-Investmentanteilen beteiligt. Am 2. März veräußert Anleger B seine gesamten Spezial-Investmentanteile an Anleger C. Am 3. März erwirbt Anleger A 20 weitere Spezial-Investmentanteile, so dass der Gesamtbestand 120 beträgt. Am 4. März wird die Dividende an S ausgezahlt.
Die Neuregelung des § 31 Absatz 1 InvStG stellt klar, dass in der Steuerbescheinigung auf die Verhältnisse am 1. März abzustellen ist. D.h. es ist in der Steuerbescheinigung der Zurechnungszeitpunkt 1. März anzugeben, die Gesamtzahl der anzugebenden Spezial-Investmentanteile beträgt 100 und davon entfallen 50 auf A und 50 auf B. Die Veräußerung an C und der Hinzuerwerb weiterer Spezial-Investmentanteile durch A sind irrelevant.
§ 31 Absatz 1 Satz 3 – neu –
§ 31 Absatz 1 Satz 3 – neu – InvStG definiert den Zurechnungszeitpunkt. Maßgebend für den Zurechnungszeitpunkt beim Anleger ist der Zeitpunkt, zu dem die jeweiligen Kapitalerträge dem Spezial-Investmentfonds zugerechnet werden. Bei Dividenden und sonstigen Kapitalerträgen i. S. d. § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 1a EStG ist, gleichlautend zu § 20 Absatz 5 Satz 2 EStG, auf den Tag des Gewinnverteilungsbeschlusses abzustellen.
(2) Wird vom Steuerabzug Abstand genommen oder wird die Steuer erstattet, so hat der Spezial-Investmentfonds die Beträge an diejenigen Anleger auszuzahlen, bei denen die Voraussetzungen für eine Abstandnahme oder Erstattung vorliegen.
(3) 1Die auf inländische
Beteiligungseinnahmen und sonstige inländische Einkünfte bei
Ausübung der Transparenzoption erhobene Kapitalertragsteuer
wird auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer des Anlegers
angerechnet, wenn der Spezial-Investmentfonds die
Voraussetzungen für eine Anrechenbarkeit nach § 36a Absatz 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes erfüllt. 2Wurde für einen
Anleger kein Steuerabzug vorgenommen oder ein Steuerabzug
erstattet und erfüllt der Spezial-Investmentfonds nicht die
Voraussetzungen nach § 36a Absatz 1 bis 3 des
Einkommensteuergesetzes, ist der Anleger verpflichtet, dies
gegenüber seinem zuständigen Finanzamt anzuzeigen und eine
Zahlung in Höhe des unterbliebenen Steuerabzugs auf
Kapitalerträge im Sinne des § 36a Absatz 1 Satz 4 und des § 43
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a des Einkommensteuergesetzes zu
leisten. 3§ 36a Absatz 5 und 7 des Einkommensteuergesetzes
bleibt unberührt.
(3) 1 Die auf Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a oder des § 36a Absatz 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes bei Ausübung der Transparenzoption erhobene Kapitalertragsteuer wird auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer des Anlegers angerechnet, wenn
- der Spezial-Investmentfonds die Voraussetzungen für eine Anrechenbarkeit nach § 36a Absatz 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes erfüllt und
- der Anleger innerhalb eines Zeitraums von 45 Tagen vor und 45 Tagen nach dem Zurechnungszeitpunkt mindestens 45 Tage ununterbrochen wirtschaftlicher Eigentümer der Spezial-Investmentanteile ist (Mindesthaltedauer), der Anleger während der Mindesthaltedauer unter Berücksichtigung von gegenläufigen Ansprüchen und von Ansprüchen nahe stehender Personen ununterbrochen das volle Risiko eines sinkenden Wertes der Spezial-Investmentanteile trägt und nicht verpflichtet ist, den ihm nach § 30 Absatz 1 unmittelbar zugerechneten Kapitalertrag ganz oder überwiegend, unmittelbar oder mittelbar anderen Personen zu vergüten.
2Fehlen die Voraussetzungen des Satzes 1, so sind drei Fünftel der Kapitalertragsteuer nicht anzurechnen. 3Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn
- die Kapitalerträge des Anlegers im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und des § 36a Absatz 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes im Veranlagungszeitraum nicht mehr als 20 000 Euro betragen oder
- der Spezial-Investmentfonds im Zurechnungszeitpunkt seit mindestens einem Jahr ununterbrochen wirtschaftlicher Eigentümer der Aktien oder Genussscheine ist und der Anleger im Zurechnungszeitpunkt seit mindestens einem Jahr ununterbrochen wirtschaftlicher Eigentümer der Spezial-Investmentanteile ist.
4Ein Spezial-Investmentfonds und der an ihm beteiligte Anleger gelten unabhängig von dem Beteiligungsumfang als einander nahe stehende Personen im Sinne des Satzes 1 und des § 36a Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes. 5Wurde für einen Anleger kein Steuerabzug vorgenommen oder ein Steuerabzug erstattet und liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vor, ist der Anleger verpflichtet,
- dies gegenüber seinem zuständigen Finanzamt anzuzeigen,
- Kapitalertragsteuer in Höhe von 15 Prozent der Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und des § 36a Absatz 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck auf elektronischem Weg anzumelden und
- die angemeldete Steuer zu entrichten.
6Die Anzeige, Anmeldung und Entrichtung hat bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn durch Bestandsvergleich ermitteln, nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, bei Investmentfonds nach Ablauf des Geschäftsjahres und bei anderen Steuerpflichtigen nach Ablauf des Kalenderjahres bis zum zehnten des folgenden Monats zu erfolgen. 7§ 42 der Abgabenordnung bleibt unberührt.
Allgemein
Der bisherige § 31 Absatz3 InvStG soll in den Fällen der ausgeübten Transparenzoption Gestaltungen zur Umgehung der Dividendenbesteuerung (sog. Cum/Cum-Geschäfte) ausschließen. Für diesen Zweck macht der bisherige § 31 Absatz 3 Satz 1 InvStG die Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer auf Anlegerebene davon abhängig, dass auf Ebene des Spezial-Investmentfonds die Voraussetzungen des § 36a Absatz 1 bis 3 EStG erfüllt werden. Der Anleger darf die einbehaltene Kapitalertragsteuer nur anrechnen, wenn der Spezial-Investmentfonds die den Beteiligungseinnahmen zugrundeliegenden Aktien oder Genussrechte für eine bestimmte Mindestdauer (§ 36a Absatz 1 Satz 1 Nummer1 i. V. m. Absatz 2 EStG) gehalten hat und dabei ein bestimmtes Mindestwertänderungsrisiko (§36a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 i. V. m. Absatz 3 StG) getragen hat. Außerdem darf auf Ebene des Spezial-Investmentfonds keine Verpflichtung bestehen, die Kapitalerträge ganz oder überwiegend, unmittelbar oder mittelbar anderen Personen zu vergüten (§ 36a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 EStG).
Bei der Erörterung des § 31 Absatz 3 InvStG zwischen Bund und Ländern hat sich gezeigt, dass die Norm ergänzt werden sollte, um theoretische Möglichkeiten für bislang nicht praktizierte oder zumindest der Finanzverwaltung nicht in der Praxis bekannte Cum/Cum-Gestaltungsvarianten auszuschließen. Es sind Varianten denkbar, bei denen die Aktien zwar längerfristig in einem Spezial-Investmentfonds verbleiben, jedoch kurzfristig um den Dividendenstichtag der Anleger des Spezial-Investmentfonds ausgetauscht wird.
Unberührt von der Neuregelung bleibt die Rechtsfrage, ob bereits aufgrund des geltenden Rechts derartige Gestaltungen als Gestaltungsmissbrauch i. S. d. § 36a Absatz 7 i. V. m. § 42 AO einzustufen wären. Die Neuregelung ist jedenfalls geboten, um rechtssicher derartige theoretische Gestaltungsmöglichkeiten ausschließen zu können. Hierzu werden in dem neu gefassten § 31 Absatz 3 InvStG die Anforderungen an die Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer für Spezial-Investmentfonds und Anleger wesentlich erweitert.
Satz 1
§ 31 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 InvStG entspricht den Anforderungen der bisherigen Norm. Der Spezial-Investmentfonds muss die Anforderungen des § 36a Absatz 1 bis 3 EStG, insbesondere an die Mindesthaltedauer der Aktien und der Tragung eines Mindestwertänderungsrisikos erfüllen.
§ 31 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 InvStG nimmt - zusätzlich zu den Anfoderungen auf Ebene des Spezial-Investmentfonds - drei Voraussetzungen auf, die auf Ebene des Anlegers des Spezial-Investmentfonds erfüllt sein müssen:
- Erstens muss der Anleger während einer Mindesthaltedauer von 45 Tagen innerhalb eines 91-tägigen Zeiraums um den Zurechnungszeitpunkt (zur Definition des Zurechnungszeitpunkts siehe Begründung zu § 31 Absatz 1 Satz 3 – neu – InvStG) wirtschaftlicher Eigentümer der Spezial-Investmentanteile sein. Das wirtschaftliche Eigentum muss ununterbrochen bestanden haben. Jegliche, auch kurzfristige Unterbrechungen schließen eine Anrechnung aus.
- Zweitens muss der Anleger während der Mindesthaltedauer ohne Unterbrechung das volle Wertänderungsrisiko für die Spezial-Investmentanteile getragen haben. Verbleibt das wirtschaftliche Risiko durch andere Rechtsgeschäfte (z. B. Optionen oder Future-Kontrakte) beim früheren Eigentümer oder wird das wirtschaftliche Risiko an Dritte weitergereicht, ist die Anrechnung steuerlich nicht gerechtfertigt. Die Anforderungen in § 31 Absatz 1 Satz 1 Numemr 2 InvStG gehen über die Anforderungen in § 36a Absatz 3 Satz 1 EStG hinaus (dort wird eine mindestens 70-prozentige Risikotragung verlangt), weil eine Risikoabsicherung für Spezial-Investmentanteile unüblich und ein Indiz für eine gekünstelte Steuerspargestaltung ist. Sofern die Anleger eines Spezial-Investmentfonds ein Absicherungsbedürfnis für die Kapitalanlage haben, werden üblicherweise vom Spezial-Investmentfonds Sicherungsgeschäfte vorgenommen, d. h. die Risikobegrenzung findet innerhalb der Fondsanlage und nicht außerhalb auf Anlegerebene statt.
- Drittens sind die Anrechnungsvoraussetzungen nicht erfüllt, wenn der Steuerpflichtige aufgrund von Rechtsgeschäften verpflichtet ist, Zurechnungsbeträge i. S. d. § 35 Absatz 3 InvStG an andere Personen weriter zu reichen. Zurechnungsbeträge sind Geldmittel, die ein Spezial-Investmentfonds – im gleichen oder in späteren Geschäftsjahren – steuerfrei an seine Anleger ausschütten kann, weil in entsprechender Höhe inländische Beteiligungseinnahmen den Anlegern unmittelbar zugerechnet und von diesen versteuert wurden.
Von einer schädlichen Verpflichtung zur Weitergabe der Zurechnungsbeträge ist auszugehen, wenn der Anleger die Zurechnungsbeträge ganz oder überwiegend (zu mehr als 50 Prozent) direkt in Form von Ausgleichszahlungen oder Leihgebühren weiterreicht. In gleicher Weise ist auch die indirekte Weitergabe erfasst, wenn beispielsweise der Vorteil (z. B. im Rückkaufpreis oder in Derivaten) eingepreist wird.
Anleger ist nach § 2 Absatz 10 InvStG i. V. m. § 39 AO derjenige, dem die Spezial-Investmentanteile zuzurechnen sind.
Wenn die Spezial-Investmentanteile von einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft gehalten werden, sind nach § 39 Absatz 2 Nummer 2 AO die Spezial-Investmentanteile anteilig den Gesellschafter der vermgöensverwaltenden Personengesellschaft zuzurechnen, so dass die Gesellschafter als Anleger zu betrachten sind (Bruchteilsbetrachtung). Dies gilt unabhängig davon, ob einzelne Gesellschafter ihren Anteil an der vermögensverwaltenden Personengesellschaft im Privat-oder Betriebsvermögen halten (BFH Beschluss vom 25. September 2018, GrS 2/16, BStBl II 2019, 262). Aufgrund der Bruchteilsbetrachtung ist bei jedem Gesellschafter der vermögensverwaltenden Personengesellschaft gesondert zu beurteilen, ob die Voraussetzungen des § 31 Absatz 3 InvStG erfüllt sind.
Mitunternehmerschaften gelten dagegen selbst als Anleger (Einheitsbetrachtung, BFH Beschluss vom 25. Februar 1991, GrS 7/89, BStBl II, 691). Soweit ein Zusammenhang zwischen dem Halten des Spezial-Investmentanteils durch die Mitunternehmerschaft, dem Halten von Aktien durch den Spezial-Investmentfonds und Aktien-Absicherungsgeschäften auf Ebene der einzelne Mitunternehmer besteht, sind diese Geschäfte im Sonderbetriebsvermögen des betroffenen Mitunternehmers zu erfassen und bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 31 Absatz 3 InvStG erfüllt sind, zu berücksichtigen.
Satz 2
Fehlen die Voraussetzungen des § 31 Absatz 3 Satz 1 InvStG, dann sind nach § 31 Absatz 3 Satz 2 InvStG drei Fünftel der Kapitalertragsteuer (dies entspricht 15 Prozent der Kapitalerträge) nicht anrechenbar. Dagegen bleiben zwei Fünftel des Steuerabzugs (entspricht 10 Prozent der Kapitalerträge) weiterhin anrechenbar. Die Regelung ist wortgleich aus § 36a Absatz 1 Satz 2 EStG übernommen. Dies soll Standortnachteile von inländischen Finanzmarktteilnehmern vermeiden. Dahinter steht die Erwägung, dass Steuerausländer aufgrund von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) im Regelfall nur mit einer maximalen deutschen Quellensteuer von 15 Prozent belastet werden dürfen bzw. eine überschießende Quellensteuer nach § 50d EStG i. V. m. mit dem jeweiligen DBA zu erstatten ist.
Satz 3
§ 31 Absatz 3 Satz 3 InvStG regelt Ausnahmen, in denen ein Anleger die volle Anrechnung geltend machen kann, ohne dass die Voraussetzungen des § 31 Absatz 3 Satz 1 InvStG vorliegen müssen. Die Norm baut auf der bisherigen Ausnahmeregelung in § 31 Absatz 3 Satz 3 InvStG i. V. m. § 36a Absatz 5 InvStG auf und erweitert die Anforderungen an die Ausnahmen.
Nach § 31 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 InvStG kann der Anleger eine uneingeschränkte Anrechnung geltend machen, wenn die Gesamtsumme der Kapitalerträge des Anlegers im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a EStG und des § 36a Absatz 1 Satz 4 EStG nicht mehr als 20 000 Euro jährlich betragen. Bei dieser Grenze wird berücksichtigt, dass sich der administrative und finanzielle Aufwand für eine Steuerumgehungsgestaltung nur bei entsprechend großer Steuerersparnis rechnet. Zudem sollen Kleinanleger nicht mit dem Nachweis der Einhaltung der Mindesthaltedauer belastet werden. Außerdem stehen der Finanzverwaltung nur begrenzte Prüfungskapazitäten zur Verfügung, die auf die fiskalisch relevanten Fälle konzentriert werden sollen.
Bei einer Beteiligung des Anlegers an mehreren Spezial-Investmentfonds ist die Grenze von 20 000 Euro nicht gesondert auf jede Beteiligung an einem Spezial-Investmentfonds anzuwenden. Vielmehr bezieht sich die Grenze grundsätzlich auf die gesamten Kapitalerträge des Anlegers im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und des § 36a Absatz 1 Satz 4 aus allen Quellen der Direktanlage und allen Quellen der Fondsanlage. Nur solche Kapitalerträge, die unter die Ausnahmeregelung des § 31 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 InvStG fallen, sind bei der 20 000 Euro Grenze nicht zu berücksichtigen.
Nach § 31 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 InvStG kann der Anleger eine uneingeschränkte Anrechnung geltend machen, wenn sowohl der Spezial-Investmentfonds als auch der Anleger eine langfristige Anlage vornehmen, weil bei einer Langfristanlage keine Steuerumgehungen zu erwarten sind. Als zeitliche Grenze sieht Nummer 2 vor, dass der Spezial-Investmentfonds bereits seit einem Jahr vor dem Zurechnungszeitpunkt wirtschaftlicher Eigentümer der Einkunftsquelle ist. Zusätzlich muss auch der Anleger zum Zurechnungszeitpunkt seit mindestens einem Jahr wirtschaftlicher Eigentümer der Spezial-Investmentanteile sein. Das wirtschaftliche Eigentum muss jeweils ununterbrochen vorgelegen haben. Bei zwischenzeitlichen Veräußerungen und Rückerwerben oder bei Übertragungen im Rahmen von Wertpapierdarlehensgeschäften beginnt die Jahresfrist neu zu laufen.
Satz 4
Nach § 31 Absatz 3 Satz 4 - neu - InvStG gelten sämtliche Anleger eines Spezial-Investmentfonds unabhängig von ihrem Beteiligungsumfang als nahe stehende Person. Umgekehrt gilt auch der Spezial-Investmentfonds gegenüber den Anlegern als nahe stehende Person. Die Eigenschaft als nahe stehende Person ist relevant für die Frage, ob ein hinreichendes Wertänderungsrisikos nach § 31 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 InvStG i. V. m. § 36a Absatz 3 EStG getragen wurde. Nur wenn ein hinreichendes Wertänderungsrisiko getragen wurde, darf die auf inländische Dividenden einbehaltene Kapitalertragsteuer angerechnet oder erstattet werden. Bei der Prüfung, ob das Mindestwertänderungsrisiko getragen wurde, sind auch die Kurssicherungsgeschäfte von nahe stehenden Personen einzubeziehen.
Bislang orientiert sich die Auslegung des Begriffs der nahe stehenden Person an § 1 Absatz 2 AStG, der eine wesentliche Beteiligung von mindestens 25 Prozent voraussetzt. Wenn sich für Gestaltungszwecke fünf Anleger mit jeweils einem Anteil von 20 Prozent an einem Spezial-Investmentfonds beteiligen würden, könnte die Zurechnung von Absicherungsgeschäften von nahe stehenden Personen umgangen werden. Der Spezial-Investmentfonds könnte zum Zwecke von Cum/Cum-Geschäften Aktien erwerben und die Anleger könnten die hierfür erforderlichen Absicherungsgeschäfte vornehmen. Um derartige Gestaltungen auszuschließen, ist es erforderlich, den Begriff der nahe stehenden Person auszudehnen.
Satz 5
§ 31 Absatz 3 Satz 5 - neu - InvStG enthält eine Anzeige-, Anmelde- und (Nach-)Zahlungspflicht für Anleger, bei denen aufgrund einer Steuerbefreiung oder aus sonstigen Gründen kein Steuerabzug vorgenommen wurde oder bei denen ein Steuerabzug erstattet wurde, wenn die Voraussetzungen des § 31 Absatz 3 Satz 1 InvStG nicht erfüllt sind. Bei fehlenden Anrechnungsvoraussetzungen müssen die Anleger einen Geldbetrag in Höhe von 15 Prozent der unmittelbar zugerechneten inländischen Beteiligungseinnahmen an ihr zuständiges Finanzamt abführen. Für diesen Zweck haben die Anleger eine Steueranmeldung abzugeben, die einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. Als amtlicher Vordruck ist die Kapitalertragsteuer-Anmeldung zu verwenden.
Satz 6
§ 31 Absatz 3 Satz 6 - neu - InvStG regelt die Frist für die Anzeige, Anmeldung und Entrichtung der Steuerbeträge. Danach müssen alle drei Verfahrensschritte bei bilanzierenden Steuerpflichtigen nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, bei Investmentfonds nach Ablauf des Geschäftsjahres und bei anderen Steuerpflichtigen nach Ablauf des Kalenderjahres bis zum zehnten des Folgemonats erfolgen.
Investmentfonds sind angeführt, da diese auch Anleger eines Spezial-Investmentfonds sein können und gegebenenfalls nach §§ 8 oder 10 InvStG steuerbefreit sind. Die Nachentrichtungspflicht des Investmentfonds nach § 31 Absatz 3 Satz 6 - neu - InvStG ist als lex specialis vorrangig vor den Haftungstatbeständen des § 14 InvStG.
Satz 7
Nach § 31 Absatz 3 Satz 7 - neu - InvStG bleibt § 42 AO unberührt. Dies bedeutet, dass die allgemeine Missbrauchsverhinderungsvorschrift des § 42 AO auch dann anwendbar bleibt, wenn über die spezielle Missbrauchsverhinderungsvorschrift des § 31 Absatz 3 InvStG die Voraussetzungen für eine Anrechnung der Kapitalertragsteuer bzw. eine Abstandnahme oder Erstattung des Steuerabzugs erfüllt wären. Die Norm entspricht dem bisherigen § 31 Absatz 3 Satz 3 InvStG.
§ 32 Haftung bei ausgeübter Transparenzoption
(1) 1Der Entrichtungspflichtige haftet für die Steuer, die bei ausgeübter Transparenzoption zu Unrecht nicht erhoben oder erstattet wurde. 2Die Haftung ist ausgeschlossen, soweit der Entrichtungspflichtige nachweist, dass er die ihm auferlegten Pflichten weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
(2) Der Anleger haftet für die Steuer, die bei ausgeübter Transparenzoption zu Unrecht nicht erhoben oder erstattet wurde, wenn die Haftung nach Absatz 1 ausgeschlossen oder die Haftungsschuld uneinbringlich ist.
(3) 1Der gesetzliche Vertreter des Spezial-Investmentfonds haftet für die Steuer, die bei ausgeübter Transparenzoption zu Unrecht nicht erhoben oder erstattet wurde, wenn die Haftung nach den Absätzen 1 und 2 ausgeschlossen oder die Haftungsschuld uneinbringlich ist. 2Die Haftung setzt voraus, dass der gesetzliche Vertreter zum Zeitpunkt der Abstandnahme vom Steuerabzug oder der Erstattung von Kapitalertragsteuer Kenntnis von den fehlenden Voraussetzungen für eine Abstandnahme oder Erstattung hatte und dies dem Entrichtungspflichtigen nicht mitgeteilt hat.
§ 33 Inländische Immobilienerträge und sonstige inländische Einkünfte ohne Steuerabzug
(1) Die Steuerpflicht für die inländischen Immobilienerträge eines Spezial-Investmentfonds entfällt, wenn der Spezial-Investmentfonds auf ausgeschüttete oder ausschüttungsgleiche inländische Immobilienerträge Kapitalertragsteuer gemäß § 50 erhebt, an die zuständige Finanzbehörde abführt und den Anlegern Steuerbescheinigungen gemäß § 45a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes ausstellt.
(2) 1Die ausgeschütteten oder ausschüttungsgleichen inländischen Immobilienerträge gelten bei einem vereinnahmenden Investmentfonds oder Dach-Spezial-Investmentfonds als Einkünfte nach § 6 Absatz 4. 2Diese unterliegen einem Steuerabzug ohne Berücksichtigung des § 7 Absatz 1 Satz 3. 3Der Steuerabzug gegenüber einem Dach-Spezial-Investmentfonds entfällt, wenn der Dach-Spezial-Investmentfonds unwiderruflich gegenüber dem Ziel-Spezial-Investmentfonds erklärt, dass den Anlegern des Dach-Spezial-Investmentfonds Steuerbescheinigungen gemäß § 45a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes ausgestellt werden sollen (Immobilien-Transparenzoption). 4Bei ausgeübter Immobilien-Transparenzoption gelten
- beschränkt steuerpflichtigen Anlegern unmittelbar Einkünfte im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f, Nummer 6 oder 8 des Einkommensteuergesetzes,
- Anlegern, die unbeschränkt steuerpflichtige Investmentfonds oder Dach-Spezial-Investmentfonds sind, Einkünfte nach § 6 Absatz 4 und
- sonstigen Anlegern Spezial-Investmenterträge als zugeflossen.
5§ 31 Absatz 1 und 2 sowie § 32 sind entsprechend anzuwenden. 6Dach-Spezial-Investmentfonds, bei denen nach Satz 4 Nummer 1 oder 2 inländische Immobilienerträge zugerechnet werden, können insoweit keine Immobilien-Transparenzoption ausüben. 7Gegenüber dem Dach-Spezial-Investmentfonds ist in den Fällen des Satzes 4 Nummer 1 oder 2 ein Steuerabzug ohne Berücksichtigung des § 7 Absatz 1 Satz 3 vorzunehmen.
(3)1Die ausgeschütteten oder ausschüttungsgleichen inländischen Immobilienerträge gelten bei beschränkt steuerpflichtigen Anlegern als unmittelbar bezogene Einkünfte nach § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f, Nummer 6 oder Nummer 8 des Einkommensteuergesetzes. 2Satz 1 und Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 gelten auch für die Anwendung der Regelungen in Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.3Der Abzug der Kapitalertragsteuer durch den Spezial-Investmentfonds auf die in den ausgeschütteten oder ausschüttungsgleichen Erträgen enthaltenen inländischen Immobilienerträge hat bei beschränkt steuerpflichtigen Anlegern, abweichend von § 50 Absatz 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes, keine abgeltende Wirkung.
(4)1Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für sonstige inländische Einkünfte, die bei Vereinnahmung keinem Steuerabzug unterliegen. 2Die sonstigen inländischen Einkünfte gelten bei beschränkt steuerpflichtigen Anlegern als unmittelbar bezogene Einkünfte nach dem Tatbestand des § 49 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes, der der Vereinnahmung durch den Spezial-Investmentfonds zugrunde lag.
Abschnitt 2 Besteuerung des Anlegers eines Spezial-Investmentfonds (§§ 34 bis 51)
§ 34 Spezial-Investmenterträge
(1) Erträge aus Spezial-Investmentfonds (Spezial-Investmenterträge) sind
- ausgeschüttete Erträge nach § 35,
- ausschüttungsgleiche Erträge nach § 36 Absatz 1 und
- Gewinne aus der Veräußerung von Spezial-Investmentanteilen nach § 49.
(2) 1Auf Spezial-Investmenterträge sind § 2 Absatz 5b, § 20 Absatz 6 und 9, die §§ 32d und 43 Absatz 5 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden. 2§ 3 Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes und § 8b des Körperschaftsteuergesetzes sind vorbehaltlich des § 42 nicht anzuwenden.
(3) 1Die Freistellung von ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträgen aufgrund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung richtet sich nach § 43 Absatz 1. 2Ungeachtet von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung wird die Freistellung von Ausschüttungen eines ausländischen Spezial-Investmentfonds nur unter den Voraussetzungen des § 16 Absatz 4 gewährt.
§ 35 Ausgeschüttete Erträge und Ausschüttungsreihenfolge
(1) Ausgeschüttete Erträge sind die nach den §§ 37 bis 41 ermittelten Einkünfte, die von einem Spezial-Investmentfonds zur Ausschüttung verwendet werden.
(2) 1Zurechnungsbeträge Zurechnungsbeträge, Immobilien-Zurechnungsbeträge und Absetzungsbeträge gelten vorrangig als ausgeschüttet. 2Substanzbeträge gelten erst nach Ausschüttung sämtlicher Erträge des laufenden und aller vorherigen Geschäftsjahre als verwendet.
In Absatz 2 Satz 1 werden die Beträge genannt, die vorrangig als ausgeschüttet gelten. Die Aufzählung ist um die Immobilien-Zurechnungsbeträge zu ergänzen, die in dem neuen Absatz 3a klarstellend definiert werden.
(3) Zurechnungsbeträge sind die
inländischen Beteiligungseinnahmen und sonstigen inländischen
Einkünfte mit Steuerabzug, wenn die Transparenzoption nach §
30 wahrgenommen wurde.
(3) Zurechnungsbeträge sind die zugeflossenen inländischen Beteiligungseinnahmen und sonstigen inländischen Einkünfte mit Steuerabzug nach Abzug der Kapitalertragsteuer und der bundes- oder landesgesetzlich geregelten Zuschlagsteuern zur Kapitalertragsteuer, wenn die Transparenzoption nach § 30 ausgeübt wurde.
Nach dem bisherigen Wortlaut des § 35 Absatz 3 InvStG konnten als Zurechnungsbeträge die inländischen Beteiligungseinnahmen und die sonstigen inländischen Einkünfte vor Abzug der Kapitalertragsteuer (Bruttobeträge) verstanden werden. Dem Fondsvermögen fließen jedoch nur die Beteiligungseinnahmen nach Abzug der Kapitalertragsteuer (Nettobeträge) zu. Die Abführung der Kapitalertragsteuer durch den Entrichtungspflichtigen bewirkt eine Minderung der Zurechnungsbeträge. Im Ergebnis entsprechen die Zurechnungsbeträge bei vorgenommenem Steuerabzug den Nettobeträgen der zugeflossenen Beteiligungseinnahmen. Nur diese Beträge stehen dem Spezial-Investmentfonds für eine Ausschüttung zur Verfügung. Die Änderung stellt klar, dass die Beteiligungseinnahmen nur insoweit als Zurechnungsbeträge erfasst werden können, als sie dem Spezial-Investmentfonds nach Abzug der Kapitalertragsteuer tatsächlich zugeflossen sind.
(3a) Immobilien-Zurechnungsbeträge sind die inländischen Immobilienerträge und sonstigen inländischen Einkünfte ohne Steuerabzug, für die ein Dach-Spezial-Investmentfonds die Immobilien- Transparenzoption nach § 33 ausgeübt hat.
Wenn ein Ziel-Spezial-Investmentfonds inländische Immobilienerträge erzielt und auf die daraus resultierenden ausgeschütteten oder ausschüttungsgleichen Erträge Kapitalertragsteuer erhebt, kann ein an dem Ziel-Spezial-Investmentfonds beteiligter Dach-Spezial-Investmentfonds die Immobilien-Transparenzoption nach § 33 Absatz 2 Satz 3 InvStG ausüben. Bei ausgeübter Immobilien-Transparenzoption entfällt die Steuerpflicht des Dach-Spezial-Investmentfonds. Außerdem gelten nach § 33 Absatz 2 Satz 4 InvStG die ausgeschütteten oder ausschüttungsgleichen inländischen Immobilienerträge unmittelbar den Anlegern des Dach-Spezial-Investmentfonds als zugeflossen. Der Dach-Spezial-Investmentfonds muss für diesen Zweck dem Ziel-Spezial-Investmentfonds die Anleger des Dach-Spezial-Investmentfonds und deren Steuerstatus mitteilen. Anhand dieser Informationen hat der Ziel-Spezial-Investmentfonds einen Steuerabzug gegenüber den Anlegern des Dach-Spezial-Investmentfonds vorzunehmen. Da hierdurch diese Erträge einer sofortigen Besteuerung auf der Anlegerebene des Dach-Spezial- Investmentfonds zugeführt werden, darf es nicht zu einer erneuten bzw. doppelten Besteuerung derselben Erträge kommen, wenn der Ziel-Spezial-Investmentfonds die Erträge an den Dach-Spezial-Investmentfonds ausschüttet und der Dach-Spezial-Investmentfonds diese Erträge an seine Anleger weiterausschüttet.
In dem vergleichbaren Fall der Transparenzoption nach § 30 Absatz 1 Satz 1 InvStG bei inländischen Beteiligungseinnahmen wird eine mehrfache Besteuerung durch die Möglichkeit einer steuerfreien Ausschüttung von Zurechnungsbeträgen im Sinne des § 35 Absatz 3 InvStG vermieden. Bei der ausgeübten Immobilien-Transparenzoption besteht eine weitgehend identische Interessenlage, die bereits eine analoge Anwendung des § 35 Absatz 3 InvStG gebietet. Es ist daher auf Ebene des Dach-Spezial-Investmentfonds davon auszugehen, dass Zurechnungsbeträge, die zur besseren Unterscheidbarkeit gegenüber den Fällen des § 30 Absatz 1 Satz 1 InvStG als Immobilien-Zurechnungsbeträge bezeichnet werden, für eine steuerfreie Ausschüttung an die Anleger zur Verfügung stehen. Dabei gilt es zu beachten, dass den Immobilien-Zurechnungsbeträgen keine auf Ebene des Dach-Spezial-Investmentfonds entstandenen Werbungskosten zugeordnet werden bzw. diese nicht mindern. Die gesetzliche Regelung dient der Klarstellung und der damit verbundenen Rechtssicherheit.
Die Immobilien-Zurechnungsbeträge stehen auch dann zur Ausschüttung auf Ebene des Dach-Spezial-Investmentfonds zur Verfügung, wenn der Ziel-Spezial-Investmentfonds noch keine Ausschüttung gegenüber dem Dach-Spezial-Investmentfonds vorgenommen hat.
(4) 1Absetzungsbeträge sind die ausgeschütteten Einnahmen aus der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten, soweit auf diese Einnahmen Absetzungen für Abnutzungen oder Substanzverringerung entfallen. 2Absetzungsbeträge können nur im Geschäftsjahr ihrer Entstehung oder innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres ihrer Entstehung und nur zusammen mit den Einnahmen im Sinne des Satzes 1 ausgeschüttet werden.
Absetzungsbeträge sind die ausgeschütteten Einnahmen aus der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten, soweit auf diese Einnahmen Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung entfallen. Die Beträge entsprechen dem auf Grund von Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung entstandenen Liquiditätsüberhang. Dieser Liquiditätsüberhang kann vorrangig ausgeschüttet werden, jedoch nur zusammen mit den entsprechenden Einnahmen aus der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten. Ein Vortrag und eine spätere Ausschüttung sind nicht zulässig. Die Ausschüttung muss daher innerhalb des in § 51 Absatz 2 InvStG genannten Zeitraums erfolgen, also spätestens bis zum Ablauf von vier Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die Einnahmen aus der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten entstanden sind.
(5) Substanzbeträge sind die verbleibenden Beträge einer Ausschüttung nach Abzug der ausgeschütteten Erträge, der ausgeschütteten ausschüttungsgleichen Erträge der Vorjahre, der Zurechnungsbeträge und der Absetzungsbeträge der steuerfrei thesaurierbaren Kapitalerträge im Sinne des § 36 Absatz 2, der Zurechnungsbeträge, der Immobilien-Zurechnungsbeträge und der Absetzungsbeträge.
In § 35 Absatz 5 InvStG ist geregelt, wann es zu einer steuerneutralen Ausschüttung von Substanzbeträgen kommen kann. Dies ist erst dann der Fall, wenn alle anderen Erträge ausgeschüttet worden sind. In der Aufzählung waren die Immobilien-Zurechnungsbeträge, die neu in Absatz 3a eingeführt worden sind, zu ergänzen. Des Weiteren wird klarstellend ergänzt, dass zu den anderen Erträgen, die vorrangig als ausgeschüttet gelten, auch die steuerfrei thesaurierbaren Erträge gehören, die in § 36 Absatz 2 InvStG aufgelistet sind. Darunter fallen insbesondere Veräußerungsgewinne. Diese Klarstellung ist rein deklaratorisch, denn eine Einbeziehung aller Erträge in die Berechnung ergibt sich bisher bereits aus § 35 Absatz 2 Satz 2 InvStG.
(6) Werden einem Anleger Erträge ausgeschüttet, die auf Zeiträume entfallen, in denen der Anleger nicht an dem Spezial-Investmentfonds beteiligt war, gelten insoweit Substanzbeträge als ausgeschüttet.
(7) § 36 Absatz 4 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.
Es wird klargestellt, dass eine besitzzeitanteilige Zurechnung der ausgeschütteten Erträge für die einzelnen Anleger erfolgt. Die zeitanteilige Zurechnung wurde bisher mit dem Umkehrschluss aus § 35 Absatz 6 InvStG begründet. Die Klarstellung ist daher rein deklaratorisch.
§ 36 Ausschüttungsgleiche Erträge
(1) 1Ausschüttungsgleiche Erträge sind die folgenden nach den §§ 37 bis 41 ermittelten positiven Einkünfte, die von einem Spezial-Investmentfonds nicht zur Ausschüttung verwendet werden:
- Kapitalerträge nach § 20 des Einkommensteuergesetzes mit Ausnahme der steuerfrei thesaurierbaren Kapitalerträge,
- Erträge aus der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten und
- sonstige Erträge.
2Keine ausschüttungsgleichen Erträge sind die inländischen Beteiligungseinnahmen und die sonstigen inländischen Einkünfte mit Steuerabzug, wenn die Transparenzoption nach § 30 wahrgenommen wurde.
(2) Steuerfrei thesaurierbare Kapitalerträge sind
- Erträge aus Stillhalterprämien nach § 20 Absatz 1 Nummer 11 des Einkommensteuergesetzes,
- Gewinne nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 3 und 7 des Einkommensteuergesetzes; ausgenommen sind Erträge aus Swap-Verträgen, soweit sich die Höhe der getauschten Zahlungsströme nach Kapitalerträgen nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 7 des Einkommensteuergesetzes bestimmt, und
- Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen und Spezial-Investmentanteilen.
(3) Sonstige Erträge sind Einkünfte, die nicht unter die §§ 20, 21 und 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes fallen.
(4) 1Die ausschüttungsgleichen Erträge
sind nach § 37 mit der Maßgabe zu ermitteln, dass Einnahmen
und Werbungskosten insoweit den Anlegern zugerechnet werden,
wie diese zum Zeitpunkt des Zuflusses der Einnahmen oder des
Abflusses der Werbungskosten Spezial-Investmentanteile an dem
Spezial-Investmentfonds halten.
2Die ausschüttungsgleichen
Erträge gelten mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, in dem sie
vereinnahmt worden sind, als zugeflossen, und zwar ungeachtet
einer vorherigen Anteilsveräußerung.
2Die ausschüttungsgleichen Erträge gelten mit Ablauf des Geschäftsjahres als zugeflossen, in dem sie vereinnahmt worden sind. 3Bei einer Veräußerung von Spezial-Investmentanteilen vor Ablauf des Geschäftsjahres gelten die ausschüttungsgleichen Erträge im Zeitpunkt der Veräußerung als zugeflossen. 4Bei Teilausschüttung der in den Absätzen 1 und 5 genannten Erträge innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres sind die ausschüttungsgleichen Erträge dem Anleger abweichend von Satz 2 im Zeitpunkt der Teilausschüttung zuzurechnen. 5Reicht die Ausschüttung nicht aus, um die Kapitalertragsteuer gemäß § 50 einschließlich der bundes- oder landesgesetzlich geregelten Zuschlagsteuern zur Kapitalertragsteuer gegenüber sämtlichen, am Ende des Geschäftsjahres beteiligten Anlegern einzubehalten, gilt auch die Teilausschüttung den Anlegern mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die Erträge vom Spezial-Investmentfonds erzielt worden sind, als zugeflossen und für den Steuerabzug als ausschüttungsgleicher Ertrag.
Sätze 2 und 3
Nach der bisherigen Regelung des § 36 Absatz 4 Satz 2 InvStG gelten die ausschüttungsgleichen Erträge ungeachtet einer vorherigen Anteilsveräußerung erst mit Ablauf des Geschäftsjahres als zugeflossen. Diese Regelung hat den Nachteil, dass in den Fällen, in denen ein Anleger während des Geschäftsjahres sämtliche Spezial-Investmentanteile veräußert, dem Spezial-Investmentfonds am Geschäftsjahresende keine Geldmittel zur Verfügung stehen, um die Kapitalertragsteuer gegenüber dem betreffenden Anleger zu erheben. Der Spezial-Investmentfonds müsste die erforderlichen Geldbeträge nachträglich anfordern und bei deren Ausbleiben eine Mitteilung gegenüber der Finanzverwaltung machen. Sofern es sich um ausländische Anleger handelt, könnte die Durchsetzung der Steueransprüche schwierig sein. Um diese Schwierigkeiten zu vermeiden und einen administrativ einfachen Steuereinbehalt zu gewährleisten wird nach § 36 Absatz 4 Satz 3 – neu – InvStG der Zeitpunkt der Zuflussfiktion für die ausschüttungsgleichen Erträge auf den Veräußerungszeitpunkt vorverlegt. Im Veräußerungszeitpunkt steht dem Spezial-Investmentfonds der Veräußerungserlös für die Zwecke des Steuerabzugs zur Verfügung.
Sätze 4 und 5
Mit der Änderung soll der Zuflusszeitpunkt von ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträgen bei Voll- und Teilausschüttungen vereinheitlicht werden.
Ausgeschüttete Erträge fließen im Zeitpunkt der Ausschüttung zu. Ausschüttungsgleiche Erträge, also bestimmte Ertragsarten wie Zinsen, Dividenden und Immobilienerträge, die nicht zur Ausschüttung verwendet werden, gelten hingegen mit Ablauf des Geschäftsjahres, in dem sie vereinnahmt worden sind, als zugeflossen. Der Spezial-Investmentfonds kann bis spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Ausschüttung der Erträge des abgelaufenen Geschäftsjahres vornehmen. Beabsichtigt ein Spezial-Investmentfonds nicht von vornherein sämtliche Erträge des Geschäftsjahres auszuschütten, muss er für Zwecke der Kapitalertragsteuer zunächst von einer Vollthesaurierung ausgehen. In diesem Fall muss er innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Kapitalertragsteuer-Anmeldung abgeben und die auf die ausschüttungsgleichen Erträge entfallende Kapitalertragsteuer an das Finanzamt abführen (§ 50 InvStG, § 44 Absatz 1 Satz 5 EStG). Nimmt er nachträglich eine Teilausschüttung der thesaurierten Erträge vor, ist die bereits abgegebene Kapitalertragsteuer-Anmeldung zu korrigieren.
Teilausschüttungen liegen vor, wenn ein Spezial-Investmentfonds nur einen Teil der Erträge des abgelaufenen Geschäftsjahres, die nicht steuerfrei thesaurierbare Kapitalerträge sind (insbes. Zinsen, Dividenden und Mieterträge), ausschüttet. Das Gleiche gilt für Kapitalerträge, die nach Ablauf einer 15-Jahresfrist nach § 36 Absatz 5 InvStG als zugeflossen gelten (insbes. Veräußerungsgewinne aus Aktien und anderen Wertpapieren, sowie Erträge aus Termingeschäften).
Sowohl die sofortige Kapitalertragsteuer-Anmeldung und die zugehörige Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen innerhalb von zehn Tagen nach Geschäftsjahresende als auch die spätere Korrektur sind für den Spezial-Investmentfonds belastend. Letzteres führt zudem zu einem Mehraufwand für die Finanzverwaltung.
Nach § 36 Absatz 4 Satz 4 und 5 – neu – InvStG wird zukünftig bei Teilausschüttungen einheitlich entweder auf das Geschäftsjahresende oder auf den Ausschüttungszeitpunkt abgestellt. Welcher Zeitpunkt maßgeblich ist, hängt davon ab, ob die Ausschüttung für den Einbehalt der Kapitalertragsteuer, die auf alle Erträge des abgelaufenen Geschäftsjahres zu entrichten ist, ausreicht oder nicht. Dabei ist jeder Anleger unter Berücksichtigung seiner individuellen Verhältnisse (z. B. Beteiligung an dem Spezial-Investmentfonds nur für einen Teil des Geschäftsjahres) getrennt zu betrachten. Das bedeutet, die Teilausschüttung, die anteilig auf den jeweiligen Anleger entfällt, muss die Kapitalertragsteuer abdecken, die für diesen Anleger einzubehalten ist. Ist diese Voraussetzung für einen oder mehrere Anleger nicht erfüllt, sind alle Anleger so zu behandeln, als seien die Erträge des Spezial-Investmentfonds vollständig thesauriert worden mit der Folge, dass auch die Teilausschüttung bereits als mit Ablauf des Geschäftsjahres zugeflossen gilt. Der tatsächlich ausgeschüttete Ertrag wird für diesen Zweck in einen ausschüttungsgleichen Ertrag umqualifiziert.
Die Änderung stellt den früheren Rechtszustand nach § 2 Absatz 1 Satz 3 und 4 InvStG 2004 wieder her und berücksichtigt gleichzeitig die anlegerindividuelle, besitzzeitanteilige Zurechnung der Erträge nach § 35 Absatz 6 InvStG. Dies führt sowohl auf Seiten der Fondsbranche als auch auf Seiten der Finanzverwaltung zu geringerem administrativem Aufwand.
Beispiel (vereinfacht ohne Zuschlagsteuern):
Am 1.1.01 ist A der einzige Anleger des Spezial-Investmentfonds S. Das Geschäftsjahr des S entspricht dem Kalenderjahr.
Bis zum 29.12.01 sind 30 Euro Zinsen aufgelaufen. Am 30.12.01 erwirbt der neue Anleger B einen Anteil an S.
Am 1.3.02 nimmt S eine Teilausschüttung in Höhe von 2 Euro pro Anteil vor.
Die Zinserträge in Höhe von 30 Euro sind nach § 36 Absatz 4 Satz 1 InvStG in voller Höhe dem A zuzurechnen, da sie vereinnahmt worden sind, bevor B an S beteiligt war. Daher liegen bei A 2 Euro ausgeschüttete Zinsen und bei B 2 Euro ausgeschüttete Substanzbeträge vor.
Dem A sind neben den 2 Euro ausgeschütteten Erträgen noch 28 Euro ausschüttungsgleiche Erträge zuzurechnen. Insgesamt beträgt die Kapitalertragsteuer-Bemessungsgrundlage bei A 30 Euro. Darauf entfallen 15 Prozent Kapitalertragsteuer, also 4,50 Euro.
Da die Teilausschüttung an A nur 2 Euro beträgt, reicht diese nicht aus, um die geschuldete Kapitalertragsteuer in Höhe von 4,50 Euro erheben zu können. Die Ausschüttung an B darf für die Prüfung für Anleger A, ob die Ausschüttung ausreicht, um die Kapitalertragsteuer abzudecken (§ 36 Absatz 4 Satz 5 – neu – InvStG) nicht berücksichtigt werden, da die Ausschüttung pro Anleger zur Erhebung der auf den jeweiligen Anleger entfallenden Kapitalertragsteuer ausreichen muss. In diesem Fall wird nach § 36 Absatz 4 Satz 5 – neu – InvStG der ausgeschüttete Ertrag von 2 Euro in einen ausschüttungsgleichen Ertrag umqualifiziert und gilt mit Ablauf des Geschäftsjahres also am 31.12.01 als zugeflossen. Der S hat am 31.12.01 einen Steuereinbehalt in Höhe von 4,50 Euro gegenüber dem A vorzunehmen.
Beispielsvariante:
Am 1.3.02 nimmt S eine Teilausschüttung in Höhe von 5 Euro pro Anteil vor.
In diesem Fall reicht die Teilausschüttung für den Einbehalt der Kapitalertragsteuer aus, so dass nach § 36 Absatz 4 Satz 4 InvStG die ausschüttungsgleichen Erträge in Höhe von 25 Euro zusammen mit den tatsächlich ausgeschütteten Erträgen in Höhe von 5 Euro am 1.3.02 dem A als zugeflossen gelten. Der S hat am 1.3.02 einen Steuereinbehalt in Höhe von 4,50 Euro gegenüber dem A vorzunehmen.
(5) 1Die steuerfrei thesaurierbaren Kapitalerträge gelten mit Ablauf des 15. Geschäftsjahres nach dem Geschäftsjahr der Vereinnahmung als ausschüttungsgleiche Erträge und zu diesem Zeitpunkt als zugeflossen, soweit sie die Verluste der Vorjahre übersteigen und nicht bis zum Ende des 15. Geschäftsjahres oder in den vorherigen Geschäftsjahren ausgeschüttet wurden. 2Absatz 4 ist auf die steuerfrei thesaurierbaren Kapitalerträge nicht anzuwenden.
(6) Wird nicht spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres des Spezial-Investmentfonds eine Ausschüttung der Erträge des abgelaufenen Geschäftsjahres vorgenommen, so gelten diese Erträge als nicht zur Ausschüttung verwendet.
§ 37 Ermittlung der Einkünfte
1Der Spezial-Investmentfonds ermittelt die Einkünfte des Spezial-Investmentfonds entsprechend § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und § 23 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes und gliedert sie nach den steuerlichen Wir- kungen beim Anleger. 2Dabei sind insbesondere die Einkünfte gesondert auszuweisen, bei denen beim Anleger die Regelungen nach den §§ 42 bis 47 zur Anwendung kommen.
§ 38 Vereinnahmung und Verausgabung
(1) § 11 des Einkommensteuergesetzes ist nach Maßgabe der folgenden Absätze anzuwenden.
(2) Dividenden gelten bereits am Tag des Dividendenabschlags als zugeflossen.
(3) 1Periodengerecht abzugrenzen sind
- Zinsen und angewachsene Ansprüche einer sonstigen Kapitalforderung nach § 20 Absatz 1 Nummer 7 des Einkommensteuergesetzes, wenn die Kapitalforderung eine Emissionsrendite hat oder bei ihr das Stammrecht und der Zinsschein getrennt wurden,
- angewachsene Ansprüche aus einem Emissions-Agio oder -Disagio und
- Mieten.
2Die angewachsenen Ansprüche sind mit der Emissionsrendite anzusetzen, sofern diese leicht und eindeutig ermittelbar ist. 3Anderenfalls ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Marktwert zum Ende des Geschäftsjahres und dem Marktwert zu Beginn des Geschäftsjahres oder im Falle des Erwerbs innerhalb des Geschäftsjahres der Unterschiedsbetrag zwischen dem Marktwert zum Ende des Geschäftsjahres und den Anschaffungskosten als Zins (Marktrendite) anzusetzen. 4Die abgegrenzten Zinsen, angewachsenen Ansprüche und Mieten gelten als zugeflossen.
(4) Periodengerecht abgegrenzte Werbungskosten gelten als abgeflossen, soweit der tatsächliche Abfluss im folgenden Geschäftsjahr erfolgt.
(5) Gewinnanteile des Spezial-Investmentfonds an einer Personengesellschaft gehören zu den Erträgen des Geschäftsjahres, in dem das Wirtschaftsjahr der Personengesellschaft endet.
(6) 1Wird ein Zinsschein oder eine Zinsforderung vom Stammrecht abgetrennt, gilt dies als Veräußerung der Schuldverschreibung und als Anschaffung der durch die Trennung entstandenen Wirtschaftsgüter. 2Die Trennung gilt als vollzogen, wenn dem Inhaber der Schuldverschreibung die Wertpapierkennnummern für die durch die Trennung entstandenen Wirtschaftsgüter zugehen. 3Als Veräußerungserlös der Schuldverschreibung gilt deren gemeiner Wert zum Zeitpunkt der Trennung. 4Für die Ermittlung der Anschaffungskosten der neuen Wirtschaftsgüter ist der Wert nach Satz 3 entsprechend dem gemeinen Wert der neuen Wirtschaftsgüter aufzuteilen. 4Die Erträge des Stammrechts sind in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 3 periodengerecht abzugrenzen.
(7) 1Wird eine sonstige Kapitalforderung im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 7 des Einkommensteuergesetzes gegen Anteile an einer Körperschaft, Vermögensmasse oder Personenvereinigung getauscht, bemessen sich die Anschaffungskosten der Anteile nach dem gemeinen Wert der sonstigen Kapitalforderung. 2§ 20 Absatz 4a des Einkommensteuergesetzes findet keine Anwendung.
(8) Die abgegrenzten Zinsen, angewachsenen Ansprüche und Mieten sowie die Erträge nach Absatz 6 Satz 5 gehören zu den ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträgen.
§ 39 Werbungskosten, Abzug der Direktkosten
(1) 1Werbungskosten des Spezial-Investmentfonds, die in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit Einnahmen stehen, sind Direktkosten. 2Zu den Direktkosten gehören auch Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung bis zur Höhe der nach § 7 des Einkommensteuergesetzes zulässigen Beträge. 3Die übrigen Werbungskosten des Spezial-Investmentfonds sind Allgemeinkosten.
(2) 1Direktkosten, die in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit Einnahmen nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes stehen, sind ausschließlich den Einnahmen nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes zuzuordnen. 2Liegen keine Einnahmen nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes vor oder sind die Einnahmen niedriger als die Werbungskosten, so hat der Spezial-Investmentfonds Verlustvorträge zu bilden.
(3) Verluste aus Finanzderivaten sind als Direktkosten bei den Einnahmen nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes abzuziehen, wenn der Spezial-Investmentfonds im Rahmen einer konzeptionellen Gestaltung Verluste aus Finanzderivaten und in gleicher oder ähnlicher Höhe Einnahmen nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes herbeigeführt hat.
(4) Die nach der Zuordnung nach den Absätzen 2 und 3 verbleibenden Direktkosten sind von den jeweiligen Einnahmen abzuziehen.
§ 40 Abzug der Allgemeinkosten
(1) 1Die Allgemeinkosten sind zwischen den nach § 43 Absatz 1 steuerbefreiten Einkünften und allen übrigen Einkünften des Spezial-Investmentfonds aufzuteilen. 2Der Anteil, der auf die nach § 43 Absatz 1 steuerbefreiten Einkünfte entfällt, bestimmt sich nach dem Verhältnis des durchschnittlichen Vermögens des vorangegangenen Geschäftsjahres, das Quelle dieser Einkünfte ist, zu dem durchschnittlichen Gesamtvermögen des vorangegangenen Geschäftsjahres. 3Zur Berechnung des durchschnittlichen Vermögens sind die monatlichen Endwerte des vorangegangenen Geschäftsjahres zugrunde zu legen.
(2) 1Die Allgemeinkosten sind innerhalb der nach § 43 Absatz 1 steuerbefreiten Einkünfte und innerhalb aller übrigen Einkünfte zwischen den laufenden Einnahmen und den sonstigen Gewinnen aufzuteilen. 2Laufende Einnahmen sind die Einnahmen aus den in § 36 Absatz 1 Satz 1 genannten Ertragsarten mit Ausnahme der steuerfrei thesaurierbaren Kapitalertragsarten. 3Sonstige Gewinne sind die Einnahmen und Gewinne aus den steuerfrei thesaurierbaren Kapitalertragsarten.
(3) 1Die Aufteilung nach Absatz 2 erfolgt nach dem Verhältnis der positiven Salden der laufenden Einnahmen des vorangegangenen Geschäftsjahres einerseits und der positiven Salden der sonstigen Gewinne des vorangegangenen Geschäftsjahres. 2Bei der Aufteilung bleiben Gewinn- und Verlustvorträge unberücksichtigt. 3Sind die Salden der laufenden Einnahmen oder der sonstigen Gewinne negativ, so erfolgt die Zuordnung der Allgemeinkosten jeweils hälftig zu den laufenden Einnahmen sowie zu den sonstigen Gewinnen.
(4) 1Nach der Aufteilung der Allgemeinkosten nach Absatz 3 werden die Allgemeinkosten den entsprechend § 37 gegliederten Einnahmen und Gewinnen zugeordnet. 2Die Zuordnung erfolgt nach dem Verhältnis der entsprechenden positiven Einnahmen und Gewinne des vorangegangenen Geschäftsjahres. 3Wenn entsprechende Einnahmen oder Gewinne im vorangegangenen Geschäftsjahr nicht positiv waren, wird diesen Einnahmen oder Gewinnen vor der Zuordnung nach den Sätzen 1 und 2 jeweils der Anteil der Allgemeinkosten zugeordnet, der bei einer Aufteilung zu gleichen Teilen rechnerisch entsteht.
(5) 1Allgemeinkosten, die in einem mittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit Einnahmen nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes stehen, sind ausschließlich den Einnahmen nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes zuzuordnen. 2Liegen keine Einnahmen nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes vor oder sind die Einnahmen niedriger als die Werbungskosten, so hat der Spezial-Investmentfonds Verlustvorträge zu bilden.
§ 41 Verlustverrechnung
(1) 1Negative Erträge des Spezial-Investmentfonds sind mit positiven Erträgen gleicher Art bis zu deren Höhe auszugleichen. 2Die Gleichartigkeit ist gegeben, wenn die gleichen steuerlichen Wirkungen beim Anleger eintreten.
(2) 1Nicht ausgeglichene negative Erträge sind in den folgenden Geschäftsjahren abzuziehen. 2§ 10d Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend. 3Nicht ausgeglichene negative Erträge sind nicht abziehbar, soweit ein Anleger seine Spezial-Investmentanteile veräußert.
§ 42 Steuerbefreiung von Beteiligungseinkünften und inländischen Immobilienerträgen
(1) 1Soweit die ausgeschütteten und
ausschüttungsgleichen Erträge Kapitalerträge nach § 43 Absatz
1 Satz 1 Nummer 6 und 9 sowie Satz 2 des
Einkommensteuergesetzes enthalten, ist § 3 Nummer 40 des
Einkommensteuergesetzes anzuwenden.
2Satz 1 gilt nicht in den
Fällen des § 30 Absatz 3 Nummer 1 und 2.
2Satz 1 gilt nicht für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Investmentfonds im Sinne des § 16 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 13 und in den Fällen des § 30 Absatz 3 Nummer 1 und 2.
§ 42 Absatz 1 und 2 InvStG regelt die Steuerbefreiung für Dividenden und Aktienveräußerungsgewinne, die über Spezial-Investmentfonds erzielt werden. Für die Definition der steuerbegünstigten Einkünfte wird u.a. auf Kapitalerträge nach § 43 Absatz 1 Nummer 9 EStG verwiesen. Dieser Verweis geht zu weit, weil er nicht nur Aktienveräußerungsgewinne, sondern auch Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen umfasst. Aus § 42 Absatz 3 InvStG ergibt sich zwar, dass keine Steuerbegünstigung nach § 42 Absatz 1 und 2 InvStG gewährt wird, soweit es sich um Erträge aus einer steuerlich nicht vorbelasteten Körperschaft handelt. Gleichwohl wird nun in Absatz 1 klarstellend geregelt, dass für Veräußerungsgewinne aus Investmentanteilen § 3 Nummer 40 EStG nicht anzuwenden ist.
(2) 1Soweit die ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge Kapitalerträge nach § 43 Absatz
1 Satz 1 Nummer 6 sowie Satz 2 des Einkommensteuergesetzes
enthalten, ist § 8b des Körperschaftsteuergesetzes unter den
Voraussetzungen des § 30 Absatz 2 anwendbar. 2Soweit die ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge
Kapitalerträge nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 sowie Satz 2
des Einkommensteuergesetzes enthalten, ist § 8b des
Körperschaftsteuergesetzes anwendbar.
3 Die Sätze 1 und 2 gelten
nicht in den Fällen des § 30 Absatz 3 Nummer 1 und 2.
3Satz 2 gilt nicht für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Investmentfonds im Sinne des § 16 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 13 und in den Fällen des § 30 Absatz 3 Nummer 1 und 2.
Vgl. Begründung zu § 42 Absatz 1 Satz 2. Es wird in Absatz 2 klarstellend geregelt, dass für Veräußerungsgewinne aus Investmentanteilen § 8b KStG nicht anzuwenden ist.
(3) 1Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn es sich um Kapitalerträge nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und 9 sowie Satz 2 des Einkommensteuergesetzes aus einer steuerlich nicht vorbelasteten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse handelt. 2Als steuerlich nicht vorbelastet gelten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die keiner Ertragsbesteuerung unterliegen, von der Ertragsbesteuerung persönlich befreit sind oder sachlich insoweit von der Ertragsbesteuerung befreit sind, wie sie Ausschüttungen vornehmen. 3Satz 1 ist nicht auf vorbelastete REIT-Dividenden nach § 19a des REIT-Gesetzes anzuwenden.
(4) 1Sind in den ausgeschütteten oder ausschüttungsgleichen Erträgen inländische Beteiligungseinnahmen enthalten, die von dem Spezial-Investmentfonds versteuert wurden, so sind 60 Prozent dieser ausgeschütteten oder ausschüttungsgleichen Erträge steuerfrei. 2Abweichend von Satz 1 sind die in ausgeschütteten oder ausschüttungsgleichen Erträgen enthaltenen inländischen Beteiligungseinnahmen vollständig steuerbefreit, wenn
- der Anleger dem Körperschaftsteuergesetz unterliegt und
- dem Spezial-Investmentfonds kein Ermäßigungsanspruch aus einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung aufgrund eines Quellensteuerhöchstsatzes von unter 15 Prozent zusteht.
(5) 1Sind in den ausgeschütteten oder ausschüttungsgleichen Erträgen inländische Immobilienerträge oder sonstige inländische Einkünfte enthalten, die von dem Spezial-Investmentfonds versteuert wurden, so sind 20 Prozent dieser ausgeschütteten oder ausschüttungsgleichen Erträge steuerfrei. 2Absatz 4 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
§ 43 Steuerbefreiung aufgrund von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, der Hinzurechnungsbesteuerung und der Teilfreistellung
(1) 1Die ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge sind bei der Veranlagung des Anlegers insoweit von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen, als sie aus einem ausländischen Staat stammende Einkünfte enthalten, für die die Bundesrepublik Deutschland aufgrund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf die Ausübung des Besteuerungsrechts verzichtet hat. 2Satz 1 ist nicht auf Erträge nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 3 des Einkommensteuergesetzes anzuwenden. 3Satz 2 ist nicht auf Erträge nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes aus einer Gesellschaft im Sinne des § 26 Nummer 6 Satz 2 anzuwenden, soweit
- der Anleger die persönlichen Voraussetzungen für eine Freistellung nach dem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung erfüllt und
- die auf die Spezial-Investmentanteile des Anlegers rechnerisch entfallende Beteiligung am Kapital der Gesellschaft die Voraussetzungen für eine Freistellung nach dem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung erfüllt.
(2) § 3 Nummer 41 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(3) Auf ausgeschüttete oder ausschüttungsgleiche Erträge, die aus Ausschüttungen von Investmentfonds, Vorabpauschalen oder Gewinnen aus der Veräußerung von Investmentanteilen stammen, ist die Teilfreistellung nach § 20 entsprechend anzuwenden.
§ 44 Anteilige Abzüge aufgrund einer Steuerbefreiung
§ 21 ist entsprechend auf Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben, Veräußerungskosten oder Werbungskosten anzuwenden, die mit Erträgen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die ganz oder teilweise von der Besteuerung freizustellen sind.
§ 45 Gewerbesteuer bei Spezial-Investmenterträgen
(1) 1Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags nach § 7 des Gewerbesteuergesetzes sind § 42 Absatz 4 sowie § 3 Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes und § 8b des Körperschaftsteuergesetzes nicht anzuwenden auf Kapitalerträge nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 1a und 6 sowie Satz 2 des Einkommensteuergesetzes, die in den ausgeschütteten oder ausschüttungsgleichen Erträgen enthalten sind und auf inländische Beteiligungseinnahmen, die dem Anleger nach § 30 Absatz 1 Satz 2 zugerechnet werden. 2Dies gilt nicht, wenn
- der Schuldner der Kapitalerträge eine Gesellschaft nach § 26 Nummer 6 Satz 2 ist,
- der Anleger dem Körperschaftsteuergesetz unterliegt und kein Institut oder Unternehmen nach § 3 Nummer 40 Satz 3 oder 4 des Einkommensteuergesetzes oder § 8b Absatz 7 oder 8 des Körperschaftsteuergesetzes ist und
- die auf die Spezial-Investmentanteile des Anlegers rechnerisch entfallende Beteiligung am Kapital der Gesellschaft die Voraussetzungen für eine Kürzung nach § 9 Nummer 2a und 7 des Gewerbesteuergesetzes erfüllt.
(2) Die nach § 43 Absatz 3 zu gewährenden Teilfreistellungen sind bei der Ermittlung des Gewerbeertrags nach § 7 des Gewerbesteuergesetzes nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
§ 46 Zinsschranke
(1) 1Beim Anleger sind für Zwecke des § 4h Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes ausgeschüttete oder ausschüttungsgleiche Erträge, die aus Zinserträgen nach § 4h Absatz 3 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes stammen, als Zinserträge zu berücksichtigen. 2Dies gilt nicht für ausgeschüttete Erträge, die nach § 35 Absatz 6 als Substanzbeträge gelten.
(2) Der anzusetzende Zinsertrag mindert sich um die folgenden Abzugsbeträge:
- Direktkosten,
- die nach § 40 den Zinserträgen zuzurechnenden Allgemeinkosten,
- Zinsaufwendungen und
- negative Kapitalerträge nach § 20 Absatz 1 Nummer 7 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 des Einkommensteuergesetzes.
(3) Übersteigen die Abzugsbeträge den Zinsertrag, so ist die Differenz auf die folgenden Geschäftsjahre des Spezial-Investmentfonds zu übertragen; dies mindert den Zinsertrag der folgenden Geschäftsjahre.
§ 47 Anrechnung und Abzug von ausländischer Steuer
(1) 1Enthalten die ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge Einkünfte aus einem ausländischen Staat, die in diesem Staat zu einer Steuer herangezogen wurden, die anrechenbar ist
- nach § 34c Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes,
- nach § 26 Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes oder
- nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer,
so ist bei unbeschränkt steuerpflichtigen Anlegern die festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer auf den Teil der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer anzurechnen, der auf diese ausländischen, um die anteilige ausländische Steuer erhöhten Einkünfte entfällt. 2Wird von auf ausländische Spezial-Investmentanteile ausgeschütteten oder ausschüttungsgleichen Erträgen in dem Staat, in dem der ausländische Spezial-Investmentfonds ansässig ist, eine Abzugsteuer erhoben, so gilt für deren Anrechnung Satz 1 entsprechend.
(2) Zur Ermittlung des Teils der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer, der auf die ausländischen, um die anteilige ausländische Steuer erhöhten Einkünfte nach Absatz 1 entfällt, ist
- bei einkommensteuerpflichtigen Anlegern der durchschnittliche Steuersatz, der sich bei der Veranlagung des zu versteuernden Einkommens, einschließlich der ausländischen Einkünfte, nach den §§ 32a, 32b, 34, 34a und 34b des Einkommensteuergesetzes ergibt, auf die ausländischen Einkünfte anzuwenden,
- bei körperschaftsteuerpflichtigen Anlegern die deutsche Körperschaftsteuer, die sich bei der Veranlagung des zu versteuernden Einkommens, einschließlich der ausländischen Einkünfte, ohne Anwendung der §§ 37 und 38 des Körperschaftsteuergesetzes ergibt, aufzuteilen; die Aufteilung erfolgt nach dem Verhältnis der ausländischen Einkünfte zur Summe der Einkünfte.
(3) Der Höchstbetrag der anrechenbaren ausländischen Steuern aus verschiedenen Staaten ist für die ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge aus jedem einzelnen Spezial-Investmentfonds zusammengefasst zu berechnen.
(4) 1§ 34c Absatz 1 Satz 3 und 4 sowie Absatz 2, 3 und 6 des Einkommensteuergesetzes ist entsprechend anzuwenden. 2Der Anrechnung der ausländischen Steuer nach § 34c Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes steht bei ausländischen Spezial-Investmentanteilen § 34c Absatz 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes nicht entgegen.
(5) Ausländische Steuern, die auf ausgeschüttete und ausschüttungsgleiche Erträge entfallen, die nach § 43 Absatz 1 steuerfrei sind, sind bei der Anrechnung oder dem Abzug nach Absatz 1 nicht zu berücksichtigen.
§ 48 Fonds-Aktiengewinn, Fonds-Abkommensgewinn, Fonds-Teilfreistellungsgewinn
(1) 1Der Spezial-Investmentfonds hat bei jeder Bewertung seines Vermögens pro Spezial-Investmentanteil den Fonds-Aktiengewinn, den Fonds-Abkommensgewinn und den Fonds-Teilfreistellungsgewinn als absolute Werte in Euro zu ermitteln und dem Anleger diese Werte bekannt zu machen. 2Der Fonds-Aktiengewinn, der Fonds-Abkommensgewinn und der Fonds-Teilfreistellungsgewinn ändern sich nicht durch die Ausgabe und Rücknahme von Spezial-Investmentanteilen.
(2) 1Die Steuerbefreiung nach § 42 Absatz 1 bis 3 ist nur anzuwenden, wenn der Spezial-Investmentfonds den Fonds-Aktiengewinn ermittelt und bekannt macht oder wenn der Anleger den Fonds-Aktiengewinn nachweist. 2Die Steuerbefreiung nach § 43 Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn der Spezial-Investmentfonds den Fonds-Abkommensgewinn ermittelt und bekannt macht oder wenn der Anleger den Fonds-Abkommensgewinn nachweist. 3Die Teilfreistellung nach § 43 Absatz 3 ist nur anzuwenden, wenn der Spezial-Investmentfonds die Fonds-Teilfreistellungsgewinne ermittelt und bekannt macht oder wenn der Anleger die Fonds-Teilfreistellungsgewinne nachweist.
(3) 1Der Fonds-Aktiengewinn ist der Teil des Wertes eines Spezial-Investmentanteils, der auf folgende Erträge, die nicht ausgeschüttet wurden und nicht als ausgeschüttet gelten, sowie auf folgende Wertveränderungen entfällt:
- Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, deren Leistungen beim Empfänger zu den Einnahmen nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes gehören,
- Wertveränderungen von Anteilen an Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, deren Leistungen beim Empfänger zu den Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes gehören,
- Anleger-Aktiengewinne eines Dach-Spezial-Investmentfonds aus der Veräußerung eines Spezial-Investmentanteils an einem Ziel-Spezial-Investmentfonds und
- Anleger-Aktiengewinne eines Dach-Spezial-Investmentfonds aus dem Besitz eines Spezial-Investmentanteils an einem Ziel-Spezial-Investmentfonds, die bei der Bewertung des Dach-Spezial-Investmentfonds ermittelt werden.
2Satz 1 gilt nur für Bestandteile, die nicht bereits von Absatz 5 erfasst werden.
(4) 1Gewinne aus der Veräußerung sowie Wertveränderungen von Anteilen an Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen sind nicht in den Fonds-Aktiengewinn einzubeziehen, wenn die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse
- keiner Ertragsbesteuerung unterliegt,
- von der Ertragsbesteuerung persönlich befreit ist oder
- sachlich insoweit von der Ertragsbesteuerung befreit ist, wie sie eine Ausschüttung vornimmt.
2Verluste aus Finanzderivaten mindern den Fonds-Aktiengewinn, wenn der Spezial-Investmentfonds im Rahmen einer konzeptionellen Gestaltung Verluste aus Finanzderivaten und in gleicher oder ähnlicher Höhe Wertveränderungen nach Absatz 3 Nummer 2 herbeigeführt hat.
(5) Der Fonds-Abkommensgewinn ist der Teil des Wertes eines Spezial-Investmentanteils, der auf folgende Erträge, die nicht ausgeschüttet wurden und nicht als ausgeschüttet gelten, sowie auf folgende Wertveränderungen entfällt:
- Erträge, die aufgrund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nach § 43 Absatz 1 von der Besteuerung freizustellen sind,
- Wertveränderungen von Vermögensgegenständen, auf die bei einer Veräußerung § 43 Absatz 1 anwendbar wäre,
- Anleger-Abkommensgewinne eines Dach-Spezial-Investmentfonds aus der Veräußerung eines Spezial-Investmentanteils an einem Ziel-Spezial-Investmentfonds und
- Anleger-Abkommensgewinne eines Dach-Spezial-Investmentfonds aus dem Besitz eines Spezial-Investmentanteils an einem Ziel-Spezial-Investmentfonds, die bei der Bewertung des Dach-Spezial-Investmentfonds ermittelt werden.
(6) 1Der Fonds-Teilfreistellungsgewinn ist jeweils getrennt für die in § 20 Absatz 1 genannten Arten von Anlegern zu ermitteln. 2Der Fonds-Teilfreistellungsgewinn ist der Teil des Wertes eines Spezial-Investmentanteils, der auf folgende Erträge, die nicht ausgeschüttet wurden und nicht als ausgeschüttet gelten, sowie auf folgende Wertveränderungen entfällt:
- Erträge aus einem Investmentanteil, soweit diese nach § 20 von der Besteuerung freizustellen sind,
- Wertveränderungen von Investmentanteilen, soweit auf diese bei einer Veräußerung § 20 anwendbar wäre,
- Anleger-Teilfreistellungsgewinne eines Dach-Spezial-Investmentfonds aus der Veräußerung eines Spezial-Investmentanteils an einem Ziel-Spezial-Investmentfonds und
- Anleger-Teilfreistellungsgewinne eines Dach-Spezial-Investmentfonds aus dem Besitz eines Spezial-Investmentanteils an einem Ziel-Spezial-Investmentfonds, die bei der Bewertung des Dach-Spezial-Investmentfonds ermittelt werden.
§ 49 Veräußerung von Spezial-Investmentanteilen, Teilwertansatz
(1) 1Wird der Spezial-Investmentanteil veräußert oder wird ein Gewinn aus dem Spezial-Investmentanteil in sonstiger Weise realisiert, so sind
- auf den Anleger-Aktiengewinn § 3 Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes, § 8b des Körperschaftsteuergesetzes und § 44 anzuwenden,
- der Anleger-Abkommensgewinn von der Besteuerung freizustellen und § 44 anzuwenden und
- der Anleger-Teilfreistellungsgewinn von der Besteuerung freizustellen und § 44 anzuwenden.
2Satz 1 ist bei bilanziellem Ansatz der Spezial-Investmentanteile mit einem niedrigeren Teilwert nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes und bei einer Teilwertzuschreibung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes auf die Anschaffungskosten der Spezial-Investmentanteile entsprechend anzuwenden.
(2) 1Der Anleger-Aktiengewinn pro Spezial-Investmentanteil ist, vorbehaltlich einer Berichtigung nach Satz 4 oder 5, der Unterschiedsbetrag zwischen dem Fonds-Aktiengewinn zu dem Zeitpunkt zu dem der Spezial-Investmentanteil veräußert wird oder zu dem ein Gewinn aus dem Spezial-Investmentanteil in sonstiger Weise realisiert wird oder zu dem er zu bewerten ist, und dem Fonds-Aktiengewinn bei der Anschaffung des Spezial-Investmentanteils. 2 Satz 1 gilt entsprechend für die Ermittlung des Anleger-Abkommensgewinns und des Anleger-Teilfreistellungsgewinns. 3Bei bilanziellem Ansatz der Spezial-Investmentanteile mit einem niedrigeren Teilwert nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes sind die nach Satz 1 oder 2 ermittelten Unterschiedsbeträge, vorbehaltlich einer Berichtigung nach Satz 4 oder 5, auf die Auswirkung auf den Bilanzansatz begrenzt. 4Die nach den Sätzen 1 bis 3 ermittelten Unterschiedsbeträge sind jeweils um den zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres angesetzten Anleger-Aktiengewinn, Anleger-Abkommensgewinn oder Anleger-Teilfreistellungsgewinn zu berichtigen. 5Die Berichtigungen nach Satz 4 sind bei einer bilanziellen Teilwertzuschreibung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes auf die Anschaffungskosten der Spezial-Investmentanteile entsprechend anzuwenden. 6Der nach den Sätzen 1 bis 5 ermittelte Anleger-Aktiengewinn, Anleger-Abkommensgewinn oder Anleger-Teilfreistellungsgewinn kann positiv oder negativ sein.
(3) 1Für die Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung von Spezial-Investmentanteilen, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören, gilt § 20 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes entsprechend. 2Der Gewinn aus der Veräußerung von Spezial-Investmentanteilen ist
- um die während der Besitzzeit bereits besteuerten ausschüttungsgleichen Erträge zu mindern sowie
- um die auf diese Erträge gezahlten inländischen und ausländischen Steuern, vermindert um die erstattete inländische und ausländische Steuer des Geschäftsjahres oder früherer Geschäftsjahre, zu erhöhen.
3Ausschüttungsgleiche Erträge, die in einem
späteren Geschäftsjahr innerhalb der Besitzzeit ausgeschüttet
wurden, sind dem Veräußerungserlös hinzuzurechnen. 4Des Weiteren
ist der Gewinn aus der Veräußerung um die während der Besitzzeit
des Anlegers zugeflossenen Substanzbeträge und Absetzungsbeträge
zu erhöhen.
5Inländische Beteiligungseinnahmen und sonstige
inländische Einkünfte, die nach § 30 Absatz 1 dem Anleger
unmittelbar zugerechnet und nicht ausgeschüttet wurden, mindern
den Gewinn aus der Veräußerung.
5Zurechnungsbeträge und Immobilien-Zurechnungsbeträge, die nicht an den Anleger ausgeschüttet wurden, mindern den Gewinn aus der Veräußerung.
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einführung des Immobilien-Zurechnungsbetrages (vgl. Begründung zu § 35 Absatz 3a – neu – InvStG).
Nach der bisherigen Fassung des § 49 Absatz 3 Satz 5 InvStG wird der Zurechnungsbetrag, der noch nicht steuerneutral an die Anleger ausgeschüttet wurde, bei der Veräußerung des Spezial-Investmentanteils vom Veräußerungsgewinn abgezogen. Die gleiche steuermindernde Wirkung ist auch bei noch nicht ausgeschütteten Immobilien-Zurechnungsbeträgen vorzusehen.
(4) § 15b des Einkommensteuergesetzes ist auf Verluste aus der Veräußerung von Spezial-Investmentanteilen sowie auf Verluste durch Ansatz des niedrigeren Teilwertes bei Spezial-Investmentanteilen entsprechend anzuwenden.
§ 50 Kapitalertragsteuer
(1) 1Ein inländischer Spezial-Investmentfonds hat als Entrichtungspflichtiger 15 Prozent Kapitalertragsteuer einzubehalten und abzuführen. 2Dem Steuerabzug unterliegen
- die ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge, mit Ausnahme der nach § 43 Absatz 1 und 2 steuerfreien Erträge, und
- der Gewinn aus der Veräußerung eines Spezial-Investmentanteils.
(2) 1Der Entrichtungspflichtige hat ausländische Steuern nach Maßgabe des § 47 zu berücksichtigen. 2Die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes, die für den Steuerabzug von Kapitalerträgen nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 und Satz 2 des Einkommensteuergesetzes gelten, sind entsprechend anzuwenden.
(3) Soweit die ausgeschütteten Erträge Kapitalerträge nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und 8 bis 12 des Einkommensteuergesetzes enthalten, gilt § 43 Absatz 2 Satz 3 bis 8 des Einkommensteuergesetzes entsprechend.
§ 51 Feststellung der Besteuerungsgrundlagen
(1) Die Besteuerungsgrundlagen nach den §§ 29 bis 49, die nicht ausgeglichenen negativen Erträge nach § 41 und die positiven Erträge, die nicht zu einer Ausschüttung verwendet wurden, sind gegenüber dem Spezial- Investmentfonds und dem Anleger gesondert und einheitlich festzustellen.
(2) 1Eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen ist der zuständigen Finanzbehörde innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres eines Spezial-Investmentfonds nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. 2Wird innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres ein Beschluss über eine Ausschüttung gefasst, so ist die Erklärung innerhalb von vier Monaten nach dem Tag des Beschlusses abzugeben.
(3) Die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung hat abzugeben:
- bei einem inländischen Spezial-Investmentfonds die Kapitalverwaltungsgesellschaft, die inländische Betriebsstätte oder Zweigniederlassung der ausländischen Verwaltungsgesellschaft oder die inländische Verwahrstelle oder
- bei einem ausländischen Spezial-Investmentfonds die inländische oder ausländische Verwaltungsgesellschaft oder der inländische Anleger.
(4) Der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung sind folgende Unterlagen beizufügen:
- der Jahresbericht oder der Jahresabschluss und der Lagebericht jeweils für das abgelaufene Geschäftsjahr,
- im Falle einer Ausschüttung ein verbindlicher Beschluss der Verwaltungsgesellschaft über die Verwendung der Erträge,
- der Verkaufsprospekt, sofern ein Verkaufsprospekt erstellt wurde,
- das Anteilsregister,
- die Überleitungsrechnung, aus der hervorgeht, wie die Besteuerungsgrundlagen aus der handels- oder investmentrechtlichen Rechnungslegung ermittelt wurden,
- die Summen- und Saldenlisten, aus denen sich die Zusammensetzung der Einnahmen und Werbungskosten des Spezial-Investmentfonds ergibt, und
- die Unterlagen zur Aufteilung der Einkünfte auf die einzelnen Anleger.
(5) 1Die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung steht einer gesonderten und einheitlichen Feststellung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 der Abgabenordnung gleich. 2Eine berichtigte Feststellungserklärung gilt als Antrag auf Änderung.
Abschnitt 3 Wegfall der Voraussetzungen eines Spezial-Investmentfonds (§ 52)
§ 52 Wegfall der Voraussetzungen eines Spezial-Investmentfonds
(1) 1Ein Spezial-Investmentfonds gilt als aufgelöst, wenn der Spezial-Investmentfonds seine Anlagebedingungen in der Weise ändert, dass die Voraussetzungen des § 26 nicht mehr erfüllt sind oder ein wesentlicher Verstoß gegen die Anlagebestimmungen des § 26 vorliegt. 2Liegen zugleich die Voraussetzungen eines Investmentfonds weiterhin vor, so gilt mit der Auflösung ein Investmentfonds als neu aufgelegt. 3Entfallen die Voraussetzungen des § 26 zu einem anderen Zeitpunkt als zum Ende des Geschäftsjahres, so gilt für steuerliche Zwecke ein Rumpfgeschäftsjahr als beendet.
(2) 1Die Anteile an dem Spezial-Investmentfonds gelten zu dem Zeitpunkt als veräußert, zu dem die Voraussetzungen nach § 26 entfallen. 2Als Veräußerungserlös ist der Rücknahmepreis am Ende des Geschäftsjahres oder Rumpfgeschäftsjahres anzusetzen. 3Wird kein Rücknahmepreis festgesetzt, so tritt der Börsen- oder Marktpreis an die Stelle des Rücknahmepreises. 4Die festgesetzte Steuer gilt bis zur tatsächlichen Veräußerung des Anteils als zinslos gestundet.
§ 52 InvStG regelt die Auflösung eines Spezial-Investmentfonds, wenn er die Anlagebestimmungen des § 26 InvStG nicht mehr erfüllt.
§ 52 Absatz 2 Satz 4 InvStG gewährte bislang eine zinslose Stundung der aus der fiktiven Veräußerung festgesetzten Steuer bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung. Diese Regelung wird mit Wirkung für die Zukunft abgeschafft, um die Rechtsfolgen aller Fälle der fiktiven Veräußerung zu vereinheitlichen. Darüber hinaus sollen etwaige Gestaltungen, bei denen die Grenzen der nach § 26 InvStG zulässigen Tätigkeit von Spezial-Investmentfonds überschritten werden, unattraktiv gemacht werden. Die Stundungsregelung hatte bislang keine praktische Relevanz, sodass mit einer Abschaffung keine unangemessenen Nachteile für die Anleger verbunden sind.
(3) 1Zu dem Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen des § 26 entfallen, gelten unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 zugleich die Investmentanteile an dem Investmentfonds als angeschafft. 2Als Anschaffungskosten der Investmentanteile ist der nach Absatz 2 Satz 2 oder 3 anwendbare Wert anzusetzen.
Kapitel 4 Altersvorsorgevermögenfonds (§ 53)
§ 53 Altersvorsorgevermögenfonds
(1) Ein Altersvorsorgevermögenfonds ist eine offene Investmentkommanditgesellschaft,
- deren Gesellschaftszweck unmittelbar und ausschließlich auf die Abdeckung von betrieblichen Altersvorsorgeverpflichtungen ihrer Anleger gerichtet ist und
- die die Voraussetzungen eines Spezial-Investmentfonds erfüllt.
(2) 1Die Anleger haben der offenen Investmentkommanditgesellschaft schriftlich nach amtlichem Muster zu bestätigen, dass sie ihren Anteil unmittelbar und ausschließlich zur Abdeckung betrieblicher Altersvorsorgeverpflichtungen halten. 2Liegt diese Bestätigung bei im Ausland ansässigen Anlegern vor, so gilt die Voraussetzung des Absatzes 1 Nummer 1 als erfüllt. 3Im Übrigen gilt diese Voraussetzung als nicht erfüllt, wenn der Wert der Anteile, die ein Anleger erwirbt, den Wert seiner betrieblichen Altersvorsorgeverpflichtung übersteigt.
(3) 1Die Vorschriften für Spezial-Investmentfonds und deren Anleger sind entsprechend auf Altersvorsorgevermögenfonds und deren Anleger anzuwenden. 2Bei einem Wegfall der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist § 52 sinngemäß anzuwenden. 3Für die Bewertung eines Anteils an einem Altersvorsorgevermögenfonds gilt § 6 Absatz 1 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes entsprechend.
(4) 1Die Beteiligung an einem Altersvorsorgevermögenfonds führt nicht zur Begründung oder anteiligen Zurechnung einer Betriebsstätte des Anteilseigners. 2Die Einkünfte des Altersvorsorgevermögenfonds gelten als nicht gewerblich. 3§ 9 Nummer 2 des Gewerbesteuergesetzes ist auf Anteile am Gewinn eines Altersvorsorgevermögenfonds nicht anzuwenden.
Kapitel 5 Verschmelzung von Spezial-Investmentfonds und von Altersvorsorgevermögenfonds (§ 54)
§ 54 Verschmelzung von Spezial-Investmentfonds und Altersvorsorgevermögenfonds
(1) 1Bei einer Verschmelzung von inländischen Spezial-Investmentfonds miteinander gilt § 23 Absatz 1 bis 3 entsprechend. 2Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn ein Sondervermögen nach § 1 Absatz 10 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder ein Teilinvestmentvermögen eines solchen Sondervermögens mit einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital nach § 108 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder einem Teilgesellschaftsvermögen einer solchen Investmentaktiengesellschaft verschmolzen wird.
(2) 1Bei einer Verschmelzung von ausländischen Spezial-Investmentfonds miteinander gilt § 23 Absatz 4 entsprechend. 2Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn ein ausländischer Spezial-Investmentfonds in einer Rechtsform, die mit einem Sondervermögen oder einem Teilinvestmentvermögen vergleichbar ist, mit einem ausländischen Spezial-Investmentfonds in einer Rechtsform, die mit einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder einem Teilgesellschaftsvermögen vergleichbar ist, verschmolzen wird.
(3) Bei einer Verschmelzung von inländischen Altersvorsorgevermögenfonds miteinander gilt § 23 Absatz 1 bis 3 entsprechend.
(4) Bei einer Verschmelzung von ausländischen Altersvorsorgevermögenfonds miteinander gilt § 23 Absatz 4 entsprechend.
Kapitel 6 Bußgeldvorschriften, Anwendungs- und Übergangsvorschriften (§§ 55 bis 57)
§ 55 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
- entgegen § 7 Absatz 4 Satz 5, auch in Verbindung mit § 29 Absatz 1, eine Statusbescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt,
- entgegen § 28 Absatz 1 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- entgegen § 28 Absatz 1 Satz 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- entgegen § 28 Absatz 2 einen Anleger nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einträgt oder
- entgegen § 28 Absatz 3 eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig ergreift.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die in § 4 genannte Finanzbehörde.
§ 56 Anwendungs- und Übergangsvorschriften zum Investmentsteuerreformgesetz
(1) 1Die Vorschriften dieses Gesetzes in der am 1. Januar 2018 geltenden Fassung sind ab dem 1. Januar 2018 anzuwenden. 2Für die Zeit vor dem 1. Januar 2018 und für Unterschiedsbeträge nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und § 13 Absatz 4 des Investmentsteuergesetzes in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung, die für vor dem 1. Januar 2018 endende Geschäftsjahre veröffentlicht werden, ist weiterhin das Investmentsteuergesetz in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung anzuwenden. 3Bei Investmentfonds und Kapital-Investitionsgesellschaften nach dem Investmentsteuergesetz in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahr gilt für steuerliche Zwecke ein Rumpfgeschäftsjahr zum 31. Dezember 2017 als beendet. 4Für Rumpfgeschäftsjahre nach Satz 3 verlängert sich die Frist für die Veröffentlichung der Besteuerungsgrundlagen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 1 des Investmentsteuergesetzes in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2018.5Abweichend von Satz 1 sind die Vorschriften dieses Gesetzes in der durch Artikel 15 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) geänderten Fassung anzuwenden auf Investmenterträge, die nach dem 10. August 2018 zufließen oder als zugeflossen gelten sowie auf Bewertungen nach § 6 des Einkommensteuergesetzes, die nach diesem Zeitpunkt vorzunehmen sind.
(1a) 1Für Investmentfonds, die vor dem 1. Januar 2019 aufgelegt wurden, gelten Anlagebedingungen, die die Voraussetzungen des § 2 Absatz 6 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730) erfüllen, als Anlagebedingungen, die die Voraussetzungen des § 2 Absatz 6 in der Fassung des Artikels 15 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) erfüllen. 2Satz 1 ist entsprechend anzuwenden auf Investmentfonds, die vor dem 1. Januar 2019 aufgelegt wurden und die Voraussetzungen des § 2 Absatz 7 oder 9 erfüllen.
(2) 1Anteile an Investmentfonds, an Kapital-Investitionsgesellschaften nach dem Investmentsteuergesetz in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung oder an Organismen, die zum 1. Januar 2018 erstmals in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen (Alt-Anteile), gelten mit Ablauf des 31. Dezember 2017 als veräußert und mit Beginn des 1. Januar 2018 als angeschafft. 2Als Veräußerungserlös und Anschaffungskosten ist der letzte im Kalenderjahr 2017 festgesetzte Rücknahmepreis anzusetzen. 3Wird kein Rücknahmepreis festgesetzt, tritt der Börsen- oder Marktpreis an die Stelle des Rücknahmepreises. 4Der nach den Sätzen 2 und 3 ermittelte Wert der Alt-Anteile gilt als Anschaffungskosten im Sinne von § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes. 5Soweit der nach den Sätzen 2 und 3 ermittelte Wert der Alt-Anteile höher ist als der Buchwert der Alt-Anteile am 31. Dezember 2017, sind Wertminderungen im Sinne von § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes erst zum Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung der Alt-Anteile zu berücksichtigen. 6Wertaufholungen im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 in Verbindung mit Nummer 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes sind erst zum Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung der Alt-Anteile zu berücksichtigen, soweit auf die vorherigen Wertminderungen Satz 5 angewendet wurde und soweit der Buchwert der Alt-Anteile zum 31. Dezember 2017 überschritten wird. 7Der Buchwert der Alt-Anteile zum 31. Dezember 2017 ist ohne Berücksichtigung der fiktiven Veräußerung nach Satz 1 zu ermitteln.
(3) 1Der nach den am 31. Dezember 2017 geltenden Vorschriften ermittelte Gewinn aus der fiktiven Veräußerung nach Absatz 2 Satz 1 einschließlich außerbilanzieller Hinzurechnungen und Abrechnungen ist zu dem Zeitpunkt zu berücksichtigen, zu dem der Alt-Anteil tatsächlich veräußert wird. 2Bei der tatsächlichen Veräußerung von Alt-Anteilen gelten die zuerst angeschafften Anteile als zuerst veräußert. 3Der Gewinn aus der fiktiven Veräußerung nach Absatz 2 Satz 1 unterliegt zum Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung des Alt-Anteils dem Steuerabzug nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 des Einkommensteuergesetzes. 4Kann der Gewinn aus der fiktiven Veräußerung nicht ermittelt werden, so sind 30 Prozent des Rücknahmepreises oder, wenn kein Rücknahmepreis festgesetzt ist, des Börsen- oder Marktpreises als Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug anzusetzen (Ersatzbemessungsgrundlage). 5Bei Ansatz der Ersatzbemessungsgrundlage ist die Abgeltungswirkung nach § 43 Absatz 5 Satz 1 erster Halbsatz des Einkommensteuergesetzes ausgeschlossen und der Entrichtungspflichtige ist verpflichtet, eine Steuerbescheinigung nach § 45a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes auszustellen, in der er den Ansatz der Ersatzbemessungsgrundlage kenntlich zu machen hat. 6Die als zugeflossen geltenden, aber noch nicht dem Steuerabzug unterworfenen Erträge nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung und der Zwischengewinn nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung unterliegen zum Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung des Alt-Anteils dem Steuerabzug nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Einkommensteuergesetzes. 7Die vorstehenden Sätze sind nicht auf den Gewinn aus der fiktiven Veräußerung nach Absatz 2 Satz 1 anzuwenden, wenn der Gewinn einem Investmentfonds oder einem Spezial-Investmentfonds zuzurechnen ist.
(3a) Für die Zwecke der Absätze 2 und 3 steht eine fiktive Veräußerung nach § 19 Absatz 2 oder § 52 Absatz 2 einer tatsächlichen Veräußerung gleich.
Mit der zum 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Investmentsteuerreform haben sich die Ertrags- und Veräußerungsgewinnermittlungsregelungen ganz erheblich geändert. Auf Grund dieser wesentlichen Änderungen war es erforderlich, den nach altem Recht bis zum 31. Dezember 2017 entstandenen Wertzuwachs oder Wertverlust von den ab dem 1. Januar 2018 nach neuem Recht angefallenen Wertveränderungen abzugrenzen. Für die Zwecke dieser Abgrenzung regelt § 56 Absatz 2 Satz 1 InvStG eine fiktive Veräußerung zum 31. Dezember 2017. Dieser fiktive Veräußerungsgewinn ist nach § 56 Absatz 3 Satz 1 InvStG nicht sofort im Jahr 2017, sondern erst bei tatsächlicher Veräußerung der jeweiligen Investmentanteile oder Spezial-Investmentanteile zu versteuern. Das neue Investmentsteuergesetz enthält darüber hinaus weitere Fälle einer fiktiven Veräußerung. Nach § 19 Absatz 2 Satz 1 InvStG kommt es zu einer fiktiven Veräußerung, wenn ein Investmentfonds nicht mehr die Voraussetzungen eines Investmentfonds im Sinne des § 1 Absatz 2 InvStG erfüllt und daher aus dem Anwendungsbereich des Investmentsteuergesetzes herausfällt. Bei diesem Fall einer fiktiven Veräußerung sieht das Gesetz eine sofortige Versteuerung und nicht erst bei tatsächlicher Veräußerung vor. Nach § 52 Absatz 2 Satz 1 InvStG kommt es zu einer fiktiven Veräußerung, wenn ein Spezial-Investmentfonds nicht mehr die Voraussetzungen eines Spezial- Investmentfonds nach § 26 InvStG erfüllt. In diesem Fall ist ebenfalls grundsätzlich eine sofortige Versteuerung vorgesehen (vgl. Begründung zur Aufhebung des § 52 Absatz 2 Satz 4 InvStG).
Derzeit ist nicht hinreichend klar, ob in den Fällen der fiktiven Veräußerung nach § 19 Absatz 2 Satz 1 oder nach § 52 Absatz 2 Satz 1 InvStG auch der fiktive Veräußerungsgewinn nach § 56 Absatz 3 Satz 1 InvStG einer sofortigen Besteuerung unterworfen wird, weil § 56 Absatz 3 Satz 1 InvStG eine tatsächliche Veräußerung voraussetzt. § 56 Absatz 3a – neu – InvStG stellt nunmehr klar, dass es in diesen Fällen zu einer sofortigen Versteuerung kommt. Ohne diese gesetzliche Klarstellung könnte es zu dem widersprüchlichen Ergebnis kommen, dass in den Fällen der fiktiven Veräußerung nach § 19 Absatz 2 Satz 1 oder nach § 52 Absatz 2 Satz 1 InvStG der nach neuem Recht entstandene fiktive Veräußerungsgewinn sofort versteuert werden muss, aber der nach altem Recht entstandene fiktive Veräußerungsgewinn bis zur tatsächlichen Veräußerung unversteuert bleibt. Ein derartiges Auseinanderfallen von Gewinnkomponenten wäre inkonsequent und würde die Rechtsanwendung unnötig erschweren.
Aus diesen Gründen werden in § 56 Absatz 3a – neu – InvStG die fiktive Veräußerung nach § 19 Absatz 2 Satz 1 und nach § 52 Absatz 2 Satz 1 InvStG einer tatsächlichen Veräußerung gleichgestellt.
(4) 1Die inländische Stelle, die die Alt-Anteile verwahrt oder verwaltet, hat bis zum 31. Dezember 2020 Folgendes zu ermitteln und bis zur tatsächlichen Veräußerung vorzuhalten:
- den Gewinn aus der fiktiven Veräußerung nach Absatz 2 Satz 1 und
- die Erträge nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 des Investmentsteuergesetzes in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung.
2Die inländische Stelle hat dem Steuerpflichtigen auf Antrag die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 mitzuteilen. 3Überträgt der Anleger die Alt-Anteile auf ein anderes Depot, so hat die abgebende inländische Stelle der übernehmenden inländischen Stelle die Angaben nach Satz 1 mitzuteilen.
(5) 1Der Gewinn nach Absatz 3 Satz 1 ist gesondert festzustellen, wenn die Alt-Anteile zum Betriebsvermögen des Anlegers gehören. 2Für die Zwecke des Satzes 1 gilt eine Mitunternehmerschaft als Anleger. 3Bei einer Gesamthand, die keine Mitunternehmerschaft ist, gelten für die Zwecke des Satzes 1 deren Beteiligte als Anleger. 4Der Anleger hat eine Erklärung zur gesonderten Feststellung des Gewinns nach Absatz 3 Satz 1 frühestens nach dem 31. Dezember 2019 und spätestens bis zum 31. Dezember 2022 nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. 5Der Anleger hat in der Feststellungserklärung den Gewinn nach Absatz 3 Satz 1 selbst zu ermitteln. 6Die Feststellungserklärung steht einer gesonderten Feststellung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich; eine berichtigte Feststellungserklärung gilt als Antrag auf Änderung. 7Die für Steueranmeldungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung gelten entsprechend. 8Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall ist die Erklärung zur gesonderten Feststellung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und vom Anleger eigenhändig zu unterschreiben. 9Zuständig für die gesonderte Feststellung des Gewinns nach Absatz 3 Satz 1 ist das Finanzamt, das für die Besteuerung des Anlegers nach dem Einkommen zuständig ist. 10In den Fällen des § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung ist für die gesonderte Feststellung des Gewinns nach Absatz 3 Satz 1 das Finanzamt zuständig, das für die gesonderte Feststellung nach § 18 der Abgabenordnung zuständig ist. 11Für Alt-Anteile, die vor dem 1. Januar 2023 und vor der Abgabe der Feststellungserklärung veräußert wurden, ist keine Erklärung abzugeben und keine Feststellung vorzunehmen. 12§ 180 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 sowie Satz 2 und 3 der Abgabenordnung ist entsprechend anzuwenden.
(6) 1Bei Alt-Anteilen, die vor dem 1. Januar 2009 erworben wurden und seit der Anschaffung nicht im Betriebsvermögen gehalten wurden (bestandsgeschützte Alt-Anteile), sind
- Wertveränderungen, die zwischen dem Anschaffungszeitpunkt und dem 31. Dezember 2017 eingetreten sind, steuerfrei und
- Wertveränderungen, die ab dem 1. Januar 2018 eingetreten sind, steuerpflichtig, soweit der Gewinn aus der Veräußerung von bestandsgeschützten Alt-Anteilen 100 000 Euro übersteigt.
2Der am Schluss des Veranlagungszeitraums verbleibende Freibetrag nach Satz 1 Nummer 2 ist bis zu seinem vollständigen Verbrauch jährlich gesondertfestzustellen. 3Zuständig für die gesonderte Feststellung des verbleibenden Freibetrags ist das Finanzamt, das für die Besteuerung des Anlegers nach dem Einkommen zuständig ist. 4Anteile im Sinne des § 21 Absatz 2a und 2b des Investmentsteuergesetzes in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung sind keine bestandsgeschützten Alt-Anteile im Sinne der Sätze 1 bis 5 Sätze 1 bis 3.
Es handelt sich um die Korrektur eines Redaktionsversehens. Bei einer vorherigen Änderung des § 56 Absatz 6 InvStG durch Artikel 13 des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) wurden die bisherigen Sätze 4 und 5 aufgehoben, der Verweis wurde jedoch nicht angepasst.
(7) 1Ordentliche Alterträge gelten mit Ablauf des Geschäftsjahres, in dem sie vereinnahmt wurden, als den Anlegern zugeflossene ausschüttungsgleiche Erträge, wenn sie nicht ausgeschüttet werden und den Anlegern vor dem 1. Januar 2018 zufließen. 2Soweit ein Anleger einen Anteil an einem Spezial-Investmentfonds von dem Tag, an dem das Geschäftsjahr des Spezial-Investmentfonds nach dem 30. Juni 2017 geendet hat, bis zum 2. Januar 2018 ununterbrochen hält, gelten die darauf entfallenden ausschüttungsgleichen Erträge nach Satz 1, die in einem nach dem 30. Juni 2017 endenden Geschäftsjahr vereinnahmt wurden, als am 1. Januar 2018 zugeflossen. 3Die ausschüttungsgleichen Erträge nach den Sätzen 1 und 2 unterliegen der Besteuerung nach dem Investmentsteuergesetz in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung und nach dem Einkommensteuergesetz in der am 26. Juli 2016 geltenden Fassung. 4Die ausschüttungsgleichen Erträge nach Satz 2 können als ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre im Sinne des § 35 Absatz 5 ausgeschüttet werden. 5Ordentliche Alterträge sind Erträge der in § 1 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 4 des Investmentsteuergesetzes in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung bezeichneten Art, die der Investmentfonds oder der Spezial-Investmentfonds vor dem 1. Januar 2018 vereinnahmt.
(8) 1Außerordentliche Alterträge, ausschüttungsgleiche Erträge, die vor dem 1. Januar 2018 als zugeflossen gelten, Absetzungsbeträge, die auf Zeiträume vor dem 1. Januar 2018 entfallen, nicht ausgeglichene negative Erträge nach § 3 Absatz 4 Satz 2 des Investmentsteuergesetzes in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung und sonstige für die Zeiträume vor dem 1. Januar 2018 ermittelte Werte sind für die Anwendung dieses Gesetzes in der am 1. Januar 2018 geltenden Fassung nicht zu berücksichtigen. 2Außerordentliche Alterträge sind Erträge, deren Art nicht unter § 1 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 4 des Investmentsteuergesetzes in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung fällt und von dem Investmentfonds oder dem Spezial-Investmentfonds vor dem 1. Januar 2018 vereinnahmt wurden. 3Bei der Ermittlung des Fonds-Aktiengewinns, des Fonds-Abkommensgewinns und des Fonds-Teilfreistellungsgewinns sind die vor dem 1. Januar 2018 vereinnahmten Gewinne, eingetretenen Wertveränderungen und die vereinnahmten Erträge nicht zu berücksichtigen.
(9) 1Substanzbeträge gelten als Spezial-Investmenterträge nach § 34 Absatz 1 Nummer 1, soweit bei dem Anleger ein positiver Gewinn nach Absatz 3 Satz 1 vorhanden ist. 2Sie unterliegen nicht dem Steuerabzug nach § 50.
§ 57 Anwendungsvorschriften
1Ab dem 1. Januar 2020 anzuwenden sind
1. § 2 Absatz 8 Satz 5, Absatz 9 und 13,
2. § 6 Absatz 1, Absatz 2, Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 2, Absatz 6a, Absatz 7 Satz 4,
3. § 8 Absatz 4,
4. § 11 Absatz 1,
5. § 15 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4,
6. § 17 Absatz 1 Satz 1 bis 3,
7. § 20 Absatz 1, 3, 3a und 4,
8. § 30 Absatz 3,
9. § 31 Absatz 1 und 3,
10. § 35,
11. § 36 Absatz 4,
12. § 42 Absatz 1 und 2,
13. § 52 Absatz 2,
14. § 56 Absatz 3a und 6 Satz 4
in der Fassung des Artikels 17 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451). 2Bis einschließlich 31. Dezember 2019 gewährte Stundungen nach § 52 Absatz 2 Satz 4 in der am 17. Dezember 2019 geltenden Fassung bleiben unberührt.
Begründung aus dem Regierungsentwurf
Der neue § 57 Satz 1 InvStG bestimmt, dass die mit dem vorliegenden Änderungsgesetz vorgenommenen Änderungen des Investmentsteuergesetzes erstmals ab dem 1. Januar 2020 anzuwenden sind. Zur erleichterten Übersicht sind die geänderten Vorschriften in den Nummern einzeln benannt.
Der neue § 57 Satz 2 InvStG stellt sicher, dass bis einschließlich 31. Dezember 2019 gewährte Stundungen nach § 52 Absatz 2 Satz 4 InvStG in der vor der Änderung durch das vorliegende Änderungsgesetz geltenden Fassung unberührt bleiben.
Begründung aus dem Bericht des Finanzausschusses des Bundestages
§ 57 Satz 1 Nummer 9 – neu –
Die Anwendungsregelung des § 57 InvStG gilt auch für die Änderung des § 31 Absatz1 und 3 InvStG. Damit ist § 31 Absatz 1 und 3 InvStG ab dem 1. Januar 2020 anzuwenden.
§ 57 Satz 1 Nummer 10 bis 14 – neu –
Wegen der Einführung der neuen Nummer 9 werden die bisherigen Nummern 9 bis 13 unverändert die neuen Nummern 10 bis 14.