in der Fassung des Investmentsteuerreformgesetzes vom 19. Juli 2016;
zuletzt geändert durch das
Jahressteuergesetz 2024 vom
2. Dezember 2024 (BGBl. I 2024 Nr. 387)
- Unverbindliche Lesefassung mit Begründungen aus Regierungsentwurf (BT-Drs. 20/12780) und Bericht des Finanzausschuss des Bundestages (BT-Drs. 20/13419) -
Kapitel 1 Allgemeine Regelungen (§§ 1 bis 5a)
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Investmentfonds und deren Anleger.
(2) 1Investmentfonds sind Investmentvermögen nach § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs. 2Für Zwecke dieses Gesetzes besteht keine Bindungswirkung an die aufsichtsrechtliche Entscheidung nach § 5 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs. 3Als Investmentfonds im Sinne dieses Gesetzes gelten auch
- Organismen für gemeinsame Anlagen, bei denen die Zahl der möglichen Anleger auf einen Anleger begrenzt ist, wenn die übrigen Voraussetzungen des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs erfüllt sind,
- Kapitalgesellschaften, denen nach dem Recht des Staates, in dem sie ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung haben, eine operative unternehmerische Tätigkeit untersagt ist und die keiner Ertragsbesteuerung unterliegen oder die von der Ertragsbesteuerung befreit sind, und
- von AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften verwaltete Investmentvermögen nach § 2 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs.
(3) 1Keine Investmentfonds im Sinne dieses Gesetzes sind
- Gesellschaften, Einrichtungen und Organisationen nach § 2 Absatz 1 und 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
- Investmentvermögen in der Rechtsform einer Personengesellschaft oder einer vergleichbaren ausländischen Rechtsform, es sei denn, es handelt sich um Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren nach § 1 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder um Altersvorsorgevermögenfonds nach § 53,
- Unternehmensbeteiligungsgesellschaften nach § 1a Absatz 1 des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften,
- Kapitalbeteiligungsgesellschaften, die im öffentlichen Interesse mit Eigenmitteln oder mit staatlicher Hilfe Beteiligungen erwerben, und
- REIT-Aktiengesellschaften nach § 1 Absatz 1 des REIT-Gesetzes und andere REIT-Körperschaften, -Personenvereinigungen oder -Vermögensmassen nach § 19 Absatz 5 des REIT-Gesetzes.
2Sondervermögen und vergleichbare ausländische Rechtsformen gelten nicht als Personengesellschaft im Sinne des Satzes 1 Nummer 2. 3Investmentvermögen in der Rechtsform einer Personengesellschaft sind auch dann keine Investmentfonds, wenn sie nach § 1a des Körperschaftsteuergesetzes zur Körperschaftsbesteuerung optiert haben.
(4) Haftungs- und vermögensrechtlich voneinander getrennte Teile eines Investmentfonds gelten für die Zwecke dieses Gesetzes als eigenständige Investmentfonds.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Die Begriffsbestimmungen des Kapitalanlagegesetzbuchs gelten entsprechend, soweit sich keine abweichenden Begriffsbestimmungen aus diesem Gesetz ergeben.
(2) Ein inländischer Investmentfonds ist ein Investmentfonds, der dem inländischen Recht unterliegt.
(3) Ein ausländischer Investmentfonds ist ein Investmentfonds, der ausländischem Recht unterliegt.
(4) 1Investmentanteil ist der Anteil an einem Investmentfonds, unabhängig von der rechtlichen Ausgestaltung des Anteils oder des Investmentfonds. 2Spezial-Investmentanteil ist der Anteil an einem Spezial-Investmentfonds, unabhängig von der rechtlichen Ausgestaltung des Anteils oder des Spezial-Investmentfonds.
(5) 1Ein Dach-Investmentfonds ist ein Investmentfonds, der Investmentanteile an einem anderen Investmentfonds (Ziel-Investmentfonds) hält. 2Ein Dach-Spezial-Investmentfonds ist ein Spezial-Investmentfonds, der Spezial-Investmentanteile an einem anderen Spezial-Investmentfonds (Ziel-Spezial-Investmentfonds) hält.
(6) 1Aktienfonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedingungen fortlaufend mehr als 50 Prozent ihres Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen (Aktienfonds-Kapitalbeteiligungsquote). 2Ein Dach-Investmentfonds ist auch dann ein Aktienfonds, wenn der Dach-Investmentfonds nach seinen Anlagebedingungen verpflichtet ist, derart in Ziel-Investmentfonds zu investieren, dass fortlaufend die Aktienfonds-Kapitalbeteiligungsquote erreicht wird und die Anlagebedingungen vorsehen, dass der Dach-Investmentfonds für die Einhaltung der Aktienfonds-Kapitalbeteiligungsquote auf die bewertungstäglich von den Ziel-Investmentfonds veröffentlichten tatsächlichen Kapitalbeteiligungsquoten abstellt. 3Satz 2 ist nur auf Ziel-Investmentfonds anzuwenden, die mindestens einmal pro Woche eine Bewertung vornehmen. 4In dem Zeitpunkt, in dem der Investmentfonds wesentlich gegen die Anlagebedingungen verstößt und dabei die Aktienfonds-Kapitalbeteiligungsquote unterschreitet, endet die Eigenschaft als Aktienfonds.
(7) 1Mischfonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedingungen fortlaufend mindestens 25 Prozent ihres Wertes in Kapitalbeteiligungen anlegen (Mischfonds-Kapitalbeteiligungsquote). 2Ein Dach-Investmentfonds ist auch dann ein Mischfonds, wenn der Dach-Investmentfonds nach seinen Anlagebedingungen verpflichtet ist, derart in Ziel-Investmentfonds zu investieren, dass fortlaufend die Mischfonds-Kapitalbeteiligungsquote erreicht wird und die Anlagebedingungen vorsehen, dass der Dach-Investmentfonds für deren Einhaltung auf die bewertungstäglich von den Ziel-Investmentfonds veröffentlichten tatsächlichen Kapitalbeteiligungsquoten abstellt. 3Satz 2 ist nur auf Ziel-Investmentfonds anzuwenden, die mindestens einmal pro Woche eine Bewertung vornehmen. 4Absatz 6 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.
(8) 1Kapitalbeteiligungen sind
- zum amtlichen Handel an einer Börse zugelassene oder auf einem organisierten Markt notierte Anteile an einer Kapitalgesellschaft,
- Anteile an einer Kapitalgesellschaft, die keine
Immobilien-Gesellschaft ist und die
- in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist und dort der Ertragsbesteuerung für Kapitalgesellschaften unterliegt und nicht von ihr befreit ist, oder
- in einem Drittstaat ansässig ist und dort einer Ertragsbesteuerung für Kapitalgesellschaften in Höhe von mindestens 15 Prozent unterliegt und nicht von ihr befreit ist,
- Investmentanteile an Aktienfonds in Höhe von 51 Prozent des Wertes des Investmentanteils oder
- Investmentanteile an Mischfonds in Höhe von 25 Prozent des Wertes des Investmentanteils.
2Sieht ein Aktienfonds in seinen Anlagebedingungen einen höheren Prozentsatz als 51 Prozent seines Aktivvermögens für die fortlaufende Mindestanlage in Kapitalbeteiligungen vor, gilt abweichend von Satz 1 Nummer 3 der Investmentanteil im Umfang dieses höheren Prozentsatzes als Kapitalbeteiligung. 3Sieht ein Mischfonds in seinen Anlagebedingungen einen höheren Prozentsatz als 25 Prozent seines Aktivvermögens für die fortlaufende Mindestanlage in Kapitalbeteiligungen vor, gilt abweichend von Satz 1 Nummer 4 der Investmentanteil im Umfang dieses höheren Prozentsatzes als Kapitalbeteiligung. 4Im Übrigen gelten Investmentanteile nicht als Kapitalbeteiligungen.
5Auch nicht als Kapitalbeteiligungen gelten
- Anteile an Personengesellschaften, auch wenn die Personengesellschaften Anteile an Kapitalgesellschaften halten oder wenn die Personengesellschaften nach § 1a des Körperschaftsteuergesetzes zur Körperschaftsbesteuerung optiert haben,
- Anteile an Kapitalgesellschaften, die nach Absatz 9 Satz 6 als Immobilien gelten,
- Anteile an Kapitalgesellschaften, die von der Ertragsbesteuerung befreit sind, soweit sie Ausschüttungen vornehmen, es sei denn, die Ausschüttungen unterliegen einer Besteuerung von mindestens 15 Prozent und der Investmentfonds ist nicht davon befreit und
- Anteile an Kapitalgesellschaften,
- deren Einnahmen unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 10 Prozent aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften stammen, die nicht die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 2 erfüllen oder
- die unmittelbar oder mittelbar Beteiligungen an Kapitalgesellschaften halten, die nicht die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 2 erfüllen, wenn der gemeine Wert derartiger Beteiligungen mehr als 10 Prozent des gemeinen Werts der Kapitalgesellschaften beträgt.
(9) 1Immobilienfonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedingungen fortlaufend mehr als 50 Prozent ihres Aktivvermögens in Immobilien und Immobilien-Gesellschaften anlegen (Immobilienfondsquote). 2Auslands-Immobilienfonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedingungen fortlaufend mehr als 50 Prozent ihres Aktivvermögens in ausländische Immobilien und Auslands-Immobiliengesellschaften anlegen (Auslands-Immobilienfondsquote). 3Auslands-Immobiliengesellschaften sind Immobilien-Gesellschaften, die ausschließlich in ausländische Immobilien investieren. 4Investmentanteile an Immobilienfonds oder an Auslands-Immobilienfonds gelten in Höhe von 51 Prozent des Wertes des Investmentanteils als Immobilien. 5Sieht ein Immobilienfonds oder ein Auslands-Immobilienfonds in seinen Anlagebedingungen einen höheren Prozentsatz als 51 Prozent seines Aktivvermögens für die fortlaufende Mindestanlage in Immobilien vor, gilt der Investmentanteil im Umfang dieses höheren Prozentsatzes als Immobilie. 6 Anteile an Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, bei denen nach gesetzlichen Bestimmungen oder nach deren Anlagebedingungen das Bruttovermögen zu mindestens 75 Prozent aus unbeweglichem Vermögen besteht, gelten in Höhe von 75 Prozent des Wertes der Anteile als Immobilien, wenn die Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen einer Ertragsbesteuerung in Höhe von mindestens 15 Prozent unterliegen und nicht von ihr befreit sind oder wenn deren Ausschüttungen einer Besteuerung von mindestens 15 Prozent unterliegen und der Investmentfonds nicht davon befreit ist. 7Absatz 6 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.
(9a) 1Eine Immobilie ist für die Zwecke der Immobilienfondsquote und der Auslandsimmobilienfondsquote nicht als Immobilie anzusetzen, wenn die Einkünfte aus der Vermietung oder Verpachtung oder aus der Veräußerung der Immobilie keiner Besteuerung unterliegen oder zu mehr als 50 Prozent von der Besteuerung befreit sind. 2Eine Beteiligung an einer Immobilien-Gesellschaft oder Auslands-Immobiliengesellschaft, die der Investmentfonds unmittelbar oder mittelbar über Personengesellschaften hält, ist für die Zwecke der Immobilienfondsquote und der Auslands-Immobilienfondsquote nicht als Immobiliengesellschaft oder Auslands-Immobiliengesellschaft anzusetzen, wenn die Einkünfte der Immobilien-Gesellschaft oder der Auslands-Immobiliengesellschaft aus der Vermietung oder Verpachtung oder aus der Veräußerung von Immobilien zu mehr als 50 Prozent von der Besteuerung befreit sind. 3Das Gleiche gilt, wenn die Einkünfte der Immobilien-Gesellschaft oder Auslands-Immobiliengesellschaft dem Investmentfonds als deren Gesellschafter zugerechnet werden und diese Einkünfte keiner Besteuerung unterliegen oder zu mehr als 50 Prozent von der Besteuerung befreit sind.
(9b) 1Die Höhe des Aktivvermögens bestimmt sich nach dem Wert der Vermögensgegenstände des Investmentfonds ohne Berücksichtigung von Verbindlichkeiten des Investmentfonds. 2Anstelle des Aktivvermögens darf in den Anlagebedingungen auf den Wert des Investmentfonds abgestellt werden. 3Bei der Ermittlung des Umfangs des in Kapitalbeteiligungen angelegten Vermögens sind in den Fällen des Satzes 2 die Kredite entsprechend dem Anteil der Kapitalbeteiligungen am Wert aller Vermögensgegenstände abzuziehen. 4Satz 3 gilt entsprechend für die Ermittlung des Umfangs des in Immobilien angelegten Vermögens.
(10) Anleger ist derjenige, dem der Investmentanteil oder Spezial-Investmentanteil nach § 39 der Abgabenordnung zuzurechnen ist.
(11) Ausschüttungen sind die dem Anleger gezahlten oder gutgeschriebenen Beträge einschließlich des Steuerabzugs auf den Kapitalertrag.
(12) Als Anlagebedingungen gelten auch die Satzung, der Gesellschaftsvertrag oder vergleichbare konstituierende Rechtsakte eines Investmentfonds.
(13) Als Veräußerung von Investmentanteilen und Spezial-Investmentanteilen gilt auch deren Rückgabe, Abtretung, Entnahme oder verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft sowie eine beendete Abwicklung oder Liquidation des Investmentfonds oder Spezial-Investmentfonds.
(14) Der Gewinnbegriff umfasst auch Verluste aus einem Rechtsgeschäft.
(15) Ein Amts- und Beitreibungshilfe leistender ausländischer Staat ist ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein Drittstaat, der
- der Bundesrepublik Deutschland Amtshilfe gemäß der Amtshilferichtlinie im Sinne des § 2 Absatz 2 des EU-Amtshilfegesetzes oder gemäß vergleichbaren völkerrechtlichen Vereinbarungen leistet und
- die Bundesrepublik Deutschland bei der Beitreibung von Forderungen gemäß der Beitreibungsrichtlinie im Sinne des § 2 Absatz 2 des EU-Beitreibungsgesetzes oder gemäß vergleichbaren völkerrechtlichen Vereinbarungen unterstützt.
(16) Anteile an Personengesellschaften, die nach § 1a des Körperschaftsteuergesetzes zur Körperschaftsbesteuerung optiert haben, gelten für die Zwecke der §§ 26, 28 und 48 nicht als Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, sondern es sind weiterhin die für Personengesellschaften geltenden Regelungen anzuwenden.
§ 3 Gesetzlicher Vertreter
(1) 1Die Rechte und Pflichten eines Investmentfonds nach diesem Gesetz sind von dem gesetzlichen Vertreter des Investmentfonds wahrzunehmen oder zu erfüllen. 2Die Rechte und Pflichten gegenüber einem Investmentfonds nach diesem Gesetz sind gegenüber dem gesetzlichen Vertreter des Investmentfonds wahrzunehmen oder zu erfüllen.
(2) 1Als gesetzlicher Vertreter von inländischen Investmentfonds gilt für die Zwecke dieses Gesetzes die Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die inländische Betriebsstätte oder Zweigniederlassung einer ausländischen Verwaltungsgesellschaft. 2Wird der inländische Investmentfonds von einer ausländischen Verwaltungsgesellschaft verwaltet, die über keine inländische Betriebsstätte oder Zweigniederlassung verfügt, so gilt die inländische Verwahrstelle als gesetzlicher Vertreter.
(3) Während der Abwicklung eines inländischen Investmentfonds ist die inländische Verwahrstelle oder der an ihrer Stelle bestellte Liquidator gesetzlicher Vertreter des Investmentfonds.
(4) Die Verwaltungsgesellschaft eines ausländischen Investmentfonds gilt als gesetzlicher Vertreter, sofern kein davon abweichender gesetzlicher Vertreter nachgewiesen wird.
§ 4 Zuständige Finanzbehörden, Verordnungsermächtigung
(1) Für die Besteuerung von Investmentfonds ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung des gesetzlichen Vertreters nach § 3 befindet.
(2) Befindet sich die Geschäftsleitung des gesetzlichen Vertreters außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so ist für die Besteuerung des Investmentfonds zuständig
- das Finanzamt, in dessen Bezirk sich das Vermögen des Investmentfonds oder, wenn dies für mehrere Finanzämter zutrifft, das Finanzamt, in dessen Bezirk sich der wertvollste Teil des Vermögens befindet, sofern der Investmentfonds Einkünfte nach § 6 Absatz 2 erzielt, die keinem Steuerabzug unterliegen,
- a. 1das Finanzamt, das in den Fällen des § 6 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e Doppelbuchstabe cc des Einkommensteuergesetzes für die Besteuerung der Kapitalgesellschaft nach § 20 Absatz 3 der Abgabenordnung zuständig ist. 2Wenn dies für mehrere Finanzämter zutrifft, ist das Finanzamt zuständig, das für die wertvollste Beteiligung zuständig ist,
- das Bundeszentralamt für Steuern in allen übrigen Fällen.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Zuständigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 einer anderen Finanzbehörde oder mehreren anderen Finanzbehörden übertragen.
§ 5 Prüfung der steuerlichen Verhältnisse
(1) Die zuständige Finanzbehörde ist zur Überprüfung der steuerlichen Verhältnisse befugt.
(2) 1Eine Prüfung nach Absatz 1 ist zulässig bei Investmentfonds zur Ermittlung
- der steuerlichen Verhältnisse des Investmentfonds,
- der Voraussetzungen für eine Besteuerung als Spezial-Investmentfonds und
- der Besteuerungsgrundlagen der Anleger.
2Die §§ 194 bis 203 der Abgabenordnung sind entsprechend anzuwenden.
§ 5a Übertragung von Wirtschaftsgütern in einen Investmentfonds
1Werden ein oder mehrere Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen eines Anlegers in das Vermögen eines Investmentfonds übertragen, so ist bei der Übertragung der Teilwert anzusetzen. 2Die Übertragung von einem oder mehreren Wirtschaftsgütern aus dem Privatvermögen eines Anlegers in das Vermögen eines Investmentfonds gilt als Veräußerung zum gemeinen Wert. 3Die Sätze 1 und 2 sind unabhängig davon anzuwenden, ob bei der Übertragung der Wirtschaftsgüter neue Investmentanteile ausgegeben werden.
Kapitel 2 Investmentfonds (§§ 6 bis 24)
Abschnitt 1 Besteuerung des Investmentfonds (§§ 6 bis 15)
§ 6 Körperschaftsteuerpflicht eines Investmentfonds
(1) 1Inländische Investmentfonds gelten als Zweckvermögen nach § 1 Absatz 1 Nummer 5 des Körperschaftsteuergesetzes und sind unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig. 2Ausländische Investmentfonds gelten als Vermögensmassen nach § 2 Nummer 1 des Körperschaftsteuergesetzes und sind beschränkt körperschaftsteuerpflichtig.
(2) 1Investmentfonds sind vorbehaltlich des Satzes 2 steuerbefreit. 2Nicht steuerbefreit sind inländische Beteiligungseinnahmen, inländische Immobilienerträge und sonstige inländische Einkünfte. 3Die nach Satz 2 steuerpflichtigen Einkünfte sind zugleich inländische Einkünfte nach § 2 Nummer 1 des Körperschaftsteuergesetzes.
(3) 1Inländische Beteiligungseinnahmen sind
- Einnahmen nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 1a des Einkommensteuergesetzes und
- Entgelte, Einnahmen und Bezüge nach § 2 Nummer 2 Buchstabe a bis c des Körperschaftsteuergesetzes.
2Die Regelungen zum Steuerabzug nach § 32 Absatz 3 des Körperschaftsteuergesetzes sind entsprechend anzuwenden.
(4) 1Inländische Immobilienerträge sind
- Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von im Inland belegenen Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten und ,
- Gewinne aus der Veräußerung von im Inland belegenen Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten. und
- Sonstige Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 49 Absatz 1 Nummer 6 des Einkommensteuergesetzes.
2Zur Ermittlung des Gewinns nach Satz 1 Nummer 2 ist § 23 Absatz 3 Satz 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes entsprechend anzuwenden. 3Wertveränderungen, die vor dem 1. Januar 2018 eingetreten sind, sind steuerfrei, sofern der Zeitraum zwischen der Anschaffung und der Veräußerung mehr als zehn Jahre beträgt.
zu Nummer 1 und 2
Die Nummern 1 und 2 werden redaktionell an die neu angefügte Nummer 3 angepasst.
zu Nummer 3 – NEU –
Investmentfonds unterliegen mit ihren inländischen Immobilienerträgen der Körperschaftsteuer nach § 6 Absatz 2 Satz 2, Absatz 4 InvStG. Anders als bei § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 EStG fällt die Veräußerung von Miet- und Pachtzinsforderungen mangels ausdrücklicher Nennung bisher nicht unter die inländischen Immobilienerträge nach § 6 Absatz 4 InvStG. Im Rahmen eins Gutachtens zur Evaluation des Investmentsteuerreformgesetztes wurde von den Gutachtern darin Potential für Gestaltungen gesehen. Das Gutachten geht von der Annahme aus, dass die Einkünfte aus der Veräußerung von Miet- und Pachtzinsforderungen nicht unter die steuerpflichtigen Einkünfte eines Investmentfonds fallen würden. Jedoch ist der Tatbestand unter die sonstigen inländischen Einkünfte nach § 6 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 InvStG i. V. mit § 49 Absatz 1 Nummer 6 EStG zu subsummieren. § 49 Absatz 1 Nummer 6 EStG enthält einen umfassenden Verweis auf die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG mit Inlandsbezug, so dass auch die Gewinne aus der Veräußerung von Miet- und Pachtzinsforderungen eines Investmentfonds erfasst sind. Die Rechtsänderung dient daher der Klarstellung und der einheitlichen Zuordnung aller nicht gewerblichen Immobilieneinkünfte zu einem Tatbestand. Dazu zählen auch die Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von Sachinbegriffen oder aus der zeitlich begrenzten Überlassung von Rechten. Dagegen bleiben die Einkünfte aus einer gewerblichen Vermietung und Verpachtung i. S. des § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f EStG weiterhin den sonstigen inländischen Einkünften i. S. des § 6 Absatz 5 InvStG zugeordnet, da hier der gewerbliche Charakter im Vordergrund steht.
(5) 1Sonstige inländische Einkünfte sind
- Einkünfte nach § 49 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes; für Einkünfte nach § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e Doppelbuchstabe cc des Einkommensteuergesetzes gilt dies unabhängig davon, ob die Kapitalgesellschaft ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland hat. Ausgenommen sind Einkünfte nach § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e Doppelbuchstabe aa und bb des Einkommensteuergesetzes, soweit sie nicht von Absatz 3 oder 4 erfasst werden;
- bei inländischen Investmentfonds in der Rechtsform einer
Investmentaktiengesellschaft darüber hinaus
- Einkünfte, die die Investmentaktiengesellschaft oder eines ihrer Teilgesellschaftsvermögen aus der Verwaltung ihres Vermögens erzielt, und
- Einkünfte, die die Investmentaktiengesellschaft oder eines ihrer Teilgesellschaftsvermögen, aus der Nutzung ihres Investmentbetriebsvermögens nach § 112 Absatz 2 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs erzielt.
2Von gewerblichen Einkünften nach § 49 Absatz 1 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes ist nur auszugehen, wenn der Investmentfonds seine Vermögensgegenstände aktiv unternehmerisch bewirtschaftet. 3Satz 2 gilt nicht für die Einkünfte nach § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e Doppelbuchstabe cc des Einkommensteuergesetzes.
(6) § 8b des Körperschaftsteuergesetzes ist nicht anzuwenden.
(6a) Die Anschaffung oder Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft gilt als Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter.
(7) 1Die Einkünfte sind als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten, die in einem wirtschaftlichen Zusammenhang zu den Einnahmen stehen, zu ermitteln. 2§ 4 Absatz 5 bis 7 des Einkommensteuergesetzes gilt bei der Ermittlung der Einkünfte nach Satz 1 entsprechend. 3Bei Einkünften, die einem Steuerabzug unterliegen, sind der Ansatz der Werbungskosten sowie eine Verrechnung mit negativen Einkünften ausgeschlossen.4 Weicht das Geschäftsjahr des Investmentfonds vom Kalenderjahr ab, gelten die Einkünfte des Investmentfonds als in dem Kalenderjahr bezogen, in dem sein Geschäftsjahr endet.
(8) 1Nicht ausgeglichene negative Einkünfte sind in den folgenden Veranlagungszeiträumen abzuziehen. 2§ 10d Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes ist sinngemäß anzuwenden.
§ 7 Erhebung der Kapitalertragsteuer gegenüber Investmentfonds
(1) 1Bei Einkünften nach § 6 Absatz 2, die einem Steuerabzug unterliegen, beträgt die Kapitalertragsteuer 15 Prozent des Kapitalertrags. 2Es ist keine Erstattung von Kapitalertragsteuer nach § 44a Absatz 9 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes vorzunehmen. 3Wird Solidaritätszuschlag erhoben, so mindert sich die Kapitalertragsteuer in der Höhe, dass die Summe aus der geminderten Kapitalertragsteuer und dem Solidaritätszuschlag 15 Prozent des Kapitalertrags beträgt. 4Im Übrigen ist gegenüber Investmentfonds keine Kapitalertragsteuer zu erheben.
(2) Soweit Einkünfte nach § 6 Absatz 2 einem Steuerabzug unterliegen, sind die Körperschaftsteuer und der Solidaritätszuschlag durch den Steuerabzug abgegolten.
(3) 1Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn der nach § 44 des Einkommensteuergesetzes zum Abzug der Kapitalertragsteuer verpflichteten Person (Entrichtungspflichtiger) eine Bescheinigung vorliegt, in der die zuständige Finanzbehörde den Status als Investmentfonds bestätigt hat (Statusbescheinigung). 2Der Entrichtungspflichtige hat den Tag der Ausstellung der Statusbescheinigung und die darin verwendeten Identifikationsmerkmale aufzuzeichnen.
(4) 1Die Erteilung der Statusbescheinigung erfolgt auf Antrag, der nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu stellen ist. 2Die Gültigkeit der Statusbescheinigung darf höchstens drei Jahre betragen. 3In der Statusbescheinigung ist anzugeben, ob der Investmentfonds unbeschränkt oder beschränkt körperschaftsteuerpflichtig ist. 4Die Statusbescheinigung kann rückwirkend für einen Zeitraum von sechs Monaten vor der Antragstellung erteilt werden. 5Die zuständige Finanzbehörde kann die Statusbescheinigung jederzeit zurückfordern. 6Fordert die zuständige Finanzbehörde die Statusbescheinigung zurück oder erkennt der Investmentfonds, dass die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind, so ist die Statusbescheinigung unverzüglich zurückzugeben.
(5) 1Wenn ein unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtiger Investmentfonds innerhalb von 18 Monaten nach Zufluss eines Kapitalertrags eine Statusbescheinigung vorlegt, so hat der Entrichtungspflichtige dem Investmentfonds die Kapitalertragsteuer zu erstatten, die den nach Absatz 1 vorzunehmenden Steuerabzug übersteigt. 2Das Gleiche gilt, soweit der Investmentfonds innerhalb von 18 Monaten nach Zufluss eines Kapitalertrags nachweist, dass die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach den §§ 8 bis 10 vorliegen. 3Eine zuvor erteilte Steuerbescheinigung ist unverzüglich im Original zurückzugeben. 4Die Erstattung darf erst nach Rückgabe einer bereits erteilten Steuerbescheinigung erfolgen.
§ 8 Steuerbefreiung aufgrund steuerbegünstigter Anleger
(1) Einkünfte nach § 6 Absatz 2 sind auf Antrag des Investmentfonds steuerbefreit, soweit
- an dem Investmentfonds Anleger, die die Voraussetzungen des § 44a Absatz 7 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes erfüllen, oder vergleichbare ausländische Anleger mit Sitz und Geschäftsleitung in einem Amts- und Beitreibungshilfe leistenden ausländischen Staat beteiligt sind oder
- die Anteile an dem Investmentfonds im Rahmen von Altersvorsorge- oder Basisrentenverträgen gehalten werden, die nach den §§ 5 oder 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert wurden.
(2) Inländische Immobilienerträge sind auf Antrag des Investmentfonds steuerbefreit, soweit an dem Investmentfonds beteiligt sind:
- inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit die Investmentanteile nicht einem nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betrieb gewerblicher Art zuzurechnen sind, oder
- von der Körperschaftsteuer befreite inländische Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, soweit sie nicht unter Nummer 1 fallen, oder vergleichbare ausländische Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen mit Sitz und Geschäftsleitung in einem Amts- und Beitreibungshilfe leistenden ausländischen Staat.
(3) 1Bei Einkünften, die einem Steuerabzug unterliegen, richtet sich der Umfang der Steuerbefreiung nach dem Anteil, den die steuerbegünstigten Anleger am Gesamtbestand der Investmentanteile eines Investmentfonds zum jeweiligen Zeitpunkt des Zuflusses der Einnahmen halten. 2Bei zu veranlagenden Einkünften richtet sich der Umfang der Steuerbefreiung nach dem Anteil des durchschnittlichen Investmentanteilbesitzes von steuerbegünstigten Anlegern am durchschnittlichen Gesamtbestand der Investmentanteile während des Geschäftsjahres des Investmentfonds.
(4) 1Die Steuerbefreiung bei inländischen Beteiligungseinnahmen setzt voraus, dass der Investmentfonds die Voraussetzungen für eine Anrechenbarkeit von Kapitalertragsteuer nach § 36a des Einkommensteuergesetzes erfüllt. 2Die Steuerbefreiung nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 setzt zudem voraus, dass
- der Anleger seit mindestens drei Monaten zivilrechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer der Investmentanteile ist und ,
- keine Verpflichtung zur Übertragung der Anteile auf eine andere Person besteht. und
- kein Nießbrauch an den Investmenterträgen eingeräumt wurde und keine sonstige Verpflichtung besteht, die Investmenterträge ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar anderen Personen zu vergüten.
Allgemein
Im Zuge der Evaluation der Investmentsteuerreform hat das Bundesministerium der Finanzen ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben, in dem das ab 2018 geltende Investmentsteuergesetz auf Möglichkeiten zur Steuerumgehung untersucht wurde. In dem Gutachten wurde die Gefahr gesehen, dass die Steuerbefreiungen in § 8 InvStG (an einem Investmentfonds sind einzelne steuerbegünstige Anleger beteiligt) und in § 10 InvStG (an einem Investmentfonds oder an einer Anteilsklasse sind ausschließlich steuerbegünstigte Anleger beteiligt) durch Nießbrauchs-Gestaltungen ausgenutzt werden könnten. Die Gestaltung könnte darauf basieren, dass der steuerbegünstigte Anleger seine Steuerbefreiung gegen Entgelt einer anderen steuerpflichtigen Person zur Verfügung stellt, ohne jedoch das wirtschaftliche Eigentum (§ 39 Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 AO) an den Investmentanteilen auf den Nießbraucher zu übertragen. Sofern das wirtschaftliche Eigentum im Rahmen einer Nießbrauchsgestaltung übertragen wird, schließt die bereits bestehende Regelung in § 8 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 InvStG eine Steuerbefreiung aus.
Denkbar wäre eine Gestaltung, bei der der steuerbegünstige Anleger die Investmentanteile (ggf. durch Finanzierung durch die steuerpflichtige Person) erwirbt und dann die Investmenterträge durch die Einräumung eines Nießbrauchs auf die steuerpflichtige Person überträgt. Sofern das wirtschaftliche Eigentum dem steuerbegünstigten Anleger zuzurechnen wäre, könnten ihm die Investmenterträge steuerbefreit zufließen. Wem nach § 39 Absatz 2 Nummer 1 AO das wirtschaftliche Eigentum an Vermögensgegenständen zuzurechnen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. In den beschriebenen Gestaltungsfällen ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass die Umstände eher für einen Übergang des wirtschaftlichen Eigentums auf die steuerpflichtige andere Person sprechen, so dass die Steuerbefreiung versagt würde und das wirtschaftliche Ziel der Gestaltung nicht erreicht wird. Zudem könnte ein Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 42 AO vorliegen, was ebenfalls zu einer Nichtanerkennung führen würde. Tatsächlich sind bislang auch noch keine derartigen Gestaltungen der Finanzverwaltung bekannt geworden. Gleichwohl sollten bestehende Restrisiken ausgeschlossen werden.
Aus diesem Grund werden in § 8 Absatz 4 Satz 2 InvStG und § 10 Absatz 6 — neu — InvStG Regelungen aufgenommen, die eine Steuerbefreiung ausschließen, wenn ein steuerbegünstigter Anleger die Investmenterträge durch Nießbrauch oder durch eine ähnliche Gestaltung auf eine andere Person überträgt.
Einzelregelungen
In § 8 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 und 2 InvStG werden die bisherigen Vorschriften unverändert fortgeführt.
Der neue § 8 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 InvStG macht die Steuerbefreiung davon abhängig, dass kein Nießbrauch an den Investmenterträgen eingeräumt wurde und keine sonstige Verpflichtung besteht, die Investmenterträge ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar anderen Personen zu vergüten. Primär wird damit die Steuerbefreiung bei Einräumung eines Nießbrauchs ausgeschlossen.
Unter einem Nießbrauch versteht man das höchstpersönliche Recht, anstelle des Eigentümers Nutzungen (§ 100 BGB) aus Sachen (§§ 1030 ff. BGB), aus Rechten (§§ 1068 ff. BGB) oder aus einem Vermögen (§§ 1085 ff. BGB) zu ziehen. Bei Inhaberpapieren, zu denen Investmentanteile im Regelfall gehören, richten sich die Rechte und Pflichten aus dem Nießbrauch nach §§ 1081 bis 1083 BGB.
Neben dem Nießbrauch können aber auch andere Rechtsgeschäfte eine Verpflichtung begründen, die Investmenterträge ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar anderen Personen zu vergüten. Eine unmittelbare Vergütung liegt beispielsweise vor, wenn der steuerbefreite Anleger die Investmenterträge im Rahmen von Wertpapierleihgeschäften in Form von Ausgleichzahlungen oder Leihgebühren weiterreicht. Eine mittelbare Vergütung kann vorliegen, wenn der Vorteil im Geschäft (z. B. im Rückkaufspreis oder in Derivaten) eingepreist ist. Derartige rechtsgeschäftliche Verpflichtungen zur Weitergabe der Investmenterträge führen ebenfalls zu einem Verlust der Steuerbefreiung.
§ 9 Nachweis der Steuerbefreiung
(1) Die Steuerbefreiung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 ist nachzuweisen durch
- eine Bescheinigung nach § 44a Absatz 7 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes oder
- eine vom Bundeszentralamt für Steuern auszustellende Bescheinigung über die Vergleichbarkeit des ausländischen Anlegers mit Anlegern nach § 44a Absatz 7 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (Befreiungsbescheinigung) und
- eine von der depotführenden Stelle des Anlegers nach Ablauf des Kalenderjahres nach amtlichem Muster erstellte Bescheinigung über den Umfang der durchgehend während des Kalenderjahres vom Anleger gehaltenen Investmentanteile sowie den Zeitpunkt und Umfang des Erwerbs oder der Veräußerung von Investmentanteilen während des Kalenderjahres (Investmentanteil-Bestandsnachweis).
(2) 1Die Befreiungsbescheinigung ist nur auszustellen, wenn der ausländische Anleger die Vergleichbarkeit nachweist. 2Eine Vergleichbarkeit setzt voraus, dass der ausländische Anleger eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung). 3§ 7 Absatz 4 ist auf die Befreiungsbescheinigung entsprechend anzuwenden.
(3) Die Steuerbefreiung nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 setzt voraus, dass der Anbieter eines Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrags dem Investmentfonds innerhalb eines Monats nach dessen Geschäftsjahresende mitteilt, zu welchen Zeitpunkten und in welchem Umfang Anteile erworben oder veräußert wurden.
§ 10 Investmentfonds oder Anteilklassen für steuerbegünstigte Anleger; Nachweis der Steuerbefreiung
(1) 1Investmentfonds oder Anteilklassen sind steuerbefreit, wenn sich nach den Anlagebedingungen nur steuerbegünstigte Anleger nach § 8 Absatz 1 beteiligen dürfen. 2Inländische Beteiligungseinnahmen sind nur steuerbefreit, wenn der Investmentfonds die Voraussetzungen für eine Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer nach § 36a des Einkommensteuergesetzes erfüllt.
(2) Inländische Immobilienerträge eines Investmentfonds oder einer Anteilklasse sind steuerbefreit, wenn sich nur steuerbegünstigte Anleger nach § 8 Absatz 1 oder 2 beteiligen dürfen.
(3) Die Steuerbefreiung nach den Absätzen 1 und 2 setzt voraus, dass die Anlagebedingungen nur eine Rückgabe von Investmentanteilen an den Investmentfonds zulassen und die Übertragung von Investmentanteilen ausgeschlossen ist.
(4) Die Anleger haben ihre Steuerbefreiung gegenüber dem Investmentfonds nachzuweisen. Zum Nachweis der Steuerbefreiung hat
- ein Anleger nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 eine gültige Bescheinigung nach § 9 Absatz 1 an den Investmentfonds zu übermitteln und
- der Anbieter eines Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrags gegenüber dem Investmentfonds mitzuteilen, dass er die Investmentanteile ausschließlich im Rahmen von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen erwirbt.
(5) Bei der Auszahlung von Kapitalerträgen an steuerbefreite Investmentfonds oder Anteilklassen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist kein Steuerabzug vorzunehmen.
(6) 1Wenn der Anleger die Voraussetzungen des § 8 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 nicht erfüllt, hat der Anleger die auf seine Investmentanteile entfallenden inländischen Beteiligungseinnahmen, inländischen Immobilienerträge und sonstigen inländischen Einkünfte sowie die Investmenterträge nach § 16 Absatz 1 zu versteuern. 2§ 36a Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes ist entsprechend anzuwenden.
§ 10 InvStG regelt die Steuerbefreiung von Investmentfonds und von Anteilsklassen, in die ausschließlich steuerbegünstigte Anleger investieren. Nach § 10 Absatz 6 Satz 1 — neu — InvStG hat ein steuerbegünstigter Anleger die auf seine Investmentanteile entfallenden inländischen Beteiligungseinnahmen, inländischen Immobilienerträge und sonstigen inländischen Einkünfte sowie die Investmenterträge nach § 16 Absatz 1 InvStG zu versteuern, wenn der Anleger die Voraussetzungen des § 8 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 — neu — InvStG nicht erfüllt. Durch diese Regelung wird die dem Anleger eingeräumte Steuerbefreiung unter bestimmten Voraussetzungen aufgehoben und eine Nachversteuerungspflicht eingeführt.
Die Gründe für eine Nachversteuerungspflicht sind in § 8 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 — neu — InvStG geregelt. Danach wird eine Steuerbefreiung ausgeschlossen, wenn ein steuerbegünstigter Anleger seine Steuervorteile im Rahmen eines Nießbrauchs oder in sonstiger Weise auf eine andere Person überträgt (vgl. Begründung zu § 8 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 — neu — InvStG).
Nach § 10 Absatz 6 Satz 2 — neu — InvStG wird hinsichtlich der Art und Weise der Nachversteuerung auf die Regelungen in § 36a Absatz 4 EStG verwiesen.
Die entsprechende Anwendung des § 36a Absatz 4 Satz 1 EStG verpflichtet den steuerbegünstigten Anleger dazu, den Wegfall seiner Steuerbefreiung gegenüber dem für ihn zuständigen Finanzamt anzuzeigen, Kapitalertragsteuer in Höhe von 15 Prozent der Investmenterträge nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck auf elektronischem Weg anzumelden und die angemeldete Steuer zu entrichten. § 36a Absatz 4 Satz 2 EStG regelt die Frist für die Anzeige, Anmeldung und Entrichtung der Steuer.
Abhängig von den Umständen des Einzelfalls, könnte es durch die Regelung des § 10 Absatz 6 — neu — InvStG in manchen Fällen dazu kommen, dass die Investmenterträge sowohl auf der Ebene des steuerbegünstigten Anlegers als auch bei dem tatsächlichen Empfänger der Besteuerung unterliegen. Dieses mögliche Ergebnis bedarf keiner Korrektur, sondern soll ebenfalls dazu beitragen, dass derartige Steuerumgehungsgestaltungen wirtschaftlich unattraktiv sind.
§ 11 Erstattung von Kapitalertragsteuer an Investmentfonds durch die Finanzbehörden
(1) 1Das Betriebsstättenfinanzamt des Entrichtungspflichtigen erstattet auf Antrag des Investmentfonds die einbehaltene Kapitalertragsteuer, wenn
- auf nicht nach § 6 Absatz 2 steuerpflichtige Kapitalerträge Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag einbehalten und abgeführt wurde und der Entrichtungspflichtige keine Erstattung vorgenommen hat,
- in über § 7 hinausgehender Höhe Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag einbehalten und abgeführt wurde und der Entrichtungspflichtige keine Erstattung vorgenommen hat oder
- in den Fällen der §§ 8 und 10 nicht vom Steuerabzug Abstand genommen wurde
und eine Statusbescheinigung, eine Steuerbescheinigung und eine Erklärung des Entrichtungspflichtigen vorgelegt werden, aus der hervorgeht, dass eine Erstattung weder vorgenommen wurde noch vorgenommen wird. 2Die Erstattung nach Satz 1 Nummer 3 setzt zusätzlich voraus, dass die Bescheinigungen und die Mitteilungen nach den §§ 8 bis 10 beigefügt werden. 3Bei beschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Investmentfonds tritt das Bundeszentralamt für Steuern an die Stelle des Betriebsstättenfinanzamtes des Entrichtungspflichtigen. 4Eine Steuerbescheinigung gilt als vorgelegt, soweit bei beschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Investmentfonds Angaben nach § 45a Absatz 2a des Einkommensteuergesetzes übermittelt wurden.
(2) 1Der Antrag auf Erstattung der Kapitalertragsteuer ist innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des Geschäftsjahres des Investmentfonds für das Geschäftsjahr nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu stellen. 2Beträgt der Zeitraum zwischen dem Zugang eines Antrags auf Erteilung einer Statusbescheinigung als Investmentfonds oder eines Antrags auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 9 Absatz 1 und der Bestandskraft der Entscheidung über diesen Antrag mehr als sechs Monate, so verlängert sich die Antragsfrist entsprechend. 3Im Übrigen kann die Antragsfrist nicht verlängert werden. 4Eine Erstattung ist ausgeschlossen, wenn die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 nicht innerhalb der Antragsfrist eingereicht werden.
§ 12 Leistungspflicht gegenüber steuerbegünstigten Anlegern
(1) Der Investmentfonds hat den steuerbegünstigten Anlegern einen Betrag in Höhe der aufgrund der §§ 8 und 10 nicht erhobenen Steuer und der nach § 7 Absatz 5 oder nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erstatteten Steuer (Befreiungsbetrag) auszuzahlen.
(2) 1Die Anbieter von Altersvorsorge- oder Basisrentenverträgen haben den Befreiungsbetrag zugunsten der Berechtigten aus den Altersvorsorge- oder Basisrentenverträgen wieder anzulegen. 2Ein Anspruch auf Wiederanlage besteht nur, wenn zum Zeitpunkt des Zuflusses des Befreiungsbetrags an den Anbieter (Stichtag) ein Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrag besteht. 3Die Höhe des wieder anzulegenden Betrags richtet sich nach der Anzahl der Investmentanteile, die im Rahmen des Vertrags am Stichtag gehalten werden, im Verhältnis zum Gesamtzufluss.
§ 13 Wegfall der Steuerbefreiung eines Anlegers
(1) 1Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung eines Anlegers eines Investmentfonds oder einer Anteilklasse nach § 10 weg, so ist der Anleger verpflichtet, dies dem Investmentfonds innerhalb eines Monats nach dem Wegfall der Voraussetzungen mitzuteilen. 2Das Gleiche gilt, wenn ein Anleger seine Investmentanteile an einem Investmentfonds oder einer Anteilklasse nach § 10 auf einen anderen Anleger überträgt.
(2) Die Steuerbefreiung eines Investmentfonds oder einer Anteilklasse nach § 10 entfällt in dem Umfang, in dem bei den Anlegern des Investmentfonds die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung wegfallen oder die Investmentanteile auf einen anderen Anleger übertragen werden.
(3) Der Anleger hat unverzüglich die in den Fällen des Absatzes 2 zu Unrecht gewährten Befreiungsbeträge an den Investmentfonds zurückzuzahlen.
(4) 1Der Investmentfonds hat in den Fällen des Absatzes 2 die zurückgezahlten Befreiungsbeträge und die noch nicht ausgezahlten Befreiungsbeträge unverzüglich an die nach § 4 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 zuständige Finanzbehörde zu zahlen. 2Fehlt eine nach § 4 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 zuständige Finanzbehörde, so hat der Investmentfonds die zurückgezahlten Befreiungsbeträge und die noch nicht ausgezahlten Befreiungsbeträge unverzüglich an den Entrichtungspflichtigen zu zahlen.
§ 14 Haftung bei unberechtigter Steuerbefreiung oder -erstattung
(1) 1Der Anleger nach § 8 Absatz 1 oder 2, der zum Zeitpunkt des Zuflusses der Einnahmen bei dem Investmentfonds die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nicht oder nicht mehr erfüllt, haftet für die Steuer, die einem Investmentfonds oder einer Anteilklasse zu Unrecht erstattet wurde oder bei dem Investmentfonds oder der Anteilklasse zu Unrecht nicht erhoben wurde. 2Die Haftung ist beschränkt auf die Höhe des dem Anleger zugewendeten und nicht an den Investmentfonds zurückgezahlten Befreiungsbetrags.
(2) 1Der Anleger nach § 8 Absatz 1 oder 2, der einen Investmentanteil an einem Investmentfonds oder an einer Anteilklasse nach § 10 auf einen Erwerber überträgt, der nicht die Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 oder 2 erfüllt, haftet für die Steuer, die dem Investmentfonds oder der Anteilklasse zu Unrecht erstattet wurde oder bei dem Investmentfonds oder der Anteilklasse zu Unrecht nicht erhoben wurde. 2Die Haftung ist beschränkt auf die Höhe der erstatteten oder nicht erhobenen Steuer, die auf den Erwerber entfällt und von dem Erwerber nicht an den Investmentfonds zurückgezahlt wurde.
(3) 1Der Anbieter eines Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrags haftet für die Steuer, die einem Investmentfonds oder einer Anteilklasse zu Unrecht erstattet wurde oder bei einem Investmentfonds oder einer Anteilklasse zu Unrecht nicht erhoben wurde. 2Die Haftung ist beschränkt auf die Höhe der Kapitalertragsteuer, die aufgrund falscher, unterlassener oder verspäteter Mitteilungen des Anbieters zu Unrecht erstattet oder nicht erhoben wurde. 3Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Anbieter eines Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrags nachweist, dass er nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.
(4) Die depotführende Stelle haftet für die Steuer, die aufgrund eines falschen Investmentanteil-Bestandsnachweises einem Investmentfonds zu Unrecht erstattet wurde oder bei einem Investmentfonds zu Unrecht nicht erhoben wurde.
(5) Der gesetzliche Vertreter des Investmentfonds haftet für die Steuer, die einem Investmentfonds oder einer Anteilklasse zu Unrecht erstattet wurde oder bei einem Investmentfonds oder einer Anteilklasse zu Unrecht nicht erhoben wurde, wenn der gesetzliche Vertreter
- bei der Geltendmachung einer Steuerbefreiung wusste oder bei Anwendung einer angemessenen Sorgfalt hätte erkennen können, dass die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht vorlagen, oder
- zu einem späteren Zeitpunkt erkennt, dass die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nicht vorlagen, aber die zuständige Finanzbehörde daraufhin nicht unverzüglich unterrichtet.
(6) 1Soweit die Haftung reicht, sind der Investmentfonds und die Haftungsschuldner nach den Absätzen 1 bis 5 Gesamtschuldner. 2Die zuständige Finanzbehörde kann die Steuerschuld oder Haftungsschuld nach pflichtgemäßem Ermessen gegenüber jedem Gesamtschuldner geltend machen. 3Vorrangig in Anspruch zu nehmen sind die Haftungsschuldner nach den Absätzen 1 bis 5. 4Sind Tatbestände der Absätze 1 bis 5 nebeneinander erfüllt, so ist vorrangig der Haftungsschuldner nach den Absätzen 1, 2 oder 3 in Anspruch zu nehmen, danach der Haftungsschuldner nach Absatz 4 und zuletzt der Haftungsschuldner nach Absatz 5. 5Die Inanspruchnahme des Investmentfonds ist ausgeschlossen, soweit der Investmentfonds nachweist, dass er dem Anleger oder dem Anbieter eines Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrags den zu Unrecht gewährten Befreiungsbetrag zugewendet hat und dass eine Rückforderung gegenüber dem Anleger oder dem Anbieter eines Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrags ausgeschlossen oder uneinbringlich ist.
§ 15 Gewerbesteuer
(1) Investmentfonds gelten als sonstige juristische Personen des privaten Rechts nach § 2 Absatz 3 des Gewerbesteuergesetzes.
(2) 1Ein Investmentfonds ist von der Gewerbesteuer befreit, wenn
- sein objektiver Geschäftszweck auf die Anlage und Verwaltung seiner Mittel für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger beschränkt ist und
- er seine Vermögensgegenstände nicht in wesentlichem Umfang aktiv unternehmerisch bewirtschaftet.
2Satz 1 Nummer 2 ist nicht auf Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften nach § 1 Absatz 19 Nummer 22 des Kapitalanlagegesetzbuchs anzuwenden.
(3) Die Voraussetzungen des Absatzes 2 gelten als erfüllt, wenn die Einnahmen aus einer aktiven unternehmerischen Bewirtschaftung in einem Geschäftsjahr weniger als 5 Prozent der gesamten Einnahmen des Investmentfonds betragen.
(4) 1Die aktive unternehmerische Tätigkeit eines gewerbesteuerpflichtigen Investmentfonds bildet einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. 2Der Gewinn des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ist als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben zu ermitteln. 3Der so ermittelte Gewinn ist der Gewinn nach § 7 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes zur Ermittlung des Gewerbeertrags.
Abschnitt 2 Besteuerung des Anlegers eines Investmentfonds (§§ 16 bis 22)
§ 16 Investmenterträge
(1) Erträge aus Investmentfonds (Investmenterträge) sind
- Ausschüttungen des Investmentfonds nach § 2 Absatz 11,
- Vorabpauschalen nach § 18 und
- Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen nach § 19.
(2) 1Investmenterträge sind nicht anzusetzen, wenn die Investmentanteile im Rahmen von Altersvorsorge- oder Basisrentenverträgen gehalten werden, die nach § 5 oder § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert wurden. 2Vorabpauschalen sind nicht anzusetzen, wenn die Investmentanteile gehalten werden
- im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge nach dem Betriebsrentengesetz,
- von Versicherungsunternehmen im Rahmen von Versicherungsverträgen nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 1 und 4 des Einkommensteuergesetzes oder
- von Kranken- und Pflegeversicherungsunternehmen zur Sicherung von Alterungsrückstellungen.
(3) Auf Investmenterträge aus Investmentfonds sind § 3 Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes und § 8b des Körperschaftsteuergesetzes nicht anzuwenden.
(4) 1Ist die Ausschüttung eines ausländischen Investmentfonds nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen, so wird die Freistellung ungeachtet des Abkommens nur gewährt, wenn
- der Investmentfonds in dem Staat, dem nach dem Abkommen das Besteuerungsrecht zusteht, der allgemeinen Ertragsbesteuerung unterliegt und
- die Ausschüttung zu mehr als 50 Prozent auf nicht steuerbefreiten Einkünften des Investmentfonds beruht.
2Satz 1 ist auch dann anzuwenden, wenn nach dem Abkommen die Besteuerung der Ausschüttung in diesem Staat 0 Prozent nicht übersteigen darf. 3Von einer allgemeinen Ertragsbesteuerung ist auszugehen, wenn der Anleger nachweist, dass der Investmentfonds einer Ertragsbesteuerung in Höhe von mindestens 10 Prozent unterliegt und nicht von ihr befreit ist.
§ 17 Erträge bei Abwicklung eines Investmentfonds
(1) 1Während der Abwicklung eines Investmentfonds gelten Ausschüttungen eines Kalenderjahres insoweit als steuerfreie Kapitalrückzahlung, wie der letzte in diesem Kalenderjahr festgesetzte Rücknahmepreis die fortgeführten Anschaffungskosten unterschreitet. 2Maßgeblich für die Zwecke des Satzes 1 sind bei bestandsgeschützten Alt-Anteilen die fiktiven Anschaffungskosten nach § 56 Absatz 2 Satz 2 und 3. 3Im Übrigen ist auf die tatsächlichen Anschaffungskosten abzustellen. 4Satz 1 ist höchstens für einen Zeitraum von fünf Kalenderjahren zehn Kalenderjahren nach dem Kalenderjahr in dem die Abwicklung beginnt, anzuwenden.
Grundsätzlich ist jede Ausschüttung, die ein Anleger von einem Investmentfonds erhält, in vollem Umfang steuerpflichtig (§ 16 Absatz 1 Nummer 1 i. V. mit § 2 Absatz 11 InvStG). Als Ausnahme hiervon ermöglicht § 17 Absatz 1 Satz 1 InvStG steuerfreie Rückzahlungen von Anschaffungskosten in der Abwicklungsphase. § 17 Absatz 1 Satz 1 InvStG ist so ausgestaltet, dass in den Ausschüttungen enthaltene Wertsteigerungen als Ertrag zu versteuern sind und nur Ausschüttungen als steuerfreie Kapitalrückzahlung behandelt werden, die auf keiner Wertsteigerung beruhen. Damit ermöglicht die Norm eine sukzessive Rückzahlung des Kapitals, das der Anleger aufgewendet hat, um den Investmentanteil zu erwerben. Diese Möglichkeit zur steuerneutralen Kapitalrückzahlung wird nur in der Abwicklungsphase eingeräumt, da es administrativ aufwändig ist, zwischen Erträgen und Kapitalrückzahlungen zu differenzieren. Außerdem müssen die durch steuerneutrale Kapitalrückzahlungen verursachten Anschaffungskostenminderungen für die Zwecke einer späteren Veräußerungsgewinnbesteuerung nachgehalten werden. Dies gilt in besonderem Maße für Fälle, in denen die Investmentanteile nicht in einem inländischen Depot verwahrt werden, denn dann muss der Anleger selbst die Anschaffungskosten um die steuerfreien Kapitalrückzahlungen korrigieren und dies muss vom Finanzamt überprüft werden.
§ 17 Absatz 1 Satz 4 InvStG begrenzt bislang die steuerrechtlich anerkannte Abwicklungsphase auf einen maximalen Zeitraum von fünf Kalenderjahren nach dem Kalenderjahr, in dem die Abwicklung beginnt. D. h. bei Überschreiten dieser zeitlichen Grenze, werden die Ausschüttungen wieder in vollem Umfang als steuerpflichtiger Ertrag behandelt. Steuerneutrale Kapitalrückzahlungen sind dann nicht mehr möglich. Bei der Schaffung des § 17 Absatz 1 Satz 4 InvStG ging man davon aus, dass in diesem Zeitraum die Abwicklung eines Investmentfonds in der Regel abgeschlossen ist.
In der Praxis zeigen sich jedoch vermehrt Fälle in denen der Zeitraum für die Abwicklung nicht ausreicht, insbesondere bei Immobilienfonds. Dies liegt u. a. daran, dass ein Immobilienbestand — insbesondere in ungünstigen Marktphasen — nur langfristig liquidierbar ist. Darüber hinaus müssen insbesondere Immobilienfonds über einen längeren Zeitraum Rücklagen vorhalten für mögliche zivilrechtliche aber auch steuerliche Nachforderungen.
Daher wird selbst nach erfolgreicher Veräußerung der Anlagen oder des Immobilienbestands über einen längeren Zeitraum eine Barreserve gehalten. Um auch in derartigen Fällen eine steuerneutrale Kapitalrückzahlung zu ermöglichen, wird in § 17 Absatz 1 Satz 4 — neu — InvStG der Abwicklungszeitraum auf zehn Jahre verlängert.
(2) 1Als Beginn der Abwicklung eines inländischen Investmentfonds gilt der Zeitpunkt, zu dem das Recht der Kapitalverwaltungsgesellschaft zur Verwaltung des Investmentfonds erlischt. 2Als Beginn der Abwicklung eines ausländischen Investmentfonds gilt der Zeitpunkt, zu dem das Recht der Verwaltungsstelle zur Verwaltung des Investmentfonds erlischt, es sei denn, der gesetzliche Vertreter des ausländischen Investmentfonds weist einen davon abweichenden Beginn der Abwicklung nach.
(3) Die Anschaffungskosten eines Investmentanteils sind um die Ausschüttungen, die nach Absatz 1 nicht zu den Erträgen gehören, zu mindern.
§ 18 Vorabpauschale
(1) 1Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen eines Investmentfonds innerhalb eines Kalenderjahres den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. 2Der Basisertrag wird ermittelt durch Multiplikation des Rücknahmepreises des Investmentanteils zu Beginn des Kalenderjahres mit 70 Prozent des Basiszinses nach Absatz 4. 3Der Basisertrag ist auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahres ergibt. 4Wird kein Rücknahmepreis festgesetzt, so tritt der Börsen- oder Marktpreis an die Stelle des Rücknahmepreises.
(2) Im Jahr des Erwerbs der Investmentanteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs vorangeht.
(3) Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen.
(4) Der Basiszins ist aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abzuleiten. Dabei ist auf den Zinssatz abzustellen, den die Deutsche Bundesbank anhand der Zinsstrukturdaten jeweils auf den ersten Börsentag des Jahres errechnet. Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht den maßgeben den Zinssatz im Bundessteuerblatt.
§ 19 Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen
(1) 1Für die Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung von Investmentanteilen, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören, ist § 20 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes entsprechend anzuwenden. 2§ 20 Absatz 4a des Einkommensteuergesetzes ist nicht anzuwenden. 3Der Gewinn ist um die während der Besitzzeit angesetzten Vorabpauschalen zu vermindern. 4Die angesetzten Vorabpauschalen sind ungeachtet einer möglichen Teilfreistellung nach § 20 in voller Höhe zu berücksichtigen.
(2) 1Fällt ein Investmentfonds nicht mehr in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes, so gelten seine Anteile als veräußert. 2Als Veräußerungserlös gilt der gemeine Wert der Investmentanteile zu dem Zeitpunkt, zu dem der Investmentfonds nicht mehr in den Anwendungsbereich fällt.
(3) 1Soweit ein unbeschränkt Steuerpflichtiger seine Investmentanteile nicht im Betriebsvermögen hält, stehen der Veräußerung von Investmentanteilen zum gemeinen Wert gleich
- die Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht des Anlegers infolge der Aufgabe des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts
- die unentgeltliche Übertragung auf eine nicht unbeschränkt steuerpflichtige Person sowie,
- vorbehaltlich der Nummern 1 und 2, der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Investmentanteile.
2Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn
- die Summe der nach Absatz 1, § 22 und § 56 ermittelten steuerpflichtigen Gewinne insgesamt positiv ist und
- der Anleger
- innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung im Sinne des Satzes 1 unmittelbar oder mittelbar mindestens 1 Prozent der ausgegebenen Investmentanteile gehalten hat, oder
- im Zeitpunkt der Veräußerung im Sinne des Satzes 1 unmittelbar oder mittelbar Investmentanteile an dem Investmentfonds hält, deren Anschaffungskosten mindestens 500 000 Euro betragen.
3§ 6 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 bis 5 des Außensteuergesetzes und § 17 Absatz 1 Satz 4 sowie Absatz 2 Satz 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes sind entsprechend anzuwenden. 4Bei der entsprechenden Anwendung des § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4 Satz 5 Nummer 5 des Außensteuergesetzes treten die Ausschüttungen nach § 16 Absatz 1 Nummer 1 an die Stelle der Gewinnausschüttungen und die steuerfreien Kapitalrückzahlungen nach § 17 Absatz 1 an die Stelle der Einlagenrückgewähr.
Nach § 6 Absatz 1 Satz 1 AStG i. V. m. § 17 Absatz 1 Satz 1 EStG wird der Vermögenszuwachs bei nicht im Betriebsvermögen gehaltenen Anteilen an Kapitalgesellschaften der Besteuerung unterworfen, wenn die Beteiligung mindestens 1 Prozent an der Kapitalgesellschaft beträgt und die unbeschränkte Steuerpflicht aufgrund der Aufgabe eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts endet, wenn die Anteile unentgeltlich auf eine nicht unbeschränkt steuerpflichtige Person übertragen werden oder wenn in sonstiger Weise das Besteuerungsrecht am Veräußerungsgewinn ausgeschlossen oder beschränkt wird. Damit soll eine Besteuerung der stillen Reserven in Deutschland sichergestellt und eine Steuerumgehung ausgeschlossen werden.
Die Besteuerungstatbestände des § 6 Absatz 1 Satz 1 AStG, die im Weiteren zusammengefasst als „Wegzugsbesteuerung“ bezeichnet werden, sind nicht anwendbar, wenn ein Steuerpflichtiger Anteile an einem Investmentfonds oder Spezial-Investmentfonds in der Rechtsform eines Sondervermögens hält, denn ein Anteil an einem Sondervermögen ist kein Anteil im Sinne des § 17 EStG. Bisher unklar ist die Rechtslage, wenn es sich um Investmentfonds oder Spezial-Investmentfonds in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft handelt.
Um die Rechtslage für die Zukunft gesetzlich zu klären und um Besteuerungslücken zu schließen, sollen dieRegelungen zur Wegzugsbesteuerung auf Beteiligungen an Investmentfonds und Spezial-Investmentfonds ausgedehnt werden. Die Besteuerungslücken sind insbesondere durch Mitteilungen über grenzüberschreitenden Steuergestaltungen nach §§ 138d ff. AO zu Tage getreten. Im Rahmen des Mitteilungsverfahrens wurden Fallgestaltungen gemeldet, in denen die Besteuerung des Wertzuwachses eines Investmentfonds durch eine Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht (Wegzug ins Ausland) vermieden wurde. Einiges deutet darauf hin, dass Beteiligungen an jungen Unternehmen zu einem frühen Zeitpunkt in Fonds eingelegt werden, um bei einem späteren Wegzug ins Ausland die Besteuerung von Wertsteigerungen zu vermeiden.
Zwar wird im Zeitraum der unbeschränkten Steuerpflicht ein Teil der thesaurierten Erträge bei Investmentfonds über das Instrument der Vorabpauschale und bei Spezial-Investmentfonds über die ausschüttungsgleichen Erträge einer jährlichen Besteuerung unterworfen. Diese Besteuerung erfasst meist aber nur einen geringeren Teil der Wertsteigerungen. Die Besteuerungslücken haben sich bei Investmentfonds dadurch verstärkt, dass die von der Rendite bestimmter Bundesanleihen abhängige Vorabpauschale in den Jahren 2021 und 2022 aufgrund einer negativen Rendite dieser Bundesanleihen nicht erhoben wurde.
Mit den neuen Regelungen in § 19 Absatz 3 – neu – InvStG und in § 49 Absatz 5 – neu – InvStG sollen die Vorschriften des § 6 AStG nachgebildet und an die Besonderheiten des Investmentsteuerrechts angepasst werden.
Damit wird ein Petitum des Bundesrats umgesetzt (Ausschussempfehlung 369/1/24, Seite 73. Der Bundesrat bat um Prüfung einer Regelung, die – in Anlehnung an § 6 AStG – bei einem Wegfall oder einer Beschränkung des Besteuerungsrechts in Deutschland eine Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt und mit der eine Steuerumgehung ausgeschlossen werden kann.
Die Regelungen in § 19 Absatz 3 – neu – InvStG und in § 49 Absatz 5 – neu – InvStG erfassen sowohl Anteile an inländischen als auch an ausländischen Investmentfonds und Spezial-Investmentfonds. Es ist auch unbeachtlich, ob die Anteile in einem inländischen oder ausländischen Depot verwahrt werden. Maßgebend ist, dass der Anleger eine natürliche Person ist, die die in § 6 Absatz 2 AStG genannten Voraussetzungen der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland erfüllt und die Investmentanteile oder Spezial-Investmentanteile unmittelbar oder mittelbar über eine vermögensverwaltende Personengesellschaft im Privatvermögen hält.
Fälle, in denen die Investmentanteile oder Spezial-Investmentanteile im Betriebsvermögen gehalten werden, fallen nicht unter die Neuregelung, da diese bereits von der Entstrickungsbesteuerung in § 4 Absatz 1 Satz 3 ff. und § 16 Absatz 3a EStG erfasst werden. Für Körperschaften ist die Entstrickungs- und Wegzugsbesteuerung in § 12 KStG geregelt.
Die Rechtsänderung dient auch der Gestaltungsprävention. Denn derzeit könnten unter bestimmten Umständen, mit Hilfe des Investmentsteuergesetzes die Wegzugsbesteuerungsregelungen nach § 6 AStG i. V. m. § 17 EStG umgangen werden. Für diesen Zweck könnte der Steuerpflichtige die Auflage eines Investmentfonds durch eine Kapitalverwaltungsgesellschaft initiieren, an dem er alle Anteile hält und über diesen Investmentfonds Anteile an Kapitalgesellschaften erwerben. Derartige Gestaltungen wären grundsätzlich nicht von den bisherigen Wegzugsbesteuerungsregelungen erfasst. Durch die Ausdehnung der Wegzugsbesteuerung auf Investmentanteile und Spezial-Investmentanteile werden Umgehungsgestaltungen unattraktiv.
Der Anwendungsbereich der Wegzugsbesteuerung wird nicht auf alle Fälle erweitert, in denen Anleger Investmentanteile halten, sondern es sollen nur gewichtige Fälle erfasst werden, in denen der Anleger einen – mit den Fällen des § 17 EStG vergleichbaren – relevanten Beteiligungsumfang besitzt. Bei Beteiligungen von Privatanlegern an Spezial-Investmentfonds wird generell unterstellt, dass ein relevanter Beteiligungsumfang vorliegt.
Nach § 54 Absatz 1 EStDV haben Notare dem für die Besteuerung zuständigen Finanzamt eine beglaubigte Abschrift aller von ihnen aufgrund gesetzlicher Vorschrift aufgenommenen oder beglaubigten Urkunden zu übersenden, die einen Vorgang zum Gegenstand haben, der in den Geltungsbereich des § 17 EStG fällt. D. h. die Finanzämter verfügen damit über ein wirksames Instrument, um festzustellen, ob der Steuerpflichtige zu mindestens 1 % an einer Kapitalgesellschaft beteiligt ist. Dies erleichtert es den Finanzämtern im Falle eines Wegzugs ins Ausland die Besteuerung nach § 6 AStG sicherzustellen.
Denkbar wäre, den Kapitalverwaltungsstellen, den Depotbanken der Anleger oder den Anlegern selbst neue Mitteilungspflichten aufzuerlegen, damit die Finanzämter erfahren, dass ein Anleger Investmentanteile an einem Investmentfonds i. S. d. § 19 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b – neu – InvStG hält. Auf die Einführung einer derartigen Meldepflicht wird aber verzichtet, da der dadurch ausgelöste administrative Aufwand derzeit unangemessenen erscheint. Dabei ist insbesondere die geringe Zahl an zu erwartenden Anwendungsfällen zu berücksichtigen. Zudem dürften bei den Finanzämtern der Anleger aus den jährlich einzureichenden Einkommensteuererklärungen regelmäßig Erkenntnisse über zumindest das Vorhandensein potentiell erfasster ausländisch verwahrter Investmentanteile vorliegen. Weiterhin ist davon auszugehen, dass die Finanzämter im Rahmen der Veranlagung vom Wegzug des Steuerpflichtigen erfahren und im eigenen Ermessen Auskünfte über den Umfang von Fondsbeteiligungen anfordern. Darüber hinaus können die Finanzämter in geeigneten Einzelfällen über Auskunftsersuchen gegenüber den Kapitalverwaltungsstellen die erforderlichen Erkenntnisse erlangen.
Satz 1
§ 19 Absatz 3 Satz 1 – neu – InvStG überträgt nahezu wortgleich die Regelungen des § 6 Absatz 1 Satz 1 AStG auf Investmentanteile. Dadurch gelten Investmentanteile als veräußert, wenn die unbeschränkte Steuerpflicht aufgrund der Aufgabe des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts im Inland endet, die Investmentanteile unentgeltlich auf eine nicht unbeschränkt steuerpflichtige Person übertragen werden, oder wenn das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland aus sonstigen Gründen beschränkt oder ausgeschlossen wird. Bei Verwirklichung dieser Tatbestände kommt es zu einer Besteuerung des Wertzuwachses.
Anders als bei § 6 Absatz 1 Satz 1 AStG ist im Rahmen des § 19 Absatz 3 Satz 1 – neu – InvStG kein Vorbehalt hinsichtlich der Vorschriften des Einkommensteuergesetzes, Körperschaftsteuergesetzes und Umwandlungssteuergesetzes erforderlich, da in diesen Gesetzen keine konkurrierenden Veräußerungsfiktionen hinsichtlich von Investmentanteilen geregelt sind.
Satz 2 Nummer 1
Nach § 19 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 – neu – InvStG ist die Wegzugsbesteuerung nur anzuwenden, wenn die Summe der nach Absatz 1, § 22 und § 56 ermittelten steuerpflichtigen Gewinne insgesamt positiv ist. D. h. Vermögensminderungen bleiben – wie in § 6 AStG (vgl. BR-Drs. 245/21, 53) – unberücksichtigt. Dies ergibt sich daraus, dass die Wegzugsbesteuerung nur im Falle einer „positiven“ Summe der Gewinne anzuwenden ist.
Das Merkmal positiv ist hier erforderlich, da das Investmentsteuergesetz den Begriff Gewinn als neutralen Ausdruck für positive oder negative Ergebnisse aus Veräußerungen verwendet (vgl. § 2 Absatz 14 InvStG).
Bei der Ermittlung der Summe der Gewinne sind gegebenenfalls verschiedene einzelne Ergebnisse zusammenzufassen und nur wenn das Gesamtergebnis positiv ist, kommt es zur Anwendung der Wegzugsbesteuerung. Neben den eigentlichen Gewinnermittlungsvorschriften in § 19 Absatz 1 InvStG i. V. m. § 20 Absatz 4 EStG sind gegebenenfalls weitere Gewinne aus fiktiven Veräußerungen nach § 22 InvStG und § 56 InvStG zu berücksichtigen. In § 22 InvStG sind fiktive Veräußerungsgewinne aufgrund eines Teilfreistellungswechsels geregelt. § 56 InvStG enthält fiktive Veräußerungsgewinne, die sich aus dem Übergang auf das ab 2018 geltende Investmentsteuergesetz ergeben.
Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a
§ 19 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a – neu – InvStG beschränkt den Anwendungsbereich der in § 19 Absatz 3 Satz 1 – neu – InvStG geregelten Veräußerungsfiktion in ähnlicher Weise wie die in § 6 Absatz 1 Satz 1 AStG i. V. m. § 17 Absatz 1 Satz 1 EStG enthaltene mindestens 1-prozentige Beteiligungsschwelle. Danach wird der Wertzuwachs nur dann besteuert, wenn der Steuerpflichtige in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Veräußerungsfiktion unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent der ausgegebenen Investmentanteile eines Investmentfonds gehalten hat.
Bei öffentlich vertriebenen Investmentfonds lässt sich die Gesamtzahl der ausgegebenen Investmentanteile regelmäßig aus den Halbjahres- und Jahresberichten entnehmen. Darauf aufbauend kann ermittelt werden, ob die auf den Steuerpflichtigen entfallenden Investmentanteile die 1 Prozent-Schwelle erreichen.
Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b
Nach § 19 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b – neu – InvStG ist die Wegzugsbesteuerung auch anzuwenden, wenn der Anleger zwar nicht zu mindestens 1 Prozent beteiligt ist, aber mindestens 500 000 Euro für die Investmentanteile an einem Investmentfonds aufgewendet hat. Hierbei werden die Beteiligungen an verschiedenen Investmentfonds jeweils getrennt betrachtet und nicht zusammengerechnet. Hat der Anleger beispielsweise Investmentanteile an fünf verschiedenen Investmentfonds erworben und hat er dabei jeweils 400 000 Euro Anschaffungskosten aufgewendet, dann ist der Tatbestand des§ 19 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b – neu – InvStG nicht erfüllt, auch wenn der Anleger insgesamt 2 000 000 Euro für seine gesamten Investmentanteile aufgewendet hat.
Mit dem Tatbestand in § 19 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b – neu – InvStG geht die Wegzugsbesteuerung bei Investmentanteilen über die Wegzugsbesteuerung bei Beteiligungen an Gesellschaften nach § 6 AStG i. V. m. § 17 EStG hinaus. Dahinter steht die Erwägung, dass bei Investmentfonds potentiell mehr unversteuerte stille Reserven gebildet werden können, denn Investmentfonds unterliegen nur mit einem geringen Teil ihrer Einkünfte der Körperschaftsteuer. Dagegen sind Kapitalgesellschaften mit allen ihren Einkünften körperschaftsteuerpflichtig.
Darüber hinaus dienen die Mindestanschaffungskosten von 500 000 Euro je Beteiligung einer vereinfachten Administration der Regelung, denn die Verwaltung der 1 Prozent-Grenze kann bei Investmentfonds aufwändig sein, da sich die Gesamtzahl der ausgegebenen Investmentanteile bei öffentlich vertriebenen Investmentfonds täglich ändern kann. An jedem Börsentag kann es gleichzeitig zu Anteilsausgaben und Anteilsrücknahmen kommen und erst am Ende des Tages lässt sich ein Saldo ermitteln. Die feste Betragsgrenze vermeidet eine tägliche Nachprüfung der Prozentgrenze und erleichtert so die Anwendung der Norm.
Gleichzeitig ermöglicht eine relativ hohe Betragsgrenze es der Finanzverwaltung, ihre vorhandenen Ressourcen auf die fiskalisch relevanten Fälle zu konzentrieren. Darüber hinaus vermeidet eine hohe Betragsgrenze weitgehend eine Schlechterstellung der Fondsanlage gegenüber anderen Finanzprodukten wie beispielsweise verzinslichen Wertpapieren oder Zertifikaten, die generell keiner Wegzugsbesteuerung unterliegen.
Die Vorschriften in § 19 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b – neu – InvStG erfassen sowohl Investmentfonds, die in Vertragsform als auch in Gesellschaftsform aufgelegt wurden.
Satz 3
§ 19 Absatz 3 Satz 3 – neu – InvStG sieht eine entsprechende Anwendung des § 6 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 bis 5 AStG vor. Damit sind die Regelungen zur Entstehung, zum Entfallen und zur Fälligkeit des Steueranspruchs sowie die Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten in gleicher Weise anzuwenden, wie in der Wegzugsbesteuerung des Außensteuergesetzes. Durch den Verweis auf § 6 Absatz 2 Satz 1 AStG wird die Definition eines beschränkt Steuerpflichtigen aus dem Außensteuergesetz übernommen. Außerdem sind die Regelungen zur Anwendung der Norm auf Rechtsnachfolger bei unentgeltlichem Erwerb nach § 17 Absatz 1 Satz 4 EStG und zur Ermittlung der Anschaffungskosten nach § 17 Absatz 2 Satz 3 bis 5 EStG bei Zuzug aus dem Ausland und bei unentgeltlichem Erwerb entsprechend anzuwenden. Für die Anwendung dieser Regelungen ist auf den Gesamtgewinn aus den Gewinnen nach § 19 Absatz 1, § 22 und § 56 InvStG abzustellen.
Satz 4
In § 19 Absatz 3 Satz 4 – neu – InvStG ist geregelt, dass bei der entsprechenden Anwendung des § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4 Satz 5 Nummer 5 AStG die Ausschüttungen nach § 16 Absatz 1 Nummer 1 InvStG und die Ausschüttungen, die nach § 17 Absatz 1 InvStG nicht zu den Erträgen gehören, an die Stelle von Gewinnausschüttungen und der Einlagenrückgewähr treten. Die Ausschüttungen nach § 16 Absatz 1 Nummer 1 InvStG entsprechen weitgehend den Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften und die Ausschüttungen im Sinne des § 17 Absatz 1 InvStG sind mit der Einlagerückgewähr vergleichbar. Diese
Satz 5
§ 19 Absatz 3 Satz 5 – neu – InvStG regelt, dass im Fall der Veräußerungsfiktion nach Satz 1 kein Abzug der Kapitalertragsteuer vorzunehmen ist. Die Erklärung des Veräußerungsgewinns hat durch den Steuerpflichtigen im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer zu erfolgen. Ein Kreditinstitut, das die Investmentanteile für den Anleger verwahrt, kann nicht rechtssicher feststellen, ob die Voraussetzungen für eine Veräußerungsfiktion nach Satz 1 vorliegen. Diese Aufgabe bleibt dem Finanzamt vorbehalten, das für die Besteuerung des Anlegers zuständig ist. Zudem fehlt die notwendige Liquidität für einen Steuerabzug durch das depotführende Kreditinstitut.
§ 20 Teilfreistellung
(1) 1Steuerfrei sind bei Aktienfonds 30 Prozent der Erträge (Aktienteilfreistellung). 2Bei natürlichen Personen, die ihre Investmentanteile im Betriebsvermögen halten, beträgt die Aktienteilfreistellung 60 Prozent. 3Bei Anlegern, die dem Körperschaftsteuergesetz unterliegen, beträgt die Aktienteilfreistellung 80 Prozent.
4Die Sätze 2 und 3 gelten nicht,
- wenn der Anleger ein Lebens- oder Krankenversicherungsunternehmen ist und der Investmentanteil den Kapitalanlagen zuzurechnen ist oder
- wenn der Anleger ein Institut oder Unternehmen nach § 3 Nummer 40 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 8b Absatz 7 des Körperschaftsteuergesetzes ist und der Investmentanteil dem Handelsbestand im Sinne des § 340e Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs zuzuordnen oder zum Zeitpunkt des Zugangs zum Betriebsvermögen als Umlaufvermögen auszuweisen ist.
5Satz 4 Nummer 1 gilt entsprechend, wenn der Anleger ein Pensionsfonds ist.
(2) Bei Mischfonds ist die Hälfte der für Aktienfonds geltenden Aktienteilfreistellung anzusetzen.
(3) 1Bei Immobilienfonds sind 60 Prozent der Erträge steuerfrei (Immobilienteilfreistellung). 2Bei Auslands-Immobilienfonds sind 80 Prozent der Erträge steuerfrei (Auslands-Immobilienteilfreistellung). 3Die Anwendung der Immobilienteilfreistellung oder der Auslands-Immobilienteilfreistellung schließt die Anwendung der Aktienteilfreistellung aus.
(3a) 1Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Investmentanteile, die mittelbar über Personengesellschaften gehalten werden. 2Satz 1 ist nicht auf Personengesellschaften anzuwenden, die nach § 1a des Körperschaftsteuergesetzes zur Körperschaftsbesteuerung optiert haben.
(4) Weist der Anleger nach, dass der
Investmentfonds die Aktienfonds- oder Mischfonds-Kapitalbeteiligungsquote oder Immobilienfonds- oder Auslands-Immobilienfondsquote während des Geschäftsjahres
tatsächlich durchgehend überschritten hat, so ist die
Teilfreistellung auf Antrag des Anlegers in der Veranlagung
anzuwenden.
(4) 1Weist der Anleger nach, dass der Investmentfonds die Aktienfonds-oder Mischfonds-Kapitalbeteiligungsquote oder Immobilienfonds- oder Auslands-lmmobilienfondsquote während des Kalenderjahres tatsächlich durchgehend überschritten hat, so ist die Teilfreistellung auf Antrag des Anlegers in der Veranlagung anzuwenden. 2Wenn der Anleger in einem folgenden Veranlagungszeitraum Verluste in Höhe von mehr als 500 Euro aus der Veräußerung von Investmentanteilen erzielt oder Wertminderungen im Sinne von § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes von Investmentanteilen geltend macht, für die er zuvor den Nachweis nach Satz 1 erbracht hat, dann ist er verpflichtet, für den gesamten Besitzzeitraum die für die Prüfung der Voraussetzungen einer Teilfreistellung erforderlichen Informationen sowie die Rücknahmepreise zum jeweiligen Kalenderjahresende zu beschaffen und dem Finanzamt mit der Steuererklärung vorzulegen. 3Der Steuererklärung ist eine Steuerbescheinigung nach § 45a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes oder eine Verlustbescheinigung nach § 43a Absatz 3 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes beizufügen, wenn Verluste aus der Veräußerung von Investmentanteilen erzielt werden, die von einer auszahlenden Stelle nach § 44 Absatz 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes verwahrt oder verwaltet werden. 4Im Fall des Satzes 2 ist eine Veranlagung ungeachtet von § 46 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes vorzunehmen. 5Soweit der Anleger die Verpflichtung nach Satz 2 nicht erfüllt, kann das Finanzamt für den Verlust, der auf den gesamten Besitzzeitraum entfällt, den höchsten vom Anleger nachgewiesenen Teilfreistellungssatz anwenden.
(4a) Das für die Veranlagung des Anlegers zuständige Finanzamt kann bei Verlusten aus der Veräußerung von Investmentanteilen oder bei Wertminderungen im Sinne von § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes von Investmentanteilen selbst im Rahmen der Veranlagung den Nachweis führen, dass der Investmentfonds die Aktienfonds- oder Mischfonds-Kapitalbeteiligungsquote oder Immobilienfonds- oder Auslands-Immobilienfondsquote während des Kalenderjahres tatsächlich durchgehend überschritten hat und die Höhe der Rücknahmepreise ermitteln.
Allgemein
Als pauschaler Ausgleich für eine steuerliche Vorbelastung für eine inländische oder ausländische Besteuerung auf Ebene von Investmentfonds sowie zur pauschalen Berücksichtigung der Steuerbefreiung für Veräußerungsgewinne aus Aktien und anderen Kapitalbeteiligungen nach § 8b Absatz 2 KStG wird auf Anlegerebene ein Teil der Investmenterträge von der Besteuerung freigestellt (Teilfreistellung nach § 20 Absatz 1 bis 3 InvStG). Im Grundsatz ist diese Teilfreistellung davon abhängig, dass sich aus den Anlagebedingungen des Investmentfonds ergibt, dass der Investmentfonds einen bestimmten Anteil seines Vermögens fortlaufend in bestimmte Vermögensgegenstände investiert.
Bei einem Aktienfonds müssen fortlaufend mehr als 50 Prozent des Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen investiert sein (Aktienfonds-Kapitalbeteiligungsquote nach § 2 Absatz 6 Satz 1 InvStG). Bei einem Mischfonds liegt dieser Schwellenwert bei mehr als 25 Prozent (Mischfonds-Kapitalbeteiligungsquote nach § 2 Absatz 7 Satz 1 InvStG). Bei einem Immobilienfonds sind es mehr als 50 Prozent, die fortlaufend in Immobilien und Immobilien-Gesellschaften angelegt werden müssen (Immobilienfondsquote nach § 2 Absatz 9 Satz 1 InvStG) und bei einem Auslands-Immobilienfonds müssen mehr als 50 Prozent fortlaufend in ausländische Immobilien und Auslands-Immobiliengesellschaften investiert sein (Auslands- Immobilienfondsquote nach § 2 Absatz 9 Satz 2 InvStG).
Für den Fall, dass die Anlagebedingungen eines Investmentfonds keine hinreichenden Aussagen zum Überschreiten der Schwellenwerte für den Aktien- oder Immobilienteil enthalten oder keine Anlagebedingungen des Investmentfonds existieren, wird in § 20 Absatz 4 InvStG dem Anleger eine individuelle Nachweismöglichkeit eingeräumt. Wenn der Anleger hinreichende Nachweise vorlegen kann, aus denen sich ergibt, dass der Investmentfonds während des gesamten Geschäftsjahres die Schwellenwerte überschritten hat, wird die Teilfreistellung im Rahmen des Veranlagungsverfahrens gewährt. Als Nachweisinstrumente kommen insbesondere Vermögensverzeichnisse des Investmentfonds und / oder schriftliche Bestätigungen des Fondsverwalters in Betracht.
In einem Rechtsgutachten, dass das Bundesministerium der Finanzen im Rahmen der Evaluation der Investmentsteuerreform in Auftrag gegeben hat, sieht der Gutachter Möglichkeiten für unangemessene Steuergestaltungen. Der Steuerpflichtige könne bei positiven Investmenterträgen die Nachweismöglichkeit in Anspruch nehmen und dann nur einen Teil der Erträge versteuern, während bei Verkauf der Investmentanteile im Fall eines Verlusts kein Nachweis erbracht würde, uni die Verluste in voller Höhe geltend machen zu können. Bei betrieblichen Anlegern könnten zudem in Jahren, in denen die Investmentanteile unter den Anschaffungskosten notieren, kein Nachweis erbracht werden, um in voller Höhe eine Teilwertabschreibung geltend machen zu können.
In § 22 Absatz 1 Satz 2 InvStG ist bereits eine Regelung zur Begrenzung des Gestaltungsspielraums enthalten. Danach gilt der Investmentanteile mit Ablauf des Veranlagungszeitraums als veräußert, in dem der Nachweis nach § 20 Absatz 4 InvStG erbracht wird, wenn in dem folgenden Veranlagungszeitraum kein Nachweis oder ein Nachweis für einen anderen Teilfreistellungszeitraum erbracht wird. Diese Regelung reicht jedoch nicht aus, um unangemessene Gestaltungen zu verhindern.
Eine Abschaffung der Nachweismöglichkeit als Gegenmaßnahme würde EU-rechtliche Risiken auslösen. In seinem Urteil vom 9. Oktober 2014 in der Rechtssache C-326/12 ("van Caster und van Caster") hat der EuGH eine fehlende Nachweismöglichkeit auf Anlegerebene im Rahmen des § 6 InvStG 2004 beanstandet. Dieses EuGH-Urteil war der Grund für die Einführung des bisherigen § 20 Absatz 4 InvStG. Daher wird weiter an dieser Regelung festgehalten, aber mit Hilfe von ergänzenden Regelungen wird der verbleibende Gestaltungspielraum weitgehend ausgeschlossen.
Die Ergänzung in § 20 Absatz 4 Satz 2 — neu — InvStG verpflichtet den Anleger, die für die Prüfung der Voraussetzungen einer Teilfreistellung erforderlichen Informationen für den gesamten Besitzzeitraum zu beschaffen und dem Finanzamt im Rahmen seiner Einkommen- oder Körperschaftsteuererklärung vorzulegen, wenn er Verluste von mehr als 500 Euro oder Teilwertabschreibungen geltend macht und zuvor die Nachweismöglichkeit für die betreffenden Investmentanteile nach Satz 1 einmal ausgeübt hat.
§ 20 Absatz 4 Satz 3 — neu — InvStG ordnet an, dass der Steuerpflichtige in Verlustfällen eine Steuer- oder Verlustbescheinigung seines depotführenden Kreditinstituts mit der Steuererklärung vorlegen muss. Dadurch sollen Verluste, die im Kapitalertragsteuerverfahren auf Bankenebene in unzutreffender Höhe berücksichtigt wurden, im Rahmen des Veranlagungsverfahrens durch das Finanzamt korrigiert werden.
Nach § 20 Absatz 4 Satz 4 — neu — InvStG ist in den Fällen des Satzes 2 eine Einkommensteuerveranlagung ungeachtet von § 46 Absatz 2 EStG durchzuführen.
Verletzt der Anleger seine Verpflichtung nach Satz 2, kann das Finanzamt nach § 20 Absatz 4 Satz 5 — neu — InvStG den höchsten vom Anleger für diesen Investmentanteil nachgewiesenen Teilfreistellungssatz anwenden.
Im Einzelnen:
zu Absatz 4 Satz 1
Der neu gefasste § 20 Absatz 4 Satz 1 InvStG entspricht weitestgehend dem bisherigen § 20 Absatz 4 InvStG. In der bisherigen Regelung wurde darauf abgestellt, dass die Aktienfonds- oder Mischfonds-Kapitalbeteiligungsquote oder Immobilienfonds- oder Auslands-Immobilienfondsquote während eines Geschäftsjahres durchgehend überschritten wurde. Das Abstellen auf das Geschäftsjahr kann allerdings zu Problemen führen, wenn das Geschäftsjahr des Investmentfonds vom Kalenderjahr abweicht und das Geschäftsjahr erst nach Ablauf der regulären Steuererklärungsfrist endet. In diesen Fällen könnte es dazu kommen, dass es für Anleger nicht möglich ist, den das gesamte Geschäftsjahr abdeckenden Nachweis innerhalb der für ihn geltenden Steuererklärungsfristen fristgerecht beizubringen. Um diese Probleme zu vermeiden, wird die Regelung auf das Kalenderjahr umgestellt. Für ein Abstellen auf das Kalenderjahr spricht auch die Regelung in § 22 Absatz 1 Satz 2 InvStG, die eine Veräußerungsfiktion zum Ende eines Veranlagungszeitraums (also eines Kalenderjahres) vorsieht, wenn in diesem Veranlagungszeitraum ein Nachweis nach § 20 Absatz 4 InvStG erbracht wurde aber in dem folgenden Veranlagungszeitraum nicht.
zu Absatz 4 Satz 2
Wenn der Anleger mehr als 500 Euro Verluste aus der Veräußerung von Investmentanteilen erzielt oder ein betrieblicher Anleger Teilwertabschreibungen von Investmentanteilen geltend macht, für die er zuvor den Nachweis nach Satz 1 erbracht hat, dann ist er nach § 20 Absatz 4 Satz 2 — neu — InvStG verpflichtet, die für einen Nachweis des anwendbaren Teilfreistellungssatzes erforderlichen Unterlagen und die Höhe der Rücknahmepreise zum jeweiligen Ende des Veranlagungszeitraum zu beschaffen und dem Finanzamt vorzulegen. Die Vorlage hat im Rahmen der Einkommen- oder Körperschaftsteuererklärung des Anlegers zu erfolgen. Sofern nicht bereits aus anderen Gründen eine Steuererklärung abzugeben ist, kann § 20 Absatz 4 Satz 2 — neu — InvStG zu einer Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung führen.
Da die Nachweisführung sowohl auf Seiten der Anleger als auch der Finanzverwaltung erheblichen administrativen Aufwand auslösen kann, wird die Verpflichtung zur Nachweisführung auf Fälle begrenzt, in denen die Verluste aus der Veräußerung von Investmentanteilen mehr als 500 Euro betragen. Für die Berechnung der Grenze sind die Verluste aus der Veräußerung von Investmentanteilen an einem oder an mehreren Investmentfonds zusammen zu betrachten. Maßgebend ist, dass für Investmentanteile an dem jeweiligen Investmentfonds in einem früheren Veranlagungszeitraum der Nachweis nach § 20 Absatz 4 Satz 1 InvStG geltend gemacht wurde.
Der Nachweispflicht nach Satz 2 ist für die gesamte Besitzzeit ungeachtet zwischenzeitlicher fiktiver Veräußerungen und Neuanschaffungen (z. B. § 22 Absatz 1 Satz 1 InvStG) seit dem erstmaligen Nachweis zu führen, um den zutreffenden Veräußerungserlös oder Buchwert zu ermitteln. Würde der Nachweis z. B. nur für das Jahr der Veräußerung vorgelegt werden müssen, würde über die Veräußerungsfiktion nach § 22 Absatz 1 InvStG die Gestaltungsmöglichkeit nur für das Jahr der Veräußerung bzw. Wertminderung Wirkung entfallen, aber nicht für den Zeitraum zwischen den erbrachten Nachweisen.
Besitzt der Anleger Investmentanteile an verschiedenen Investmentfonds, dann greift diese Bindung für den Nachweis nach Satz 2 aber nur für den oder die Investmentfonds, bei denen er den Nachweis für das Vorliegen der Teilfreistellungsvoraussetzungen erbracht hat. Es ist daher ohne Einschränkungen zulässig, dass der Anleger für sämtliche Investmentanteile an einem Investmentfonds den Nachweis erbringt, aber für sämtliche Investmentanteile an einem anderen Investmentfonds auf einen Nachweis verzichtet. Das Recht zum Nachweis muss aber einheitlich für alle Investmentanteile an einem Investmentfonds ausgeübt werden, unabhängig davon, ob diese in einem oder in verschiedenen Depots verwahrt werden.
zu Absatz 4 Satz 3
§ 20 Absatz 4 Satz 3 — neu — InvStG sieht vor, dass der Steuererklärung eine Steuerbescheinigung nach § 45a Absatz 2 EStG oder eine Verlustbescheinigung nach § 43a Absatz 3 Satz 4 EStG beizufügen ist, wenn Verluste aus der Veräußerung von Investmentanteilen erzielt werden, die von einer auszahlenden Stellen nach § 44 Absatz 1 Satz 4 EStG verwahrt oder verwaltet werden. Eine auszahlende Stelle nach § 44 Absatz 1 Satz 4 EStG liegt vor, wenn der Steuerpflichtige die Investmentanteile an einem inländischen oder ausländischen Investmentfonds von einem inländischen Kreditinstitut verwahren oder verwalten lässt. Dieses Kreditinstitut ist zum Abzug der Kapitalertragsteuer verpflichtet und berücksichtigt dabei unter anderen die bei einer Veräußerung von Investmentanteilen erzielten Verluste. Die Verluste können entweder mit anderen (positiven) Kapitalerträgen verrechnet werden oder — falls keine Kapitalerträge zur Verrechnung zur Verfügung stehen — in einen sog. Verlusttopf eingebucht werden. Bei der Beantragung einer Verlustbescheinigung nach § 43a Absatz 3 Satz 4 EStG werden die bisherigen Verluste nicht mehr vom Kreditinstitut auf Folgejahre übertragen, sondern die Verluste werden im Rahmen der Veranlagung durch das Finanzamt berücksichtigt und die nach einer etwaigen Verrechnung mit positiven Kapitalerträgen verbleibenden Verluste werden vom Finanzamt festgestellt und stehen dort für eine Verrechnung in folgenden Veranlagungszeiträumen zur Verfügung.
Durch die Pflicht zur Vorlage einer Verlustbescheinigung wird sichergestellt, dass im Rahmen der Veranlagung die Teilfreistellung auf den Veräußerungsverlust aus den Investmentanteilen angewendet wird und gleichzeitig kein davon abweichender Verlust auf Ebene des Kreditinstituts bestehen bleibt. Die Vorlage der Steuerbescheinigung dient zum einen dazu, zu belegen, dass keine Verlusttopf auf Ebene des Kreditinstituts geführt wird und zum anderen ermöglicht die Steuerbescheinigung eine Korrektur der auf Ebene des Kreditinstituts vorgenommenen Verlustverrechnung. D. h. der vom Kreditinstitut in vollem Umfang verrechnete Verlust wird vom Finanzamt um die Teilfreistellung gekürzt und nur der verbleibende Verlust wird mit anderen Kapitalerträgen verrechnet.
zu Absatz 4 Satz 4
Nach § 20 Absatz 4 Satz 4 — neu — InvStG ist in den Fällen des § 20 Absatz 4 Satz 2 - neu — InvStG eine Einkommensteuerveranlagung ungeachtet von § 46 Absatz 2 EStG durchzuführen. Demzufolge muss auch dann eine Steuererklärung abgegeben werden, wenn das Einkommen neben den Investmenterträgen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nicht-selbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, besteht.
§ 20 Absatz 4 Satz 4 — neu — InvStG orientiert sich an § 32d Absatz 3 EStG, nach dem der Steuerpflichtige Kapitalerträge, die nicht der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, in seiner Einkommensteuererklärung abzugeben hat.
zu Absatz 4 Satz 5
§ 20 Absatz 4 Satz 5 — neu — InvStG sieht vor, dass das Finanzamt die höchste Teilfreistellung anwenden kann, die im Besitzzeitraum vom Anleger nachgewiesen wurde, wenn der Anleger keine Informationen zur Prüfung der Teilfreistellungsvoraussetzungen vorgelegt hat und somit seine Verpflichtung nach Satz 2 verletzt.
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Anleger A kauft im Jahr 01 einen Investmentanteil an einem ausländischen Investmentfonds X zum Kurs von 100 Euro; bis zum Jahresende 01 steigt der Rücknahmepreis auf 110 Euro. Die Anlagebedingungen des X enthalten keine Angaben zum Umfang der Investitionen in Aktien und andere Kapitalbeteiligungen, so dass die Voraussetzungen eines Aktien- oder Mischfonds nach § 2 Absatz 6 oder 7 InvStG nicht erfüllt sind. Tatsächlich hält der X aber in den Jahren 01 und 03 mehr als 50 % und in den Jahren 02, 04 und 05 mehr als 25 % Kapitalbeteiligungen (siehe nachfolgende Tabelle).
In den Jahren 01 und 02 nimmt der Investmentfonds Ausschüttungen vor. Der A weist gemäß § 20 Absatz 4 Satz 1 InvStG für das Jahr 01 die Voraussetzungen für eine Aktienteilfreistellung in Höhe von 30 % (§ 20 Absatz 1 Satz 1 InvStG) und für 02 die Voraussetzungen für eine Teilfreistellung als Mischfonds in Höhe von 15 % (§ 20 Absatz 2 i. V. mit Absatz 1 Satz 1 InvStG) nach. In den Jahren 03 und 04 erfolgen keine Ausschüttungen, weshalb der A nicht von seinem Nachweisrecht nach § 20 Absatz 4 Satz 1 InvStG Gebrauch macht. Im Jahr 05 veräußert der A den Investmentanteil zu einem Preis von 50 Euro. Die Wertentwicklung des Investmentanteils (Rücknahmepreise) in den Jahren 01 bis 05 ist in der nachfolgenden Tabelle dargestellt.
| Jahr | Vorgang | Kapitalbeteiligungs- quote | Rücknahmepreis am Ende des Kalenderjahres | Nachweis nach § 20 Absatz 4 InvStG erbracht? |
|---|---|---|---|---|
| 01 | Kauf zu 100 € Ausschüttung | 60% | 110 € | Ja |
| 02 | Ausschüttung | 40% | 120 € | Ja |
| 03 | 55% | 100 € | Nein | |
| 04 | 30% | 70 € | Nein | |
| 05 | Verkauf | 30% | 50 € | Fallvariante 1: Ja Fallvariante 2: Nein Fallvariante 3: Teilweise |
Fallvariante 1
Im Jahr 05 weist der Anleger die Voraussetzungen für die Anwendung der Teilfreistellung und die Rücknahmepreise für die Jahren 01 bis 05 nach.
Fallvariante 2
Im Jahr 05 erfüllt der Anleger nicht die Nachweisverpflichtung aus § 20 Absatz 4 Satz 2 und 3 — neu — InvStG. Im Jahr 01 und 02 hat er lediglich die Voraussetzungen für die Teilfreistellung nachgewiesen, aber nicht die Rücknahmepreise. Auch das Finanzamt führt keinen Nachweis nach § 20 Absatz 4a — neu — InvStG.
Fallvariante 3
Der Anleger erfüllt die Nachweisverpflichtung aus § 20 Absatz 4 Satz 2 und 3 — neu — InvStG für die Jahre 01 und 02, d.h. er belegt auch die Rücknahmepreise in den Jahren 01 und 02. Dagegen wird vom Anleger kein Nachweis für 03 bis 05 erbracht und auch das Finanzamt führt keinen Nachweis nach § 20 Absatz 4a — neu — InvStG.
Lösung Fallvariante 1
Wenn die jeweiligen Voraussetzungen für die Teilfreistellung in allen Jahren vom Anleger nachgewiesen oder vom Finanzamt ermittelt wird, führen die in § 22 Absatz 1 Satz 2 InvStG geregelten fiktiven Veräußerungen zu einer getrennten Betrachtung aller Perioden, in denen unterschiedliche Teilfreistellungssätze anwendbar sind.
Anmerkung aufgrund des unveränderten Teilfreistellungssatzes wird die Wertveränderung der Jahre 04 und 05 rechtlich zusammen betrachtet. Nur um die Nachvollziehbarkeit des Rechenwegs zu erleichtern, wurden hier alle Jahre getrennt dargestellt.)
Lösung Fallvariante 2
In den Jahren 01 und 02 hatte der Anleger bereits die Voraussetzungen für die Teilfreistellung nachgewiesen, aber es müssen zusätzlich auch die Rücknahmepreise für die Jahre 01 und 02 belegt werden. Außerdem fehlen die nach § 20 Absatz 4 Satz 2 und 3 — neu — InvStG geforderten Nachweise (Voraussetzung für die Teilfreistellung und Rücknahmepreise zum jeweiligen Kalenderjahresende) für die Jahre 03 bis 05. Daher kann das Finanzamt nach § 20 Absatz 4 Satz 5 — neu — InvStG für den gesamten Besitzzeitraum von 01 bis 05 den höchsten vom Anleger geltend gemachte Teilfreistellungssatz von 30 % anwenden, so dass nur ein Verlust von 35 Euro steuerlich berücksichtigt wird.
50 Veräußerungserlös - 100 € Anschaffungskosten = -50 € (wirtschaftlicher Verlust)
50 € - (-50 x 30/100) = - 35 (steuerlicher Verlust)
Lösung Fallvariante 3
Für die Jahre 01 und 02 ist die nachgewiesene Teilfreistellung anzuwenden. Nur für den verbleibenden Besitzzeitraum 03 bis 05 ist der höchste vom Anleger geltend gemachte Teilfreistellungssatz von 30 % zu Grunde zu legen. Daraus ergibt sich ein steuerlicher Verlust von 33,50 Euro (siehe nachfolgende Tabelle).
| Jahr | Anschaffungskosten oder Rücknahmepreis am Beginn des Kalenderjahres | Rücknahmepreis am Ende des Kalenderjahres | Wertveränderung im Kalenderjahr | Anwendbarer Teilfreistellungssatz | Steuerlicher (fiktiver) Veräußerungsgewinn oder Verlust |
|---|---|---|---|---|---|
| 01 | 100 € | 110 € | +10 € | 30% | 10 € - (10 € x 30/100) = +7,00 € |
| 02 | 110 € | 120 € | +10 € | 15% | 10 € - (10 € x 15/100) = +8,50 € |
| 03 - 05 | 120 € | 50 € | -70 € | 0% | -70 € + (70 € *30/100) = -49,00 € |
| Summe | -33,50 € |
Bisherige Rechtslage
Nach der bisherigen Rechtslage konnte der Anleger grundsätzlich auf einen Nachweis verzichten. Im Rahmen der Veranlagung wäre nur auf die Wertveränderung in den Jahren 01 und 02 die vom Anleger nachgewiesene Teilfreistellung anzuwenden. Der in den Jahren 03 bis 05 entstandenen Wertverlust wäre mangels eines Nachweises ggf. in voller Höhe zu berücksichtigen. Dadurch könnte wie in der nachfolgenden Tabelle dargestellt, ein Verlust von 54,50 Euro anzusetzen sein.
| Jahr | Anschaffungskosten oder Rücknahmepreis am Beginn des Kalenderjahres | Rücknahmepreis am Ende des Kalenderjahres | Wertveränderung im Kalenderjahr | Anwendbarer Teilfreistellungssatz | Steuerlicher (fiktiver) Veräußerungsgewinn oder Verlust |
|---|---|---|---|---|---|
| 01 | 100 € | 110 € | +10 € | 30% | 10 € - (10 € x 30/100) = +7,00 € |
| 02 | 110 € | 120 € | +10 € | 15% | 10 € - (10 € x 15/100) = +8,50 € |
| 03 - 05 | 120 € | 50 € | -70 € | 0% | -70 € |
| Summe | -54,50 € |
zu Absatz 4a – NEU –
Nach § 20 Absatz 4a — neu — InvStG kann das für die Veranlagung des Anlegers zuständige Finanzamt den Nachweis, dass der Investmentfonds die Aktienfonds- oder Mischfonds-Kapitalbeteiligungsquote oder Immobilienfonds- oder Auslands-Immobilienfondsquote während des Kalenderjahres tatsächlich durchgehend überschritten hat (im Folgenden: Teilfreistellungsvoraussetzungen) führen, wenn der Anleger Verluste aus der Veräußerung von Investmentanteilen erzielt oder Teilwertabschreibungen geltend macht. Das Nachweisrecht des Finanzamtes greift unabhängig davon, ob der Anleger das Nachweisrecht nach § 20 Absatz 4 Satz 1 InvStG in vorherigen Veranlagungszeiträumen geltend gemacht hat oder sich gemäß § 20 Absatz 4 Satz 2 — neu — InvStG bemüht hat, die für die Prüfung der Teilfreistellungsvoraussetzungen erforderlichen Informationen zu beschaffen. Das Finanzamt kann sein Nachweisrecht auch dann ausüben, wenn der Anleger die Investmentanteile bereits in dem Veranlagungszeitraum wieder mit Verlust veräußert, in dem er sie angeschafft hat.
Es wird keine generelle Verpflichtung des Finanzamtes zur Ermittlung der Voraussetzungen für eine Teilfreistellung geregelt, da derartige Ermittlungen insbesondere in Auslandsfällen sehr aufwändig sein können. Häufig würden die Ermittlungen und die daraus resultierenden steuerlichen Wirkungen in einem unangemessenen Verhältnis stehen. Darüber hinaus hat sich der Anleger für den betreffenden Investmentfonds und zumindest einmal für eine Nachweisführung nach § 20 Absatz 4 Satz 1 InvStG entschieden, so dass die Informationsbeschaffung grundsätzlich in seiner Verantwortungssphäre liegt.
Im Rahmen des Entschließungsermessens kann das Finanzamt insbesondere die zur Informationsbeschaffung zur Verfügung stehenden Möglichkeiten und den zu erwartenden Aufwand gegenüber den möglichen steuerlichen Auswirkungen abwägen. Es ist dabei davon auszugehen, dass die in § 20 Absatz 4 Satz 2 — neu — InvStG geregelte Verpflichtung des Anlegers regelmäßig dazu führen wird, dass der Anleger die aus öffentlich zugänglichen Quellen zugänglichen Informationen beschaffen wird. Zu Anwendungsfällen des § 20 Absatz 4 Satz 3 — neu — InvStG wird es im Normalfall nur kommen, wenn die relevanten Informationen nicht öffentlich zugänglich sind und mithin eine Informationsbeschaffung nur mittels Auskünfte des betreffenden Investmentfonds möglich ist. In diesem Fällen kann das Finanzamt des Anlegers das für die Besteuerung von inländischen Investmentfonds zuständige Finanzamt und bei ausländischen Investmentfonds das Bundeszentralamt für Steuern um Amtshilfe bitten.
(5) Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags nach § 7 des Gewerbesteuergesetzes sind die Freistellungen nach den Absätzen 1 bis 3 nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
§ 21 Anteilige Abzüge aufgrund einer Teilfreistellung
1Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben, Veräußerungskosten oder Werbungskosten, die mit den Erträgen aus Aktien-, Misch- oder Immobilienfonds in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, dürfen unabhängig davon, in welchem Veranlagungszeitraum die Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen anfallen, bei der Ermittlung der Einkünfte in dem prozentualen Umfang nicht abgezogen werden, wie auf die Erträge eine Teilfreistellung anzuwenden ist. 2Entsprechendes gilt, wenn bei der Ermittlung der Einkünfte der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils am Betriebsvermögen oder die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der an deren Stelle tretende Wert mindernd zu berücksichtigen sind. 3Für die Anwendung der Sätze 1 und 2 ist die Absicht zur Erzielung von Betriebsvermögensmehrungen oder von Erträgen aus Aktien-, Misch- oder Immobilienfonds ausreichend.
§ 22 Änderung des anwendbaren Teilfreistellungssatzes
(1) 1Ändert sich der anwendbare Teilfreistellungssatz oder fallen die Voraussetzungen der Teilfreistellung weg, so gilt der Investmentanteil als veräußert und an dem Folgetag als angeschafft. 2Der Investmentanteil gilt mit Ablauf des Veranlagungszeitraums als veräußert, wenn der Anleger in dem Veranlagungszeitraum den Nachweis nach § 20 Absatz 4 erbringt und in dem folgenden Veranlagungszeitraum keinen Nachweis oder einen Nachweis für einen anderen Teilfreistellungssatz erbringt. Der Investmentanteil gilt mit Ablauf des Veranlagungszeitraums als veräußert, wenn der Anleger in dem Veranlagungszeitraum den Nachweis nach § 20 Absatz 4 Satz 1 erbringt und für den folgenden Veranlagungszeitraum kein Nachweis oder ein Nachweis für einen anderen Teilfreistellungssatz erbracht wird.
Nach dem bisherigen § 22 Absatz 1 Satz 2 InvStG gilt ein Investmentanteil mit Ablauf des Kalenderjahres als veräußert, wenn der Anleger in einem Veranlagungszeitraum die Voraussetzungen für eine Teilfreistellung gemäß § 20 Absatz 4 InvStG nachweist und in dem folgenden Veranlagungszeitraum keinen Nachweis oder einen Nachweis für einen anderen Teilfreistellungssatz erbringt. Nunmehr wird in § 20 Absatz 4 Satz 3 — neu — InvStG auch dem Finanzamt des Anlegers eine derartige Nachweismöglichkeit eingeräumt. Der Wortlaut des § 22 Absatz 1 Satz 2 InvStG wird so angepasst, dass die Veräußerungsfiktion nur dann anzuwenden ist, wenn weder der Anleger noch das Finanzamt einen Nachweis in dem folgenden Veranlagungszeitraum erbringen oder einen Nachweis für einen anderen Teilfreistellungssatz erbringen.
(2) 1Als Veräußerungserlös und Anschaffungskosten ist
- in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 der Rücknahmepreis des Tages anzusetzen, an dem die Änderung eingetreten ist oder an dem die Voraussetzungen weggefallen sind, oder
- in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 der letzte festgesetzte Rücknahmepreis des Veranlagungszeitraums anzusetzen, in dem das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Teilfreistellung oder für einen anderen Teilfreistellungssatz nachgewiesen wurde.
2Wird kein Rücknahmepreis festgesetzt, so tritt der Börsen- oder Marktpreis an die Stelle des Rücknahmepreises. 3Ändert sich der anwendbare Teilfreistellungssatz durch die Einlage eines Investmentanteils in ein Betriebsvermögen, ist der nach den Sätzen 1 und 2 anzusetzende Wert als Einlagewert im Sinne von § 6 Absatz 1 Nummer 5 Satz 1 zweiter Halbsatz Buchstabe c des Einkommensteuergesetzes anzusetzen. 4Der nach den Sätzen 1 bis 3 anzusetzende Wert gilt als Anschaffungskosten im Sinne von § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes. 5Soweit der nach den Sätzen 1 bis 3 anzusetzende Wert höher ist als der Wert vor der fiktiven Veräußerung, sind Wertminderungen im Sinne von § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes erst zum Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung des Investmentanteils zu berücksichtigen. 6Wertaufholungen im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 in Verbindung mit Nummer 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes sind erst zum Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung zu berücksichtigen, soweit auf die vorherigen Wertminderungen Satz 5 angewendet wurde und soweit der Wert vor der fiktiven Veräußerung überschritten wird.
(3) 1Der Gewinn aus der fiktiven Veräußerung nach Absatz 1 gilt in dem Zeitpunkt als zugeflossen, in dem der Investmentanteil tatsächlich veräußert wird oder nach § 19 Absatz 2 § 19 Absatz 2 oder 3 als veräußert gilt. 2Der Gewinn aus der fiktiven Veräußerung nach Absatz 1 unterliegt dem gesonderten Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 32d des Einkommensteuergesetzes, wenn im Zeitpunkt der fiktiven Veräußerung die Voraussetzungen für eine Besteuerung nach § 20 Absatz 1 Nummer 3 des Einkommensteuergesetzes vorlagen und keine abweichende Zuordnung zu anderen Einkunftsarten nach § 20 Absatz 8 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes vorzunehmen war.
Der bisherige § 22 Absatz 3 Satz 1 InvStG regelt den Zeitpunkt des Zuflusses eines fiktiven Veräußerungsgewinns nach § 22 Absatz 1 InvStG. Dieser fließt nicht sofort, sondern erst bei einer tatsächlichen Veräußerung nach § 19 Absatz 1 InvStG oder bei einem Ausscheiden aus dem Anwendungsbereich des InvStG nach § 19 Absatz 2 InvStG zu. Diese Zuflussfiktion wird erweitert um die Fälle des § 19 Absatz 3 – neu – InvStG
Abschnitt 3 Verschmelzung von Investmentfonds (§ 23)
§ 23 Verschmelzung von Investmentfonds
(1) 1Werden inländische Investmentfonds nach den §§ 181 bis 191 des Kapitalanlagegesetzbuchs miteinander verschmolzen, so hat
- der übertragende Investmentfonds die zu übertragenden Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten, die Teil des Nettoinventars sind, mit den Anschaffungskosten abzüglich der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung (fortgeführte Anschaffungskosten) zu seinem Geschäftsjahresende (Übertragungsstichtag) anzusetzen und
- der übernehmende Investmentfonds die übernommenen Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten mit den fortgeführten Anschaffungskosten zu Beginn des dem Übertragungsstichtag folgenden Tages anzusetzen.
2Ein nach § 189 Absatz 2 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs bestimmter Übertragungsstichtag gilt als Geschäftsjahresende des übertragenden Investmentfonds.
(2) Der übernehmende Investmentfonds tritt in die steuerliche Rechtsstellung des übertragenden Investmentfonds ein.
(3) 1Die Ausgabe der Anteile am übernehmenden Investmentfonds an die Anleger des übertragenden Investmentfonds gilt nicht als Tausch. 2Die erworbenen Anteile an dem übernehmenden Investmentfonds treten an die Stelle der Anteile an dem übertragenden Investmentfonds. 3Erhalten die Anleger des übertragenden Investmentfonds eine Barzahlung nach § 190 des Kapitalanlagegesetzbuchs, so gilt diese als Ertrag nach § 16 Absatz 1 Nummer 1.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die Verschmelzung von ausländischen Investmentfonds miteinander, die demselben Recht eines Amts- und Beitreibungshilfe leistenden ausländischen Staates unterliegen.
Abschnitt 4 Verhältnis zu den Besteuerungsregelungen für Spezial-Investmentfonds (§ 24)
§ 24 Kein Wechsel zu den Besteuerungsregelungen für Spezial-Investmentfonds
Wenn Investmentfonds oder ihre Anleger der Besteuerung nach Kapitel 2 unterlegen haben, so ist ein Wechsel zur Besteuerung nach Kapitel 3 ausgeschlossen.
Kapitel 3 Spezial-Investmentfonds (§§ 25 bis 52)
Abschnitt 1 Voraussetzungen und Besteuerung eines Spezial-Investmentfonds (§§ 25 bis 33)
§ 25 Getrennte Besteuerungsregelungen
Die Vorschriften des Kapitels 2 sind auf Spezial-Investmentfonds und deren Anleger nicht anzuwenden, es sei denn, in Kapitel 3 werden abweichende Bestimmungen getroffen.
§ 26 Anlagebestimmungen
Ein Spezial-Investmentfonds ist ein Investmentfonds, der in der Anlagepraxis nicht wesentlich gegen die nachfolgenden Voraussetzungen (Anlagebestimmungen) verstößt:
- 1Der Investmentfonds oder dessen Verwalter ist in seinem Sitzstaat einer Aufsicht über Vermögen zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage unterstellt. 2Diese Bestimmung gilt für Investmentfonds, die nach § 2 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs von AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften verwaltet werden, als erfüllt.
- Die Anleger können mindestens einmal pro Jahr das Recht zur Rückgabe oder Kündigung ihrer Anteile, Aktien oder Beteiligung ausüben.
- 1Das Vermögen wird nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegt. 2Eine Risikomischung liegt regelmäßig vor, wenn das Vermögen in mehr als drei Vermögensgegenstände mit unterschiedlichen Anlagerisiken angelegt ist. 3Der Grundsatz der Risikomischung gilt als gewahrt, wenn der Investmentfonds in nicht nur unerheblichem Umfang Anteile an einem oder mehreren anderen Investmentfonds hält und diese anderen Investmentfonds unmittelbar oder mittelbar nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegt sind.
- Das Vermögen wird zu mindestens 90 Prozent des Wertes des Investmentfonds in die folgenden Vermögensgegenstände angelegt:
- Wertpapiere im Sinne des § 193 des Kapitalanlagegesetzbuchs und sonstige Anlageinstrumente im Sinne des § 198 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
- Geldmarktinstrumente,
- Derivate,
- Bankguthaben,
- Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und vergleichbare Rechte nach dem Recht anderer Staaten,
- Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften nach § 1 Absatz 19 Nummer 22 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
- Betriebsvorrichtungen und andere Bewirtschaftungsgegenstände nach § 231 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
- Investmentanteile an inländischen und ausländischen Organismen für gemeinsame Kapitalanlagen in Wertpapieren sowie an inländischen und ausländischen Investmentfonds, die die Voraussetzungen der Nummern 1 bis 7 erfüllen,
- Spezial-Investmentanteile,
- Beteiligungen an ÖPP-Projektgesellschaften nach § 1 Absatz 19 Nummer 28 des Kapitalanlagegesetzbuchs und an Infrastruktur-Projektgesellschaften nach § 1 Absatz 19 Nummer 23a des Kapitalanlagegesetzbuchs, wenn der Verkehrswert dieser Beteiligung ermittelt werden kann,
- Edelmetalle,
- unverbriefte Darlehensforderungen und
- Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, wenn der Verkehrswert dieser Beteiligungen ermittelt werden kann,
- Kryptowerte im Sinne von § 1 Absatz 11 Satz 4 des Kreditwesengesetzes, wenn deren Verkehrswert ermittelt werden kann und es sich nicht um Wertpapiere im Sinne des § 193 Kapitalanlagegesetzbuchs handelt.
- 1Höchstens 20 Prozent des Wertes des Investmentfonds werden in Beteiligungen an Kapitalgesellschaften investiert, die weder zum Handel an einer Börse zugelassen noch in einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind. 2Investmentfonds, die nach ihren Anlagebedingungen das bei ihnen angelegte Geld in Immobilien, Immobilien-Gesellschaften oder in Infrastruktur-Projektgesellschaften anlegen, dürfen bis zu 100 Prozent ihres Wertes in Beteiligungen an Kapitalgesellschaften investieren, die die Voraussetzungen von Immobilien-Gesellschaften oder Infrastruktur-Projektgesellschaften erfüllen. 3Innerhalb der Grenzen des Satzes 1 dürfen auch Unternehmensbeteiligungen gehalten werden, die vor dem 28. November 2013 erworben wurden. 4Höchstens 20 Prozent des Wertes des Investmentfonds werden in Kryptowerte im Sinne des § 26 Nummer 4 Buchstabe n investiert.
- 1Die Höhe der unmittelbaren Beteiligung oder der mittelbaren Beteiligung über eine Personengesellschaft an einer Kapitalgesellschaft liegt unter 10 Prozent des Kapitals der Kapitalgesellschaft. 2Dies gilt nicht für Beteiligungen eines Investmentfonds an
- Immobilien-Gesellschaften,
- ÖPP-Projektgesellschaften und
- Gesellschaften, deren Unternehmensgegenstand auf die Erzeugung erneuerbarer Energien nach >§ 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gerichtet ist.
- 1Ein Kredit darf nur kurzfristig und nur bis zu einer Höhe von 30 Prozent des Wertes des Investmentfonds aufgenommen werden. 2Investmentfonds, die nach den Anlagebedingungen das bei ihnen eingelegte Geld in Immobilien anlegen, dürfen kurzfristige Kredite bis zu einer Höhe von 30 Prozent des Wertes des Investmentfonds und im Übrigen Kredite bis zu einer Höhe von 60 Prozent des Verkehrswertes der unmittelbar oder mittelbar gehaltenen Immobilien aufnehmen.
- a 1Die Einnahmen aus einer aktiven unternehmerischen Bewirtschaftung im Sinne des § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 betragen in einem Geschäftsjahr weniger als 5 Prozent der gesamten Einnahmen des Investmentfonds. 2Erzielt der Investmentfonds Einnahmen aus der Erzeugung oder Lieferung von Strom, die im Zusammenhang mit der Vermietung und Verpachtung von Immobilien stehen und
- aus dem Betrieb von Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien im Sinne des § 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder
- aus dem Betrieb von Ladestationen für Elektrofahrzeuge oder Elektrofahrräder stammen,
erhöht sich die Grenze des Satzes 1 auf 20 Prozent, wenn die Grenze des Satzes 1 nur durch diese Einnahmen überschritten wird.
- 1An dem Investmentfonds dürfen sich unmittelbar und mittelbar über Personengesellschaften insgesamt nicht mehr als 100 Anleger beteiligen. 2Natürliche Personen dürfen nur beteiligt sein, wenn
- die natürlichen Personen ihre Spezial-Investmentanteile im Betriebsvermögen halten,
- die Beteiligung natürlicher Personen aufgrund aufsichtsrechtlicher Regelungen erforderlich ist oder
- 1die mittelbare Beteiligung von natürlichen Personen an einem Spezial-Investmentfonds vor dem 9. Juni 2016 erworben wurde.
2Der Bestandsschutz nach Satz 2 Buchstabe c ist bei Beteiligungen, die ab dem 24. Februar 2016 erworben wurden, bis zum 1. Januar 2020 und bei Beteiligungen, die vor dem 24. Februar 2016 erworben wurden, bis zum 1. Januar 2030 anzuwenden. 3Der Bestandsschutz nach Satz 2 Buchstabe c ist auch auf die Gesamtrechtsnachfolger von natürlichen Personen anzuwenden.
- Der Spezial-Investmentfonds hat ein Sonderkündigungsrecht, wenn die zulässige Anlegerzahl überschritten wird oder Personen beteiligt sind, die nicht die Voraussetzungen der Nummer 8 Satz 2 erfüllen.
- Die Anlagebestimmungen gehen mit Ausnahme der Nummer 7a aus den Anlagebedingungen hervor.
§ 27 Rechtsformen von inländischen Spezial-Investmentfonds
Inländische Spezial-Investmentfonds können gebildet werden
- in Form eines Sondervermögens nach § 1 Absatz 10 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder
- in Form einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital nach § 108 des Kapitalanlagegesetzbuchs.
§ 28 Beteiligung von Personengesellschaften
(1) 1Personengesellschaften, die unmittelbar oder mittelbar über andere Personengesellschaften Anleger eines Spezial-Investmentfonds sind, haben dem Spezial-Investmentfonds innerhalb von drei Monaten nach einem Erwerb des Spezial-Investmentanteils den Namen und die Anschrift ihrer Gesellschafter mitzuteilen. 2Die Personengesellschaft hat dem Spezial-Investmentfonds Änderungen in ihrer Zusammensetzung innerhalb von drei Monaten anzuzeigen.
(2) Der gesetzliche Vertreter des Spezial-Investmentfonds hat die unmittelbar und mittelbar über Personengesellschaften beteiligten Anleger spätestens sechs Monate nach dem Erwerb eines Spezial-Investmentanteils in einem Anteilsregister einzutragen.
(3) Erlangt der Spezial-Investmentfonds Kenntnis von einer Überschreitung der zulässigen Anlegerzahl oder von der Beteiligung natürlicher Personen, die nicht die Voraussetzungen des § 26 Nummer 8 erfüllen, so hat er unverzüglich sein Sonderkündigungsrecht auszuüben oder sonstige Maßnahmen zu ergreifen, um die zulässige Anlegerzahl und Anlegerzusammensetzung wiederherzustellen.
§ 29 Steuerpflicht des Spezial-Investmentfonds
(1) Die Vorschriften der §§ 6, 7, 11 und 15 für die Besteuerung von Investmentfonds sind auf Spezial-Investmentfonds anzuwenden, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen keine Abweichungen ergeben.
(2) In der Statusbescheinigung nach § 7 Absatz 3 ist der Status als Spezial-Investmentfonds zu bestätigen.
(3) 1Bei einer Überschreitung der zulässigen Beteiligungshöhe nach § 26 Nummer 6 sind auf den Spezial-Investmentfonds keine Besteuerungsregelungen anzuwenden, die eine über dieser Grenze liegende Beteiligungshöhe voraussetzen. 2Dies gilt auch, wenn in Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung Abweichendes geregelt ist.
(4) 1Die Körperschaftsteuer des Spezial-Investmentfonds ermäßigt sich nicht um die vom Spezial-Investmentfonds gezahlte Gewerbesteuer nach § 29 Absatz 1 in Verbindung mit § 15. 2Die vom Spezial-Investmentfonds gezahlte Gewerbesteuer ist nicht als Werbungskosten abziehbar.
§ 30 Inländische Beteiligungseinnahmen und sonstige inländische Einkünfte mit Steuerabzug
(1) 1Die Körperschaftsteuerpflicht für die inländischen Beteiligungseinnahmen eines Spezial-Investmentfonds entfällt, wenn der Spezial-Investmentfonds gegenüber dem Entrichtungspflichtigen unwiderruflich erklärt, dass den Anlegern des Spezial-Investmentfonds Steuerbescheinigungen gemäß § 45a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes ausgestellt werden sollen (Transparenzoption). 2Die Anleger gelten in diesem Fall als Gläubiger der inländischen Beteiligungseinnahmen und als Schuldner der Kapitalertragsteuer.
(2) § 8b des Körperschaftsteuergesetzes ist vorbehaltlich des Absatzes 3 auf die dem Anleger zugerechneten Beteiligungseinnahmen anwendbar, soweit
- es sich um Gewinnausschüttungen einer Gesellschaft im Sinne des § 26 Nummer 6 Satz 2 handelt und
- die auf die Spezial-Investmentanteile des Anlegers rechnerisch entfallende Beteiligung am Kapital der Gesellschaft die Voraussetzungen für eine Freistellung nach § 8b des Körperschaftsteuergesetzes erfüllt.
(3) 1§ 3 Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes und § 8b des Körperschaftsteuergesetzes sind auf die dem Anleger zugerechneten inländischen Beteiligungseinnahmen nicht anzuwenden, wenn der Anleger
- ein Lebens- oder Krankenversicherungsunternehmen ist und der Spezial-Investmentanteil den Kapitalanlagen zuzurechnen ist oder
- ein Institut oder Unternehmen nach § 3 Nummer 40 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes oder § 8b Absatz 7 des Körperschaftsteuergesetzes ist und der Spezial-Investmentfonds in wesentlichem Umfang Anteile hält, die
- dem Handelsbestand im Sinne des § 340e Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs zuzuordnen wären oder
- zum Zeitpunkt des Zugangs zum Betriebsvermögen als Umlaufvermögen auszuweisen wären,
2Satz 1 Nummer 1 gilt entsprechend, wenn der Anleger ein Pensionsfonds ist.
(4) 1Ist der Anleger des Spezial-Investmentfonds ein Dach-Spezial-Investmentfonds, so sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend auf den Dach-Spezial-Investmentfonds und dessen Anleger anzuwenden. 2Dies gilt nicht, soweit der Dach-Spezial-Investmentfonds Spezial-Investmentanteile an einem anderen Dach-Spezial-Investmentfonds hält.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für sonstige inländische Einkünfte eines Spezial-Investmentfonds, die bei Vereinnahmung durch den Spezial-Investmentfonds einem Steuerabzug unterliegen.
§ 31 Steuerabzug und Steueranrechnung bei Ausübung der Transparenzoption
(1) 1Nimmt ein Spezial-Investmentfonds die Transparenzoption wahr, so sind die Regelungen des Einkommensteuergesetzes zum Steuerabzug vom Kapitalertrag so anzuwenden, als ob dem jeweiligen Anleger die inländischen Beteiligungseinnahmen oder die sonstigen inländischen Einkünfte unmittelbar selbst zugeflossen wären. 2In den Steuerbescheinigungen sind neben den nach § 45a des Einkommensteuergesetzes erforderlichen Angaben zusätzlich anzugeben:
- Name und Anschrift des Spezial-Investmentfonds als Zahlungsempfänger,
- Zurechnungszeitpunkt des Kapitalertrags,
- Name und Anschrift der am Spezial-Investmentfonds beteiligten Anleger als Gläubiger der Kapitalerträge,
- Gesamtzahl der Anteile des Spezial-Investmentfonds und Anzahl der Anteile der einzelnen Anleger jeweils zum Zurechnungszeitpunkt sowie
- Anteile der einzelnen Anleger an der Kapitalertragsteuer.
3 Zurechnungszeitpunkt ist der Tag, an dem die jeweiligen Kapitalerträge dem Spezial-Investmentfonds zugerechnet werden; dies ist bei Kapitalerträgen nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 1a des Einkommensteuergesetzes der Tag des Gewinnverteilungsbeschlusses.
(2) Wird vom Steuerabzug Abstand genommen oder wird die Steuer erstattet, so hat der Spezial-Investmentfonds die Beträge an diejenigen Anleger auszuzahlen, bei denen die Voraussetzungen für eine Abstandnahme oder Erstattung vorliegen.
(3) 1 Die auf Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a oder des § 36a Absatz 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes bei Ausübung der Transparenzoption erhobene Kapitalertragsteuer wird auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer des Anlegers angerechnet, wenn
- der Spezial-Investmentfonds die Voraussetzungen für eine Anrechenbarkeit nach § 36a Absatz 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes erfüllt und
- der Anleger innerhalb eines Zeitraums von 45 Tagen vor und 45 Tagen nach dem Zurechnungszeitpunkt mindestens 45 Tage ununterbrochen wirtschaftlicher Eigentümer der Spezial-Investmentanteile ist (Mindesthaltedauer), der Anleger während der Mindesthaltedauer unter Berücksichtigung von gegenläufigen Ansprüchen und von Ansprüchen nahe stehender Personen ununterbrochen das volle Risiko eines sinkenden Wertes der Spezial-Investmentanteile trägt und nicht verpflichtet ist, den ihm nach § 30 Absatz 1 unmittelbar zugerechneten Kapitalertrag ganz oder überwiegend, unmittelbar oder mittelbar anderen Personen zu vergüten.
2Fehlen die Voraussetzungen des Satzes 1, so sind drei Fünftel der Kapitalertragsteuer nicht anzurechnen. 3Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn
- die Kapitalerträge des Anlegers im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und des § 36a Absatz 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes im Veranlagungszeitraum nicht mehr als 20 000 Euro betragen oder
- der Spezial-Investmentfonds im Zurechnungszeitpunkt seit mindestens einem Jahr ununterbrochen wirtschaftlicher Eigentümer der Aktien oder Genussscheine ist und der Anleger im Zurechnungszeitpunkt seit mindestens einem Jahr ununterbrochen wirtschaftlicher Eigentümer der Spezial-Investmentanteile ist.
4Ein Spezial-Investmentfonds und der an ihm beteiligte Anleger gelten unabhängig von dem Beteiligungsumfang als einander nahe stehende Personen im Sinne des Satzes 1 und des § 36a Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes. 5Wurde für einen Anleger kein Steuerabzug vorgenommen oder ein Steuerabzug erstattet und liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vor, ist der Anleger verpflichtet,
- dies gegenüber seinem zuständigen Finanzamt anzuzeigen,
- Kapitalertragsteuer in Höhe von 15 Prozent der Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und des § 36a Absatz 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck auf elektronischem Weg anzumelden und
- die angemeldete Steuer zu entrichten.
6Die Anzeige, Anmeldung und Entrichtung hat bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn durch Bestandsvergleich ermitteln, nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, bei Investmentfonds nach Ablauf des Geschäftsjahres und bei anderen Steuerpflichtigen nach Ablauf des Kalenderjahres bis zum zehnten des folgenden Monats zu erfolgen. 7§ 42 der Abgabenordnung bleibt unberührt.
§ 32 Haftung bei ausgeübter Transparenzoption
(1) 1Der Entrichtungspflichtige haftet für die Steuer, die bei ausgeübter Transparenzoption zu Unrecht nicht erhoben oder erstattet wurde. 2Die Haftung ist ausgeschlossen, soweit der Entrichtungspflichtige nachweist, dass er die ihm auferlegten Pflichten weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
(2) Der Anleger haftet für die Steuer, die bei ausgeübter Transparenzoption zu Unrecht nicht erhoben oder erstattet wurde, wenn die Haftung nach Absatz 1 ausgeschlossen oder die Haftungsschuld uneinbringlich ist.
(3) 1Der gesetzliche Vertreter des Spezial-Investmentfonds haftet für die Steuer, die bei ausgeübter Transparenzoption zu Unrecht nicht erhoben oder erstattet wurde, wenn die Haftung nach den Absätzen 1 und 2 ausgeschlossen oder die Haftungsschuld uneinbringlich ist. 2Die Haftung setzt voraus, dass der gesetzliche Vertreter zum Zeitpunkt der Abstandnahme vom Steuerabzug oder der Erstattung von Kapitalertragsteuer Kenntnis von den fehlenden Voraussetzungen für eine Abstandnahme oder Erstattung hatte und dies dem Entrichtungspflichtigen nicht mitgeteilt hat.
§ 33 Inländische Immobilienerträge und sonstige inländische Einkünfte ohne Steuerabzug
(1) 1Die Körperschaftsteuerpflicht für die inländischen Immobilienerträge eines Spezial-Investmentfonds entfällt, wenn der Spezial-Investmentfonds auf ausgeschüttete oder ausschüttungsgleiche inländische Immobilienerträge Kapitalertragsteuer gemäß § 50 erhebt, an die zuständige Finanzbehörde abführt und den Anlegern Steuerbescheinigungen gemäß § 45a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes ausstellt. 2Die Gewerbesteuerpflicht eines Spezial-Investmentfonds nach § 29 Absatz 1 in Verbindung mit § 15 entfällt nicht.
(2) 1Die ausgeschütteten oder ausschüttungsgleichen inländischen Immobilienerträge gelten bei einem vereinnahmenden Investmentfonds oder Dach-Spezial-Investmentfonds als Einkünfte nach § 6 Absatz 4. 2Diese unterliegen einem Steuerabzug ohne Berücksichtigung des § 7 Absatz 1 Satz 3. 3Der Steuerabzug gegenüber einem Dach-Spezial-Investmentfonds entfällt, wenn der Dach-Spezial-Investmentfonds unwiderruflich gegenüber dem Ziel-Spezial-Investmentfonds erklärt, dass den Anlegern des Dach-Spezial-Investmentfonds Steuerbescheinigungen gemäß § 45a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes ausgestellt werden sollen (Immobilien-Transparenzoption). 4Bei ausgeübter Immobilien-Transparenzoption gelten
- beschränkt steuerpflichtigen Anlegern unmittelbar Einkünfte im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f, Nummer 6 oder 8 des Einkommensteuergesetzes,
- Anlegern, die unbeschränkt steuerpflichtige Investmentfonds oder Dach-Spezial-Investmentfonds sind, Einkünfte nach § 6 Absatz 4 und
- sonstigen Anlegern Spezial-Investmenterträge als zugeflossen.
5§ 31 Absatz 1 und 2 sowie § 32 sind entsprechend anzuwenden. 6Dach-Spezial-Investmentfonds, bei denen nach Satz 4 Nummer 1 oder 2 inländische Immobilienerträge zugerechnet werden, können insoweit keine Immobilien-Transparenzoption ausüben. 7Gegenüber dem Dach-Spezial-Investmentfonds ist in den Fällen des Satzes 4 Nummer 1 oder 2 ein Steuerabzug ohne Berücksichtigung des § 7 Absatz 1 Satz 3 vorzunehmen.
(3)1Die ausgeschütteten oder ausschüttungsgleichen inländischen Immobilienerträge gelten bei beschränkt steuerpflichtigen Anlegern als unmittelbar bezogene Einkünfte nach § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f, Nummer 6 oder Nummer 8 des Einkommensteuergesetzes. 2Satz 1 und Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 gelten auch für die Anwendung der Regelungen in Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.3Der Abzug der Kapitalertragsteuer durch den Spezial-Investmentfonds auf die in den ausgeschütteten oder ausschüttungsgleichen Erträgen enthaltenen inländischen Immobilienerträge hat bei beschränkt steuerpflichtigen Anlegern, abweichend von § 50 Absatz 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes, keine abgeltende Wirkung.
(4)1Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für sonstige inländische Einkünfte, die bei Vereinnahmung keinem Steuerabzug unterliegen. 2Die sonstigen inländischen Einkünfte gelten bei beschränkt steuerpflichtigen Anlegern als unmittelbar bezogene Einkünfte nach dem Tatbestand des § 49 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes, der der Vereinnahmung durch den Spezial-Investmentfonds zugrunde lag.
Abschnitt 2 Besteuerung des Anlegers eines Spezial-Investmentfonds (§§ 34 bis 51)
§ 34 Spezial-Investmenterträge
(1) Erträge aus Spezial-Investmentfonds (Spezial-Investmenterträge) sind
- ausgeschüttete Erträge nach § 35,
- ausschüttungsgleiche Erträge nach § 36 Absatz 1 und
- Gewinne aus der Veräußerung von Spezial-Investmentanteilen nach § 49.
(2) 1Auf Spezial-Investmenterträge sind § 2 Absatz 5b, § 20 Absatz 6 und 9, die §§ 32d und 43 Absatz 5 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden. 2§ 3 Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes und § 8b des Körperschaftsteuergesetzes sind vorbehaltlich des § 42 nicht anzuwenden.
(3) 1Die Freistellung von ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträgen aufgrund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung richtet sich nach § 43 Absatz 1. 2Ungeachtet von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung wird die Freistellung von Ausschüttungen eines ausländischen Spezial-Investmentfonds nur unter den Voraussetzungen des § 16 Absatz 4 gewährt.
§ 35 Ausgeschüttete Erträge und Ausschüttungsreihenfolge
(1) Ausgeschüttete Erträge sind die nach den §§ 37 bis 41 ermittelten Einkünfte, die von einem Spezial-Investmentfonds zur Ausschüttung verwendet werden.
(2) 1Zurechnungsbeträge, Immobilien-Zurechnungsbeträge und Absetzungsbeträge gelten vorrangig als ausgeschüttet. 2Substanzbeträge gelten erst nach Ausschüttung sämtlicher Erträge des laufenden und aller vorherigen Geschäftsjahre als verwendet.
(3) Zurechnungsbeträge sind die zugeflossenen inländischen Beteiligungseinnahmen und sonstigen inländischen Einkünfte mit Steuerabzug nach Abzug der Kapitalertragsteuer und der bundes- oder landesgesetzlich geregelten Zuschlagsteuern zur Kapitalertragsteuer, wenn die Transparenzoption nach § 30 ausgeübt wurde.
(3a) Immobilien-Zurechnungsbeträge sind die inländischen Immobilienerträge und sonstigen inländischen Einkünfte ohne Steuerabzug, für die ein Dach-Spezial-Investmentfonds die Immobilien- Transparenzoption nach § 33 ausgeübt hat.
(4) 1Absetzungsbeträge sind die ausgeschütteten Einnahmen aus der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten, soweit auf diese Einnahmen Absetzungen für Abnutzungen oder Substanzverringerung entfallen. 2Absetzungsbeträge können nur im Geschäftsjahr ihrer Entstehung oder innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres ihrer Entstehung und nur zusammen mit den Einnahmen im Sinne des Satzes 1 ausgeschüttet werden.
(5) Substanzbeträge sind die verbleibenden Beträge einer Ausschüttung nach Abzug der ausgeschütteten Erträge, der ausgeschütteten ausschüttungsgleichen Erträge der Vorjahre, der steuerfrei thesaurierbaren Kapitalerträge im Sinne des § 36 Absatz 2, der Zurechnungsbeträge, der Immobilien-Zurechnungsbeträge und der Absetzungsbeträge.
(6) Werden einem Anleger Erträge ausgeschüttet, die auf Zeiträume entfallen, in denen der Anleger nicht an dem Spezial-Investmentfonds beteiligt war, gelten insoweit Substanzbeträge als ausgeschüttet.
(7) § 36 Absatz 4 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.
§ 36 Ausschüttungsgleiche Erträge
(1) 1Ausschüttungsgleiche Erträge sind die folgenden nach den §§ 37 bis 41 ermittelten positiven Einkünfte, die von einem Spezial-Investmentfonds nicht zur Ausschüttung verwendet werden:
- Kapitalerträge nach § 20 des Einkommensteuergesetzes mit Ausnahme der steuerfrei thesaurierbaren Kapitalerträge,
- Erträge aus der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten und Erträge aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 21 des Einkommensteuergesetzes sowie Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten und
- sonstige Erträge. sonstige Erträge mit Ausnahme der steuerfrei thesaurierbaren sonstigen Erträge.
2Keine ausschüttungsgleichen Erträge sind die inländischen Beteiligungseinnahmen und die sonstigen inländischen Einkünfte mit Steuerabzug, wenn die Transparenzoption nach § 30 wahrgenommen wurde.
zu Nummer 2
Die von einem Spezial-Investmentfonds erzielten Einkünfte aus der Veräußerung von Miet- und Pachtzinsforderungen und sonstige Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 49 Absatz 1 Nummer 6 EStG führen nach dem aktuellen Wortlaut des § 36 InvStG weder zu ausschüttungsgleichen Erträgen noch zu steuerfrei thesaurierbaren Kapitalerträgen mit der Folge, dass diese Einkünfte auf Fondsebene ohne zeitliche Beschränkung steuerfrei thesauriert und erst im Rahmen der Veräußerungsgewinnbesteuerung auf Anlegerebene besteuert werden können. Durch die Änderung des § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 InvStG wird diese Lücke geschlossen und alle Erträge aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 21 EStG einer jährlichen Besteuerung unterworfen. Für Zwecke der Ermittlung der ausschüttungsgleichen Erträge ist es dabei unbedeutend, wo die Immobilie belegen ist. Es sind auch ausländische Immobilienerträge zu berücksichtigen.
zu Nummer 3
§ 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 InvStG regelt bislang, dass die sonstigen Erträge, die in Absatz 3 definiert werden, zu den jährlich zu versteuernden Erträgen gehören. Durch Änderung des Tatbestandes wird eine Ausnahme geschaffen, nach der die in Absatz 3 Satz 3 —neu — definierten Gewinne aus Devisentermin-Liefergeschäfte steuerfrei thesauriert werden können. Zu weiteren Erläuterungen siehe die Begründung zu § 36 Absatz 3 Satz 3 —neu — InvStG.
(2) Steuerfrei thesaurierbare Kapitalerträge sind
- Erträge aus Stillhalterprämien nach § 20 Absatz 1 Nummer 11 des Einkommensteuergesetzes,
- Gewinne nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 3 und 7 des Einkommensteuergesetzes; ausgenommen sind Erträge aus Swap-Verträgen, soweit sich die Höhe der getauschten Zahlungsströme nach Kapitalerträgen nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 7 des Einkommensteuergesetzes bestimmt, und
- Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen und Spezial-Investmentanteilen.
(3) 1Sonstige Erträge sind Einkünfte, die nicht unter die §§ 20, 21 und 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes fallen. 2Zu den sonstigen Erträgen gehören auch Einkünfte aus der Veräußerung von anderen Wirtschaftsgütern im Sinne des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung mehr als ein Jahr oder in den Fällen des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes mehr als zehn Jahre beträgt. 3Steuerfrei thesaurierbare sonstige Erträge sind Gewinne aus der Veräußerung von Währungen, bei denen die zu Grunde liegenden obligatorischen Geschäfte eine zeitlich verzögerte Erfüllung vorsehen, die aber keine Termingeschäfte nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Einkommensteuergesetzes sind. 4Die Vorschriften betreffend die steuerfrei thesaurierbaren Kapitalerträge sind auf steuerfrei thesaurierbare sonstige Erträge entsprechend anzuwenden.
zu Satz 2 – NEU –
Nach § 36 Absatz 3 Satz 2 — neu — InvStG werden die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i. S. des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG unabhängig von der einjährigen Haltefrist einheitlich den sonstigen Erträgen zugeordnet. Bislang sind die Einkünfte aus der Veräußerung eines anderen Wirtschaftsguts im Sinne des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG (z. B. auch Kryptowerte wie beispielweise Bitcoin, Ethereum und Tether) nur dann unter die sonstigen Erträge gefallen, wenn das Wirtschaftsgut innerhalb der einjährigen Haltefrist angeschafft und veräußert wurde. Wenn das Wirtschaftsgut länger als ein Jahr gehalten wurde, dann konnten diese Einkünfte keiner Einkunftsart zugeordnet werden. Dies führte dazu, dass diese Einkünfte ohne zeitliche Beschränkung auf Fondsebene steuerfrei thesauriert werden konnten. Auch die maximale Thesaurierungsfrist des § 36 Absatz 5 Satz 1 InvStG war nicht anwendbar, da keine der in § 36 Absatz 2 InvStG enumerativ aufgezählten Einkunftsarten vorlag. Im Ergebnis haben sich diese Einkünfte nur bei der Veräußerung des Spezial-Investmentanteils oder bei betrieblichen Anlegern ggf. im Rahmen von Teilwertabschreibungen oder Teilwertzuschreibungen steuerlich ausgewirkt.
Von der Regelung § 36 Absatz 3 Satz 2 — neu — InvStG umfasst sind auch Fälle des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 4 EStG, in denen sich die Haltefrist auf 10 Jahre erhöht hat.
Die Rechtsänderung sorgt dafür, dass nun alle Einkünfte aus derartigen Veräußerungsgeschäften einheitlich einer jährlichen Besteuerung als sonstiger Ertrag unterliegen. Dies beseitigt zum einen Besteuerungslücken und sorgt gleichzeitig für eine deutliche administrative Vereinfachung, denn die Notwendigkeit, die Fristen des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG zu überwachen, entfällt. Aufgrund des Vereinfachungseffekts hat sich auch die Fondsbranche für diese Rechtsänderung ausgesprochen.
zu Satz 3 – NEU –
In § 36 Absatz 3 Satz 3 — neu — InvStG wird eine neue Kategorie der steuerfrei thesaurierbaren sonstigen Erträge definiert. Dies sind Gewinne aus der Veräußerung von Währungen, bei denen die zu Grunde liegenden obligatorischen Geschäfte eine zeitlich verzögerte Erfüllung vorsehen, die aber keine Gewinne aus Termingeschäften nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Einkommensteuergesetzes sind.
Termingeschäfte mit Währungen (Devisentermingeschäfte), bei denen die geschuldete Währung am Ende der Laufzeit tatsächlich nicht geliefert wird, sondern ein Differenzausgleich oder ein durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmter Geldbetrag erlangt wird, gehören nach § 36 Absatz 2 Nummer 2 InvStG i. V. mit § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 EStG zu den steuerfrei thesaurierbaren Kapitalerträgen. Dagegen gehören die Devisentermingeschäfte, bei denen die geschuldete Währung tatsächlich geliefert werden, zu den sonstigen Erträgen im Sinne § 36 Absatz 3 InvStG i. V. mit § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr betragen hat. Bisher konnten alle sonstigen Erträge nicht steuerfrei thesauriert werden, sondern unterlagen einer jährlichen Besteuerung (bei Nichtausschüttung als ausschüttungsgleiche Erträge).
In der Fondsbranche werden beide Arten von Devisentermingeschäften, also diejenigen mit Differenzausgleich und die anderen mit tatsächlicher Lieferung zur Absicherung von Aktien- und anderen Wertpapierpositionen eingesetzt. Dabei werden die „Devisentermin-Liefergeschäfte" in der Praxis durch gegenläufige Liefergeschäfte so eingesetzt, dass wirtschaftlich betrachtet, das gleiche Ergebnis wie bei einem Devisentermingeschäft mit Differerenzausgleich herauskommt. Aufgrund der wirtschaftlichen Vergleichbarkeit hat es die Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn die Fondsverwalter die Gewinne aus Devisentermin-Liefergeschäfte als steuerfrei thesaurierbare Kapitalerträge behandelt haben (BMF-Schreiben vom 21. Mai 2019, BStBI I S. 527, zuletzt geändert am 5. September 2023, BStBI I S. 1648). Voraussetzung für die Nichtbeanstandung war allerdings der Nachweis durch den Fondsverwalter, dass die Geschäfte der Absicherung von Vermögensgegenständen dienen.
Es hat sich gezeigt, dass dieser Nachweis komplex ist und nur mit hohem administrativem Aufwand erbracht werden kann. Auch die Prüfung durch die Finanzverwaltung ist sehr aufwändig. Damit an dieser Stelle eine wesentliche administrative Erleichterung erreicht werden kann, werden beide Arten von Devisentermingeschäften einheitlich den steuerfrei thesaurierbaren Ertragsarten zugeordnet und auf einen Nachweis der Absicherungszwecke verzichtet. D.h. auch die Devisentermin-Liefergeschäfte mit einem rein spekulativen Charakter werden den steuerfrei thesaurierbaren Erträgen zugeordnet. Damit wird auch eine Gleichbehandlung mit rein spekulativen Devisentermingeschäften mit Differenzausgleich erreicht. Oder anders ausgedrückt: Es gibt keinen wirtschaftlichen Grund der für eine steuerliche Schlechterstellung der Devisentermin-Liefergeschäfte sprechen würde.
Bei der Ausweitung der steuerfrei thesaurierbaren Erträge ist zu berücksichtigen, dass es sich nicht um eine dauerhafte Steuerfreistellung handelt, sondern dass diese Erträge mit Ablauf des 15. Geschäftsjahres nach dem Geschäftsjahr der Vereinnahmung als zugeflossen gelten.
Basiswert eines Devisentermin-Liefergeschäfts sind Währungen. Mit dem Begriff „VVährungen" sind Zahlungsmittel gemeint, die von einer Zentralbank oder einer öffentlichen Stelle ausgegeben oder garantiert werden und die den gesetzlichen Status als Zahlungsmittel besitzen. Im Unterschied zum Begriff des „Geldes im institutionellen Sinne", der das „Bargeld als gesetzliches Zahlungsmittel", also die Summe der ausgegebenen Münzen und Banknoten meint, umfasst der Begriff des „Geldes im funktionellen Sinne" auch das Buch- oder Giralgeld und damit das gesamte Geldwesen eines Wirtschaftsraums. Dagegen bezieht sich der Begriff der „Währung" abstrakt auf die ideelle Einheit eines von einem Staat konkret geschaffenen und durch die jeweilige Geldverfassung staatlich anerkannten Geldsystems.
Wenn Kryptowerte wie beispielsweise Bitcoin (BTC), Ethereum (ETH) oder Tether (USDT) als „virtuelle Währungen" bezeichnet werden, dann ist das eher ein umgangssprachlicher Ausdruck, denn von privater Seite geschaffene Kryptowerte sind rechtlich betrachtet keine Währung. In § 1 Absatz 11 Satz 4 KWG werden Kryptowerte definiert als digitale Darstellungen eines Wertes, der von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen aufgrund einer Vereinbarung oder tatsächlichen Übung als Tausch- oder Zahlungsmittel akzeptiert wird oder Anlagezwecken dient und der auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann. Es gibt zwar inzwischen einzelne Staaten in denen der Bitcoin ein gesetzliches Zahlungsmittel ist. Dies führt aber nicht dazu, dass es sich um eine Währung handeln würde, denn es fehlt das Merkmal der Emission oder der Garantie durch eine Zentralbank oder eine öffentliche Stelle.
Veräußerungsgewinne aus Kryptowerten fallen daher nicht unter § 36 Absatz 3 Satz 3 — neu — InvStG und können daher nicht steuerfrei thesauriert werden.
zu Satz 4 – NEU –
Die für steuerfrei thesaurierbare Kapitalerträge geltenden Vorschriften sind nach § 36 Absatz 3 Satz 4 — neu — InvStG für steuerfrei thesaurierbare sonstige Erträge entsprechend anzuwenden. Dies betrifft beispielsweise Verweise auf Vorschriften zu steuerfrei thesaurierbaren Kapitalerträge in § 35 Absatz 5, § 36 Absatz 2 Satz 2 und § 40 Absatz 2 Satz 2 InvStG.
(4) 1Die ausschüttungsgleichen Erträge sind nach § 37 mit der Maßgabe zu ermitteln, dass Einnahmen und Werbungskosten insoweit den Anlegern zugerechnet werden, wie diese zum Zeitpunkt des Zuflusses der Einnahmen oder des Abflusses der Werbungskosten Spezial-Investmentanteile an dem Spezial-Investmentfonds halten. 2Die ausschüttungsgleichen Erträge gelten mit Ablauf des Geschäftsjahres als zugeflossen, in dem sie vereinnahmt worden sind. 3Bei einer Veräußerung von Spezial-Investmentanteilen vor Ablauf des Geschäftsjahres gelten die ausschüttungsgleichen Erträge im Zeitpunkt der Veräußerung als zugeflossen. 4Bei Teilausschüttung der in den Absätzen 1 und 5 genannten Erträge innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres sind die ausschüttungsgleichen Erträge dem Anleger abweichend von Satz 2 im Zeitpunkt der Teilausschüttung zuzurechnen. 5Reicht die Ausschüttung nicht aus, um die Kapitalertragsteuer gemäß § 50 einschließlich der bundes- oder landesgesetzlich geregelten Zuschlagsteuern zur Kapitalertragsteuer gegenüber sämtlichen, am Ende des Geschäftsjahres beteiligten Anlegern einzubehalten, gilt auch die Teilausschüttung den Anlegern mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die Erträge vom Spezial-Investmentfonds erzielt worden sind, als zugeflossen und für den Steuerabzug als ausschüttungsgleicher Ertrag.
(5) Die steuerfrei thesaurierbaren Kapitalerträge gelten mit Ablauf des 15. Geschäftsjahres nach dem Geschäftsjahr der Vereinnahmung als ausschüttungsgleiche Erträge und zu diesem Zeitpunkt als zugeflossen, soweit sie die Verluste der Vorjahre übersteigen und nicht bis zum Ende des 15. Geschäftsjahres oder in den vorherigen Geschäftsjahren ausgeschüttet wurden. 2Absatz 4 ist auf die steuerfrei thesaurierbaren Kapitalerträge nicht anzuwenden.
Der bisherige § 36 Absatz 5 Satz 2 InvStG sah vor, dass die in Absatz 4 geregelte anlegerindividuelle und besitzzeitanteilige Zurechnung von Einnahmen und Werbungskosten (= Ermittlung von Erträgen) nicht auf die steuerfrei thesaurierbaren Kapitalerträge angewendet wird. Bei der Schaffung dieser Norm ging man davon aus, dass die anlegerindividuelle und besitzzeitanteilige Ermittlung von Erträgen nicht über lange Haltezeiträume praktikabel sei. Es hat sich aber herausgestellt, dass dies über das Feststellungsverfahren gewährleistet werden kann und dass umgekehrt die bisherige Regelung Verwerfungen auslösen würde. Denn es würde bis Ablauf des 15. Geschäftsjahres nach der Vereinnahmung die anlegerindividuelle und besitzzeitanteilige Ermittlung durchgeführt und entsprechende Vortragstöpfe für den Anleger geführt, die dann nach Ablauf der Thesaurierungsfrist unberücksichtigt blieben. Es käme dann zu einer quotalen Verteilung von Erträgen und es bliebe unklar, was mit den Vortragstöpfen geschieht. Aus diesem Grund wird § 36 Absatz 5 Satz 2 InvStG gestrichen.
(6) Wird nicht spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres des Spezial-Investmentfonds eine Ausschüttung der Erträge des abgelaufenen Geschäftsjahres vorgenommen, so gelten diese Erträge als nicht zur Ausschüttung verwendet.
§ 37 Ermittlung der Einkünfte
(1) 1Der Spezial-Investmentfonds ermittelt die Einkünfte des Spezial-Investmentfonds entsprechend § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und § 23 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes und gliedert sie nach den steuerlichen Wirkungen beim Anleger. 2Dabei sind insbesondere die Einkünfte gesondert auszuweisen, bei denen beim Anleger die Regelungen nach den §§ 42 bis 47 zur Anwendung kommen.
(2) 1Spezial-Investmenterträge, die einem Dach-Spezial-Investmentfonds zufließen oder die als zugeflossen gelten, sind nach der Art der Einkünfte des Ziel-Spezial-Investmentfonds und nach den steuerlichen Wirkungen bei den Anlegern des Dach-Spezial-Investmentfonds zu gliedern, sofern in Kapitel 3 keine abweichenden Bestimmungen getroffen werden. 2Bei der Gliederung nach Satz 1 sind die Spezial-Investmenterträge nach § 34 Absatz 1 Nummer 1 und 2 nicht als steuerfrei thesaurierbare Kapitalerträge im Sinne des § 36 Absatz 2 anzusetzen.
(3) 1Absetzungsbeträge, die einem Dach-Spezial-Investmentfonds zufließen, können von diesem unter den Voraussetzungen des § 35 Absatz 4 Satz 2 als Absetzungsbeträge ausgeschüttet werden. 2Zurechnungsbeträge und Immobilien-Zurechnungsbeträge, die einem Dach-Spezial-Investmentfonds zufließen, stehen diesem nicht als solche Beträge zur Ausschüttung zur Verfügung.
§ 38 Vereinnahmung und Verausgabung
(1) § 11 des Einkommensteuergesetzes ist nach Maßgabe der folgenden Absätze anzuwenden.
(2) Dividenden gelten bereits am Tag des Dividendenabschlags als zugeflossen.
(3) 1Periodengerecht abzugrenzen sind
- Zinsen und angewachsene Ansprüche einer sonstigen Kapitalforderung nach § 20 Absatz 1 Nummer 7 des Einkommensteuergesetzes, wenn die Kapitalforderung eine Emissionsrendite hat oder bei ihr das Stammrecht und der Zinsschein getrennt wurden,
- angewachsene Ansprüche aus einem Emissions-Agio oder -Disagio und
- Mieten.
2Die angewachsenen Ansprüche sind mit der Emissionsrendite anzusetzen, sofern diese leicht und eindeutig ermittelbar ist. 3Anderenfalls ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Marktwert zum Ende des Geschäftsjahres und dem Marktwert zu Beginn des Geschäftsjahres oder im Falle des Erwerbs innerhalb des Geschäftsjahres der Unterschiedsbetrag zwischen dem Marktwert zum Ende des Geschäftsjahres und den Anschaffungskosten als Zins (Marktrendite) anzusetzen. 4Die abgegrenzten Zinsen, angewachsenen Ansprüche und Mieten gelten als zugeflossen.
(4) Periodengerecht abgegrenzte Werbungskosten gelten als abgeflossen, soweit der tatsächliche Abfluss im folgenden Geschäftsjahr erfolgt.
(5) Gewinnanteile des Spezial-Investmentfonds an einer Personengesellschaft gehören zu den Erträgen des Geschäftsjahres, in dem das Wirtschaftsjahr der Personengesellschaft endet.
(6) 1Wird ein Zinsschein oder eine Zinsforderung vom Stammrecht abgetrennt, gilt dies als Veräußerung der Schuldverschreibung und als Anschaffung der durch die Trennung entstandenen Wirtschaftsgüter. 2Die Trennung gilt als vollzogen, wenn dem Inhaber der Schuldverschreibung die Wertpapierkennnummern für die durch die Trennung entstandenen Wirtschaftsgüter zugehen. 3Als Veräußerungserlös der Schuldverschreibung gilt deren gemeiner Wert zum Zeitpunkt der Trennung. 4Für die Ermittlung der Anschaffungskosten der neuen Wirtschaftsgüter ist der Wert nach Satz 3 entsprechend dem gemeinen Wert der neuen Wirtschaftsgüter aufzuteilen. 4Die Erträge des Stammrechts sind in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 3 periodengerecht abzugrenzen.
(7) 1Wird eine sonstige Kapitalforderung im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 7 des Einkommensteuergesetzes gegen Anteile an einer Körperschaft, Vermögensmasse oder Personenvereinigung getauscht, bemessen sich die Anschaffungskosten der Anteile nach dem gemeinen Wert der sonstigen Kapitalforderung. 2§ 20 Absatz 4a des Einkommensteuergesetzes findet keine Anwendung.
(8) Die abgegrenzten Zinsen, angewachsenen Ansprüche und Mieten sowie die Erträge nach Absatz 6 Satz 5 gehören zu den ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträgen.
§ 39 Werbungskosten, Abzug der Direktkosten
(1) 1Werbungskosten des Spezial-Investmentfonds, die in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit Einnahmen stehen, sind Direktkosten. 2Zu den Direktkosten gehören auch Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung bis zur Höhe der nach § 7 des Einkommensteuergesetzes zulässigen Beträge. 3Die übrigen Werbungskosten des Spezial-Investmentfonds sind Allgemeinkosten.
(2) 1Direktkosten, die in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit Einnahmen nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes stehen, sind ausschließlich den Einnahmen nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes zuzuordnen. 2Liegen keine Einnahmen nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes vor oder sind die Einnahmen niedriger als die Werbungskosten, so hat der Spezial-Investmentfonds Verlustvorträge zu bilden.
(3) Verluste aus Finanzderivaten sind als Direktkosten bei den Einnahmen nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes abzuziehen, wenn der Spezial-Investmentfonds im Rahmen einer konzeptionellen Gestaltung Verluste aus Finanzderivaten und in gleicher oder ähnlicher Höhe Einnahmen nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes herbeigeführt hat.
(4) Die nach der Zuordnung nach den Absätzen 2 und 3 verbleibenden Direktkosten sind von den jeweiligen Einnahmen abzuziehen.
§ 40 Abzug der Allgemeinkosten
(1) 1Die Allgemeinkosten sind zwischen den nach § 43 Absatz 1 steuerbefreiten Einkünften und allen übrigen Einkünften des Spezial-Investmentfonds aufzuteilen. 2Der Anteil, der auf die nach § 43 Absatz 1 steuerbefreiten Einkünfte entfällt, bestimmt sich nach dem Verhältnis des durchschnittlichen Vermögens des vorangegangenen Geschäftsjahres, das Quelle dieser Einkünfte ist, zu dem durchschnittlichen Gesamtvermögen des vorangegangenen Geschäftsjahres. 3Zur Berechnung des durchschnittlichen Vermögens sind die monatlichen Endwerte des vorangegangenen Geschäftsjahres zugrunde zu legen.
(2) 1Die Allgemeinkosten sind innerhalb der nach § 43 Absatz 1 steuerbefreiten Einkünfte und innerhalb aller übrigen Einkünfte zwischen den laufenden Einnahmen und den sonstigen Gewinnen aufzuteilen. 2Laufende Einnahmen sind die Einnahmen aus den in § 36 Absatz 1 Satz 1 genannten Ertragsarten mit Ausnahme der steuerfrei thesaurierbaren Kapitalertragsarten. 3Sonstige Gewinne sind die Einnahmen und Gewinne aus den steuerfrei thesaurierbaren Kapitalertragsarten.
(3) 1Die Aufteilung nach Absatz 2 erfolgt nach dem Verhältnis der positiven Salden der laufenden Einnahmen des vorangegangenen Geschäftsjahres einerseits und der positiven Salden der sonstigen Gewinne des vorangegangenen Geschäftsjahres. 2Bei der Aufteilung bleiben Gewinn- und Verlustvorträge unberücksichtigt. 3Sind die Salden der laufenden Einnahmen oder der sonstigen Gewinne negativ, so erfolgt die Zuordnung der Allgemeinkosten jeweils hälftig zu den laufenden Einnahmen sowie zu den sonstigen Gewinnen.
(4) 1Nach der Aufteilung der Allgemeinkosten nach Absatz 3 werden die Allgemeinkosten den entsprechend § 37 gegliederten Einnahmen und Gewinnen zugeordnet. 2Die Zuordnung erfolgt nach dem Verhältnis der entsprechenden positiven Einnahmen und Gewinne des vorangegangenen Geschäftsjahres. 3Wenn entsprechende Einnahmen oder Gewinne im vorangegangenen Geschäftsjahr nicht positiv waren, wird diesen Einnahmen oder Gewinnen vor der Zuordnung nach den Sätzen 1 und 2 jeweils der Anteil der Allgemeinkosten zugeordnet, der bei einer Aufteilung zu gleichen Teilen rechnerisch entsteht.
(5) 1Allgemeinkosten, die in einem mittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit Einnahmen nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes stehen, sind ausschließlich den Einnahmen nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes zuzuordnen. 2Liegen keine Einnahmen nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes vor oder sind die Einnahmen niedriger als die Werbungskosten, so hat der Spezial-Investmentfonds Verlustvorträge zu bilden.
§ 41 Verlustverrechnung
(1) 1Negative Erträge des Spezial-Investmentfonds sind mit positiven Erträgen gleicher Art bis zu deren Höhe auszugleichen. 2Die Gleichartigkeit ist gegeben, wenn die gleichen steuerlichen Wirkungen beim Anleger eintreten.
(2) 1Nicht ausgeglichene negative Erträge sind in den folgenden Geschäftsjahren abzuziehen. 2§ 10d Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend. 3Nicht ausgeglichene negative Erträge sind nicht abziehbar, soweit ein Anleger seine Spezial-Investmentanteile veräußert.
§ 42 Steuerbefreiung von Beteiligungseinkünften und inländischen Immobilienerträgen
(1) 1Soweit die ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge Kapitalerträge nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und 9 sowie Satz 2 des Einkommensteuergesetzes enthalten, ist § 3 Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes anzuwenden.2Satz 1 gilt nicht für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Investmentfonds im Sinne des § 16 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 13 und in den Fällen des § 30 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Satz 2.
(2) 1Soweit die ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge Kapitalerträge nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 sowie Satz 2 des Einkommensteuergesetzes enthalten, ist § 8b des Körperschaftsteuergesetzes unter den Voraussetzungen des § 30 Absatz 2 anwendbar. 2Soweit die ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge Kapitalerträge nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 sowie Satz 2 des Einkommensteuergesetzes enthalten, ist § 8b des Körperschaftsteuergesetzes anwendbar. 3Satz 2 gilt nicht für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Investmentfonds im Sinne des § 16 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 13 und in den Fällen des § 30 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Satz 2.
(3) 1Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn es sich um Kapitalerträge nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und 9 sowie Satz 2 des Einkommensteuergesetzes aus einer steuerlich nicht vorbelasteten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse handelt. 2Als steuerlich nicht vorbelastet gelten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die keiner Ertragsbesteuerung unterliegen, von der Ertragsbesteuerung persönlich befreit sind oder sachlich insoweit von der Ertragsbesteuerung befreit sind, wie sie Ausschüttungen vornehmen. 3Satz 1 ist nicht auf vorbelastete REIT-Dividenden nach § 19a des REIT-Gesetzes anzuwenden.
(4) 1Sind in den ausgeschütteten oder ausschüttungsgleichen Erträgen inländische Beteiligungseinnahmen enthalten, die von dem Spezial-Investmentfonds versteuert wurden, so sind 60 Prozent dieser ausgeschütteten oder ausschüttungsgleichen Erträge steuerfrei. 2Abweichend von Satz 1 sind die in ausgeschütteten oder ausschüttungsgleichen Erträgen enthaltenen inländischen Beteiligungseinnahmen vollständig steuerbefreit, wenn
- der Anleger dem Körperschaftsteuergesetz unterliegt und
- dem Spezial-Investmentfonds kein Ermäßigungsanspruch aus einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung aufgrund eines Quellensteuerhöchstsatzes von unter 15 Prozent zusteht.
(5) 1Sind in den ausgeschütteten oder ausschüttungsgleichen Erträgen inländische Immobilienerträge oder sonstige inländische Einkünfte enthalten, die auf Ebene des Spezial-Investmentfonds der Körperschaftsteuer unterlegen haben, so sind 20 Prozent dieser ausgeschütteten oder ausschüttungsgleichen Erträge steuerfrei. 2Absatz 4 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
§ 43 Steuerbefreiung aufgrund von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, der Hinzurechnungsbesteuerung und der Teilfreistellung
(1) 1Die ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge sind bei der Veranlagung des Anlegers insoweit von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen, als sie aus einem ausländischen Staat stammende Einkünfte enthalten, für die die Bundesrepublik Deutschland aufgrund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf die Ausübung des Besteuerungsrechts verzichtet hat. 2Die Steuerfreistellung nach Satz 1 ist ausgeschlossen, wenn die jeweiligen Einkünfte des Spezial-Investmentfonds in dem ausländischen Staat, aus dem sie stammen, keiner tatsächlichen Besteuerung unterlegen haben. 3Die Sätze 1 und 2 sind nicht auf Erträge nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 3 des Einkommensteuergesetzes anzuwenden. 4 Satz 3 ist nicht auf Erträge nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes aus einer Gesellschaft im Sinne des § 26 Nummer 6 Satz 2 anzuwenden, soweit
- der Anleger die persönlichen Voraussetzungen für eine Freistellung nach dem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung erfüllt und
- die auf die Spezial-Investmentanteile des Anlegers rechnerisch entfallende Beteiligung am Kapital der Gesellschaft die Voraussetzungen für eine Freistellung nach dem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung erfüllt.
(2) (weggefallen)
(3) Auf ausgeschüttete oder ausschüttungsgleiche Erträge, die aus Ausschüttungen von Investmentfonds, Vorabpauschalen oder Gewinnen aus der Veräußerung von Investmentanteilen stammen, ist die Teilfreistellung nach § 20 entsprechend anzuwenden.
§ 44 Anteilige Abzüge aufgrund einer Steuerbefreiung
§ 21 ist entsprechend auf Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben, Veräußerungskosten oder Werbungskosten anzuwenden, die mit Erträgen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die ganz oder teilweise von der Besteuerung freizustellen sind.
§ 45 Gewerbesteuer bei Spezial-Investmenterträgen
(1) 1Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags nach § 7 des Gewerbesteuergesetzes sind § 42 Absatz 4 sowie § 3 Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes und § 8b des Körperschaftsteuergesetzes nicht anzuwenden auf Kapitalerträge nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 1a und 6 sowie Satz 2 des Einkommensteuergesetzes, die in den ausgeschütteten oder ausschüttungsgleichen Erträgen enthalten sind und auf inländische Beteiligungseinnahmen, die dem Anleger nach § 30 Absatz 1 Satz 2 zugerechnet werden. 2Dies gilt nicht, wenn
- der Schuldner der Kapitalerträge eine Gesellschaft nach § 26 Nummer 6 Satz 2 ist,
- der Anleger dem Körperschaftsteuergesetz unterliegt und kein Institut oder Unternehmen nach § 3 Nummer 40 Satz 3 oder 4 des Einkommensteuergesetzes oder § 8b Absatz 7 oder 8 des Körperschaftsteuergesetzes ist und
- die auf die Spezial-Investmentanteile des Anlegers rechnerisch entfallende Beteiligung am Kapital der Gesellschaft die Voraussetzungen für eine Kürzung nach § 9 Nummer 2a und 7 des Gewerbesteuergesetzes erfüllt.
(2) Die nach § 43 Absatz 3 zu gewährenden Teilfreistellungen sind bei der Ermittlung des Gewerbeertrags nach § 7 des Gewerbesteuergesetzes nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
(3) 1Die tarifliche Einkommensteuer des Anlegers ermäßigt sich nicht um die vom Spezial-Investmentfonds gezahlte Gewerbesteuer nach § 29 Absatz 1 in Verbindung mit § 15. 2Die vom Spezial-Investmentfonds gezahlte Gewerbesteuer ist beim Anleger nicht als Betriebsausgabe oder Werbungskosten abziehbar.
§ 46 Zinsschranke
(1) 1Beim Anleger sind für Zwecke des § 4h Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes ausgeschüttete oder ausschüttungsgleiche Erträge, die aus Zinserträgen nach § 4h Absatz 3 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes stammen, als Zinserträge zu berücksichtigen. 2Dies gilt nicht für ausgeschüttete Erträge, die nach § 35 Absatz 6 als Substanzbeträge gelten.
(2) Der anzusetzende Zinsertrag mindert sich um die folgenden Abzugsbeträge:
- Direktkosten,
- die nach § 40 den Zinserträgen zuzurechnenden Allgemeinkosten,
- Zinsaufwendungen und
- negative Kapitalerträge nach § 20 Absatz 1 Nummer 7 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 des Einkommensteuergesetzes.
(3) Übersteigen die Abzugsbeträge den Zinsertrag, so ist die Differenz auf die folgenden Geschäftsjahre des Spezial-Investmentfonds zu übertragen; dies mindert den Zinsertrag der folgenden Geschäftsjahre.
§ 47 Anrechnung und Abzug von ausländischer Steuer
(1) 1Enthalten die ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge Einkünfte aus einem ausländischen Staat, die in diesem Staat zu einer Steuer herangezogen wurden, die anrechenbar ist
- nach § 34c Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes,
- nach § 26 Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes oder
- nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer,
so ist bei unbeschränkt steuerpflichtigen Anlegern die festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer auf den Teil der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer anzurechnen, der auf diese ausländischen, um die anteilige ausländische Steuer erhöhten Einkünfte entfällt. 2Wird von auf ausländische Spezial-Investmentanteile ausgeschütteten oder ausschüttungsgleichen Erträgen in dem Staat, in dem der ausländische Spezial-Investmentfonds ansässig ist, eine Abzugsteuer erhoben, so gilt für deren Anrechnung Satz 1 entsprechend.
(2) Zur Ermittlung des Teils der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer, der auf die ausländischen, um die anteilige ausländische Steuer erhöhten Einkünfte nach Absatz 1 entfällt, ist
- bei einkommensteuerpflichtigen Anlegern der durchschnittliche Steuersatz, der sich bei der Veranlagung des zu versteuernden Einkommens, einschließlich der ausländischen Einkünfte, nach den §§ 32a, 32b, 34, 34a und 34b des Einkommensteuergesetzes ergibt, auf die ausländischen Einkünfte anzuwenden,
- bei körperschaftsteuerpflichtigen Anlegern die deutsche Körperschaftsteuer, die sich bei der Veranlagung des zu versteuernden Einkommens, einschließlich der ausländischen Einkünfte, ohne Anwendung der §§ 37 und 38 des Körperschaftsteuergesetzes ergibt, aufzuteilen; die Aufteilung erfolgt nach dem Verhältnis der ausländischen Einkünfte zur Summe der Einkünfte.
(3) Der Höchstbetrag der anrechenbaren ausländischen Steuern aus verschiedenen Staaten ist für die ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge aus jedem einzelnen Spezial-Investmentfonds zusammengefasst zu berechnen.
(4) 1§ 34c Absatz 1 Satz 3 und 4 sowie Absatz 2, 3 und 6 des Einkommensteuergesetzes ist entsprechend anzuwenden. 2Der Anrechnung der ausländischen Steuer nach § 34c Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes steht bei ausländischen Spezial-Investmentanteilen § 34c Absatz 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes nicht entgegen.
(5) Ausländische Steuern, die auf ausgeschüttete und ausschüttungsgleiche Erträge entfallen, die nach § 43 Absatz 1 steuerfrei sind, sind bei der Anrechnung oder dem Abzug nach Absatz 1 nicht zu berücksichtigen.
§ 48 Fonds-Aktiengewinn, Fonds-Abkommensgewinn, Fonds-Teilfreistellungsgewinn
(1) 1Der Spezial-Investmentfonds hat bei jeder Bewertung seines Vermögens pro Spezial-Investmentanteil den Fonds-Aktiengewinn, den Fonds-Abkommensgewinn und den Fonds-Teilfreistellungsgewinn als absolute Werte in Euro zu ermitteln und dem Anleger diese Werte bekannt zu machen. 2Der Fonds-Aktiengewinn, der Fonds-Abkommensgewinn und der Fonds-Teilfreistellungsgewinn ändern sich nicht durch die Ausgabe und Rücknahme von Spezial-Investmentanteilen.
(2) 1Die Steuerbefreiung nach § 42 Absatz 1 bis 3 ist nur anzuwenden, wenn der Spezial-Investmentfonds den Fonds-Aktiengewinn ermittelt und bekannt macht oder wenn der Anleger den Fonds-Aktiengewinn nachweist. 2Die Steuerbefreiung nach § 43 Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn der Spezial-Investmentfonds den Fonds-Abkommensgewinn ermittelt und bekannt macht oder wenn der Anleger den Fonds-Abkommensgewinn nachweist. 3Die Teilfreistellung nach § 43 Absatz 3 ist nur anzuwenden, wenn der Spezial-Investmentfonds die Fonds-Teilfreistellungsgewinne ermittelt und bekannt macht oder wenn der Anleger die Fonds-Teilfreistellungsgewinne nachweist.
(3) 1Der Fonds-Aktiengewinn ist der Teil des Wertes eines Spezial-Investmentanteils, der auf folgende Erträge, die nicht ausgeschüttet wurden und nicht als ausgeschüttet gelten, sowie auf folgende Wertveränderungen entfällt:
- Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, deren Leistungen beim Empfänger zu den Einnahmen nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes gehören,
- Wertveränderungen von Anteilen an Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, deren Leistungen beim Empfänger zu den Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes gehören,
- Anleger-Aktiengewinne eines Dach-Spezial-Investmentfonds aus der Veräußerung eines Spezial-Investmentanteils an einem Ziel-Spezial-Investmentfonds und
- Anleger-Aktiengewinne eines Dach-Spezial-Investmentfonds aus dem Besitz eines Spezial-Investmentanteils an einem Ziel-Spezial-Investmentfonds, die bei der Bewertung des Dach-Spezial-Investmentfonds ermittelt werden.
2Satz 1 gilt nur für Bestandteile, die nicht bereits von Absatz 5 erfasst werden.
(4) 1Gewinne aus der Veräußerung sowie Wertveränderungen von Anteilen an Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen sind nicht in den Fonds-Aktiengewinn einzubeziehen, wenn die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse
- keiner Ertragsbesteuerung unterliegt,
- von der Ertragsbesteuerung persönlich befreit ist oder
- sachlich insoweit von der Ertragsbesteuerung befreit ist, wie sie eine Ausschüttung vornimmt.
2Verluste aus Finanzderivaten mindern den Fonds-Aktiengewinn, wenn der Spezial-Investmentfonds im Rahmen einer konzeptionellen Gestaltung Verluste aus Finanzderivaten und in gleicher oder ähnlicher Höhe Wertveränderungen nach Absatz 3 Nummer 2 herbeigeführt hat.
(5) Der Fonds-Abkommensgewinn ist der Teil des Wertes eines Spezial-Investmentanteils, der auf folgende Erträge, die nicht ausgeschüttet wurden und nicht als ausgeschüttet gelten, sowie auf folgende Wertveränderungen entfällt:
- Erträge, die aufgrund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nach § 43 Absatz 1 von der Besteuerung freizustellen sind,
- Wertveränderungen von Vermögensgegenständen, auf die bei einer Veräußerung § 43 Absatz 1 anwendbar wäre,
- Anleger-Abkommensgewinne eines Dach-Spezial-Investmentfonds aus der Veräußerung eines Spezial-Investmentanteils an einem Ziel-Spezial-Investmentfonds und
- Anleger-Abkommensgewinne eines Dach-Spezial-Investmentfonds aus dem Besitz eines Spezial-Investmentanteils an einem Ziel-Spezial-Investmentfonds, die bei der Bewertung des Dach-Spezial-Investmentfonds ermittelt werden.
(6) 1Der Fonds-Teilfreistellungsgewinn ist jeweils getrennt für die in § 20 Absatz 1 genannten Arten von Anlegern zu ermitteln. 2Der Fonds-Teilfreistellungsgewinn ist der Teil des Wertes eines Spezial-Investmentanteils, der auf folgende Erträge, die nicht ausgeschüttet wurden und nicht als ausgeschüttet gelten, sowie auf folgende Wertveränderungen entfällt:
- Erträge aus einem Investmentanteil, soweit diese nach § 20 von der Besteuerung freizustellen sind,
- Wertveränderungen von Investmentanteilen, soweit auf diese bei einer Veräußerung § 20 anwendbar wäre,
- Anleger-Teilfreistellungsgewinne eines Dach-Spezial-Investmentfonds aus der Veräußerung eines Spezial-Investmentanteils an einem Ziel-Spezial-Investmentfonds und
- Anleger-Teilfreistellungsgewinne eines Dach-Spezial-Investmentfonds aus dem Besitz eines Spezial-Investmentanteils an einem Ziel-Spezial-Investmentfonds, die bei der Bewertung des Dach-Spezial-Investmentfonds ermittelt werden.
§ 49 Veräußerung von Spezial-Investmentanteilen, Teilwertansatz
(1) 1Wird der Spezial-Investmentanteil veräußert oder wird ein Gewinn aus dem Spezial-Investmentanteil in sonstiger Weise realisiert, so sind
- auf den Anleger-Aktiengewinn § 3 Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes, § 8b des Körperschaftsteuergesetzes und § 44 anzuwenden,
- der Anleger-Abkommensgewinn von der Besteuerung freizustellen und § 44 anzuwenden und
- der Anleger-Teilfreistellungsgewinn von der Besteuerung freizustellen und § 44 anzuwenden.
2Satz 1 ist bei bilanziellem Ansatz der Spezial-Investmentanteile mit einem niedrigeren Teilwert nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes und bei einer Teilwertzuschreibung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes auf die Anschaffungskosten der Spezial-Investmentanteile entsprechend anzuwenden. 3Für die Anwendung des § 3 Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes und des § 8b des Körperschaftsteuergesetzes gilt § 30 Absatz 3 entsprechend.
(2) 1Der Anleger-Aktiengewinn pro Spezial-Investmentanteil ist, vorbehaltlich einer Berichtigung nach Satz 4 oder 5, der Unterschiedsbetrag zwischen dem Fonds-Aktiengewinn zu dem Zeitpunkt zu dem der Spezial-Investmentanteil veräußert wird oder zu dem ein Gewinn aus dem Spezial-Investmentanteil in sonstiger Weise realisiert wird oder zu dem er zu bewerten ist, und dem Fonds-Aktiengewinn bei der Anschaffung des Spezial-Investmentanteils. 2 Satz 1 gilt entsprechend für die Ermittlung des Anleger-Abkommensgewinns und des Anleger-Teilfreistellungsgewinns. 3Bei bilanziellem Ansatz der Spezial-Investmentanteile mit einem niedrigeren Teilwert nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes sind die nach Satz 1 oder 2 ermittelten Unterschiedsbeträge, vorbehaltlich einer Berichtigung nach Satz 4 oder 5, auf die Auswirkung auf den Bilanzansatz begrenzt. 4Die nach den Sätzen 1 bis 3 ermittelten Unterschiedsbeträge sind jeweils um den zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres angesetzten Anleger-Aktiengewinn, Anleger-Abkommensgewinn oder Anleger-Teilfreistellungsgewinn zu berichtigen. 5Die Berichtigungen nach Satz 4 sind bei einer bilanziellen Teilwertzuschreibung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes auf die Anschaffungskosten der Spezial-Investmentanteile entsprechend anzuwenden. 6Der nach den Sätzen 1 bis 5 ermittelte Anleger-Aktiengewinn, Anleger-Abkommensgewinn oder Anleger-Teilfreistellungsgewinn kann positiv oder negativ sein.
(3) 1Für die Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung von Spezial-Investmentanteilen, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören, gilt § 20 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes entsprechend. 2Der Gewinn aus der Veräußerung von Spezial-Investmentanteilen ist
- um die während der Besitzzeit bereits besteuerten ausschüttungsgleichen Erträge zu mindern sowie
- um die auf diese Erträge gezahlten inländischen und ausländischen Steuern, vermindert um die erstattete inländische und ausländische Steuer des Geschäftsjahres oder früherer Geschäftsjahre, zu erhöhen.
3Ausschüttungsgleiche Erträge, die in einem späteren Geschäftsjahr innerhalb der Besitzzeit ausgeschüttet wurden, sind dem Veräußerungserlös hinzuzurechnen. 4Des Weiteren ist der Gewinn aus der Veräußerung um die während der Besitzzeit des Anlegers zugeflossenen Substanzbeträge und Absetzungsbeträge zu erhöhen. 5Zurechnungsbeträge und Immobilien-Zurechnungsbeträge, die nicht an den Anleger ausgeschüttet wurden, mindern den Gewinn aus der Veräußerung.
(4) § 15b des Einkommensteuergesetzes ist auf Verluste aus der Veräußerung von Spezial-Investmentanteilen sowie auf Verluste durch Ansatz des niedrigeren Teilwertes bei Spezial-Investmentanteilen entsprechend anzuwenden.
(5) 1 Soweit ein unbeschränkt Steuerpflichtiger seine Spezial-Investmentanteile nicht im Betriebsvermögen hält, stehen der Veräußerung von Spezial-Investmentanteilen zum gemeinen Wert gleich
- die Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht des Anlegers infolge der Aufgabe des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts,
- die unentgeltliche Übertragung auf eine nicht unbeschränkt steuerpflichtige Person sowie,
- vorbehaltlich der Nummern 1 und 2, der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Spezial-Investmentanteile.
2Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn die Summe der nach Absatz 1 bis 3 und § 56 ermittelten steuerpflichtigen Gewinne insgesamt positiv ist. 3§ 6 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 bis 5 des Außensteuergesetzes und § 17 Absatz 1 Satz 4 sowie Absatz 2 Satz 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzessind entsprechend anzuwenden. 4Bei der entsprechenden Anwendung des § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4 Satz 5 Nummer 5 des Außensteuergesetzes treten die ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge an die Stelle der Gewinnausschüttungen und die Substanzbeträge nach § 35 Absatz 5 an die Stelle der Einlagenrückgewähr. 5§ 6 Absatz 3 Satz 1 des Außensteuergesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstatt des Entfalls des Steueranspruchs aufgrund einer nur vorübergehenden Abwesenheit die nach den §§ 49 und 56 ermittelten Gewinne zu dem Zeitpunkt zu berücksichtigen ist, zu dem der Spezial-Investmentanteil tatsächlich veräußert wird oder nach § 52 Absatz 2 Satz 1 als veräußert gilt. 6Der Spezial-Investmentanteil gilt in den Fällen des Satzes 5 mit Beginn des auf die Veräußerung nach Satz 1 folgenden Tages zum gemeinen Wert als angeschafft. 7Im Fall des Satzes 1 ist keine Kapitalertragsteuer zu erheben. 8Der Anleger hat den Spezial-Investmentfonds unverzüglich über die Veräußerung nach Satz 1 und 5 zu informieren.
Nach § 6 Absatz 1 Satz 1 AStG i. V. m. § 17 Absatz 1 Satz 1 EStG wird der Vermögenszuwachs bei nicht im Betriebsvermögen gehaltenen Anteilen an Kapitalgesellschaften der Besteuerung unterworfen, wenn die Beteiligung mindestens 1 Prozent an der Kapitalgesellschaft beträgt und die unbeschränkte Steuerpflicht aufgrund der Aufgabe eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts endet, wenn die Anteile unentgeltlich auf eine nicht unbeschränkt steuerpflichtige Person übertragen werden oder wenn in sonstiger Weise das Besteuerungsrecht am Veräußerungsgewinn ausgeschlossen oder beschränkt wird. Damit soll eine Besteuerung der stillen Reserven in Deutschland sichergestellt und eine Steuerumgehung ausgeschlossen werden.
Die Besteuerungstatbestände des § 6 Absatz 1 Satz 1 AStG, die im Weiteren zusammengefasst als „Wegzugsbesteuerung“ bezeichnet werden, sind nicht anwendbar, wenn ein Steuerpflichtiger Anteile an einem Investmentfonds oder Spezial-Investmentfonds in der Rechtsform eines Sondervermögens hält, denn ein Anteil an einem Sondervermögen ist kein Anteil im Sinne des § 17 EStG. Bisher unklar ist die Rechtslage, wenn es sich um Investmentfonds oder Spezial-Investmentfonds in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft handelt.
Um die Rechtslage für die Zukunft gesetzlich zu klären und um Besteuerungslücken zu schließen, sollen die Regelungen zur Wegzugsbesteuerung auf Beteiligungen an Investmentfonds und Spezial-Investmentfonds ausgedehnt werden. Die Besteuerungslücken sind insbesondere durch Mitteilungen über grenzüberschreitenden Steuergestaltungen nach §§ 138d ff. AO zu Tage getreten. Im Rahmen des Mitteilungsverfahrens wurden Fallgestaltungen gemeldet, in denen die Besteuerung des Wertzuwachses eines Investmentfonds durch eine Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht (Wegzug ins Ausland) vermieden wurde. Einiges deutet darauf hin, dass Beteiligungen an jungen Unternehmen zu einem frühen Zeitpunkt in Fonds eingelegt werden, um bei einem späteren Wegzug ins Ausland die Besteuerung von Wertsteigerungen zu vermeiden.
Zwar wird im Zeitraum der unbeschränkten Steuerpflicht ein Teil der thesaurierten Erträge bei Investmentfonds über das Instrument der Vorabpauschale und bei Spezial-Investmentfonds über die ausschüttungsgleichen Erträge einer jährlichen Besteuerung unterworfen. Diese Besteuerung erfasst meist aber nur einen geringeren Teil der Wertsteigerungen. Die Besteuerungslücken haben sich bei Investmentfonds dadurch verstärkt, dass die von der Rendite bestimmter Bundesanleihen abhängige Vorabpauschale in den Jahren 2021 und 2022 aufgrund einer negativen Rendite dieser Bundesanleihen nicht erhoben wurde.
Mit den neuen Regelungen in § 19 Absatz 3 – neu – InvStG und in § 49 Absatz 5 – neu – InvStG sollen die Vorschriften des § 6 AStG nachgebildet und an die Besonderheiten des Investmentsteuerrechts angepasst werden.
Damit wird ein Petitum des Bundesrats umgesetzt (Ausschussempfehlung 369/1/24, Seite 73). Der Bundesrat bat um Prüfung einer Regelung, die – in Anlehnung an § 6 AStG – bei einem Wegfall oder einer Beschränkung des Besteuerungsrechts in Deutschland eine Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt und mit der eine Steuerumgehung ausgeschlossen werden kann.
Die Regelungen in § 19 Absatz 3 – neu – InvStG und in § 49 Absatz 5 – neu – InvStG erfassen sowohl Anteile an inländischen als auch an ausländischen Investmentfonds und Spezial-Investmentfonds. Es ist auch unbeachtlich, ob die Anteile in einem inländischen oder ausländischen Depot verwahrt werden. Maßgebend ist, dass der Anleger eine natürliche Person ist, die die in § 6 Absatz 2 AStG genannten Voraussetzungen der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland erfüllt und die Investmentanteile oder Spezial-Investmentanteile unmittelbar oder mittelbar über eine vermögensverwaltende Personengesellschaft im Privatvermögen hält.
Fälle, in denen die Investmentanteile oder Spezial-Investmentanteile im Betriebsvermögen gehalten werden, fallen nicht unter die Neuregelung, da diese bereits von der Entstrickungsbesteuerung in § 4 Absatz 1 Satz 3 ff. und § 16 Absatz 3a EStG erfasst werden. Für Körperschaften ist die Entstrickungs- und Wegzugsbesteuerung in § 12 KStG geregelt.
Die Rechtsänderung dient auch der Gestaltungsprävention. Denn derzeit könnten unter bestimmten Umständen, mit Hilfe des Investmentsteuergesetzes die Wegzugsbesteuerungsregelungen nach § 6 AStG i. V. m. § 17 EStG umgangen werden. Für diesen Zweck könnte der Steuerpflichtige die Auflage eines Investmentfonds durch eine Kapitalverwaltungsgesellschaft initiieren, an dem er alle Anteile hält und über diesen Investmentfonds Anteile an Kapitalgesellschaften erwerben. Derartige Gestaltungen wären grundsätzlich nicht von den bisherigen Wegzugsbesteuerungsregelungen erfasst. Durch die Ausdehnung der Wegzugsbesteuerung auf Investmentanteile und Spezial-Investmentanteile werden Umgehungsgestaltungen unattraktiv.
Der Anwendungsbereich der Wegzugsbesteuerung wird nicht auf alle Fälle erweitert, in denen Anleger Investmentanteile halten, sondern es sollen nur gewichtige Fälle erfasst werden, in denen der Anleger einen – mit den Fällen des § 17 EStG vergleichbaren – relevanten Beteiligungsumfang besitzt. Bei Beteiligungen von Privatanlegern an Spezial-Investmentfonds wird generell unterstellt, dass ein relevanter Beteiligungsumfang vorliegt.
Nach § 54 Absatz 1 EStDV haben Notare dem für die Besteuerung zuständigen Finanzamt eine beglaubigte Abschrift aller von ihnen aufgrund gesetzlicher Vorschrift aufgenommenen oder beglaubigten Urkunden zu übersenden, die einen Vorgang zum Gegenstand haben, der in den Geltungsbereich des § 17 EStG fällt. D. h. die Finanzämter verfügen damit über ein wirksames Instrument, um festzustellen, ob der Steuerpflichtige zu mindestens 1 % an einer Kapitalgesellschaft beteiligt ist. Dies erleichtert es den Finanzämtern im Falle eines Wegzugs ins Ausland die Besteuerung nach § 6 AStG sicherzustellen.
Denkbar wäre, den Kapitalverwaltungsstellen, den Depotbanken der Anleger oder den Anlegern selbst neue Mitteilungspflichten aufzuerlegen, damit die Finanzämter erfahren, dass ein Anleger Investmentanteile an einem Investmentfonds i. S. d. § 19 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b – neu – InvStG hält. Auf die Einführung einer derartigen Meldepflicht wird aber verzichtet, da der dadurch ausgelöste administrative Aufwand derzeit unangemessenen erscheint. Dabei ist insbesondere die geringe Zahl an zu erwartenden Anwendungsfällen zu berücksichtigen. Zudem dürften bei den Finanzämtern der Anleger aus den jährlich einzureichenden Einkommensteuererklärungen regelmäßig Erkenntnisse über zumindest das Vorhandensein potentiell erfasster ausländisch verwahrter Investmentanteile vorliegen. Weiterhin ist davon auszugehen, dass die Finanzämter im Rahmen der Veranlagung vom Wegzug des Steuerpflichtigen erfahren und im eigenen Ermessen Auskünfte über den Umfang von Fondsbeteiligungen anfordern. Darüber hinaus können die Finanzämter in geeigneten Einzelfällen über Auskunftsersuchen gegenüber den Kapitalverwaltungsstellen die erforderlichen Erkenntnisse erlangen.
Durch § 49 Absatz 5 – neu – InvStG werden die Regelungen zur Wegzugsbesteuerung in § 6 AStG auf Spezial-Investmentanteile übertragen. Erfasst werden nur Spezial-Investmentanteile, die von natürlichen Personen im Privatvermögen gehalten werden. Dies stellt einen Ausnahmefall dar, denn natürliche Personen, die ihre Spezial-Investmentanteile im Privatvermögen halten, dürfen nach § 26 Nummer 8 Satz 2 InvStG nur noch übergangsweise oder wenn dies aufsichtsrechtlich erforderlich ist, an Spezial-Investmentfonds beteiligt sein.
Zum Regelungsinhalt und den Gründen für die Rechtsänderung wird auf die Begründung zu § 19 Absatz 3 – neu – InvStG verwiesen. Anders als in § 19 Absatz 3 – neu – InvStG gibt es im Rahmen des § 49 Absatz 5 – neu – InvStG keine Schwellenwerte für die Anwendung der Wegzugsbesteuerung, da bei Beteiligungen an Spezial-Investmentfonds generell von gewichtigen Fällen auszugehen und aufgrund der Begrenzung auf maximal 100 Anleger zumindest ein faktischer Einfluss der Anleger auf die Geschäftstätigkeit des Spezial-Investmentfonds zu unterstellen ist.
Bei Spezial-Investmentfonds lässt sich die Wegzugsbesteuerung aufgrund der Erfassung aller Anleger in einem Anteilsregister (§ 28 Absatz 2 InvStG) gut überwachen.
Die fiktive Veräußerung nach § 49 Absatz 5 Satz 1 – neu – InvStG wird grundsätzlich im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen nach § 51 InvStG festgestellt. Aus diesem Grund kann der Steueranspruch entgegen § 6 Absatz 3 Satz 1 AStG nicht ohne erheblichen bürokratischen Aufwand entfallen. Bei Entfall des Steueranspruchs müssten alle bis dahin erfolgten Feststellungen der Besteuerungsgrundlagen geändert werden. Zudem könnte die Frage aufgeworfen werden, ob der Zufluss der ausschüttungsgleichen Erträge nach § 36 Absatz 4 Satz 3 InvStG zurecht in dem Zeitpunkt des § 49 Absatz 5 Satz 1 – neu – InvStG stattgefunden hat oder ebenfalls rückwirkend geändert werden müsste. Aus diesem Grund ist nach § 49 Absatz 5 Satz 5 und 6 – neu – InvStG der Gewinn aus der fiktiven Veräußerung nach § 49 Absatz 5 Satz 1 – neu – InvStG in den Fällen einer nur vorübergehenden Abwesenheit entsprechend § 6 Absatz 3 Satz 1 AStG, zu dem Zeitpunkt zu berücksichtigen, in dem der Spezial-Investmentanteil tatsächlich veräußert wird oder nach § 52 Absatz 2 Satz 1 als veräußert gilt.
Für die Anwendung der in § 49 Absatz 5 Satz 3 – neu – InvStG genannten Regelungen ist auf den Gesamtgewinn aus den Gewinnen nach § 49 und § 56 InvStG abzustellen.
§ 49 Absatz 5 Satz 8 – neu – InvStG dient dazu, dass der Anleger den Spezial-Investmentfonds umgehend über den Eintritt des Ereignisses nach § 49 Absatz 5 Satz 1 – neu – InvStG informiert. Dadurch wird sichergestellt, dass der Spezial-Investmentfonds die aus dem Wegzug folgenden Schlüsse ziehen kann.
§ 50 Kapitalertragsteuer
(1) 1Ein inländischer Spezial-Investmentfonds hat als Entrichtungspflichtiger 15 Prozent Kapitalertragsteuer einzubehalten und abzuführen. 2Dem Steuerabzug unterliegen
- die ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge, mit Ausnahme der nach § 43 Absatz 1 und 2 steuerfreien Erträge, und
- der Gewinn aus der Veräußerung eines Spezial-Investmentanteils.
(2) 1Der Entrichtungspflichtige hat ausländische Steuern nach Maßgabe des § 47 zu berücksichtigen. 2Die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes, die für den Steuerabzug von Kapitalerträgen nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 und Satz 2 des Einkommensteuergesetzes gelten, sind entsprechend anzuwenden.
(3) Soweit die ausgeschütteten Erträge Kapitalerträge nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und 8 bis 12 des Einkommensteuergesetzes enthalten, gilt § 43 Absatz 2 Satz 3 bis 8 des Einkommensteuergesetzes entsprechend.
§ 51 Feststellung der Besteuerungsgrundlagen
(1) Die Besteuerungsgrundlagen nach den §§ 29 bis 49, die nicht ausgeglichenen negativen Erträge nach § 41 und die positiven Erträge, die nicht zu einer Ausschüttung verwendet wurden, sind gegenüber dem Spezial-Investmentfonds und dem Anleger gesondert und einheitlich festzustellen.
(2) 1Eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen ist der zuständigen Finanzbehörde innerhalb von acht Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres eines Spezial-Investmentfonds nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. 2Für die Erklärung nach Satz 1 beträgt der Verspätungszuschlag nach § 152 der Abgabenordnung für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,0625 Prozent der ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge; dies gilt ungeachtet einer etwaigen Steuerbefreiung auf Anlegerebene.
(3) Die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung hat abzugeben:
- bei einem inländischen Spezial-Investmentfonds der Spezial-Investmentfonds oder
- bei einem ausländischen Spezial-Investmentfonds der Spezial-Investmentfonds oder der inländische Anleger.
(4) Der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung sind folgende Unterlagen beizufügen:
- der Jahresbericht oder der Jahresabschluss und der Lagebericht jeweils für das abgelaufene Geschäftsjahr,
- im Falle einer Ausschüttung ein verbindlicher Beschluss der Verwaltungsgesellschaft über die Verwendung der Erträge,
- der Verkaufsprospekt, sofern ein Verkaufsprospekt erstellt wurde,
- das Anteilsregister,
- die Überleitungsrechnung, aus der hervorgeht, wie die Besteuerungsgrundlagen aus der handels- oder investmentrechtlichen Rechnungslegung ermittelt wurden,
- die Summen- und Saldenlisten, aus denen sich die Zusammensetzung der Einnahmen und Werbungskosten des Spezial-Investmentfonds ergibt, und
- die Unterlagen zur Aufteilung der Einkünfte auf die einzelnen Anleger.
(5) 1Die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung steht einer gesonderten und einheitlichen Feststellung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 der Abgabenordnung gleich. 2Eine berichtigte Feststellungserklärung gilt als Antrag auf Änderung. 3 Alle Verwaltungsakte und Mitteilungen, die nach diesem Gesetz und der Abgabenordnung mit der gesonderten und einheitlichen Feststellung zusammenhängen, sind dem gesetzlichen Vertreter des Spezial-Investmentfonds in Vertretung der Feststellungsbeteiligten bekannt zu geben; bei der Bekanntgabe ist darauf hinzuweisen, dass die Bekanntgabe mit Wirkung für und gegen alle Feststellungsbeteiligten erfolgt. 4 Ist einem Anleger kein Spezial-Investmentanteil mehr zuzurechnen oder bestehen zwischen dem Anleger und dem gesetzlichen Vertreter des Spezial-Investmentfonds ernstliche Meinungsverschiedenheiten, ist eine Einzelbekanntgabe nur erforderlich, soweit der Anleger der Bekanntgabe an den gesetzlichen Vertreter des Spezial-Investmentfonds gegenüber der Finanzbehörde vor Erlass der Verwaltungsakte oder Mitteilungen widersprochen hat. 5Ein Widerspruch nach Satz 4 wird der Finanzbehörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht. 6Ist nach Satz 4 eine Einzelbekanntgabe erforderlich, gilt § 183 Absatz 3 der Abgabenordnung entsprechend. 7Zur Einlegung von Rechtsbehelfen gegen Verwaltungsakte, die nach diesem Gesetz und der Abgabenordnung mit der gesonderten und einheitlichen Feststellung zusammenhängen, ist der gesetzliche Vertreter des Spezial-Investmentfonds befugt; § 352 Absatz 1 Nummer 4 und 5 der Abgabenordnung und § 48 Absatz 1 Nummer 4 und 5 der Finanzgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. 8In den Fällen des Satzes 4 gelten § 352 Absatz 1 Nummer 3 der Abgabenordnung und § 48 Absatz 1 Nummer 3 der Finanzgerichtsordnung entsprechend.
Abschnitt 3 Wegfall der Voraussetzungen eines Spezial-Investmentfonds (§ 52)
§ 52 Wegfall der Voraussetzungen eines Spezial-Investmentfonds
(1) 1Ein Spezial-Investmentfonds gilt als aufgelöst, wenn der Spezial-Investmentfonds seine Anlagebedingungen in der Weise ändert, dass die Voraussetzungen des § 26 nicht mehr erfüllt sind oder ein wesentlicher Verstoß gegen die Anlagebestimmungen des § 26 vorliegt. 2Liegen zugleich die Voraussetzungen eines Investmentfonds weiterhin vor, so gilt mit der Auflösung ein Investmentfonds als neu aufgelegt. 3Entfallen die Voraussetzungen des § 26 zu einem anderen Zeitpunkt als zum Ende des Geschäftsjahres, so gilt für steuerliche Zwecke ein Rumpfgeschäftsjahr als beendet.
(2) 1Die Anteile an dem Spezial-Investmentfonds gelten zu dem Zeitpunkt als veräußert, zu dem die Voraussetzungen nach § 26 entfallen. 2Als Veräußerungserlös ist der Rücknahmepreis am Ende des Geschäftsjahres oder Rumpfgeschäftsjahres anzusetzen. 3Wird kein Rücknahmepreis festgesetzt, so tritt der Börsen- oder Marktpreis an die Stelle des Rücknahmepreises.
(3) 1Zu dem Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen des § 26 entfallen, gelten unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 zugleich die Investmentanteile an dem Investmentfonds als angeschafft. 2Als Anschaffungskosten der Investmentanteile ist der nach Absatz 2 Satz 2 oder 3 anwendbare Wert anzusetzen.
Kapitel 4 Altersvorsorgevermögenfonds (§ 53)
§ 53 Altersvorsorgevermögenfonds
(1) Ein Altersvorsorgevermögenfonds ist eine offene Investmentkommanditgesellschaft,
- deren Gesellschaftszweck unmittelbar und ausschließlich auf die Abdeckung von betrieblichen Altersvorsorgeverpflichtungen ihrer Anleger gerichtet ist und
- die die Voraussetzungen eines Spezial-Investmentfonds erfüllt.
(2) 1Die Anleger haben der offenen Investmentkommanditgesellschaft schriftlich nach amtlichem Muster zu bestätigen, dass sie ihren Anteil unmittelbar und ausschließlich zur Abdeckung betrieblicher Altersvorsorgeverpflichtungen halten. 2Liegt diese Bestätigung bei im Ausland ansässigen Anlegern vor, so gilt die Voraussetzung des Absatzes 1 Nummer 1 als erfüllt. 3Im Übrigen gilt diese Voraussetzung als nicht erfüllt, wenn der Wert der Anteile, die ein Anleger erwirbt, den Wert seiner betrieblichen Altersvorsorgeverpflichtung übersteigt.
(3) 1Die Vorschriften für Spezial-Investmentfonds und deren Anleger sind entsprechend auf Altersvorsorgevermögenfonds und deren Anleger anzuwenden. 2Bei einem Wegfall der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist § 52 sinngemäß anzuwenden. 3Für die Bewertung eines Anteils an einem Altersvorsorgevermögenfonds gilt § 6 Absatz 1 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes entsprechend.
(4) 1Die Beteiligung an einem Altersvorsorgevermögenfonds führt nicht zur Begründung oder anteiligen Zurechnung einer Betriebsstätte des Anteilseigners. 2Die Einkünfte des Altersvorsorgevermögenfonds gelten als nicht gewerblich. 3§ 9 Nummer 2 des Gewerbesteuergesetzes ist auf Anteile am Gewinn eines Altersvorsorgevermögenfonds nicht anzuwenden.
Kapitel 5 Verschmelzung von Spezial-Investmentfonds und von Altersvorsorgevermögenfonds (§ 54)
§ 54 Verschmelzung von Spezial-Investmentfonds und Altersvorsorgevermögenfonds
(1) 1Bei einer Verschmelzung von inländischen Spezial-Investmentfonds miteinander gilt § 23 Absatz 1 bis 3 entsprechend. 2Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn ein Sondervermögen nach § 1 Absatz 10 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder ein Teilinvestmentvermögen eines solchen Sondervermögens mit einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital nach § 108 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder einem Teilgesellschaftsvermögen einer solchen Investmentaktiengesellschaft verschmolzen wird.
(2) 1Bei einer Verschmelzung von ausländischen Spezial-Investmentfonds miteinander gilt § 23 Absatz 4 entsprechend. 2Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn ein ausländischer Spezial-Investmentfonds in einer Rechtsform, die mit einem Sondervermögen oder einem Teilinvestmentvermögen vergleichbar ist, mit einem ausländischen Spezial-Investmentfonds in einer Rechtsform, die mit einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder einem Teilgesellschaftsvermögen vergleichbar ist, verschmolzen wird.
(3) Bei einer Verschmelzung von inländischen Altersvorsorgevermögenfonds miteinander gilt § 23 Absatz 1 bis 3 entsprechend.
(4) Bei einer Verschmelzung von ausländischen Altersvorsorgevermögenfonds miteinander gilt § 23 Absatz 4 entsprechend.
Kapitel 6 Bußgeldvorschriften, Anwendungs- und Übergangsvorschriften (§§ 55 bis 57)
§ 55 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
- entgegen § 7 Absatz 4 Satz 5, auch in Verbindung mit § 29 Absatz 1, eine Statusbescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt,
- entgegen § 28 Absatz 1 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- entgegen § 28 Absatz 1 Satz 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- entgegen § 28 Absatz 2 einen Anleger nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einträgt oder
- entgegen § 28 Absatz 3 eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig ergreift.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die in § 4 genannte Finanzbehörde.
§ 56 Anwendungs- und Übergangsvorschriften zum Investmentsteuerreformgesetz
(1) 1Die Vorschriften dieses Gesetzes in der am 1. Januar 2018 geltenden Fassung sind ab dem 1. Januar 2018 anzuwenden. 2Für die Zeit vor dem 1. Januar 2018 und für Unterschiedsbeträge nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und § 13 Absatz 4 des Investmentsteuergesetzes in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung, die für vor dem 1. Januar 2018 endende Geschäftsjahre veröffentlicht werden, ist weiterhin das Investmentsteuergesetz in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung anzuwenden. 3Bei Investmentfonds und Kapital-Investitionsgesellschaften nach dem Investmentsteuergesetz in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahr gilt für steuerliche Zwecke ein Rumpfgeschäftsjahr zum 31. Dezember 2017 als beendet. 4Für Rumpfgeschäftsjahre nach Satz 3 verlängert sich die Frist für die Veröffentlichung der Besteuerungsgrundlagen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 1 des Investmentsteuergesetzes in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2018.5Abweichend von Satz 1 sind die Vorschriften dieses Gesetzes in der durch Artikel 15 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) geänderten Fassung anzuwenden auf Investmenterträge, die nach dem 10. August 2018 zufließen oder als zugeflossen gelten sowie auf Bewertungen nach § 6 des Einkommensteuergesetzes, die nach diesem Zeitpunkt vorzunehmen sind.
(1a) 1Für Investmentfonds, die vor dem 1. Januar 2019 aufgelegt wurden, gelten Anlagebedingungen, die die Voraussetzungen des § 2 Absatz 6 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730) erfüllen, als Anlagebedingungen, die die Voraussetzungen des § 2 Absatz 6 in der Fassung des Artikels 15 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) erfüllen. 2Satz 1 ist entsprechend anzuwenden auf Investmentfonds, die vor dem 1. Januar 2019 aufgelegt wurden und die Voraussetzungen des § 2 Absatz 7 oder 9 erfüllen.
(2) 1Anteile an Investmentfonds, an Kapital-Investitionsgesellschaften nach dem Investmentsteuergesetz in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung oder an Organismen, die zum 1. Januar 2018 erstmals in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen (Alt-Anteile), gelten mit Ablauf des 31. Dezember 2017 als veräußert und mit Beginn des 1. Januar 2018 als angeschafft. 2Als Veräußerungserlös und Anschaffungskosten ist der letzte im Kalenderjahr 2017 festgesetzte Rücknahmepreis anzusetzen. 3Wird kein Rücknahmepreis festgesetzt, tritt der Börsen- oder Marktpreis an die Stelle des Rücknahmepreises. 4Der nach den Sätzen 2 und 3 ermittelte Wert der Alt-Anteile gilt als Anschaffungskosten im Sinne von § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes. 5Soweit der nach den Sätzen 2 und 3 ermittelte Wert der Alt-Anteile höher ist als der Buchwert der Alt-Anteile am 31. Dezember 2017, sind Wertminderungen im Sinne von § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes erst zum Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung der Alt-Anteile zu berücksichtigen. 6Wertaufholungen im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 in Verbindung mit Nummer 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes sind erst zum Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung der Alt-Anteile zu berücksichtigen, soweit auf die vorherigen Wertminderungen Satz 5 angewendet wurde und soweit der Buchwert der Alt-Anteile zum 31. Dezember 2017 überschritten wird. 7Der Buchwert der Alt-Anteile zum 31. Dezember 2017 ist ohne Berücksichtigung der fiktiven Veräußerung nach Satz 1 zu ermitteln.
(3) 1Der nach den am 31. Dezember 2017 geltenden Vorschriften ermittelte Gewinn aus der fiktiven Veräußerung nach Absatz 2 Satz 1 einschließlich außerbilanzieller Hinzurechnungen und Abrechnungen ist zu dem Zeitpunkt zu berücksichtigen, zu dem der Alt-Anteil tatsächlich veräußert wird. 2Bei der tatsächlichen Veräußerung von Alt-Anteilen gelten die zuerst angeschafften Anteile als zuerst veräußert. 3Der Gewinn aus der fiktiven Veräußerung nach Absatz 2 Satz 1 unterliegt zum Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung des Alt-Anteils dem Steuerabzug nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 des Einkommensteuergesetzes. 4Kann der Gewinn aus der fiktiven Veräußerung nicht ermittelt werden, so sind 30 Prozent des Rücknahmepreises oder, wenn kein Rücknahmepreis festgesetzt ist, des Börsen- oder Marktpreises als Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug anzusetzen (Ersatzbemessungsgrundlage). 5Bei Ansatz der Ersatzbemessungsgrundlage ist die Abgeltungswirkung nach § 43 Absatz 5 Satz 1 erster Halbsatz des Einkommensteuergesetzes ausgeschlossen und der Entrichtungspflichtige ist verpflichtet, eine Steuerbescheinigung nach § 45a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes auszustellen, in der er den Ansatz der Ersatzbemessungsgrundlage kenntlich zu machen hat. 6Die als zugeflossen geltenden, aber noch nicht dem Steuerabzug unterworfenen Erträge nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung und der Zwischengewinn nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung unterliegen zum Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung des Alt-Anteils dem Steuerabzug nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Einkommensteuergesetzes. 7Die vorstehenden Sätze sind nicht auf den Gewinn aus der fiktiven Veräußerung nach Absatz 2 Satz 1 anzuwenden, wenn der Gewinn einem Investmentfonds oder einem Spezial-Investmentfonds zuzurechnen ist.
(3a) Für die Zwecke der Absätze 2 und 3 steht eine fiktive Veräußerung nach § 19 Absatz 2 oder § 52 Absatz 2 einer tatsächlichen Veräußerung gleich.
Für die Zwecke der Absätze 2 und 3 steht eine fiktive Veräußerung nach § 19 Absatz 2 oder 3, § 49 Absatz 5 oder § 52 Absatz 2 einer tatsächlichen Veräußerung gleich.
Der bisherige § 56 Absatz 3a InvStG regelt, dass in den Fällen der fiktiven Veräußerung nach § 19 Absatz 2 InvStG oder § 52 Absatz 2 InvStG auch der fiktive Veräußerungsgewinn nach § 56 Absatz 3 Satz 1 InvStG einer sofortigen Besteuerung unterworfen wird. § 56 Absatz 3a InvStG wird nun um die Tatbestände einer fiktiven Veräußerung nach § 19 Absatz 3 – neu – InvStG und § 49 Absatz 5 – neu – InvStG aufgrund eines Wegzugs ergänzt. Die Anwendung setzt voraus, dass es tatsächlich zu einer Wegzugsbesteuerung kommt.
(4) 1Die inländische Stelle, die die Alt-Anteile verwahrt oder verwaltet, hat bis zum 31. Dezember 2020 Folgendes zu ermitteln und bis zur tatsächlichen Veräußerung vorzuhalten:
- den Gewinn aus der fiktiven Veräußerung nach Absatz 2 Satz 1 und
- die Erträge nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 des Investmentsteuergesetzes in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung.
2Die inländische Stelle hat dem Steuerpflichtigen auf Antrag die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 mitzuteilen. 3Überträgt der Anleger die Alt-Anteile auf ein anderes Depot, so hat die abgebende inländische Stelle der übernehmenden inländischen Stelle die Angaben nach Satz 1 mitzuteilen.
(5) 1Der Gewinn nach Absatz 3 Satz 1 ist gesondert festzustellen, wenn die Alt-Anteile zum Betriebsvermögen des Anlegers gehören. 2Für die Zwecke des Satzes 1 gilt eine Mitunternehmerschaft als Anleger. 3Bei einer Gesamthand, die keine Mitunternehmerschaft ist, gelten für die Zwecke des Satzes 1 deren Beteiligte als Anleger. 4Der Anleger hat eine Erklärung zur gesonderten Feststellung des Gewinns nach Absatz 3 Satz 1 frühestens nach dem 31. Dezember 2019 und spätestens bis zum 31. Dezember 2022 nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. 5Der Anleger hat in der Feststellungserklärung den Gewinn nach Absatz 3 Satz 1 selbst zu ermitteln. 6Die Feststellungserklärung steht einer gesonderten Feststellung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich; eine berichtigte Feststellungserklärung gilt als Antrag auf Änderung. 7Die für Steueranmeldungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung gelten entsprechend. 8Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall ist die Erklärung zur gesonderten Feststellung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und vom Anleger eigenhändig zu unterschreiben. 9Zuständig für die gesonderte Feststellung des Gewinns nach Absatz 3 Satz 1 ist das Finanzamt, das für die Besteuerung des Anlegers nach dem Einkommen zuständig ist. 10In den Fällen des § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung ist für die gesonderte Feststellung des Gewinns nach Absatz 3 Satz 1 das Finanzamt zuständig, das für die gesonderte Feststellung nach § 18 der Abgabenordnung zuständig ist. 11Für Alt-Anteile, die vor dem 1. Januar 2023 und vor der Abgabe der Feststellungserklärung veräußert wurden, ist keine Erklärung abzugeben und keine Feststellung vorzunehmen. 12§ 180 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 sowie Satz 2 und 3 der Abgabenordnung ist entsprechend anzuwenden.
(6) 1Bei Alt-Anteilen, die vor dem 1. Januar 2009 erworben wurden und seit der Anschaffung nicht im Betriebsvermögen gehalten wurden (bestandsgeschützte Alt-Anteile), sind
- Wertveränderungen, die zwischen dem Anschaffungszeitpunkt und dem 31. Dezember 2017 eingetreten sind, steuerfrei und
- Wertveränderungen, die ab dem 1. Januar 2018 eingetreten sind, steuerpflichtig, soweit der Gewinn aus der Veräußerung von bestandsgeschützten Alt-Anteilen 100 000 Euro übersteigt.
2Der am Schluss des Veranlagungszeitraums verbleibende Freibetrag nach Satz 1 Nummer 2 ist bis zu seinem vollständigen Verbrauch jährlich gesondert festzustellen.3Verbleibender Freibetrag ist im Jahr der erstmaligen Inanspruchnahme der Betrag von 100 000 Euro vermindert um den bei der Ermittlung der Einkünfte berücksichtigten Freibetrag nach Satz 1 Nummer 2; verbleibender Freibetrag ist in den Folgejahren der zum Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums festgestellte verbleibende Freibetrag vermindert um den bei der Ermittlung der Einkünfte berücksichtigten Freibetrag nach Satz 1 Nummer 2.
4Zuständig für die gesonderte Feststellung des verbleibenden Freibetrags ist das Finanzamt, das für die Besteuerung des Anlegers nach dem Einkommen zuständig ist. 5§ 10d Absatz 4 Satz 4 bis 6 des Einkommensteuergesetzes ist entsprechend anzuwenden.
6Anteile im Sinne des § 21 Absatz 2a und 2b des Investmentsteuergesetzes in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung sind keine bestandsgeschützten Alt-Anteile im Sinne der Sätze 1 bis 5.
(7) 1Ordentliche Alterträge gelten mit Ablauf des Geschäftsjahres, in dem sie vereinnahmt wurden, als den Anlegern zugeflossene ausschüttungsgleiche Erträge, wenn sie nicht ausgeschüttet werden und den Anlegern vor dem 1. Januar 2018 zufließen. 2Soweit ein Anleger einen Anteil an einem Spezial-Investmentfonds von dem Tag, an dem das Geschäftsjahr des Spezial-Investmentfonds nach dem 30. Juni 2017 geendet hat, bis zum 2. Januar 2018 ununterbrochen hält, gelten die darauf entfallenden ausschüttungsgleichen Erträge nach Satz 1, die in einem nach dem 30. Juni 2017 endenden Geschäftsjahr vereinnahmt wurden, als am 1. Januar 2018 zugeflossen. 3Die ausschüttungsgleichen Erträge nach den Sätzen 1 und 2 unterliegen der Besteuerung nach dem Investmentsteuergesetz in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung und nach dem Einkommensteuergesetz in der am 26. Juli 2016 geltenden Fassung. 4Die ausschüttungsgleichen Erträge nach Satz 2 können als ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre im Sinne des § 35 Absatz 5 ausgeschüttet werden. 5Ordentliche Alterträge sind Erträge der in § 1 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 4 des Investmentsteuergesetzes in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung bezeichneten Art, die der Investmentfonds oder der Spezial-Investmentfonds vor dem 1. Januar 2018 vereinnahmt.
(8) 1Außerordentliche Alterträge, ausschüttungsgleiche Erträge, die vor dem 1. Januar 2018 als zugeflossen gelten, Absetzungsbeträge, die auf Zeiträume vor dem 1. Januar 2018 entfallen, nicht ausgeglichene negative Erträge nach § 3 Absatz 4 Satz 2 des Investmentsteuergesetzes in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung und sonstige für die Zeiträume vor dem 1. Januar 2018 ermittelte Werte sind für die Anwendung dieses Gesetzes in der am 1. Januar 2018 geltenden Fassung nicht zu berücksichtigen. 2Außerordentliche Alterträge sind Erträge, deren Art nicht unter § 1 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 4 des Investmentsteuergesetzes in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung fällt und von dem Investmentfonds oder dem Spezial-Investmentfonds vor dem 1. Januar 2018 vereinnahmt wurden. 3Bei der Ermittlung des Fonds-Aktiengewinns, des Fonds-Abkommensgewinns und des Fonds-Teilfreistellungsgewinns sind die vor dem 1. Januar 2018 vereinnahmten Gewinne, eingetretenen Wertveränderungen und die vereinnahmten Erträge nicht zu berücksichtigen.
(9) 1Substanzbeträge gelten als Spezial-Investmenterträge nach § 34 Absatz 1 Nummer 1, soweit bei dem Anleger ein positiver Gewinn nach Absatz 3 Satz 1 vorhanden ist. 2Sie unterliegen nicht dem Steuerabzug nach § 50.
§ 57 Anwendungsvorschriften
(1) 1Ab dem 1. Januar 2020 anzuwenden sind:
1. § 2 Absatz 8 Satz 5, Absatz 9 und 13,
2. § 6 Absatz 1, Absatz 2, Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 2, Absatz 6a, Absatz 7 Satz 4,
3. § 8 Absatz 4,
4. § 11 Absatz 1,
5. § 15 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4,
6. § 17 Absatz 1 Satz 1 bis 3,
7. § 20 Absatz 1, 3, 3a und 4,
8. § 30 Absatz 3,
9. § 31 Absatz 1 und 3,
10. § 35,
11. § 36 Absatz 4,
12. § 42 Absatz 1 und 2,
13. § 52 Absatz 2,
14. § 56 Absatz 3a und 6 Satz 4
in der Fassung des Artikels 17 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451). 2Bis einschließlich 31. Dezember 2019 gewährte Stundungen nach § 52 Absatz 2 Satz 4 in der am 17. Dezember 2019 geltenden Fassung bleiben unberührt.
(2) Ab dem 1. Januar 2021 anzuwenden sind:
1. § 1 Absatz 2 Satz 2,
2. § 10 Absatz 5,
3. § 22 Absatz 2 Satz 3 bis 6 und Absatz 3,
4. § 37 Absatz 2 und 3,
5. § 42 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 3,
6. § 49 Absatz 1 Satz 3,
7. § 56 Absatz 6 Satz 3 bis 6
in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096).
(3) 1§ 7 Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 Satz 1 sowie § 11 Absatz 1 Satz 3 und 4 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) sind ab dem 1. Juli 2021 anzuwenden. 2Bei Vorlage einer Statusbescheinigung, die nicht die Angaben nach § 7 Absatz 4 Satz 3 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) enthält, ist ab dem 1. Juli 2021 eine Erstattung nach § 7 Absatz 5 ausgeschlossen.
(4) § 26 Nummer 4 Buchstabe j, Nummer 5 Satz 2 und Nummer 7 Satz 2 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1498) sind ab dem 2. August 2021 anzuwenden.
(5) § 43 Absatz 2 in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 2021 anzuwenden.
(6) Ab dem 1. Januar 2022 anzuwenden sind:
- § 1 Absatz 3 Satz 2
- § 2 Absatz 16
- § 20 Absatz 3a Satz 2
in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl.I S. 2050).
(7) Ab dem 1. Januar 2023 anzuwenden sind:
- § 26,
- § 29 Absatz 1 und 4,
- § 33 Absatz 1,
- § 42 Absatz 5 Satz 1,
- § 45 Absatz 3
in der Fassung des Artikel 14 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294).
(8) 1§ 4 Absatz 2 Nummer 1a und § 26 Nummer 7a in der Fassung des Artikels 25 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) sind nach dem 27. März 2024 anzuwenden. 2§ 6 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 in der Fassung des Artikels 25 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) ist erstmals auf Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e Doppelbuchstabe cc des Einkommensteuergesetzes anzuwenden, bei denen die Veräußerung nach dem 27. März 2024 erfolgt und nur soweit den Gewinnen nach dem 27. März 2024 eingetretene Wertveränderungen zu Grunde liegen. 3§ 43 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 25 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) ist erstmals für Geschäftsjahre anzuwenden die nach dem 31. Dezember 2024 beginnen. 4§ 2 Absatz 9a in der Fassung des Artikels 25 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) ist ab dem 1. Januar 2025 anzuwenden.
(9) 1§ 51 Absatz 5 Satz 3 bis 8 in der Fassung des Artikels 30 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) ist ab dem 1. Januar 2025 anzuwenden. 2§ 51 Absatz 2 und 3 in der Fassung des Artikels 30 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) ist anzuwenden für Geschäftsjahre des Spezial-Investmentfonds, die nach dem 31. Dezember 2024 beginnen.
(10)
In der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) sind anzuwenden:
zu Nummer 1
§ 57 Absatz 10 Nummer 1 — neu — InvStG sieht vor, dass der neue § 17 Absatz 1 Satz 4 InvStG und der neue § 51 Absatz 5 Satz 3 und 4 InvStG ab dem Tag nach der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes anzuwenden sind.
zu Nummer 2
Nach § 57 Absatz 10 Nummer 2 — neu — InvStG sind die Neufassung des § 8 Absatz 4 Satz 2 InvStG, der angefügte § 10 Absatz 6 — neu — InvStG, § 20 Absatz 4, und Absatz 4a — neu — InvStG, § 22 Absatz 1 Satz 2 — neu — InvStG sowie § 36 Absatz 5 — neu — InvStG ab dem 1. Januar 2025 anzuwenden.
zu Nummer 3
Nach § 57 Absatz 10 Nummer 3 — neu — InvStG ist § 6 Absatz 4 Nummer 3 — neu — InvStG ist auf Einkünfte anzuwenden, die einem Investmentfonds in einem Geschäftsjahr zuflie- ßen, das nach dem 31. Dezember 2024 beginnt.
zu Nummer 4
§ 57 Absatz 10 Nummer 4 — neu — InvStG regelt, dass die Neufassung des § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 InvStG auf Einkünfte anzuwenden ist, die einem Spezial-Investment- fonds in einem Geschäftsjahr zufließen, das nach dem 31. Dezember 2024 beginnt. Durch das Abstellen auf Geschäftsjahre in § 57 Absatz 9 Satz 1 und 2 — neu — InvStG wird eine Umstellung von IT-Systemen innerhalb eines laufenden Geschäftsjahres vermieden, was sowohl die Fondsadministration als auch die Prüfung durch die Finanzverwaltung erleichtert.
zu Nummer 5
Nach § 57 Absatz 10 Nummer 5 — neu — InvStG sind § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3 Satz 3 — neu — InvStG auf Gewinne aus der Veräußerung von Währungen mit zeitlich verzögerter Erfüllung anzuwenden, bei denen der obligatorische Vertrag in Geschäftsjahren des Spezial-Investmentfonds, die nach dem 31. Dezember 2024 beginnen, rechtswirksam abgeschlossen wird.
zu Nummer 6
Nach § 57 Absatz 9 Nummer 6 — neu — InvStG ist § 36 Absatz 3 Satz 2 — neu — InvStG auf Veräußerungsgeschäfte anzuwenden, bei denen die Wirtschaftsgüter in Geschäftsjahren des Spezial-Investmentfonds, die nach dem 31. Dezember 2024 beginnen, auf Grund eines nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts (z. B. Versteigerung) angeschafft werden.
Die Ergänzung des § 57 Absatz 10 Nummer 2 – neu – InvStG sieht vor, dass die geänderten Fassungen der § 22 Absatz 3 Satz 1 und § 56 Absatz 3a – neu – InvStG ab dem 1. Januar 2025 anzuwenden sind.
Nach § 57 Absatz 10 Nummer 7 – neu – InvStG ist § 19 Absatz 3 – neu – InvStG erstmals auf Fälle anzuwenden, in denen die unbeschränkte Steuerpflicht des Anlegers nach dem 31. Dezember 2024 endet, die Investmentanteile nach dem 31. Dezember 2024 unentgeltlich übertragen werden (maßgebend ist der Übergang des wirtschaftlichenEigentums) oder der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Investmentanteile nach dem 31. Dezember 2024 eingetreten ist.
§ 57 Absatz 10 Nummer 8 – neu – InvStG sieht vor, dass § 49 Absatz 5 – neu – InvStG erstmals auf Fälle anzuwenden ist, in denen die unbeschränkte Steuerpflicht des Anlegers nach dem 31. Dezember 2024 endet, die Spezial-Investmentanteile nach dem 31. Dezember 2024 unentgeltlich übertragen werden (maßgeblich ist Übergang des wirtschaftlichen Eigentums) oder der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Spezial-Investmentanteile nach dem 31. Dezember 2024 eingetreten ist.
Auf den Zeitpunkt der Anschaffung der Investmentanteile oder Spezial-Investmentanteil kommt es nicht an. Vielmehr werden von der Wegzugsbesteuerung alle positiven Gewinne erfasst, die auch bei einer tatsächlichen Veräußerung steuerpflichtig wären.
Investmentsteuergesetz (InvStG) in der Fassung der Neubekanntmachung
durch das Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung (InvStRefG) vom ... .
