Investmentsteuergesetz (InvStG) in der Fassung der Neubekanntmachung durch das Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung (InvStRefG) vom ... .
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Lesefassungen von Gesetzen

in der Fassung des Investmentsteuerreformgesetzes vom 19. Juli 2016;
zuletzt geändert durch das Standortfördergesetz vom 4. Februar 2026
(BGBl. I 2026 Nr. 33)

- Unverbindliche Lesefassung mit Begründungen des Regierungsentwurfs
(BT-Drs. 21/2507) sowie der Beschlussemfehlung des Finanzausschusses
(BT-Drs. 21/3343) -

Kapitel 1 Allgemeine Regelungen (§§ 1 bis 5a)

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Investmentfonds und deren Anleger.

(2) 1Investmentfonds sind Investmentvermögen nach § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs. 2Wenn ein Investmentvermögen die Voraussetzungen nach § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs erfüllt, ist es für die Qualifikation als Investmentfonds unschädlich, wenn das Investmentvermögen alle oder einen Teil der von ihm gehaltenen Vermögensgegenstände aktiv unternehmerisch bewirtschaftet. 3Für Zwecke dieses Gesetzes besteht keine Bindungswirkung an die aufsichtsrechtliche Entscheidung nach § 5 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs. 4Als Investmentfonds im Sinne dieses Gesetzes gelten auch

  1. Organismen für gemeinsame Anlagen, bei denen die Zahl der möglichen Anleger auf einen Anleger begrenzt ist, wenn die übrigen Voraussetzungen des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs erfüllt sind,
  2. Kapitalgesellschaften, denen nach dem Recht des Staates, in dem sie ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung haben, eine operative unternehmerische Tätigkeit untersagt ist und die keiner Ertragsbesteuerung unterliegen oder die von der Ertragsbesteuerung befreit sind, und
  3. von AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften verwaltete Investmentvermögen nach § 2 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs.
Begründung zu § 1 Absatz 2 Satz 2 – NEU –

Hintergrund

In § 1 Absatz 2 Satz 1 InvStG wird der Begriff der Investmentfonds und damit der Anwendungsbereich des Investmentsteuergesetzes definiert. Investmentfonds sind nach § 1 Absatz 2 Satz 1 InvStG Investmentvermögen nach § 1 Absatz 1 KAGB. D. h. das Investmentsteuerrecht verweist zur Definition seines Anwendungsbereichs auf das Investmentaufsichtsrecht. Damit ist zunächst jedes Anlagevehikel, das von den Aufsichtsbehörden als Investmentvermögen betrachtet wird, im Grundsatz auch als Investmentfonds einzustufen. Der bisherige § 1 Absatz 2 Satz 2 InvStG (der durch den neu eingefügten Satz zu Satz 3 wird) sieht jedoch als Ausnahme davon vor, dass aufsichtsrechtliche Entscheidungen über die Eigenschaft eines Investmentvermögens keine Bindungswirkung für die steuerrechtliche Einordnung eines Anlagevehikels als Investmentfonds entfalten. Dies bedeutet, dass es in Ausnahmefällen dazu kommen kann, dass die Aufsichtsbehörden bei einem Anlagevehikel von einem Investmentvermögen ausgehen, aber die Finanzbehörden die Eigenschaft als Investmentfonds ablehnen. Auch umgekehrt könnte es in besonderen Konstellationen sein, dass die Aufsichtsbehörden die Eigenschaft als Investmentvermögen verneinen, aber die Finanzbehörden von einem Investmentfonds ausgehen.

Die jeweils eigenständige Prüfung ist erforderlich, da das Aufsichtsrecht und das Steuerrecht unterschiedliche Zwecke verfolgen. Im Aufsichtsrecht führt ein weit ausgelegter Anwendungsbereich zu einem umfassenderen Anlegerschutz, während es im Steuerrecht angezeigt sein kann, Anlagevehikel vom Anwendungsbereich des Investmentsteuergesetzes auszuschließen oder aufzunehmen, um Steuerspargestaltungen zu vermeiden. Darüber hinaus modifizieren § 1 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 InvStG den steuerrechtlichen Anwendungsbereich, so dass auch insoweit eine eigenständige Beurteilung durch die Finanzbehörde erforderlich ist.

Zu unterschiedlichen Auslegungsergebnissen der Aufsichts- und der Finanzbehörden könnte es insbesondere kommen, wenn ein Anlagevehikel überwiegend oder ausschließlich (mit-)unternehmerisch tätig ist. Nach § 1 Absatz 1 Satz 1 KAGB ist Investmentvermögen jeder Organismus für gemeinsame Anlagen, der von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren und der kein operativ tätiges Unternehmen außerhalb des Finanzsektors ist. Aus aufsichtsrechtlicher Sicht dient der Passus „kein operativ tätiges Unternehmen außerhalb des Finanzsektors“ nicht der Beschränkung auf vermögensverwaltende Tätigkeiten, sondern soll vielmehr „reguläre“ Unternehmen davor bewahren, den Anforderungen der Investmentaufsicht unterworfen zu werden. Außerdem betrachtet das Aufsichtsrecht grundsätzlich auch Beteiligungen an gewerblich tätigen Personengesellschaften als zulässige Kapitalanlagen und nicht als operative unternehmerische Tätigkeit. Der aufsichtsrechtliche Begriff der Kapitalanlage unterscheidet sich daher von dem steuerrechtlichen Begriff der Vermögensverwaltung.

Die Regelungen in § 15 Absatz 4 InvStG, nach der die aktive unternehmerische Tätigkeit eines gewerbesteuerpflichtigen Investmentfonds einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb darstellt, macht deutlich, dass auch das Investmentsteuergesetz – in seiner bisherigen Fassung – davon ausgeht, dass eine gewerbliche Tätigkeit eines Investmentfonds grundsätzlich zulässig ist. Es stellt sich aber die Frage, ob auch eine überwiegende oder ausschließliche gewerbliche Tätigkeit mit der steuerrechtlichen Auslegung der Tatbestandsmerkmale „gemeinsame Anlage“ und „kein operativ tätiges Unternehmen außerhalb des Finanzsektors“ vereinbar wäre. Bei Spezial-Investmentfonds wäre dies auf jeden Fall ausgeschlossen, denn § 26 Nummer 7a InvStG enthält eine Höchstgrenze von 5 % für Einnahmen aus einer aktiven unternehmerischen Bewirtschaftung. Auch bei einem Investmentfonds, der ausschließlich in Infrastruktur-Projektgesellschaften in der Rechtsform von Personengesellschaften investiert und möglicherweise als einziger Gesellschafter diese Personengesellschaften faktisch dominiert, könnte es dazu kommen, dass die Finanzbehörden von einem regulär dem Körperschaftsteuergesetz unterliegenden Unternehmen ausgehen und die Anwendbarkeit des Investmentsteuergesetzes ablehnen.

Um für die Zukunft Rechtsicherheit für Investitionen von Investmentfonds insbesondere in erneuerbare Energien und in sonstige Infrastruktureinrichtungen zu schaffen, wird in § 1 Absatz 2 Satz 2 InvStG geregelt, dass eine unternehmerische Tätigkeit nicht schädlich für den Status als Investmentfonds ist. Ein rechtssicherer Rahmen ist erforderlich, damit die Fondsbranche mehr Kapital für Investitionen in erneuerbare Energien und Infrastruktur zur Verfügung stellt. Damit soll die Energiewende schneller umgesetzt und die Potentiale zur Reduzierung des Klimawandels ausgeschöpft werden. Außerdem soll der hohe Investitionsbedarf im Bereich der Infrastruktur gedeckt werden. Eine intakte und moderne Infrastruktur ist eine Grundvoraussetzung für die Zukunftsfähigkeit von Deutschland als Wirtschaftsstandort. Letztlich soll mit verstärkten Infrastrukturinvestitionen das heutige Wohlstandsniveau erhalten und möglichst gesteigert werden.

§ 1 Absatz 2 Satz 2

Nach dem neu eingefügten § 1 Absatz 2 Satz 2 InvStG ist es für die Qualifikation als Investmentfonds unschädlich, dass ein Investmentvermögen gehaltene Vermögensgegenstände aktiv unternehmerisch bewirtschaftet. Mit dieser Regelung wird Rechtssicherheit geschaffen, dass Investmentfonds sich grundsätzlich im aufsichtsrechtlich zulässigen Rahmen als Mitunternehmer an gewerblich tätigen Personengesellschaften beteiligen dürfen. Darüber hinaus ist es grundsätzlich zulässig, dass Investmentfonds unmittelbar selbst eine gewerbliche Tätigkeit ausüben dürfen (z. B. durch das Betreiben einer Photovoltaik-Anlage auf einem vermieteten Gebäude).

§ 1 Absatz 2 Satz 2 InvStG ist jedoch nur anwendbar, wenn es sich um einen Organismus handelt, der die Voraussetzungen des § 1 Absatz 1 KAGB erfüllt. D. h. es ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob ein Anlagevehikel unter die aufsichtsrechtliche Definition eines Investmentvermögens fällt. Erst wenn dies zu bejahen ist, sorgt § 1 Absatz 2 Satz 2 InvStG in einem zweiten Schritt für eine Anerkennung von Investmentvermögen als Investmentfonds in den Fällen, in denen aus aufsichtsrechtlicher Sicht noch eine kollektive Kapitalanlage vorliegt, aber aus steuerrechtlicher Sicht die Schwelle von der Vermögensverwaltung zur gewerblichen Tätigkeit bereits überschritten ist. Aufgrund des § 1 Absatz 2 Satz 2 InvStG wird ein aufsichtsrechtliches Investmentvermögen auch dann steuerrechtlich als Investmentfonds anerkannt, wenn es ausschließlich als Mitunternehmer oder in sonstiger Weise gewerblich tätig ist.

Um Wettbewerbsverzerrungen zu körperschaftsteuerpflichtigen Unternehmen zu vermeiden, werden die Besteuerungsregelungen für Investmentfonds und Spezial-Investmentfonds so geändert, dass eine Befreiung von der Körperschaftsteuer ausgeschlossen und somit eine Ertragsbesteuerung auf Fondsebene sichergestellt wird (siehe Begründung zu Änderungen der §§ 8, 10 und 33 InvStG). Hinsichtlich der Gewerbesteuer haben bereits die bestehenden Regelungen in § 15 InvStG für eine Gleichbehandlung von Investmentfonds gegenüber Unternehmen gesorgt. Es liegt daher keine steuerliche Besserstellung der Fondsanlage gegenüber der Direktanlage bzw. gegenüber der unternehmerischen Tätigkeit einer Körperschaft vor.

Auch der Umstand, dass nur die Einkünfte aus einer gewerblichen Tätigkeit einer generellen Besteuerung auf Fondsebene unterworfen werden und die Einkünfte aus einer daneben betriebenen vermögensverwaltenden Tätigkeit ggf. nach § 6 Absatz 2 InvStG steuerfrei gestellt werden, stellt keine Besserstellung dar, sondern steht im Einklang mit dem System des Körperschaftsteuerrechts. Denn nur bei Körperschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 KStG, zu denen insbesondere Kapitalgesellschaften zählen, sind nach § 8 Absatz 2 KStG alle Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln. Bei den übrigen Körperschaften nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 KStG, zu denen insbesondere Investmentfonds, aber auch Stiftungen und Vereine gehören, gelten nach § 8 Absatz 1 Satz 1 KStG die allgemeinen einkommensteuerlichen Regeln, wonach eine gewerbliche Tätigkeit grundsätzlich nicht zur Infektion einer vermögensverwaltenden Tätigkeit führt. Insoweit findet § 15 Absatz 3 EStG (gewerbliche Infektion) bei diesen Körperschaften im Unterschied zu Personengesellschaften keine Anwendung.

So sind beispielsweise Körperschaften des öffentlichen Rechts wie Kirchen und Kommunen nur im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit als sog. Betriebe gewerblicher Art unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Einkünfte aus einer vermögensverwaltenden Tätigkeit sind bei Körperschaften des öffentlichen Rechts grundsätzlich dem steuerlich irrelevanten Bereich zuzuordnen (Ausnahmen sind in § 2 Nummer 2 KStG i. V. m. §§ 43 ff. EStG geregelt). Ähnliches gilt für gemeinnützige Stiftungen, die nur im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe besteuert werden und im Übrigen von der Körperschaftsteuer befreit sind. Auch bei steuerpflichtigen Stiftungen und bei Vereinen führt eine gewerbliche Tätigkeit nicht zur Infektion der vermögensverwaltenden Tätigkeit (Umkehrschluss aus § 8 Absatz 2 KStG), sondern alle Einkunftsarten werden bei Steuersubjekten nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 KStG, zu denen auch Investmentfonds gehören, getrennt betrachtet.

Nur bei bestimmten Körperschaften, insbesondere bei Kapitalgesellschaften, sind nach § 8 Absatz 2 KStG alle Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln. Diese an die Rechtsform anknüpfenden Unterschiede in der Körperschaftbesteuerung hat das Investmentsteuergesetz allerdings nicht übernommen, da alle Investmentfonds unabhängig davon, ob sie als Sondervermögen oder als Investmentaktiengesellschaft aufgelegt werden, einer einheitlichen Besteuerung unterliegen sollen. Diese rechtsformneutrale Besteuerung innerhalb des Investmentsteuergesetzes ist auch erforderlich, um den eigentlichen Zweck der Investmentbesteuerung zu erreichen. Er besteht darin, eine mehrfache Steuerbelastung auf der Fonds- und Anlegerebene weitgehend zu vermeiden, um den Anleger in möglichst ähnlicher Weise zu besteuern wie bei einer Direktanlage in die Vermögensgegenstände des Investmentfonds.

Um eine mehrfache Steuerbelastung auf Fonds- und Anlegerebene zu vermeiden, waren die inländischen Investmentfonds bis Ende 2017 vollständig von der Besteuerung befreit. Besteuert wurde nur auf der Anlegerebene. Die Steuerfreistellung inländischer Investmentfonds bei gleichzeitiger Besteuerung bestimmter Einkünfte von ausländischen Investmentfonds hat EU-rechtliche Risiken ausgelöst. Im Zuge der Investmentsteuerreform wurden diese EU-rechtlichen Risiken dadurch ausgeräumt, dass inländische und ausländische Investmentfonds ab 2018 den gleichen Besteuerungsregelungen unterworfen werden. Um eine Gleichstellung zur erreichen, wird nur das der beschränkten Steuerpflicht unterliegende Besteuerungssubstrat erfasst. Dagegen bleiben alle anderen Einkünfte eines Investmentfonds, also insbesondere Zinsen, ausländische Dividenden, Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren, Erträge aus Termingeschäften und ausländische Immobilienerträgen auf Fondsebene steuerfrei, da diese auf Anlegerebene besteuert werden und andernfalls eine Mehrfachbelastung der gleichen Erträge eintreten würde.

Durch eine weitgehende Steuerfreistellung auf Fondsebene werden auch gleiche steuerliche Rahmenbedingungen für inländische und ausländische Investmentfonds geschaffen. Würde man bei inländischen Investmentfonds eine umfassende Besteuerung der Einkünfte nach dem Welteinkommensprinzip auf der Fondsebene einführen, wären sie steuerlich wesentlich schlechter gestellt als ausländischen Investmentfonds in anderen Staaten, da eine vollständige oder weitgehende Steuerbefreiung von Investmentfonds international üblich ist. Der deutsche Fondsstandort wäre unattraktiv. Auch eine Steuerfreistellung der Anleger als Ausgleich für eine umfassende Fondsbesteuerung könnte diesen Standortnachteil nicht ausgleichen; zumal es sehr wahrscheinlich wäre, dass der EuGH das Unionsrecht in der Weise auslegt, dass eine für voll besteuerte inländische Investmentfonds konzipierte Steuerfreistellung auf Anlegerebene auch für die Anleger ausländischer Investmentfonds gewährt werden müsste.

Aus den geschilderten Gründen bleiben die Einkünfte aus der vermögensverwaltenden Tätigkeit eines Investmentfonds (mit Ausnahme der inländischen Beteiligungseinnahmen und inländischen Immobilienerträgen) auch dann steuerfrei, wenn der Investmentfonds überwiegend gewerbliche Einkünfte nach § 6 Absatz 5 InvStG i. V. m. § 49 Absatz 1 Nummer 2 EStG erzielt.

(3) 1Keine Investmentfonds im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. Gesellschaften, Einrichtungen und Organisationen nach § 2 Absatz 1 und 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
  2. Investmentvermögen in der Rechtsform einer Personengesellschaft oder einer vergleichbaren ausländischen Rechtsform, es sei denn, es handelt sich um Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren nach § 1 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder um Altersvorsorgevermögenfonds nach § 53,
  3. Unternehmensbeteiligungsgesellschaften nach § 1a Absatz 1 des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften,
  4. Kapitalbeteiligungsgesellschaften, die im öffentlichen Interesse mit Eigenmitteln oder mit staatlicher Hilfe Beteiligungen erwerben, und
  5. REIT-Aktiengesellschaften nach § 1 Absatz 1 des REIT-Gesetzes und andere REIT-Körperschaften, -Personenvereinigungen oder -Vermögensmassen nach § 19 Absatz 5 des REIT-Gesetzes.

2Sondervermögen und vergleichbare ausländische Rechtsformen gelten nicht als Personengesellschaft im Sinne des Satzes 1 Nummer 2. 3Investmentvermögen in der Rechtsform einer Personengesellschaft sind auch dann keine Investmentfonds, wenn sie nach § 1a des Körperschaftsteuergesetzes zur Körperschaftsbesteuerung optiert haben.

(4) Haftungs- und vermögensrechtlich voneinander getrennte Teile eines Investmentfonds gelten für die Zwecke dieses Gesetzes als eigenständige Investmentfonds.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Die Begriffsbestimmungen des Kapitalanlagegesetzbuchs gelten entsprechend, soweit sich keine abweichenden Begriffsbestimmungen aus diesem Gesetz ergeben.

(2) Ein inländischer Investmentfonds ist ein Investmentfonds, der dem inländischen Recht unterliegt.

(3) Ein ausländischer Investmentfonds ist ein Investmentfonds, der ausländischem Recht unterliegt.

(4) 1Investmentanteil ist der Anteil an einem Investmentfonds, unabhängig von der rechtlichen Ausgestaltung des Anteils oder des Investmentfonds. 2Spezial-Investmentanteil ist der Anteil an einem Spezial-Investmentfonds, unabhängig von der rechtlichen Ausgestaltung des Anteils oder des Spezial-Investmentfonds.

(5) 1Ein Dach-Investmentfonds ist ein Investmentfonds, der Investmentanteile an einem anderen Investmentfonds (Ziel-Investmentfonds) hält. 2Ein Dach-Spezial-Investmentfonds ist ein Spezial-Investmentfonds, der Spezial-Investmentanteile an einem anderen Spezial-Investmentfonds (Ziel-Spezial-Investmentfonds) hält.

(6) 1Aktienfonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedingungen fortlaufend mehr als 50 Prozent ihres Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen (Aktienfonds-Kapitalbeteiligungsquote). 2Ein Dach-Investmentfonds ist auch dann ein Aktienfonds, wenn der Dach-Investmentfonds nach seinen Anlagebedingungen verpflichtet ist, derart in Ziel-Investmentfonds zu investieren, dass fortlaufend die Aktienfonds-Kapitalbeteiligungsquote erreicht wird und die Anlagebedingungen vorsehen, dass der Dach-Investmentfonds für die Einhaltung der Aktienfonds-Kapitalbeteiligungsquote auf die bewertungstäglich von den Ziel-Investmentfonds veröffentlichten tatsächlichen Kapitalbeteiligungsquoten abstellt. 3Satz 2 ist nur auf Ziel-Investmentfonds anzuwenden, die mindestens einmal pro Woche eine Bewertung vornehmen. 4In dem Zeitpunkt, in dem der Investmentfonds wesentlich gegen die Anlagebedingungen verstößt und dabei die Aktienfonds-Kapitalbeteiligungsquote unterschreitet, endet die Eigenschaft als Aktienfonds.

(7) 1Mischfonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedingungen fortlaufend mindestens 25 Prozent ihres Wertes in Kapitalbeteiligungen anlegen (Mischfonds-Kapitalbeteiligungsquote). 2Ein Dach-Investmentfonds ist auch dann ein Mischfonds, wenn der Dach-Investmentfonds nach seinen Anlagebedingungen verpflichtet ist, derart in Ziel-Investmentfonds zu investieren, dass fortlaufend die Mischfonds-Kapitalbeteiligungsquote erreicht wird und die Anlagebedingungen vorsehen, dass der Dach-Investmentfonds für deren Einhaltung auf die bewertungstäglich von den Ziel-Investmentfonds veröffentlichten tatsächlichen Kapitalbeteiligungsquoten abstellt. 3Satz 2 ist nur auf Ziel-Investmentfonds anzuwenden, die mindestens einmal pro Woche eine Bewertung vornehmen. 4Absatz 6 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.

(8) 1Kapitalbeteiligungen sind

  1. zum amtlichen Handel an einer Börse zugelassene oder auf einem organisierten Markt notierte Anteile an einer Kapitalgesellschaft,
  2. Anteile an einer Kapitalgesellschaft, die keine Immobilien-Gesellschaft ist und die
    1. in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist und dort der Ertragsbesteuerung für Kapitalgesellschaften unterliegt und nicht von ihr befreit ist, oder
    2. in einem Drittstaat ansässig ist und dort einer Ertragsbesteuerung für Kapitalgesellschaften in Höhe von mindestens 15 Prozent unterliegt und nicht von ihr befreit ist,
  3. Investmentanteile an Aktienfonds in Höhe von 51 Prozent des Wertes des Investmentanteils oder
  4. Investmentanteile an Mischfonds in Höhe von 25 Prozent des Wertes des Investmentanteils.

2Sieht ein Aktienfonds in seinen Anlagebedingungen einen höheren Prozentsatz als 51 Prozent seines Aktivvermögens für die fortlaufende Mindestanlage in Kapitalbeteiligungen vor, gilt abweichend von Satz 1 Nummer 3 der Investmentanteil im Umfang dieses höheren Prozentsatzes als Kapitalbeteiligung. 3Sieht ein Mischfonds in seinen Anlagebedingungen einen höheren Prozentsatz als 25 Prozent seines Aktivvermögens für die fortlaufende Mindestanlage in Kapitalbeteiligungen vor, gilt abweichend von Satz 1 Nummer 4 der Investmentanteil im Umfang dieses höheren Prozentsatzes als Kapitalbeteiligung. 4Im Übrigen gelten Investmentanteile nicht als Kapitalbeteiligungen.

5Auch nicht als Kapitalbeteiligungen gelten

  1. Anteile an Personengesellschaften, auch wenn die Personengesellschaften Anteile an Kapitalgesellschaften halten oder wenn die Personengesellschaften nach § 1a des Körperschaftsteuergesetzes zur Körperschaftsbesteuerung optiert haben,

  2. Anteile an Kapitalgesellschaften, die nach Absatz 9 Satz 6 als Immobilien gelten,

  3. Anteile an Kapitalgesellschaften, die von der Ertragsbesteuerung befreit sind, soweit sie Ausschüttungen vornehmen, es sei denn, die Ausschüttungen unterliegen einer Besteuerung von mindestens 15 Prozent und der Investmentfonds ist nicht davon befreit und

  4. Anteile an Kapitalgesellschaften,
    1. deren Einnahmen unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 10 Prozent aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften stammen, die nicht die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 2 erfüllen oder

    2. die unmittelbar oder mittelbar Beteiligungen an Kapitalgesellschaften halten, die nicht die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 2 erfüllen, wenn der gemeine Wert derartiger Beteiligungen mehr als 10 Prozent des gemeinen Werts der Kapitalgesellschaften beträgt.

(9) 1Immobilienfonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedingungen fortlaufend mehr als 50 Prozent ihres Aktivvermögens in Immobilien und Immobilien-Gesellschaften anlegen (Immobilienfondsquote). 2Auslands-Immobilienfonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedingungen fortlaufend mehr als 50 Prozent ihres Aktivvermögens in ausländische Immobilien und Auslands-Immobiliengesellschaften anlegen (Auslands-Immobilienfondsquote). 3Auslands-Immobiliengesellschaften sind Immobilien-Gesellschaften, die ausschließlich in ausländische Immobilien investieren. 4Investmentanteile an Immobilienfonds oder an Auslands-Immobilienfonds gelten in Höhe von 51 Prozent des Wertes des Investmentanteils als Immobilien. 5Sieht ein Immobilienfonds oder ein Auslands-Immobilienfonds in seinen Anlagebedingungen einen höheren Prozentsatz als 51 Prozent seines Aktivvermögens für die fortlaufende Mindestanlage in Immobilien vor, gilt der Investmentanteil im Umfang dieses höheren Prozentsatzes als Immobilie. 6 Anteile an Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, bei denen nach gesetzlichen Bestimmungen oder nach deren Anlagebedingungen das Bruttovermögen zu mindestens 75 Prozent 65 Prozent aus unbeweglichem Vermögen besteht, gelten in Höhe von 75 Prozent 65 Prozent des Wertes der Anteile als Immobilien, wenn die Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen einer Ertragsbesteuerung in Höhe von mindestens 15 Prozent unterliegen und nicht von ihr befreit sind oder wenn deren Ausschüttungen einer Besteuerung von mindestens 15 Prozent unterliegen und der Investmentfonds nicht davon befreit ist. 7Absatz 6 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.

Begründung zu § 2 Absatz 9 (Finanzausschuss)

Es handelt sich um eine Folgeanpassung zur Änderung des § 12 Absatz 2 und 3 des REIT-Gesetzes durch Artikel 25 des Standortfördergesetz.

§ 2 Absatz 9 InvStG definiert den Begriff Immobilienfonds, von dem die Anwendbarkeit der teilweisen Steuerfreistellung von Investmenterträgen nach § 20 Absatz 3 InvStG abhängt. Immobilienfonds sind gemäß § 2 Absatz 9 Satz 1 InvStG Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedingungen fortlaufend mehr als 50 Prozent ihres Aktivvermögens in Immobilien und Immobiliengesellschaften anlegen (Immobilienfondsquote).

§ 2 Absatz 9 Satz 5 InvStG regelt, inwieweit Anteile an REIT-Aktiengesellschaften und vergleichbare andere REIT-Körperschaften, -Personenvereinigungen oder -Vermögensmassen für Zwecke der Immobilienfondsquote zu berücksichtigen sind.

Durch Artikel 25 des Standortfördergesetz wird § 12 Absatz 2 des REIT-Gesetzes dahingehend geändert, dass fortan nur noch 65 Prozent und nicht mehr mindestens 75 Prozent der Aktiva zum unbeweglichen Vermögen gehören müssen. An diese Rechtsänderung im REIT-Gesetz wird § 2 Absatz 9 Satz 5 InvStG angepasst, damit auch zukünftig Beteiligungen an REIT-Aktiengesellschaften, die diese neuen Mindestanforderungen einhalten, für die Zwecke der Immobilienquote berücksichtigt werden können.

(9a) 1Eine Immobilie ist für die Zwecke der Immobilienfondsquote und der Auslandsimmobilienfondsquote nicht als Immobilie anzusetzen, wenn die Einkünfte aus der Vermietung oder Verpachtung oder aus der Veräußerung der Immobilie keiner Besteuerung unterliegen oder zu mehr als 50 Prozent von der Besteuerung befreit sind. 2Eine Beteiligung an einer Immobilien-Gesellschaft oder Auslands-Immobiliengesellschaft, die der Investmentfonds unmittelbar oder mittelbar über Personengesellschaften hält, ist für die Zwecke der Immobilienfondsquote und der Auslands-Immobilienfondsquote nicht als Immobiliengesellschaft oder Auslands-Immobiliengesellschaft anzusetzen, wenn die Einkünfte der Immobilien-Gesellschaft oder der Auslands-Immobiliengesellschaft aus der Vermietung oder Verpachtung oder aus der Veräußerung von Immobilien zu mehr als 50 Prozent von der Besteuerung befreit sind. 3Das Gleiche gilt, wenn die Einkünfte der Immobilien-Gesellschaft oder Auslands-Immobiliengesellschaft dem Investmentfonds als deren Gesellschafter zugerechnet werden und diese Einkünfte keiner Besteuerung unterliegen oder zu mehr als 50 Prozent von der Besteuerung befreit sind.

(9b) 1Die Höhe des Aktivvermögens bestimmt sich nach dem Wert der Vermögensgegenstände des Investmentfonds ohne Berücksichtigung von Verbindlichkeiten des Investmentfonds. 2Anstelle des Aktivvermögens darf in den Anlagebedingungen auf den Wert des Investmentfonds abgestellt werden. 3Bei der Ermittlung des Umfangs des in Kapitalbeteiligungen angelegten Vermögens sind in den Fällen des Satzes 2 die Kredite entsprechend dem Anteil der Kapitalbeteiligungen am Wert aller Vermögensgegenstände abzuziehen. 4Satz 3 gilt entsprechend für die Ermittlung des Umfangs des in Immobilien angelegten Vermögens.

(10) Anleger ist derjenige, dem der Investmentanteil oder Spezial-Investmentanteil nach § 39 der Abgabenordnung zuzurechnen ist.

(11) Ausschüttungen sind die dem Anleger gezahlten oder gutgeschriebenen Beträge einschließlich des Steuerabzugs auf den Kapitalertrag.

(12) Als Anlagebedingungen gelten auch die Satzung, der Gesellschaftsvertrag oder vergleichbare konstituierende Rechtsakte eines Investmentfonds.

(13) Als Veräußerung von Investmentanteilen und Spezial-Investmentanteilen gilt auch deren Rückgabe, Abtretung, Entnahme oder verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft sowie eine beendete Abwicklung oder Liquidation des Investmentfonds oder Spezial-Investmentfonds.

(14) Der Gewinnbegriff umfasst auch Verluste aus einem Rechtsgeschäft.

(15) Ein Amts- und Beitreibungshilfe leistender ausländischer Staat ist ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein Drittstaat, der

  1. der Bundesrepublik Deutschland Amtshilfe gemäß der Amtshilferichtlinie im Sinne des § 2 Absatz 2 des EU-Amtshilfegesetzes oder gemäß vergleichbaren völkerrechtlichen Vereinbarungen leistet und
  2. die Bundesrepublik Deutschland bei der Beitreibung von Forderungen gemäß der Beitreibungsrichtlinie im Sinne des § 2 Absatz 2 des EU-Beitreibungsgesetzes oder gemäß vergleichbaren völkerrechtlichen Vereinbarungen unterstützt.

(16) Anteile an Personengesellschaften, die nach § 1a des Körperschaftsteuergesetzes zur Körperschaftsbesteuerung optiert haben, gelten für die Zwecke der §§ 26, 28 und 48 nicht als Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, sondern es sind weiterhin die für Personengesellschaften geltenden Regelungen anzuwenden.

§ 3 Gesetzlicher Vertreter

(1) 1Die Rechte und Pflichten eines Investmentfonds nach diesem Gesetz sind von dem gesetzlichen Vertreter des Investmentfonds wahrzunehmen oder zu erfüllen. 2Die Rechte und Pflichten gegenüber einem Investmentfonds nach diesem Gesetz sind gegenüber dem gesetzlichen Vertreter des Investmentfonds wahrzunehmen oder zu erfüllen.

(2) 1Als gesetzlicher Vertreter von inländischen Investmentfonds gilt für die Zwecke dieses Gesetzes die Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die inländische Betriebsstätte oder Zweigniederlassung einer ausländischen Verwaltungsgesellschaft. 2Wird der inländische Investmentfonds von einer ausländischen Verwaltungsgesellschaft verwaltet, die über keine inländische Betriebsstätte oder Zweigniederlassung verfügt, so gilt die inländische Verwahrstelle als gesetzlicher Vertreter.

(3) Während der Abwicklung eines inländischen Investmentfonds ist die inländische Verwahrstelle oder der an ihrer Stelle bestellte Liquidator gesetzlicher Vertreter des Investmentfonds.

(4) Die Verwaltungsgesellschaft eines ausländischen Investmentfonds gilt als gesetzlicher Vertreter, sofern kein davon abweichender gesetzlicher Vertreter nachgewiesen wird.

§ 4 Zuständige Finanzbehörden, Verordnungsermächtigung

(1) Für die Besteuerung von Investmentfonds ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung des gesetzlichen Vertreters nach § 3 befindet.

(2) Befindet sich die Geschäftsleitung des gesetzlichen Vertreters außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so ist für die Besteuerung des Investmentfonds zuständig

  1. das Finanzamt, in dessen Bezirk sich das Vermögen des Investmentfonds oder, wenn dies für mehrere Finanzämter zutrifft, das Finanzamt, in dessen Bezirk sich der wertvollste Teil des Vermögens befindet, sofern der Investmentfonds Einkünfte nach § 6 Absatz 2 erzielt, die keinem Steuerabzug unterliegen,
  2. a. 1das Finanzamt, das in den Fällen des § 6 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 in den Fällen des § 6 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e Doppelbuchstabe cc des Einkommensteuergesetzes für die Besteuerung der Kapitalgesellschaft nach § 20 Absatz 3 der Abgabenordnung zuständig ist. 2Wenn dies für mehrere Finanzämter zutrifft, ist das Finanzamt zuständig, das für die wertvollste Beteiligung zuständig ist,
  3. das Bundeszentralamt für Steuern in allen übrigen Fällen.
Begründung zu § 4 Absatz 2

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Änderung des § 6 Absatz 4 und 5 InvStG.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Zuständigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 einer anderen Finanzbehörde oder mehreren anderen Finanzbehörden übertragen.

§ 5 Prüfung der steuerlichen Verhältnisse

(1) Die zuständige Finanzbehörde ist zur Überprüfung der steuerlichen Verhältnisse befugt.

(2) 1Eine Prüfung nach Absatz 1 ist zulässig bei Investmentfonds zur Ermittlung

  1. der steuerlichen Verhältnisse des Investmentfonds,
  2. der Voraussetzungen für eine Besteuerung als Spezial-Investmentfonds und
  3. der Besteuerungsgrundlagen der Anleger.

2Die §§ 194 bis 203 der Abgabenordnung sind entsprechend anzuwenden.

§ 5a Übertragung von Wirtschaftsgütern in einen Investmentfonds

1Werden ein oder mehrere Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen eines Anlegers in das Vermögen eines Investmentfonds übertragen, so ist bei der Übertragung der Teilwert anzusetzen. 2Die Übertragung von einem oder mehreren Wirtschaftsgütern aus dem Privatvermögen eines Anlegers in das Vermögen eines Investmentfonds gilt als Veräußerung zum gemeinen Wert. 3Die Sätze 1 und 2 sind unabhängig davon anzuwenden, ob bei der Übertragung der Wirtschaftsgüter neue Investmentanteile ausgegeben werden.

Kapitel 2 Investmentfonds (§§ 6 bis 24)

Abschnitt 1 Besteuerung des Investmentfonds (§§ 6 bis 15)

§ 6 Körperschaftsteuerpflicht eines Investmentfonds

(1) 1Inländische Investmentfonds gelten als Zweckvermögen nach § 1 Absatz 1 Nummer 5 des Körperschaftsteuergesetzes und sind unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig. 2Ausländische Investmentfonds gelten als Vermögensmassen nach § 2 Nummer 1 des Körperschaftsteuergesetzes und sind beschränkt körperschaftsteuerpflichtig.

(2) 1Investmentfonds sind vorbehaltlich des Satzes 2 steuerbefreit. 2Nicht steuerbefreit sind inländische Beteiligungseinnahmen, inländische Immobilienerträge und sonstige inländische Einkünfte. 3Die nach Satz 2 steuerpflichtigen Einkünfte sind zugleich inländische Einkünfte nach § 2 Nummer 1 des Körperschaftsteuergesetzes.

(3) 1Inländische Beteiligungseinnahmen sind

  1. Einnahmen nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 1a des Einkommensteuergesetzes und Einkommensteuergesetzes,
  2. Entgelte, Einnahmen und Bezüge nach § 2 Nummer 2 Buchstabe a bis c des Körperschaftsteuergesetzes. Körperschaftsteuergesetzes,
  3. Einkünfte nach den Nummern 1 und 2, die über eine Personengesellschaft erzielt werden.

2Die Regelungen zum Steuerabzug nach § 32 Absatz 3 des Körperschaftsteuergesetzes sind entsprechend anzuwenden.

Begründung zu § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 – neu –

Nach § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 – neu – InvStG gehören zu den inländischen Beteiligungseinnahmen auch Einkünfte nach § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2, die über eine Personengesellschaft erzielt werden. Nur wenn die inländischen Beteiligungseinnahmen der inländischen Betriebsstätte einer gewerblichen Personengesellschaft zuzurechnen sind, werden sie nach § 6 Absatz 5 Satz 2 – neu – InvStG den sonstigen inländischen Einkünften zugeordnet. Bei gewerblich infizierten oder gewerblich geprägten Personengesellschaften eröffnet § 6 Absatz 5 Satz 3 InvStG dem Investmentfonds die Möglichkeit nachzuweisen, dass die Einkünfte aus der vermögensverwaltenden Tätigkeit stammen. Wenn dieser Nachweis geführt wird, dann fallen auch die inländischen Beteiligungseinnahmen aus gewerblich infizierten oder gewerblich geprägten Personengesellschaften unter § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 – neu – InvStG. Darüber hinaus erfasst § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 – neu – InvStG inländische Beteiligungseinnahmen, die über eine ausländische Betriebsstätte einer gewerblichen Personengesellschaft erzielt werden.

(4) 1Inländische Immobilienerträge sind

  1. Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von im Inland belegenen Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten,
  2. Gewinne aus der Veräußerung von im Inland belegenen Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten und Rechten,
  3. Sonstige Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 49 Absatz 1 Nummer 6 des Einkommensteuergesetzes. Einkommensteuergesetzes,
  4. Einkünfte nach § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e Doppelbuchstabe cc des Investmentsteuergesetzes, unabhängig davon, ob die Kapitalgesellschaft ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland hat, und
  5. Einkünfte nach den Nummern 1 bis 4, die über eine Personengesellschaft erzielt werden.

2Zur Ermittlung des Gewinns nach Satz 1 Nummer 2 ist § 23 Absatz 3 Satz 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes entsprechend anzuwenden. 3Wertveränderungen, die vor dem 1. Januar 2018 eingetreten sind, sind steuerfrei, sofern der Zeitraum zwischen der Anschaffung und der Veräußerung mehr als zehn Jahre beträgt.

Begründung zu § 6 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 und 5 – neu –

§ 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e Doppelbuchstabe cc EStG regelt die Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, deren Anteilswert zu irgendeinem Zeitpunkt während der letzten 365 Tage vor der Veräußerung, unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 Prozent auf inländischem unbeweglichen Vermögen beruhte. Dieser Besteuerungstatbestand wurde im Rahmen des Wachstumschancengesetzes in § 6 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 InvStG aufgenommen. Zu weiteren Erläuterung wird auf die Begründung im Wachstumschancengesetz (BR-Drs. 433/23, 239) verwiesen.

Derartige Einkünfte waren für die Besteuerung auf Fondsebene bislang den sonstigen inländischen Einkünften nach § 6 Absatz 5 InvStG zugeordnet. Durch die Rechtsänderungen in §§ 8, 10, 30 und 33 InvStG werden die Steuerbefreiungsmöglichkeiten für sonstige inländische Einkünfte, die aus einer gewerblichen Einkunftsquelle im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 2 stammen, ausgeschlossen. Dies ist bei den oben angeführten Veräußerungsgewinnen nicht sachgerecht, da diese aus Immobilienveräußerungen stammen und derartige Einkünfte in der Direktanlage bei steuerbefreiten Anlegern wie Kirchen und gemeinnützigen Stiftungen von der Steuerbefreiung umfasst sind. Um auch im Rahmen der Fondsanlage weiterhin eine Steuerbefreiung zu ermöglichen, werden nach § 6 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 – neu – InvStG die Veräußerungsgewinne aus Kapitalgesellschaften mit überwiegend inländischem Immobilienbesitz den inländischen Immobilienerträgen in § 6 Absatz 4 InvStG zugeordnet.

§ 6 Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 – neu – InvStG ordnet die inländischen Immobilienerträge, die ein Investmentfonds über die Beteiligung an Personengesellschaften erzielt, und die aus einer vermögensverwaltenden Tätigkeit oder aus einer ausländischen Betriebsstätte der Personengesellschaft stammen, den Einkünften nach § 6 Absatz 4 InvStG zu. Dies stellt zum einen die Steuerpflicht auf Fondsebene klar und ermöglicht gleichzeitig eine Steuerbefreiung für steuerbefreite Anleger von Investmentfonds und Spezial-Investmentfonds.

(5) 1Sonstige inländische Einkünfte sind

  1. Einkünfte nach § 49 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes; für Einkünfte nach § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e Doppelbuchstabe cc des Einkommensteuergesetzes gilt dies unabhängig davon, ob die Kapitalgesellschaft ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland hat. Ausgenommen sind Einkünfte nach § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e Doppelbuchstabe aa und bb des Einkommensteuergesetzes, soweit sie nicht von Absatz 3 oder 4 erfasst werden;
  2. bei inländischen Investmentfonds in der Rechtsform einer Investmentaktiengesellschaft darüber hinaus
    1. Einkünfte, die die Investmentaktiengesellschaft oder eines ihrer Teilgesellschaftsvermögen aus der Verwaltung ihres Vermögens erzielt, und
    2. Einkünfte, die die Investmentaktiengesellschaft oder eines ihrer Teilgesellschaftsvermögen, aus der Nutzung ihres Investmentbetriebsvermögens nach § 112 Absatz 2 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs erzielt.

2Von gewerblichen Einkünften nach § 49 Absatz 1 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes ist nur auszugehen, wenn der Investmentfonds seine Vermögensgegenstände aktiv unternehmerisch bewirtschaftet. 3Satz 2 gilt nicht für die Einkünfte nach § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e Doppelbuchstabe cc des Einkommensteuergesetzes.

(5) 1Sonstige inländische Einkünfte sind

  1. Einkünfte nach § 49 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes mit Ausnahme der Einkünfte nach § 49 Absatz 1 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie nicht von den Absätzen 3 oder 4 erfasst werden,
  2. Einkünfte nach § 49 Absatz 1 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes mit Ausnahme der Einkünfte nach § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e des Einkommensteuergesetzes, soweit der Investmentfonds seine Vermögensgegenstände aktiv unternehmerisch bewirtschaftet, und
  3. bei inländischen Investmentfonds in der Rechtsform einer Investmentaktiengesellschaft auch Einkünfte, welche die Investmentaktiengesellschaft oder eines ihrer Teilgesellschaftsvermögen erzielt aus
    1. der Verwaltung ihres Vermögens oder
    2. der Nutzung ihres Investmentbetriebsvermögens nach § 112 Absatz 2 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs.

2Soweit in den Einkünften nach Satz 1 Nummer 2 inländische Beteiligungseinnahmen und inländische Immobilienerträge enthalten sind, unterliegen diese der Besteuerung als sonstige inländische Einkünfte. 3Bei der Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft liegt vorbehaltlich des Absatzes 5a Satz 1 Nummer 3 stets eine aktive unternehmerische Bewirtschaftung vor.

(5a) 1Keine aktive unternehmerische Bewirtschaftung liegt vor, soweit ein Investmentfonds

  1. Kredite ausschließlich an Personen vergibt, die keine Verbraucher nach § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind,
  2. Beteiligungen an Kapitalgesellschaften unmittelbar hält, es sei denn, die Beteiligungen werden mit der Absicht erworben, nach einer kurzfristigen Haltedauer Veräußerungsgewinne zu erzielen, oder
  3. Beteiligungen an gewerblich infizierten oder gewerblich geprägten Personengesellschaften im Sinne des § 15 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes unmittelbar hält und der Investmentfonds oder die zuständige Finanzbehörde nachweist, dass die Einkünfte aus vermögensverwaltenden Tätigkeiten der Personengesellschaften stammen.

2Wird in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 der Nachweis geführt, dass die Einkünfte aus einer vermögensverwaltenden Tätigkeit stammen, liegen sonstige inländische Einkünfte nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 vor, soweit die Einkünfte der Personengesellschaft ohne Berücksichtigung des § 15 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes solche im Sinne des § 49 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes mit Ausnahme des § 49 Absatz 1 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes wären und nicht von den Absätzen 3 oder 4 erfasst werden.

Begründung zu § 6 Absatz 5 und 5a – NEU –

Nach § 6 Absatz 2 Satz 1 InvStG unterliegen Investmentfonds nur mit ihren inländischen Beteiligungseinnahmen, den inländischen Immobilienerträgen und den sonstigen inländischen Einkünften der Besteuerung und sind im Übrigen von der Körperschaftsteuer befreit. In § 6 Absatz 5 InvStG wird der Begriff der sonstigen inländischen Einkünfte definiert. Bei dieser Definition wird auf die in § 49 Absatz 1 EStG geregelten Tatbestände der beschränkten Steuerpflicht verwiesen. Zu den beschränkt steuerpflichtigen Einkünften gehören u.a. die in § 49 Absatz 1 Nummer 2 EStG geregelten Einkünfte aus einem (inländischen) Gewerbebetrieb.

Die bisherigen Regelungen des § 6 Absatz 5 InvStG werden um drei Vorschriften erweitert. Erstens wird geregelt, nach welcher Norm inländische Beteiligungseinnahmen und inländische Immobilienerträge zu versteuern sind, wenn die inländischen Beteiligungseinnahmen und inländischen Immobilienerträge auch die Voraussetzungen als sonstige inländische Einkünfte erfüllen (§ 6 Absatz 5 Satz 2 – neu – InvStG). Zweitens werden die Einkünfte, die ein Investmentfonds aus Beteiligungen an gewerblich infizierten oder gewerblich geprägten Personengesellschaften aus dem Besteuerungstatbestand der Einkünfte aus Gewerbebetrieb herausgenommen, soweit diese Personengesellschaften nachweislich lediglich Vermögensverwaltung betreiben (§ 6 Absatz 5a Nummer 3 – neu – InvStG). Drittens wird klargestellt, dass bei einer Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft stets von einer aktiven unternehmerischen Beteiligung und infolgedessen von steuerpflichtigen sonstigen inländischen Einkünften auszugehen ist (§ 6 Absatz 5 Satz 3 – neu – InvStG), soweit die Mitunternehmerschaft gewerbliche Einkünfte nach § 15 Absatz 1 EStG – ohne Berücksichtigung des § 15 Absatz 3 EStG – bezieht. Einkünfte aus einer ausländischen Mitunternehmerschaft werden allerdings nur insoweit erfasst, wie diese inländischen Einkünfte i. S. d. § 49 Absatz 1 Nummer 2 EStG erzielt. Sind die Einkünfte einer Mitunternehmerschaft dagegen als ausländisch einzustufen, dann sind sie nicht nach § 6 Absatz 5 InvStG zu versteuern.

§ 6 Absatz 5 Satz 1 – neu –

Die Vorschrift definiert den Umfang der auf Fondsebene zu versteuernden sonstigen inländischen Einkünfte. Der Regelungsgehalt des bisherigen § 6 Absatz 5 Satz 1 InvStG wird weitestgehend fortgeführt, aber technisch nunmehr in 3 Nummern aufgeteilt.

§ 6 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 – neu –

Sonstige inländische Einkünfte i. S. d. § 6 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 – neu – InvStG sind Einkünfte nach § 49 Absatz 1 EStG mit Ausnahme der Einkünfte nach § 49 Absatz 1 Nummer 2 EStG, soweit sie nicht von den Absätzen 3 oder 4 erfasst werden. Wie im bisherigen Recht knüpft der Umfang der zu versteuernden Einkünfte an die Regelungen zur beschränkten Steuerpflicht in § 49 Absatz 1 EStG an, um eine Gleichbehandlung von inländischen und ausländischen Investmentfonds zu erreichen. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 49 Absatz 1 Nummer 2 EStG werden hier herausgenommen, um sie in dem neuen § 6 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 – neu – InvStG gesondert zu regeln. Außerdem stellt die Vorschrift – ähnlich wie im bisherigen Recht – klar, dass die Besteuerungstatbestände für inländische Beteiligungseinnahmen in Absatz 3 und für inländische Immobilienerträge in Absatz 4 vorrangig gegenüber den sonstigen inländischen Einkünften i.S.d. § 6 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 – neu – InvStG sind. Zur Ausnahmereglung für inländische Beteiligungseinnahmen und inländische Immobilienerträge, die zu den Einkünften aus einem Gewerbebetrieb i.S.d. § 49 Absatz 1 Nummer 2 EStG gehören, siehe Begründung zu § 6 Absatz 5 Satz 2 – neu – EStG.

§ 6 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 – neu –

Nach § 6 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 – neu – InvStG gehören zu den auf Fondsebene steuerpflichtigen Einkünften auch die Einkünfte aus einer gewerblichen Tätigkeit i.S.d. § 49 Absatz 1 Nummer 2 EStG, soweit der Investmentfonds seine Vermögensgegenstände aktiv unternehmerisch bewirtschaftet. Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften i.S.d. § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e EStG i.V.m. § 17 EStG sind von dem Besteuerungstatbestand ausgenommen. Sowohl die Voraussetzung einer aktiven unternehmerischen Bewirtschaftung als auch die Ausnahme für Veräußerungsgewinne aus Kapitalgesellschaftsanteilen führen das bisherige Recht in § 6 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 InvStG fort.

Nach dem bisherigen § 6 Absatz 5 Satz 2 InvStG ist von gewerblichen Einkünften nach § 49 Absatz 1 Nummer 2 EStG nur auszugehen, wenn der Investmentfonds seine Vermögensgegenstände aktiv unternehmerisch bewirtschaftet. Mit dieser Regelung wird zum Ausdruck gebracht, dass für die Abgrenzung zwischen vermögensverwaltender und gewerblicher Tätigkeit zwar die allgemeinen Grundsätze gelten, aber dass dabei die Besonderheiten der Fondsanlage zu berücksichtigen sind. Das heißt, die professionelle Verwaltung des Investmentfonds und ein wert- und zahlenmäßig hoher Umfang an getätigten Geschäften sind Wesensmerkmale der Fondsanlage und stellen bei der Abgrenzung im Grundsatz keine Indizien für eine Gewerblichkeit dar.

Der im Wachstumschancengesetz eingeführte § 6 Absatz 5 Satz 3 InvStG sah vor, dass es bei den Einkünften nach § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e Doppelbuchstabe cc EStG nicht auf eine aktive unternehmerische Bewirtschaftung ankommt, sondern dass diese Einkunftsart auch dann der Besteuerung als sonstige inländische Einkünfte unterliegt, wenn eine Vermögensverwaltung vorliegt. Diese Ausnahme betrifft Einkünfte nach § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e Doppelbuchstabe cc EStG, die aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften stammen, deren Anteilswert zu irgendeinem Zeitpunkt während der letzten 365 Tage vor der Veräußerung, unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 Prozent auf inländischem unbeweglichen Vermögen beruhte. Der Besteuerungstatbestand für Einkünfte nach § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e Doppelbuchstabe cc EStG wird nunmehr den inländischen Immobilienerträgen zugeordnet (siehe Begründung zu § 6 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 – neu – InvStG). Aufgrund dieser neuen Zuordnung ist die aktive unternehmerische Bewirtschaftung kein Tatbestandsmerkmal mehr, sodass auf die Regelungen des bisherigen § 6 Absatz 5 Satz 3 InvStG verzichtet werden kann.

§ 6 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 – neu –

§ 6 Absatz Satz 1 Nummer 3 – neu – InvStG enthält – weitgehend unverändert – den bisherigen Wortlaut des § 6 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 EStG. Die Norm regelt die Steuerpflicht eines Investmentfonds in der Rechtsform einer Investmentaktiengesellschaft. Der Körperschaftsteuer werden die Einkünfte unterworfen, die die Investmentaktiengesellschaft oder eines ihrer Teilgesellschaftsvermögen aus der Verwaltung ihres Vermögens erzielt. Dies betrifft Fälle, in denen die Verwaltung des Vermögens nicht von einer beauftragten Kapitalverwaltungsgesellschaft, sondern durch die Investmentaktiengesellschaft selbst erbracht wird (sog. intern verwaltete Investmentaktiengesellschaft). Bei der Tätigkeit des Asset Managers handelt es sich um eine originäre gewerbliche Tätigkeit i. S. d. § 49 Absatz 1 Nummer 2 EStG, die als solche der Besteuerung zu unterwerfen und von den Steuerbefreiungsmöglichkeiten in § 8 Absatz 1 und 2, § 10 Absatz 1 und 2, 30 Absatz 5 und § 33 Absatz 4 InvStG auszunehmen ist.

§ 6 Absatz 5 Satz 2

Die Besteuerung von inländischen Beteiligungseinnahmen ist grundsätzlich in § 6 Absatz 3 InvStG und die von inländischen Immobilienerträgen in § 6 Absatz 4 InvStG geregelt. Wenn inländische Beteiligungseinnahmen und inländische Immobilienerträge über eine inländische Betriebsstätte bezogen werden, dann greift zusätzlich auch der Besteuerungstatbestand als sonstige inländische Einkünfte nach § 6 Absatz 5 InvStG. Da die Tatbestände des § 6 Absatz 3 und 4 InvStG nicht danach unterscheiden, ob die inländischen Beteiligungseinnahmen und inländischen Immobilienerträge aus einer vermögensverwaltenden oder einer gewerblichen Tätigkeit stammen, ist davon auszugehen, dass die Besteuerungstatbestände nach § 6 Absatz 3 und 4 InvStG vorrangig gegenüber § 6 Absatz 5 InvStG sind.

Die Frage der Zuordnung der Einkünfte hatte bislang nur geringe praktische Relevanz, da grundsätzlich die gleichen Besteuerungsfolgen eingetreten sind. Durch die Abschaffung der Steuerbefreiungsmöglichkeiten in §§ 8, 10, 30 und 33 InvStG für sonstige inländische Einkünfte nach § 6 Absatz 5 i.V.m. § 49 Absatz 1 Nummer 2 EStG hat die Zuordnung der Einkünfte zukünftig entscheidende Bedeutung.

Abweichend von der bisherigen Rechtslage sieht § 6 Absatz 5 Satz 2 – neu – InvStG vor, dass auch die inländischen Beteiligungseinnahmen und die inländischen Immobilienerträge der Besteuerung als sonstige inländische Einkünfte unterliegen, wenn sie Bestandteil der Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb nach § 49 Absatz 1 Nummer 2 EStG sind. Dies betrifft im Wesentlichen Fälle, in denen der Investmentfonds die inländischen Beteiligungseinnahmen und die inländischen Immobilienerträge über eine originär gewerblich tätige Personengesellschaft bezogen hat. Hier steht der gewerbliche Charakter der Einkünfte im Vordergrund, weshalb eine Zuordnung zu den sonstigen inländischen Einkünften nach § 6 Absatz 5 InvStG sachgerecht ist. Zu Ausnahmen bei gewerblich infizierten oder gewerblich geprägten Personengesellschaften siehe Begründung zu § 6 Absatz 5a Satz 1 Nummer 3 – neu – InvStG.

Da die Steuerbefreiungsmöglichkeiten in § 8 Absatz 1 und 2 InvStG sowie in § 10 Absatz 1 und 2 InvStG für diese sonstigen inländischen Einkünfte ausgeschlossen werden, führt diese Zuordnung zu einer definitiven Besteuerung auf Fondsebene, wenn inländische Beteiligungseinnahmen und inländische Immobilienerträge über eine originär gewerblich tätige Personengesellschaft bezogen werden.

§ 6 Absatz 5 Satz 3 – neu –

Nach § 6 Absatz 5 Satz 3 – neu – InvStG ist bei Beteiligungen an einer Mitunternehmerschaft vorbehaltlich der Sonderregelung in § 6 Absatz 5a Satz 1 Nummer 3 – neu – InvStG stets von einer aktiven unternehmerischen Bewirtschaftung auszugehen. Zum Begriff der aktiven unternehmerischen Bewirtschaftung siehe Begründung zu § 6 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 – neu – InvStG.

Diese Regelung entspricht im Wesentlichen der Verwaltungsauffassung zum bereits geltenden Recht (Rz. 6.36 des BMF-Schreibens vom 21. Mai 2019, BStBl. I 2019, 527; zuletzt geändert durch BMF-Schreiben vom 18. November 2024, BStBl. I 2024,1547). In der Literatur wird dagegen mitunter vertreten, dass das bloße „passive“ Halten von Beteiligungen an Mitunternehmerschaften keine aktive unternehmerische Bewirtschaftung darstellen würde, sondern eine aktive Beteiligung in Form der Einflussnahme auf die tägliche operative Geschäftstätigkeit der Mitunternehmerschaft erforderlich sei. Diese Literaturauffassung ist unzutreffend, da jede Mitunternehmerschaft Mitunternehmerinitiative und das Tragen eines Mitunternehmerrisikos verlangt und das Vorliegen dieser Merkmale generell eine aktive unternehmerische Bewirtschaftung indiziert.

Auch aus der Gesetzesbegründung zu § 6 Absatz 5 Satz 2 InvStG (BT-Drs. 19/13436, 173) kommt klar zum Ausdruck, dass die Regelung dazu dient, nur die Besonderheiten der Fondsanlage zu berücksichtigen, es aber im Übrigen bei der allgemeinen Abgrenzung zwischen Vermögensverwaltung und Gewerblichkeit bleibt: „Bei der Abgrenzung der Vermögensverwaltung von der aktiven unternehmerischen Bewirtschaftung bleiben – mit Ausnahme der beiden oben angeführten Kriterien – die sonstigen von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien anwendbar. Insbesondere ist zur Abgrenzung auf das Gesamtbild der Betätigung und die Verkehrsauffassung abzustellen. Wenn sich ein Investmentfonds an einer Mitunternehmerschaft beteiligt, ist generell von einer aktiven unternehmerischen Bewirtschaftung auszugehen so dass die daraus erzielten Einkünfte vom Investmentfonds nach § 6 Absatz 5 Nummer 1 InvStG in Verbindung mit § 49 Absatz 1 Nummer 2 EStG zu versteuern sind.“ Im Rahmen der allgemeinen Abgrenzung zwischen Vermögensverwaltung und Gewerblichkeit liegt auch bei Berücksichtigung der o.a. Besonderheiten der Fondsanlage bei der Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft immer eine gewerbliche Tätigkeit vor. Davon ist der Gesetzgeber explizit bei der Einführung des § 6 Absatz 5 Satz 2 InvStG ausgegangen.

Aufgrund der in der Literatur vertretenen abweichenden Auffassungen ist eine gesetzliche Klarstellung angezeigt, um Rechtsstreitigkeiten von vornherein auszuschließen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die inländische Fondsbranche ihre Investitionen in erneuerbare Energien und sonstige Infrastruktur über gewerbliche Personengesellschaften und damit über Mitunternehmerschaften strukturieren möchte und dass sich diese Rechtsfrage daher zukünftig vermehrt stellen wird.

Die Einkünfte aus einer Mitunternehmerschaft unterliegen nur dann der Besteuerung als sonstige inländische Einkünfte, wenn die Mitunternehmerschaft eine Betriebsstätte im Inland unterhält (§ 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a EStG) oder ein sonstiger Tatbestand des § 49 Absatz 1 Nummer 2 EStG vorliegt. Es ist damit immer ein Inlandsbezug erforderlich, sodass Einkünfte aus einer im Ausland gewerblich tätigen Mitunternehmerschaft nicht erfasst werden. Die bloße Wahrnehmung von Gesellschafterrechten an im Ausland gewerblich tätigen Mitunternehmerschaften durch den inländischen Fondsverwalter (Kapitalverwaltungsgesellschaft i. S. d. § 17 KAGB) führt nicht zur Begründung einer inländischen Geschäftsleitungsbetriebsstelle, sodass das ausländische Besteuerungssubstrat nicht ins Inland gezogen wird.

Der Vorbehalt hinsichtlich der Sonderregelung in § 6 Absatz 5a Satz 1 Nummer 3 – neu – InvStG betrifft Beteiligungen an gewerblich infizierten oder gewerblich geprägten Personengesellschaften im Sinne des § 15 Absatz 3 EStG. In diesen Fällen ist der Nachweis möglich, dass die Einkünfte aus derartigen Personengesellschaften aus vermögensverwaltenden Tätigkeiten stammen. Zu weiteren Erläuterungen siehe die Begründung zu § 6 Absatz 5a Satz 1 Nummer 3 – neu – InvStG.

§ 6 Absatz 5a – neu –

§ 6 Absatz 5a – neu – InvStG regelt Fälle, in denen nicht von einer aktiven unternehmerischen Bewirtschaftung auszugehen ist. Damit wird ein rechtlicher Rahmen abgesteckt, in dem der Fondsverwalter rechtssicher davon ausgehen kann, dass lediglich eine vermögensverwaltende Tätigkeit vorliegt.

Wenn man den beschriebenen Rahmen überschreitet, bedeutet das umgekehrt nicht, dass zwangsläufig eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt. Vielmehr sind dann die allgemeinen Abgrenzungskriterien zwischen Vermögensverwaltung und Gewerblichkeit unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Fondsanlage und der Umstände des Einzelfalls anzuwenden.

§ 6 Absatz 5a Satz 1 Nummer 1 – neu –

Nach § 6 Absatz 5a Satz 1 Nummer 1– neu – InvStG liegt keine aktive unternehmerische Bewirtschaftung vor, soweit ein Investmentfonds Kredite ausschließlich an Personen vergibt, die keine Verbraucher nach § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind.

Die bisherigen aufsichtsrechtlichen Vorgaben zur Kreditvergabe in § 285 Absatz 2 KAGB werden durch den Entwurf eines Fondsrisikobegrenzungsgesetzes im Rahmen einer Eins-zu-eins-Umsetzung neuer europäischer Regelungen zu kreditvergebenden Fonds abgeschafft. Als Nachfolgeregelungen enthält der Entwurf zum Fondsrisikobegrenzungsgesetz neue Regelungen für die Vergabe von Krediten in §§ 29a und 29b – neu – KAGB. § 29a Absatz 5 – neu – KAGB sieht bei offenen Investmentfonds ein maximal zulässiges Leverage von 175 Prozent und bei geschlossenen Fonds von 300 Prozent im Verhältnis zum Nettoinventarwert des Fonds vor.

Um eine leichtere Administration im Steuerrecht zu erreichen, wird auf eigenständige steuerliche Grenzen für die Kreditaufnahme verzichtet. Vielmehr wird davon ausgegangen, dass die oben angeführten aufsichtsrechtlichen Begrenzungen durch die Aufsichtsbehörden kontrolliert und durchgesetzt werden. Aber selbst bei einem Überschreiten der aufsichtsrechtlichen Grenzen ist nicht zwangsläufig davon auszugehen, dass die Schwelle von einer Vermögensverwaltung zu einer aktiven unternehmerischen Betätigung überschritten wäre. Vielmehr ist auch dann auf das Gesamtbild der Verhältnisse abzustellen.

§ 6 Absatz 5a Satz 1 Nummer 2 – neu –

§ 6 Absatz 5a Satz 1 Nummer 2 – neu – InvStG sieht vor, dass keine aktive unternehmerische Bewirtschaftung vorliegt, soweit ein Investmentfonds Beteiligungen an Kapitalgesellschaften unmittelbar hält, es sei denn, die Beteiligungen werden mit der Absicht erworben, nach einer kurzfristigen Haltedauer Veräußerungsgewinne zu erzielen. Damit wird klargestellt, dass im Grundsatz alle mit dem Halten von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften verbundenen Tätigkeiten, wie beispielsweise die Mitentscheidung über die Grundsätze der Geschäftspolitik der Zielgesellschaft oder die Wahrnehmung von Aufsichtsratsfunktionen sowie von Einsichts- und Prüfrechten, den vermögensverwaltenden Charakter nicht in Frage stellen.

Hinter dieser Regelung steht die Erwägung, dass es gerade Zweck der Fondsanlage ist, dass ein professioneller Verwalter seine fachliche Expertise bei der Portfolioverwaltung einsetzt. Zu den Aufgaben des Fondsverwalters kann es dabei auch gehören, auf die Entscheidung der Zielgesellschaften Einfluss zu nehmen, um die Interessen der Anleger zu wahren.

Nur wenn es dem Investmentfonds nicht um das Halten von Beteiligungen geht, sondern die Beteiligungen ausschließlich oder überwiegend zum Zweck der kurzfristigen Veräußerung erworben werden, wird die Schwelle der Vermögensverwaltung überschritten und ein gewerblicher Handel begründet. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch ein häufiger Umschlag von börsengehandelten Aktien im Rahmen der Fondsanlage üblich ist und noch als Vermögensverwaltung anzusehen ist. Erst wenn das Halten der Beteiligungen und die Fruchtziehung in Form von Dividenden gänzlich in den Hintergrund tritt, wie das beispielsweise bei einem Hochfrequenzhandel oder bei Arbitragegeschäften der Fall ist, die Preisunterschiede an Börsenplätzen nutzen, wäre die Schwelle zu einem gewerblichen Handel überschritten.

Durch die Begrenzung auf unmittelbar gehaltene Beteiligungen an Kapitalgesellschaften wird klargestellt, dass es bei mittelbar über Personengesellschaften gehaltenen Beteiligungen für die Abgrenzung zwischen Vermögensverwaltung und Gewerblichkeit auf die Ebene der Personengesellschaft ankommt.

§ 6 Absatz 5a Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 – neu –

Nach § 6 Absatz 5a Satz 1 Nummer 3 – neu – InvStG liegt keine aktive unternehmerische Bewirtschaftung vor, soweit ein Investmentfonds Beteiligungen an gewerblich infizierten oder gewerblich geprägten Personengesellschaften im Sinne des § 15 Absatz 3 EStG unmittelbar hält und der Investmentfonds oder die zuständige Finanzbehörde nachweist, dass die Einkünfte aus vermögensverwaltenden Tätigkeiten der Personengesellschaften stammen. Die gewerblich infizierten Personengesellschaften sind in § 15 Absatz 3 Nummer 1 EStG umschrieben und die gewerblich geprägten Personengesellschaften in § 15 Absatz 3 Nummer 2 EStG legal definiert.

Die Möglichkeit zum Nachweis des vermögensverwaltenden Charakters einer Einkunftsquelle stellt eine Obliegenheit des Investmentfonds dar. Wenn der Investmentfonds nicht von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, dann ist grundsätzlich von gewerblichen Einkünften auszugehen (§ 6 Absatz 5 Satz 3 – neu – InvStG). Ein fehlender Nachweis des Investmentfonds führt auch nicht dazu, dass die zuständige Finanzbehörde zur Nachweisführung verpflichtet wäre; sondern das Finanzamt kann im Regelfall davon ausgehen, dass die Personengesellschaft gewerbliche Einkünfte erzielt. Um unangemessene Gestaltungsmöglichkeiten des Investmentfonds in Verlustfällen auszuschließen, wird der Finanzbehörde eine Möglichkeit zur Nachweisführung eingeräumt.

Wird in den Fällen des § 6 Absatz 5a Satz 1 Nummer 3 – neu – InvStG der Nachweis geführt, dass es sich um Einkünfte aus einer vermögensverwaltenden Tätigkeit handelt, dann stellt § 6 Absatz 5a Satz 2 – neu – InvStG klar, dass nur die Besteuerung als gewerbliche Einkünfte i. S. d. § 6 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 InvStG ausgeschlossen ist, aber dass die anderen Besteuerungstatbestände in § 6 Absatz 3, 4 und 5 Satz 1 Nummer 1 InvStG anwendbar bleiben.

§ 6 Absatz 5a Satz 1 Nummer 3 – neu – InvStG soll eine Schlechterstellung inländischer Investmentfonds gegenüber ausländischen Investmentfonds verhindern. Bei Einkünften aus Personengesellschaften geht die Finanzverwaltung davon aus, dass die gewerbliche Prägung und die gewerbliche Infektion abkommensrechtlich nicht zur einer Umqualifizierung in gewerbliche Einkünfte führt (BMF-Schreiben vom 26.9.2014, BStBl I 2014, 1258, Textziffer 2.3.3). Infolgedessen können die aus der vermögensverwaltenden Tätigkeit stammenden Einkünfte nicht als Unternehmensgewinne i. S. d. Artikels 7 des OECD-Musterabkommens besteuert werden, sondern nur soweit andere Artikel des Abkommens eine Besteuerung vorsehen.

Die Besteuerungsregelungen in § 6 Absatz 3 bis 5a InvStG sind an dieser abkommensrechtlichen Besteuerungssystematik ausgerichtet und stellen sicher, dass inländische Investmentfonds weitestgehend in gleicher Weise wie ausländische Investmentfonds besteuert werden. Dies ist erforderlich, um Nachteile für den deutschen Fondsstandort zu vermeiden. Darüber hinaus sorgen die Regelungen in § 6 Absatz 3 bis 5a InvStG dafür, dass sich die Besteuerung der Einkünfte aus einer gewerblich infizierten oder gewerblich geprägten Personengesellschaft nach deren Zusammensetzung richtet. Insbesondere sind die enthaltenen inländischen Beteiligungseinnahmen nach § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 – neu – InvStG, die inländischen Immobilienerträge nach § 6 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 – neu – InvStG, die gewerblichen Einkünfte nach § 6 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 InvStG i.V.m. § 49 Absatz 1 Nummer 2 EStG aus einer aktiven unternehmerischen Bewirtschaftung und die grundpfandrechtlich gesicherte Zinsen nach § 6 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 InvStG i.V.m. § 49 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa EStG zu versteuern. Soweit kein Besteuerungstatbestand des § 49 Absatz 1 EStG anwendbar ist, sind die Einkünfte aus gewerblich infizierten oder gewerblich geprägten Personengesellschaften nicht auf der Fondsebene zu versteuern. Keiner Steuerpflicht unterliegen beispielsweise Zinsen aus nicht grundpfandrechtlich gesicherten Forderungen.

Die Art und Weise des Nachweises der Vermögensverwaltung hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Im Kern geht es darum, dass der Investmentfonds die Tätigkeit der Personengesellschaft erläutert und bei Zweifelsfällen darlegt, warum die Schwelle zu einer gewerblichen Tätigkeit – aus seiner Sicht – noch nicht überschritten ist. Sofern sich in der Praxis Zweifelsfragen zu dem Nachweis ergeben, können diese in einem BMF-Schreiben geklärt werden.

(6) § 8b des Körperschaftsteuergesetzes ist nicht anzuwenden.

(6a) Die Anschaffung oder Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft gilt als Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter.

(7) 1Die Einkünfte sind als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten, die in einem wirtschaftlichen Zusammenhang zu den Einnahmen stehen, zu ermitteln. 2§ 4 Absatz 5 bis 7 des Einkommensteuergesetzes gilt bei der Ermittlung der Einkünfte nach Satz 1 entsprechend. 3Bei Einkünften, die einem Steuerabzug unterliegen, sind der Ansatz der Werbungskosten sowie eine Verrechnung mit negativen Einkünften ausgeschlossen.4 Weicht das Geschäftsjahr des Investmentfonds vom Kalenderjahr ab, gelten die Einkünfte des Investmentfonds als in dem Kalenderjahr bezogen, in dem sein Geschäftsjahr endet. 5Satz 3 ist nicht anzuwenden auf sonstige inländische Einkünfte nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und 3.

Begründung zu § 6 Absatz 7 Satz 5

Bei Einkünften, die einem Steuerabzug unterliegen, sind nach § 6 Absatz 7 Satz 3 InvStG der Ansatz der Werbungskosten sowie eine Verrechnung mit negativen Einkünften ausgeschlossen. Nach dem neu eingefügten § 6 Absatz 7 Satz 5 InvStG ist Satz 3 bei sonstigen inländischen Einkünften nach § 6 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und 3 InvStG nicht anzuwenden. Diese gewerblichen Einkünfte sind nach § 7 Absatz 2 Satz 2 – neu – InvStG von der Abgeltungswirkung des Steuerabzugs ausgeschlossen. D.h. diese Einkünfte müssen immer von dem Investmentfonds gegenüber dem Finanzamt erklärt und im Veranlagungsverfahren versteuert werden. Im Rahmen des Veranlagungsverfahrens können die Investmentfonds dann Werbungskosten geltend machen und es erfolgt eine Verrechnung mit negativen Einkünften aus anderen Einkunftsquellen.

Es handelt sich hier um eher seltene Fälle, in denen ein Investmentfonds Kapitalerträge über eine inländische Betriebsstätte bezieht, was dazu führt, dass diese in gewerbliche Einkünfte umqualifiziert werden. Es ist daher konsequent, alle derartigen Gewinneinkünfte einem einheitlichen Besteuerungsverfahren zu unterwerfen.

(8) 1Nicht ausgeglichene negative Einkünfte sind in den folgenden Veranlagungszeiträumen abzuziehen. 2§ 10d Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes ist sinngemäß anzuwenden.

§ 7 Erhebung der Kapitalertragsteuer gegenüber Investmentfonds

(1) 1Bei Einkünften nach § 6 Absatz 2, die einem Steuerabzug unterliegen, beträgt die Kapitalertragsteuer 15 Prozent des Kapitalertrags. 2Es ist keine Erstattung von Kapitalertragsteuer nach § 44a Absatz 9 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes vorzunehmen. 3Wird Solidaritätszuschlag erhoben, so mindert sich die Kapitalertragsteuer in der Höhe, dass die Summe aus der geminderten Kapitalertragsteuer und dem Solidaritätszuschlag 15 Prozent des Kapitalertrags beträgt. 4Im Übrigen ist gegenüber Investmentfonds keine Kapitalertragsteuer zu erheben.

(2) 1Soweit Einkünfte nach § 6 Absatz 2 einem Steuerabzug unterliegen, sind die Körperschaftsteuer und der Solidaritätszuschlag durch den Steuerabzug abgegolten. 2Satz 1 ist nicht anzuwenden auf sonstige inländische Einkünfte nach § 6 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und 3.

Begründung zu § 7 Absatz 2

Bei Einkünften nach § 6 Absatz 2 InvStG, die einem Steuerabzug unterliegen, regelt § 7 Absatz 2 Satz 1 InvStG, dass die Körperschaftsteuer und der Solidaritätszuschlag durch den Steuerabzug abgegolten sind. Nach § 7 Absatz 2 Satz 2 – neu – InvStG ist diese Abgeltungswirkung bei sonstigen inländischen Einkünften nach § 6 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und 3 InvStG ausgeschlossen. Diese Gewinneinkünfte werden von den Steuerbefreiungsregelungen in § 8 Absatz 1 und 2, § 10 Absatz 1 und 2, § 30 Absatz 5 und § 33 Absatz 4 InvStG ausgenommen, um Wettbewerbsverzerrungen gegenüber Unternehmen auszuschließen und einen stärkeren Gleichlauf mit der Direktanlage zu erreichen (zu weitergehenden Erläuterungen siehe insbesondere Begründung zu § 8 Absatz 1 InvStG).

Wie bereits in der Begründung zu § 6 Absatz 7 Satz 4 InvStG erläutert, handelt es sich hier um eher seltene Fälle, in denen ein Investmentfonds Kapitalerträge über eine inländische Betriebsstätte bezieht. Der Ausschluss der Abgeltungswirkung ist erforderlich, um in diesen Fällen eine einheitliche Besteuerung der Gewinneinkünfte nach § 49 Absatz 1 Nummer 2 EStG im Veranlagungsverfahren sicherzustellen.

(3) 1Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn der nach § 44 des Einkommensteuergesetzes zum Abzug der Kapitalertragsteuer verpflichteten Person (Entrichtungspflichtiger) eine Bescheinigung vorliegt, in der die zuständige Finanzbehörde den Status als Investmentfonds bestätigt hat (Statusbescheinigung). 2Der Entrichtungspflichtige hat den Tag der Ausstellung der Statusbescheinigung und die darin verwendeten Identifikationsmerkmale aufzuzeichnen.

(4) 1Die Erteilung der Statusbescheinigung erfolgt auf Antrag, der nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu stellen ist. 2Die Gültigkeit der Statusbescheinigung darf höchstens drei Jahre betragen. Die Gültigkeit der Statusbescheinigung darf bei erstmaliger Erteilung höchstens drei Jahre betragen; danach kann die Gültigkeit bis zu fünf Jahre betragen. 3In der Statusbescheinigung ist anzugeben, ob der Investmentfonds unbeschränkt oder beschränkt körperschaftsteuerpflichtig ist. 4Die Statusbescheinigung kann rückwirkend für einen Zeitraum von sechs Monaten vor der Antragstellung erteilt werden. 5Die zuständige Finanzbehörde kann die Statusbescheinigung jederzeit zurückfordern. 6Fordert die zuständige Finanzbehörde die Statusbescheinigung zurück oder erkennt der Investmentfonds, dass die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind, so ist die Statusbescheinigung unverzüglich zurückzugeben.

Begründung zu § 7 Absatz 4

§ 7 InvStG regelt den Kapitalertragsteuerabzug gegenüber Investmentfonds. Investmentfonds unterliegen nur mit bestimmten Einkünften der Kapitalertragsteuer. Dies sind im Wesentlichen inländische Dividenden und Zinsen, die im Inland grundpfandrechtlich besichert sind. Bei anderen Kapitalerträgen (z.B. ausländische Dividenden, sonstige Zinsen und Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren) ist kein Steuerabzug vorzunehmen (§ 7 Absatz 1 Satz 4 InvStG). Die Anwendung dieser besonderen Steuerabzugsregelungen ist nach § 7 Absatz 3 Satz 1 InvStG davon abhängig, dass der Investmentfonds der zum Steuerabzug verpflichteten Stelle eine von der zuständigen Finanzbehörde ausgestellte Bescheinigung vorlegt, in der der Status als Investmentfonds bestätigt wird (Statusbescheinigung). Bislang ist in § 7 Absatz 4 Satz 2 InvStG geregelt, dass die Statusbescheinigungen mit einer maximalen Gültigkeitsdauer von drei Jahren ausgestellt werden dürfen. Der neu gefasste § 7 Absatz 4 Satz 2 InvStG sieht demgegenüber nur bei erstmaliger Bescheinigung eine bis zu dreijährige Geltungsdauer vor. Dagegen können bei Folgebescheinigungen die Statusbescheinigungen für einen Gültigkeitszeitraum von bis zu 5 Jahren ausgestellt werden. Die Verlängerung des Gültigkeitszeitraums bei Folgebescheinigungen auf fünf Jahre soll sowohl den Bürokratieaufwand der Fondsbranche als auch den Vollzugsaufwand in der Finanzverwaltung reduzieren.

(5) 1Wenn ein unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtiger Investmentfonds innerhalb von 18 Monaten nach Zufluss eines Kapitalertrags eine Statusbescheinigung vorlegt, so hat der Entrichtungspflichtige dem Investmentfonds die Kapitalertragsteuer zu erstatten, die den nach Absatz 1 vorzunehmenden Steuerabzug übersteigt. 2Das Gleiche gilt, soweit der Investmentfonds innerhalb von 18 Monaten nach Zufluss eines Kapitalertrags nachweist, dass die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach den §§ 8 bis 10 vorliegen. 3Eine zuvor erteilte Steuerbescheinigung ist unverzüglich im Original zurückzugeben. 4Die Erstattung darf erst nach Rückgabe einer bereits erteilten Steuerbescheinigung erfolgen.

§ 8 Steuerbefreiung aufgrund steuerbegünstigter Anleger

(1) Einkünfte nach § 6 Absatz 2 mit Ausnahme der sonstigen inländischen Einkünfte nach § 6 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind auf Antrag des Investmentfonds steuerbefreit, soweit

  1. an dem Investmentfonds Anleger, die die Voraussetzungen des § 44a Absatz 7 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes erfüllen, oder vergleichbare ausländische Anleger mit Sitz und Geschäftsleitung in einem Amts- und Beitreibungshilfe leistenden ausländischen Staat beteiligt sind oder
  2. die Anteile an dem Investmentfonds im Rahmen von Altersvorsorge- oder Basisrentenverträgen gehalten werden, die nach den §§ 5 oder 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert wurden.
Begründung zu § 8 Absatz 1

Nach § 6 Absatz 2 Satz 1 InvStG unterliegen Investmentfonds nur mit ihren inländischen Beteiligungseinnahmen, den inländischen Immobilienerträgen und den sonstigen inländischen Einkünften der Besteuerung und sind im Übrigen von der Körperschaftsteuer befreit.

§ 8 InvStG sieht bislang abweichend von § 6 InvStG eine vollständige Steuerbefreiung für Investmentfonds vor, soweit bei Zufluss von steuerpflichtigen Einnahmen steuerbegünstigte Anleger beteiligt sind. Die Regelung dient der Gleichstellung mit der Direktanlage, denn in der Direktanlage unterliegt eine vermögensverwaltende Tätigkeit eines steuerbegünstigten Anlegers regelmäßig nicht der Körperschaftsteuer. Ohne eine Steuerfreistellung in § 8 InvStG würde durch eine Vorbelastung auf Fondsebene die Investition über einen Investmentfonds für steuerbegünstigte Anleger in bestimmten Fällen deutlich schlechter gestellt als die Direktanlage.

§ 8 InvStG unterscheidet bislang nicht danach, welche Einkunftsarten ein Investmentfonds erzielt. D. h., dass sowohl Einkünfte aus vermögensverwaltender Tätigkeit als auch aus (mit-)unternehmerischer Tätigkeit steuerbefreit werden. Dies kann nach bisheriger Rechtslage bei steuerbegünstigten Anlegern nicht zu der angestrebten Gleichstellung mit der Direktanlage, sondern zu einem gewissen Grad zu einer Besserstellung der Investition über einen Investmentfonds gegenüber der Direktanlage führen.

Gewerbliche Tätigkeiten eines steuerbefreiten Anlegers – wie die Erzeugung von Strom oder die Beteiligung an stromerzeugenden und damit gewerblich tätigen Personengesellschaften – sind in der Direktanlage grundsätzlich nicht steuerbefreit. Bei Kirchen kann dadurch ein Betrieb gewerblicher Art begründet werden (§ 1 Absatz 1 Nummer 6 i.V.m. § 4 KStG). Bei Stiftungen gilt Ähnliches; sie sind im Rahmen ihres wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs steuerpflichtig.

Vor dem Hintergrund, dass gewerbliche Tätigkeiten bei Investmentfonds bislang eher unüblich waren und auch Rechtsunsicherheiten hinsichtlich des zulässigen Umfangs einer gewerblichen Tätigkeit bestanden (siehe Begründung zu § 1 Absatz 2 Satz 2 InvStG), war diese potentielle Besserstellung durch die Steuerfreistellung auf Fondsebene hinnehmbar. Zumal es auch in der Direktanlage zu keinen Steuerbelastungen kommt, beispielsweise soweit die gewerblichen Einkünfte unterhalb der Freibeträge nach § 24 KStG und § 11 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 GewStG bleiben.

Durch die im Rahmen dieses Gesetzes vorgenommenen Änderungen zur Schaffung von Rechtssicherheit für Investitionen von Investmentfonds in erneuerbare Energien und sonstige Infrastruktureinrichtungen ist zu erwarten, dass Investmentfonds zukünftig in größerem Umfang Einnahmen aus gewerblichen Tätigkeiten erzielen. Ohne Änderung der Regelungen zur Steuerbefreiung in den §§ 8 und 10 InvStG könnte es damit in Zukunft in größerem Umfang zu einer Nichtbesteuerung von gewerblichen Einkünften kommen, die bei Direktinvestition durch den steuerbegünstigten Anleger regelmäßig einer Steuerbelastung unterlägen. Dies würde eine systemwidrige Besteuerungslücke erzeugen und könnte den Wettbewerb gegenüber Unternehmen verzerren. Beispielsweise könnte ein Investmentfonds, an dem ausschließlich steuerbefreite Anleger beteiligt sind, die Körperschaftsteuerbelastung vollumfänglich vermeiden und mit Hilfe des Steuervorteils seine Leistungen preislich günstiger als Wettbewerber anbieten.

Aus diesem Grund wird durch die Änderung des § 8 Absatz 1 InvStG die Steuerbefreiung auf Fondsebene insoweit eingeschränkt, als der Investmentfonds sonstige inländische Einkünfte nach § 6 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und 3 InvStG erzielt. Diese gewerblichen Einkünfte sind somit auf Fondsebene auch dann steuerpflichtig, wenn steuerbegünstigte Anleger an dem Investmentfonds beteiligt sind.

(2) 1Inländische Immobilienerträge sind auf Antrag des Investmentfonds steuerbefreit, soweit an dem Investmentfonds beteiligt sind:

  1. inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit die Investmentanteile nicht einem nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betrieb gewerblicher Art zuzurechnen sind, oder
  2. von der Körperschaftsteuer befreite inländische Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, soweit sie nicht unter Nummer 1 fallen, oder vergleichbare ausländische Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen mit Sitz und Geschäftsleitung in einem Amts- und Beitreibungshilfe leistenden ausländischen Staat.

2Satz 1 ist auch auf sonstige inländische Einkünfte anzuwenden, die bei Vereinnahmung keinem Steuerabzug unterliegen; ausgenommen sind sonstige inländische Einkünfte nach § 6 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und 3.

Begründung zu § 8 Absatz 2 Satz 2 – neu –

Während § 8 Absatz 1 InvStG eine bislang alle Einkünfte des Investmentfonds umfassende Steuerbefreiung insbesondere für Kirchen und gemeinnützige Stiftungen regelt, begrenzt der bisherige § 8 Absatz 2 InvStG die Steuerbefreiung für andere Anlegergruppen wie beispielsweise Kommunen und Pensionskassen auf die von einem Investmentfonds erzielten inländischen Immobilienerträge. Diese Differenzierung zwischen Absatz 1 und Absatz 2 bildet die unterschiedliche Reichweite von Steuerbefreiungen in der Direktanlage ab. Kommunen und Pensionskassen unterliegen in der Direktanlage mit ihren inländischen Beteiligungseinnahmen einem abgeltenden Steuerabzug, ihre Immobilienerträge unterliegen hingegen keiner Besteuerung.

Durch § 8 Absatz 2 Satz 2 – neu – InvStG wird die Steuerbefreiung für die in § 8 Absatz 2 Satz 1 InvStG genannten Anlegergruppen auf die sonstigen inländischen Einkünfte erweitert, die bei Vereinnahmung keinem Steuerabzug unterliegen. Gleichzeitig werden die sonstigen inländischen Einkünfte nach § 6 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und 3 InvStG von der Steuerbefreiung ausgeschlossen. Mit dieser Rechtsänderung wird die Rechtslage in der Direktanlage nachgebildet. Dies entspricht auch der bisherigen Verwaltungsauffassung in Rz. 8.14 des Anwendungserlasses zum Investmentsteuergesetz (BMF-Schreiben vom 21. Mai 2019, BStBl. I 2019, 527; zuletzt geändert durch BMF-Schreiben vom 5. September 2023, BStBl. I 2023, 1648). Danach ist die Steuerbefreiung nach dem bisherigen § 8 Absatz 2 InvStG über ihren Wortlaut hinaus auch bei sonstigen inländischen Einkünften anzuwenden, soweit diese im Fall der Direktanlage nicht steuerpflichtig sind.

(3) 1Bei Einkünften, die einem Steuerabzug unterliegen, richtet sich der Umfang der Steuerbefreiung nach dem Anteil, den die steuerbegünstigten Anleger am Gesamtbestand der Investmentanteile eines Investmentfonds zum jeweiligen Zeitpunkt des Zuflusses der Einnahmen halten. 2Bei zu veranlagenden Einkünften richtet sich der Umfang der Steuerbefreiung nach dem Anteil des durchschnittlichen Investmentanteilbesitzes von steuerbegünstigten Anlegern am durchschnittlichen Gesamtbestand der Investmentanteile während des Geschäftsjahres des Investmentfonds.

(4) 1Die Steuerbefreiung bei inländischen Beteiligungseinnahmen setzt voraus, dass der Investmentfonds die Voraussetzungen für eine Anrechenbarkeit von Kapitalertragsteuer nach § 36a des Einkommensteuergesetzes erfüllt. 2Die Steuerbefreiung nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 setzt voraus, dass

  1. der Anleger seit mindestens drei Monaten zivilrechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer der Investmentanteile ist,
  2. keine Verpflichtung zur Übertragung der Anteile auf eine andere Person besteht und
  3. kein Nießbrauch an den Investmenterträgen eingeräumt wurde und keine sonstige Verpflichtung besteht, die Investmenterträge ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar anderen Personen zu vergüten.

§ 9 Nachweis der Steuerbefreiung

(1) Die Steuerbefreiung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 ist nachzuweisen durch

  1. eine Bescheinigung nach § 44a Absatz 7 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes oder
  2. eine vom Bundeszentralamt für Steuern auszustellende Bescheinigung über die Vergleichbarkeit des ausländischen Anlegers mit Anlegern nach § 44a Absatz 7 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (Befreiungsbescheinigung) und
  3. eine von der depotführenden Stelle des Anlegers nach Ablauf des Kalenderjahres nach amtlichem Muster erstellte Bescheinigung über den Umfang der durchgehend während des Kalenderjahres vom Anleger gehaltenen Investmentanteile sowie den Zeitpunkt und Umfang des Erwerbs oder der Veräußerung von Investmentanteilen während des Kalenderjahres (Investmentanteil-Bestandsnachweis).

(2) 1Die Befreiungsbescheinigung ist nur auszustellen, wenn der ausländische Anleger die Vergleichbarkeit nachweist. 2Eine Vergleichbarkeit setzt voraus, dass der ausländische Anleger eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung). 3§ 7 Absatz 4 ist auf die Befreiungsbescheinigung entsprechend anzuwenden.

(3) Die Steuerbefreiung nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 setzt voraus, dass der Anbieter eines Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrags dem Investmentfonds innerhalb eines Monats nach dessen Geschäftsjahresende mitteilt, zu welchen Zeitpunkten und in welchem Umfang Anteile erworben oder veräußert wurden.

§ 10 Investmentfonds oder Anteilklassen für steuerbegünstigte Anleger; Nachweis der Steuerbefreiung

(1) 1Investmentfonds oder Anteilklassen sind vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 steuerbefreit, wenn sich nach den Anlagebedingungen nur steuerbegünstigte Anleger nach § 8 Absatz 1 beteiligen dürfen. 2Inländische Beteiligungseinnahmen sind nur steuerbefreit, wenn der Investmentfonds die Voraussetzungen für eine Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer nach § 36a des Einkommensteuergesetzes erfüllt. 3Sonstige inländische Einkünfte nach § 6 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind nicht steuerbefreit.

Begründung zu § 10 Absatz 1

Nach § 10 Absatz 1 Satz 1 InvStG sind Investmentfonds oder Anteilklassen steuerbefreit, wenn sich nach den Anlagebedingungen ausschließlich steuerbegünstigte Anleger nach § 8 Absatz 1 InvStG beteiligen dürfen. Im Gegensatz zu § 8 InvStG, bei dem ein Investmentfonds insoweit steuerbefreit ist, als an ihm ein steuerbegünstigter Anleger beteiligt ist, wird durch § 10 InvStG der gesamte Investmentfonds steuerbefreit.

Durch die Änderung in § 10 Absatz 1 Satz 1 InvStG und den neu angefügten Satz 3 wird die Steuerbefreiung von Investmentfonds eingeschränkt. Danach sind sonstige inländische Einkünfte nach § 6 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und 3 InvStG, die aus einer gewerblichen Tätigkeit stammen, von der Steuerbefreiung ausgenommen. Dadurch kommt es generell zu einer Besteuerung dieser Einkünfte auf Fondsebene. Zu den Gründen für diese Rechtsänderung wird auf die Begründung zu § 8 Absatz 1 InvStG und zu § 1 Absatz 2 Satz 2 InvStG verwiesen.

(2) 1Inländische Immobilienerträge eines Investmentfonds oder einer Anteilklasse sind steuerbefreit, wenn sich nur steuerbegünstigte Anleger nach § 8 Absatz 1 oder 2 beteiligen dürfen. 2Satz 1 ist auch auf sonstige inländische Einkünfte anzuwenden, die bei Vereinnahmung keinem Steuerabzug unterliegen; ausgenommen sind sonstige inländische Einkünfte nach § 6 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und 3.

Begründung zu § 10 Absatz 2 Satz 2 – neu –

Nach dem bisherigen § 10 Absatz 2 InvStG werden die inländischen Immobilienerträge von der Besteuerung freigestellt, die ein Investmentfonds erzielt, an dem sich ausschließlich steuerbefreite Anleger i. S. d. § 8 Absatz 1 oder 2 InvStG beteiligen dürfen. Durch § 10 Absatz 2 Satz 2 – neu – InvStG wird die Steuerbefreiung einerseits auf die sonstigen inländischen Einkünfte erweitert, die bei Vereinnahmung keinem Steuerabzug unterliegen. Andererseits werden die sonstigen inländischen Einkünfte nach § 6 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und 3 InvStG von der Steuerbefreiung ausgeschlossen. Diese Rechtsänderung dient der Gleichstellung mit der Direktanlage. Zu weitergehenden Erläuterungen siehe die Begründung zu § 8 Absatz 2 Satz 2 – neu – InvStG.

(3) Die Steuerbefreiung nach den Absätzen 1 und 2 setzt voraus, dass die Anlagebedingungen nur eine Rückgabe von Investmentanteilen an den Investmentfonds zulassen und die Übertragung von Investmentanteilen ausgeschlossen ist.

(4) Die Anleger haben ihre Steuerbefreiung gegenüber dem Investmentfonds nachzuweisen. Zum Nachweis der Steuerbefreiung hat

  1. ein Anleger nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 eine gültige Bescheinigung nach § 9 Absatz 1 an den Investmentfonds zu übermitteln und
  2. der Anbieter eines Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrags gegenüber dem Investmentfonds mitzuteilen, dass er die Investmentanteile ausschließlich im Rahmen von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen erwirbt.

(5) Bei der Auszahlung von Kapitalerträgen an steuerbefreite Investmentfonds oder Anteilklassen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist kein Steuerabzug vorzunehmen.

(6) 1Wenn der Anleger die Voraussetzungen des § 8 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 nicht erfüllt, hat der Anleger die auf seine Investmentanteile entfallenden inländischen Beteiligungseinnahmen, inländischen Immobilienerträge und sonstigen inländischen Einkünfte sowie die Investmenterträge nach § 16 Absatz 1 zu versteuern. 2§ 36a Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes ist entsprechend anzuwenden.

§ 11 Erstattung von Kapitalertragsteuer an Investmentfonds durch die Finanzbehörden

(1) 1Das Betriebsstättenfinanzamt des Entrichtungspflichtigen erstattet auf Antrag des Investmentfonds die einbehaltene Kapitalertragsteuer, wenn

  1. auf nicht nach § 6 Absatz 2 steuerpflichtige Kapitalerträge Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag einbehalten und abgeführt wurde und der Entrichtungspflichtige keine Erstattung vorgenommen hat,
  2. in über § 7 hinausgehender Höhe Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag einbehalten und abgeführt wurde und der Entrichtungspflichtige keine Erstattung vorgenommen hat oder
  3. in den Fällen der §§ 8 und 10 nicht vom Steuerabzug Abstand genommen wurde

und eine Statusbescheinigung, eine Steuerbescheinigung und eine Erklärung des Entrichtungspflichtigen vorgelegt werden, aus der hervorgeht, dass eine Erstattung weder vorgenommen wurde noch vorgenommen wird. 2Die Erstattung nach Satz 1 Nummer 3 setzt zusätzlich voraus, dass die Bescheinigungen und die Mitteilungen nach den §§ 8 bis 10 beigefügt werden. 3Bei beschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Investmentfonds tritt das Bundeszentralamt für Steuern an die Stelle des Betriebsstättenfinanzamtes des Entrichtungspflichtigen. 4Eine Steuerbescheinigung gilt als vorgelegt, soweit bei beschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Investmentfonds Angaben nach § 45a Absatz 2a des Einkommensteuergesetzes übermittelt wurden.

(2) 1Der Antrag auf Erstattung der Kapitalertragsteuer ist innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des Geschäftsjahres des Investmentfonds für das Geschäftsjahr nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu stellen. 2Beträgt der Zeitraum zwischen dem Zugang eines Antrags auf Erteilung einer Statusbescheinigung als Investmentfonds oder eines Antrags auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 9 Absatz 1 und der Bestandskraft der Entscheidung über diesen Antrag mehr als sechs Monate, so verlängert sich die Antragsfrist entsprechend. 3Im Übrigen kann die Antragsfrist nicht verlängert werden. 4Eine Erstattung ist ausgeschlossen, wenn die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 nicht innerhalb der Antragsfrist eingereicht werden.

§ 12 Leistungspflicht gegenüber steuerbegünstigten Anlegern

(1) Der Investmentfonds hat den steuerbegünstigten Anlegern einen Betrag in Höhe der aufgrund der §§ 8 und 10 nicht erhobenen Steuer und der nach § 7 Absatz 5 oder nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erstatteten Steuer (Befreiungsbetrag) auszuzahlen.

(2) 1Die Anbieter von Altersvorsorge- oder Basisrentenverträgen haben den Befreiungsbetrag zugunsten der Berechtigten aus den Altersvorsorge- oder Basisrentenverträgen wieder anzulegen. 2Ein Anspruch auf Wiederanlage besteht nur, wenn zum Zeitpunkt des Zuflusses des Befreiungsbetrags an den Anbieter (Stichtag) ein Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrag besteht. 3Die Höhe des wieder anzulegenden Betrags richtet sich nach der Anzahl der Investmentanteile, die im Rahmen des Vertrags am Stichtag gehalten werden, im Verhältnis zum Gesamtzufluss.

§ 13 Wegfall der Steuerbefreiung eines Anlegers

(1) 1Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung eines Anlegers eines Investmentfonds oder einer Anteilklasse nach § 10 weg, so ist der Anleger verpflichtet, dies dem Investmentfonds innerhalb eines Monats nach dem Wegfall der Voraussetzungen mitzuteilen. 2Das Gleiche gilt, wenn ein Anleger seine Investmentanteile an einem Investmentfonds oder einer Anteilklasse nach § 10 auf einen anderen Anleger überträgt.

(2) Die Steuerbefreiung eines Investmentfonds oder einer Anteilklasse nach § 10 entfällt in dem Umfang, in dem bei den Anlegern des Investmentfonds die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung wegfallen oder die Investmentanteile auf einen anderen Anleger übertragen werden.

(3) Der Anleger hat unverzüglich die in den Fällen des Absatzes 2 zu Unrecht gewährten Befreiungsbeträge an den Investmentfonds zurückzuzahlen.

(4) 1Der Investmentfonds hat in den Fällen des Absatzes 2 die zurückgezahlten Befreiungsbeträge und die noch nicht ausgezahlten Befreiungsbeträge unverzüglich an die nach § 4 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 zuständige Finanzbehörde zu zahlen. 2Fehlt eine nach § 4 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 zuständige Finanzbehörde, so hat der Investmentfonds die zurückgezahlten Befreiungsbeträge und die noch nicht ausgezahlten Befreiungsbeträge unverzüglich an den Entrichtungspflichtigen zu zahlen.

§ 14 Haftung bei unberechtigter Steuerbefreiung oder -erstattung

(1) 1Der Anleger nach § 8 Absatz 1 oder 2, der zum Zeitpunkt des Zuflusses der Einnahmen bei dem Investmentfonds die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nicht oder nicht mehr erfüllt, haftet für die Steuer, die einem Investmentfonds oder einer Anteilklasse zu Unrecht erstattet wurde oder bei dem Investmentfonds oder der Anteilklasse zu Unrecht nicht erhoben wurde. 2Die Haftung ist beschränkt auf die Höhe des dem Anleger zugewendeten und nicht an den Investmentfonds zurückgezahlten Befreiungsbetrags.

(2) 1Der Anleger nach § 8 Absatz 1 oder 2, der einen Investmentanteil an einem Investmentfonds oder an einer Anteilklasse nach § 10 auf einen Erwerber überträgt, der nicht die Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 oder 2 erfüllt, haftet für die Steuer, die dem Investmentfonds oder der Anteilklasse zu Unrecht erstattet wurde oder bei dem Investmentfonds oder der Anteilklasse zu Unrecht nicht erhoben wurde. 2Die Haftung ist beschränkt auf die Höhe der erstatteten oder nicht erhobenen Steuer, die auf den Erwerber entfällt und von dem Erwerber nicht an den Investmentfonds zurückgezahlt wurde.

(3) 1Der Anbieter eines Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrags haftet für die Steuer, die einem Investmentfonds oder einer Anteilklasse zu Unrecht erstattet wurde oder bei einem Investmentfonds oder einer Anteilklasse zu Unrecht nicht erhoben wurde. 2Die Haftung ist beschränkt auf die Höhe der Kapitalertragsteuer, die aufgrund falscher, unterlassener oder verspäteter Mitteilungen des Anbieters zu Unrecht erstattet oder nicht erhoben wurde. 3Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Anbieter eines Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrags nachweist, dass er nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.

(4) Die depotführende Stelle haftet für die Steuer, die aufgrund eines falschen Investmentanteil-Bestandsnachweises einem Investmentfonds zu Unrecht erstattet wurde oder bei einem Investmentfonds zu Unrecht nicht erhoben wurde.

(5) Der gesetzliche Vertreter des Investmentfonds haftet für die Steuer, die einem Investmentfonds oder einer Anteilklasse zu Unrecht erstattet wurde oder bei einem Investmentfonds oder einer Anteilklasse zu Unrecht nicht erhoben wurde, wenn der gesetzliche Vertreter

  1. bei der Geltendmachung einer Steuerbefreiung wusste oder bei Anwendung einer angemessenen Sorgfalt hätte erkennen können, dass die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht vorlagen, oder
  2. zu einem späteren Zeitpunkt erkennt, dass die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nicht vorlagen, aber die zuständige Finanzbehörde daraufhin nicht unverzüglich unterrichtet.

(6) 1Soweit die Haftung reicht, sind der Investmentfonds und die Haftungsschuldner nach den Absätzen 1 bis 5 Gesamtschuldner. 2Die zuständige Finanzbehörde kann die Steuerschuld oder Haftungsschuld nach pflichtgemäßem Ermessen gegenüber jedem Gesamtschuldner geltend machen. 3Vorrangig in Anspruch zu nehmen sind die Haftungsschuldner nach den Absätzen 1 bis 5. 4Sind Tatbestände der Absätze 1 bis 5 nebeneinander erfüllt, so ist vorrangig der Haftungsschuldner nach den Absätzen 1, 2 oder 3 in Anspruch zu nehmen, danach der Haftungsschuldner nach Absatz 4 und zuletzt der Haftungsschuldner nach Absatz 5. 5Die Inanspruchnahme des Investmentfonds ist ausgeschlossen, soweit der Investmentfonds nachweist, dass er dem Anleger oder dem Anbieter eines Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrags den zu Unrecht gewährten Befreiungsbetrag zugewendet hat und dass eine Rückforderung gegenüber dem Anleger oder dem Anbieter eines Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrags ausgeschlossen oder uneinbringlich ist.

§ 15 Gewerbesteuer

(1) Investmentfonds gelten als sonstige juristische Personen des privaten Rechts nach § 2 Absatz 3 des Gewerbesteuergesetzes.

(2) 1Ein Investmentfonds ist von der Gewerbesteuer befreit, wenn

  1. sein objektiver Geschäftszweck auf die Anlage und Verwaltung seiner Mittel für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger beschränkt ist und
  2. er seine Vermögensgegenstände nicht in wesentlichem Umfang aktiv unternehmerisch bewirtschaftet.

2Satz 1 Nummer 2 ist nicht auf Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften nach § 1 Absatz 19 Nummer 22 des Kapitalanlagegesetzbuchs anzuwenden.
Satz 1 Nummer 2 ist nicht anzuwenden auf Beteiligungen an

  1. Gesellschaften, deren Unternehmensgegenstand auf die Bewirtschaftung von erneuerbaren Energien nach § 1 Absatz 19 Nummer 6a des Kapitalanlagegesetzbuchs gerichtet ist,
  2. Immobilien-Gesellschaften nach § 1 Absatz 19 Nummer 22 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
  3. Infrastruktur-Projektgesellschaften nach § 1 Absatz 19 Nummer 23a des Kapitalanlagegesetzbuchs und
  4. ÖPP-Projektgesellschaften nach § 1 Absatz 19 Nummer 28 des Kapitalanlagegesetzbuchs.
Begründung zu § 15 Absatz 2 Satz 2

§ 15 InvStG regelt die Reichweite einer Gewerbesteuerpflicht eines Investmentfonds. Nach § 15 Absatz 2 Satz 1 InvStG ist ein Investmentfonds grundsätzlich von der Gewerbesteuer befreit, wenn

  • sein objektiver Geschäftszweck auf die Anlage und Verwaltung seiner Mittel für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger beschränkt ist und
  • er seine Vermögensgegenstände nicht in wesentlichem Umfang aktiv unternehmerisch bewirtschaftet.

Nach § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 InvStG ist die Anforderung, dass Vermögensgegenstände nicht in wesentlichem Umfang aktiv unternehmerisch bewirtschaftet werden, nicht auf Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften nach § 1 Absatz 19 Nummer 22 KAGB anzuwenden. Das bedeutet, dass Investmentfonds bei Beteiligungen an Immobiliengesellschaften unternehmerisch tätig werden dürfen, ohne dass dies zu einer Gewerbesteuerpflicht auf Ebene des Investmentfonds führt. Mit dieser Regelung wurde der Rechtszustand von vor der Investmentsteuerreform fortgeführt.

Durch die Erweiterung des § 15 Absatz 2 Satz 2 InvStG wird die Ausnahme von der Gewerbesteuerpflicht auf Beteiligungen an bestimmten Gesellschaften erweitert. Konkret betrifft dies Gesellschaften, deren Unternehmensgegenstand auf die Bewirtschaftung von erneuerbaren Energien nach § 1 Absatz 19 Nummer 6a – neu – KAGB gerichtet ist (im Weiteren als „EE-Gesellschaften“ bezeichnet) sowie ÖPP- und Infrastruktur-Projektgesellschaften. Mit der Regelung sollen Investitionen von Investmentfonds und Spezial-Investmentfonds in diesen Bereichen erleichtert werden. Zu weitergehenden Erläuterungen der gesetzlichen Intention wird auf die Begründung zu § 1 Absatz 2 Satz 2 InvStG verwiesen.

Wirtschaftlich betrachtet stellt diese Rechtsänderung nur eine administrative Erleichterung und keine Minderung des Gewerbesteueraufkommens dar. Wenn es sich bei den vom Investmentfonds gehaltenen EE-Gesellschaften und ÖPP- sowie Infrastruktur-Projektgesellschaften (im Weiteren zusammengefasst als „Portfolio-Gesellschaften“ bezeichnet) um Personengesellschaften handelt, unterliegen diese regelmäßig selbst einer Gewerbesteuerpflicht. Um eine Doppelbesteuerung mit Gewerbesteuer zu vermeiden, sieht § 9 Nummer 2 GewStG vor, dass die gewerbesteuerliche Bemessungsgrundlage der Gesellschafter um die Gewinnanteile aus diesen gewerblich tätigen Personengesellschaften zu kürzen ist. D.h. ein Investmentfonds, der in eine im Inland gewerblich tätige Personengesellschaft investiert, wäre mit den daraus resultierenden Gewinnanteilen grundsätzlich steuerpflichtig, aber seine gewerbesteuerliche Bemessungsgrundlage wäre wiederum um diese Gewinnanteile zu kürzen.

Sofern es sich bei den Portfolio-Gesellschaften um Kapitalgesellschaften handelt, wäre das Halten der Kapitalgesellschaftsbeteiligungen durch den Investmentfonds im Regelfall als vermögensverwaltende Tätigkeit anzusehen. Falls das Halten der Beteiligungen an den Kapitalgesellschaften aufgrund besondere Umstände ausnahmsweise als gewerbliche Tätigkeit einzustufen wäre, wären die betreffenden Gewinnanteile bei einer mindestens 15-prozentigen Beteiligungsquote zu Beginn des Erhebungszeitraum ebenfalls von der gewerbesteuerlichen Bemessungsgrundlage des Investmentfonds auszunehmen (§ 9 Nummer 2a GewStG).

Die EE-Gesellschaften sowie die ÖPP- und Infrastruktur-Projektgesellschaften sind bereits seit einigen Jahren typische Anlageinstrumente von Investmentfonds und Spezial-Investmentfonds. Bei Spezial-Investmentfonds sind diese Gesellschaften explizit in § 26 Nummer 4 Buchstabe j und Nummer 6 Satz 2 InvStG genannt. Der Hauptzweck der Rechtsänderung ist es, bei diesen „Standard-Anlageinstrumenten“ einen erhöhten administrativen Aufwand durch Feststellung eines Gewerbesteuermessbetrags auf Gesellschaftsebene und Fondsebene zu vermeiden.

(3) Die Voraussetzungen des Absatzes 2 gelten als erfüllt, wenn die Einnahmen aus einer aktiven unternehmerischen Bewirtschaftung in einem Geschäftsjahr weniger als 5 Prozent der gesamten Einnahmen des Investmentfonds betragen.
Die Voraussetzungen des Absatzes 2 gelten als erfüllt, wenn die Einnahmen aus einer aktiven unternehmerischen Bewirtschaftung ohne die Einnahmen aus Beteiligungen nach Absatz 2 Satz 2 in einem Geschäftsjahr weniger als 5 Prozent der gesamten Einnahmen des Investmentfonds betragen.

Begründung zu § 15 Abatz 3

Damit nicht jedwede geringfügige gewerbliche Tätigkeit eine Gewerbesteuerpflicht eines Investmentfonds auslöst, sieht § 15 Absatz 3 InvStG eine Bagatellgrenze vor. Danach gelten die Voraussetzungen für eine Gewerbesteuerbefreiung als erfüllt, wenn der Anteil aus gewerblicher Tätigkeit weniger als 5 % der gesamten Einnahmen des Investmentfonds beträgt.

Durch die Änderung des § 15 Absatz 3 InvStG werden Einnahmen aus ÖPP-Projektgesellschaften, Gesellschaften, deren Unternehmensgegenstand auf die Bewirtschaftung von erneuerbaren Energien nach § 1 Absatz 19 Nummer 6a – neu – KAGB gerichtet ist und Infrastruktur-Projektgesellschaften nicht in die 5 %-Grenze einbezogen. Es handelt sich dabei um eine Folgeänderung zu § 15 Absatz 2 Satz 2 InvStG (siehe Begründung dort).

(4) 1Die aktive unternehmerische Tätigkeit eines gewerbesteuerpflichtigen Investmentfonds bildet einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. 2Der Gewinn des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ist als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben zu ermitteln. 3Der so ermittelte Gewinn ist der Gewinn nach § 7 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes zur Ermittlung des Gewerbeertrags.

Abschnitt 2 Besteuerung des Anlegers eines Investmentfonds (§§ 16 bis 22)

§ 16 Investmenterträge

(1) Erträge aus Investmentfonds (Investmenterträge) sind

  1. Ausschüttungen des Investmentfonds nach § 2 Absatz 11,
  2. Vorabpauschalen nach § 18 und
  3. Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen nach § 19.

(2) 1Investmenterträge sind nicht anzusetzen, wenn die Investmentanteile im Rahmen von Altersvorsorge- oder Basisrentenverträgen gehalten werden, die nach § 5 oder § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert wurden. 2Vorabpauschalen sind nicht anzusetzen, wenn die Investmentanteile gehalten werden

  1. im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge nach dem Betriebsrentengesetz,
  2. von Versicherungsunternehmen im Rahmen von Versicherungsverträgen nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 1 und 4 des Einkommensteuergesetzes oder
  3. von Kranken- und Pflegeversicherungsunternehmen zur Sicherung von Alterungsrückstellungen.

(3) Auf Investmenterträge aus Investmentfonds sind § 3 Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes und § 8b des Körperschaftsteuergesetzes nicht anzuwenden.

(4) 1Ist die Ausschüttung eines ausländischen Investmentfonds nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen, so wird die Freistellung ungeachtet des Abkommens nur gewährt, wenn

  1. der Investmentfonds in dem Staat, dem nach dem Abkommen das Besteuerungsrecht zusteht, der allgemeinen Ertragsbesteuerung unterliegt und
  2. die Ausschüttung zu mehr als 50 Prozent auf nicht steuerbefreiten Einkünften des Investmentfonds beruht.

2Satz 1 ist auch dann anzuwenden, wenn nach dem Abkommen die Besteuerung der Ausschüttung in diesem Staat 0 Prozent nicht übersteigen darf. 3Von einer allgemeinen Ertragsbesteuerung ist auszugehen, wenn der Anleger nachweist, dass der Investmentfonds einer Ertragsbesteuerung in Höhe von mindestens 10 Prozent unterliegt und nicht von ihr befreit ist.

§ 17 Erträge bei Abwicklung eines Investmentfonds

(1) 1Während der Abwicklung eines Investmentfonds gelten Ausschüttungen eines Kalenderjahres insoweit als steuerfreie Kapitalrückzahlung, wie der letzte in diesem Kalenderjahr festgesetzte Rücknahmepreis die fortgeführten Anschaffungskosten unterschreitet. 2Maßgeblich für die Zwecke des Satzes 1 sind bei bestandsgeschützten Alt-Anteilen die fiktiven Anschaffungskosten nach § 56 Absatz 2 Satz 2 und 3. 3Im Übrigen ist auf die tatsächlichen Anschaffungskosten abzustellen. 4Satz 1 ist höchstens für einen Zeitraum von zehn Kalenderjahren nach dem Kalenderjahr in dem die Abwicklung beginnt, anzuwenden.

(2) 1Als Beginn der Abwicklung eines inländischen Investmentfonds gilt der Zeitpunkt, zu dem das Recht der Kapitalverwaltungsgesellschaft zur Verwaltung des Investmentfonds erlischt. 2Als Beginn der Abwicklung eines ausländischen Investmentfonds gilt der Zeitpunkt, zu dem das Recht der Verwaltungsstelle zur Verwaltung des Investmentfonds erlischt, es sei denn, der gesetzliche Vertreter des ausländischen Investmentfonds weist einen davon abweichenden Beginn der Abwicklung nach.

(3) Die Anschaffungskosten eines Investmentanteils sind um die Ausschüttungen, die nach Absatz 1 nicht zu den Erträgen gehören, zu mindern.

§ 18 Vorabpauschale

(1) 1Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen eines Investmentfonds innerhalb eines Kalenderjahres den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. 2Der Basisertrag wird ermittelt durch Multiplikation des Rücknahmepreises des Investmentanteils zu Beginn des Kalenderjahres mit 70 Prozent des Basiszinses nach Absatz 4. 3Der Basisertrag ist auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahres ergibt. 4Wird kein Rücknahmepreis festgesetzt, so tritt der Börsen- oder Marktpreis an die Stelle des Rücknahmepreises.

(2) Im Jahr des Erwerbs der Investmentanteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs vorangeht.

(3) Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen.

(4) Der Basiszins ist aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abzuleiten. Dabei ist auf den Zinssatz abzustellen, den die Deutsche Bundesbank anhand der Zinsstrukturdaten jeweils auf den ersten Börsentag des Jahres errechnet. Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht den maßgeben den Zinssatz im Bundessteuerblatt.

§ 19 Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen

(1) 1Für die Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung von Investmentanteilen, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören, ist § 20 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes entsprechend anzuwenden. 2§ 20 Absatz 4a des Einkommensteuergesetzes ist nicht anzuwenden. 3Der Gewinn ist um die während der Besitzzeit angesetzten Vorabpauschalen zu vermindern. 4Die angesetzten Vorabpauschalen sind ungeachtet einer möglichen Teilfreistellung nach § 20 in voller Höhe zu berücksichtigen.

(2) 1Fällt ein Investmentfonds nicht mehr in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes, so gelten seine Anteile als veräußert. 2Als Veräußerungserlös gilt der gemeine Wert der Investmentanteile zu dem Zeitpunkt, zu dem der Investmentfonds nicht mehr in den Anwendungsbereich fällt.

(3) 1Soweit ein unbeschränkt Steuerpflichtiger seine Investmentanteile nicht im Betriebsvermögen hält, stehen der Veräußerung von Investmentanteilen zum gemeinen Wert gleich

  1. die Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht des Anlegers infolge der Aufgabe des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts
  2. die unentgeltliche Übertragung auf eine nicht unbeschränkt steuerpflichtige Person sowie,
  3. vorbehaltlich der Nummern 1 und 2, der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Investmentanteile.

2Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn

  1. die Summe der nach Absatz 1, § 22 und § 56 ermittelten steuerpflichtigen Gewinne insgesamt positiv ist und
  2. der Anleger
    1. innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung im Sinne des Satzes 1 unmittelbar oder mittelbar mindestens 1 Prozent der ausgegebenen Investmentanteile gehalten hat, oder
    2. im Zeitpunkt der Veräußerung im Sinne des Satzes 1 unmittelbar oder mittelbar Investmentanteile an dem Investmentfonds hält, deren Anschaffungskosten mindestens 500 000 Euro betragen.

3§ 6 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 bis 5 des Außensteuergesetzes und § 17 Absatz 1 Satz 4 sowie Absatz 2 Satz 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes sind entsprechend anzuwenden. 4Bei der entsprechenden Anwendung des § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4 Satz 5 Nummer 5 des Außensteuergesetzes treten die Ausschüttungen nach § 16 Absatz 1 Nummer 1 an die Stelle der Gewinnausschüttungen und die steuerfreien Kapitalrückzahlungen nach § 17 Absatz 1 an die Stelle der Einlagenrückgewähr.

§ 20 Teilfreistellung

(1) 1Steuerfrei sind bei Aktienfonds 30 Prozent der Erträge (Aktienteilfreistellung). 2Bei natürlichen Personen, die ihre Investmentanteile im Betriebsvermögen halten, beträgt die Aktienteilfreistellung 60 Prozent. 3Bei Anlegern, die dem Körperschaftsteuergesetz unterliegen, beträgt die Aktienteilfreistellung 80 Prozent.

4Die Sätze 2 und 3 gelten nicht,

  1. wenn der Anleger ein Lebens- oder Krankenversicherungsunternehmen ist und der Investmentanteil den Kapitalanlagen zuzurechnen ist oder
  2. wenn der Anleger ein Institut oder Unternehmen nach § 3 Nummer 40 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 8b Absatz 7 des Körperschaftsteuergesetzes ist und der Investmentanteil dem Handelsbestand im Sinne des § 340e Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs zuzuordnen oder zum Zeitpunkt des Zugangs zum Betriebsvermögen als Umlaufvermögen auszuweisen ist.

5Satz 4 Nummer 1 gilt entsprechend, wenn der Anleger ein Pensionsfonds ist.

(2) Bei Mischfonds ist die Hälfte der für Aktienfonds geltenden Aktienteilfreistellung anzusetzen.

(3) 1Bei Immobilienfonds sind 60 Prozent der Erträge steuerfrei (Immobilienteilfreistellung). 2Bei Auslands-Immobilienfonds sind 80 Prozent der Erträge steuerfrei (Auslands-Immobilienteilfreistellung). 3Die Anwendung der Immobilienteilfreistellung oder der Auslands-Immobilienteilfreistellung schließt die Anwendung der Aktienteilfreistellung aus.

(3a) 1Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Investmentanteile, die mittelbar über Personengesellschaften gehalten werden. 2Satz 1 ist nicht auf Personengesellschaften anzuwenden, die nach § 1a des Körperschaftsteuergesetzes zur Körperschaftsbesteuerung optiert haben.

(4) 1Weist der Anleger nach, dass der Investmentfonds die Aktienfonds-oder Mischfonds-Kapitalbeteiligungsquote oder Immobilienfonds- oder Auslands-lmmobilienfondsquote während des Kalenderjahres tatsächlich durchgehend überschritten hat, so ist die Teilfreistellung auf Antrag des Anlegers in der Veranlagung anzuwenden. 2Wenn der Anleger in einem folgenden Veranlagungszeitraum Verluste in Höhe von mehr als 500 Euro aus der Veräußerung von Investmentanteilen erzielt oder Wertminderungen im Sinne von § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes von Investmentanteilen geltend macht, für die er zuvor den Nachweis nach Satz 1 erbracht hat, dann ist er verpflichtet, für den gesamten Besitzzeitraum die für die Prüfung der Voraussetzungen einer Teilfreistellung erforderlichen Informationen sowie die Rücknahmepreise zum jeweiligen Kalenderjahresende zu beschaffen und dem Finanzamt mit der Steuererklärung vorzulegen. 3Der Steuererklärung ist eine Steuerbescheinigung nach § 45a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes oder eine Verlustbescheinigung nach § 43a Absatz 3 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes beizufügen, wenn Verluste aus der Veräußerung von Investmentanteilen erzielt werden, die von einer auszahlenden Stelle nach § 44 Absatz 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes verwahrt oder verwaltet werden. 4Im Fall des Satzes 2 ist eine Veranlagung ungeachtet von § 46 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes vorzunehmen. 5Soweit der Anleger die Verpflichtung nach Satz 2 nicht erfüllt, kann das Finanzamt für den Verlust, der auf den gesamten Besitzzeitraum entfällt, den höchsten vom Anleger nachgewiesenen Teilfreistellungssatz anwenden.

(4a) Das für die Veranlagung des Anlegers zuständige Finanzamt kann bei Verlusten aus der Veräußerung von Investmentanteilen oder bei Wertminderungen im Sinne von § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes von Investmentanteilen selbst im Rahmen der Veranlagung den Nachweis führen, dass der Investmentfonds die Aktienfonds- oder Mischfonds-Kapitalbeteiligungsquote oder Immobilienfonds- oder Auslands-Immobilienfondsquote während des Kalenderjahres tatsächlich durchgehend überschritten hat und die Höhe der Rücknahmepreise ermitteln.

(5) Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags nach § 7 des Gewerbesteuergesetzes sind die Freistellungen nach den Absätzen 1 bis 3 nur zur Hälfte zu berücksichtigen.

§ 21 Anteilige Abzüge aufgrund einer Teilfreistellung

1Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben, Veräußerungskosten oder Werbungskosten, die mit den Erträgen aus Aktien-, Misch- oder Immobilienfonds in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, dürfen unabhängig davon, in welchem Veranlagungszeitraum die Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen anfallen, bei der Ermittlung der Einkünfte in dem prozentualen Umfang nicht abgezogen werden, wie auf die Erträge eine Teilfreistellung anzuwenden ist. 2Entsprechendes gilt, wenn bei der Ermittlung der Einkünfte der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils am Betriebsvermögen oder die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der an deren Stelle tretende Wert mindernd zu berücksichtigen sind. 3Für die Anwendung der Sätze 1 und 2 ist die Absicht zur Erzielung von Betriebsvermögensmehrungen oder von Erträgen aus Aktien-, Misch- oder Immobilienfonds ausreichend.

§ 22 Änderung des anwendbaren Teilfreistellungssatzes

(1) 1Ändert sich der anwendbare Teilfreistellungssatz oder fallen die Voraussetzungen der Teilfreistellung weg, so gilt der Investmentanteil als veräußert und an dem Folgetag als angeschafft. 2Der Investmentanteil gilt mit Ablauf des Veranlagungszeitraums als veräußert, wenn der Anleger in dem Veranlagungszeitraum den Nachweis nach § 20 Absatz 4 Satz 1 erbringt und für den folgenden Veranlagungszeitraum kein Nachweis oder ein Nachweis für einen anderen Teilfreistellungssatz erbracht wird.

(2) 1Als Veräußerungserlös und Anschaffungskosten ist

  1. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 der Rücknahmepreis des Tages anzusetzen, an dem die Änderung eingetreten ist oder an dem die Voraussetzungen weggefallen sind, oder
  2. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 der letzte festgesetzte Rücknahmepreis des Veranlagungszeitraums anzusetzen, in dem das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Teilfreistellung oder für einen anderen Teilfreistellungssatz nachgewiesen wurde.

2Wird kein Rücknahmepreis festgesetzt, so tritt der Börsen- oder Marktpreis an die Stelle des Rücknahmepreises. 3Ändert sich der anwendbare Teilfreistellungssatz durch die Einlage eines Investmentanteils in ein Betriebsvermögen, ist der nach den Sätzen 1 und 2 anzusetzende Wert als Einlagewert im Sinne von § 6 Absatz 1 Nummer 5 Satz 1 zweiter Halbsatz Buchstabe c des Einkommensteuergesetzes anzusetzen. 4Der nach den Sätzen 1 bis 3 anzusetzende Wert gilt als Anschaffungskosten im Sinne von § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes. 5Soweit der nach den Sätzen 1 bis 3 anzusetzende Wert höher ist als der Wert vor der fiktiven Veräußerung, sind Wertminderungen im Sinne von § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes erst zum Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung des Investmentanteils zu berücksichtigen. 6Wertaufholungen im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 in Verbindung mit Nummer 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes sind erst zum Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung zu berücksichtigen, soweit auf die vorherigen Wertminderungen Satz 5 angewendet wurde und soweit der Wert vor der fiktiven Veräußerung überschritten wird.

(3) 1Der Gewinn aus der fiktiven Veräußerung nach Absatz 1 gilt in dem Zeitpunkt als zugeflossen, in dem der Investmentanteil tatsächlich veräußert wird oder nach § 19 Absatz 2 oder 3 als veräußert gilt. 2Der Gewinn aus der fiktiven Veräußerung nach Absatz 1 unterliegt dem gesonderten Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 32d des Einkommensteuergesetzes, wenn im Zeitpunkt der fiktiven Veräußerung die Voraussetzungen für eine Besteuerung nach § 20 Absatz 1 Nummer 3 des Einkommensteuergesetzes vorlagen und keine abweichende Zuordnung zu anderen Einkunftsarten nach § 20 Absatz 8 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes vorzunehmen war.

Abschnitt 3 Verschmelzung von Investmentfonds (§ 23)

§ 23 Verschmelzung von Investmentfonds

(1) 1Werden inländische Investmentfonds nach den §§ 181 bis 191 des Kapitalanlagegesetzbuchs miteinander verschmolzen, so hat

  1. der übertragende Investmentfonds die zu übertragenden Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten, die Teil des Nettoinventars sind, mit den Anschaffungskosten abzüglich der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung (fortgeführte Anschaffungskosten) zu seinem Geschäftsjahresende (Übertragungsstichtag) anzusetzen und
  2. der übernehmende Investmentfonds die übernommenen Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten mit den fortgeführten Anschaffungskosten zu Beginn des dem Übertragungsstichtag folgenden Tages anzusetzen.

2Ein nach § 189 Absatz 2 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs bestimmter Übertragungsstichtag gilt als Geschäftsjahresende des übertragenden Investmentfonds.

(2) Der übernehmende Investmentfonds tritt in die steuerliche Rechtsstellung des übertragenden Investmentfonds ein.

(3) 1Die Ausgabe der Anteile am übernehmenden Investmentfonds an die Anleger des übertragenden Investmentfonds gilt nicht als Tausch. 2Die erworbenen Anteile an dem übernehmenden Investmentfonds treten an die Stelle der Anteile an dem übertragenden Investmentfonds. 3Erhalten die Anleger des übertragenden Investmentfonds eine Barzahlung nach § 190 des Kapitalanlagegesetzbuchs, so gilt diese als Ertrag nach § 16 Absatz 1 Nummer 1.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die Verschmelzung von ausländischen Investmentfonds miteinander, die demselben Recht eines Amts- und Beitreibungshilfe leistenden ausländischen Staates unterliegen.

Abschnitt 4 Verhältnis zu den Besteuerungsregelungen für Spezial-Investmentfonds (§ 24)

§ 24 Kein Wechsel zu den Besteuerungsregelungen für Spezial-Investmentfonds

Wenn Investmentfonds oder ihre Anleger der Besteuerung nach Kapitel 2 unterlegen haben, so ist ein Wechsel zur Besteuerung nach Kapitel 3 ausgeschlossen.

Kapitel 3 Spezial-Investmentfonds (§§ 25 bis 52)

Abschnitt 1 Voraussetzungen und Besteuerung eines Spezial-Investmentfonds (§§ 25 bis 33)

§ 25 Getrennte Besteuerungsregelungen

Die Vorschriften des Kapitels 2 sind auf Spezial-Investmentfonds und deren Anleger nicht anzuwenden, es sei denn, in Kapitel 3 werden abweichende Bestimmungen getroffen.

§ 26 Anlagebestimmungen

Ein Spezial-Investmentfonds ist ein Investmentfonds, der in der Anlagepraxis nicht wesentlich gegen die nachfolgenden Voraussetzungen (Anlagebestimmungen) verstößt:

  1. 1Der Investmentfonds oder dessen Verwalter ist in seinem Sitzstaat einer Aufsicht über Vermögen zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage unterstellt. 2Diese Bestimmung gilt für Investmentfonds, die nach § 2 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs von AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften verwaltet werden, als erfüllt.
  2. Die Anleger können mindestens einmal pro Jahr das Recht zur Rückgabe oder Kündigung ihrer Anteile, Aktien oder Beteiligung ausüben.
  3. 1Das Vermögen wird nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegt. 2Eine Risikomischung liegt regelmäßig vor, wenn das Vermögen in mehr als drei Vermögensgegenstände mit unterschiedlichen Anlagerisiken angelegt ist. 3Der Grundsatz der Risikomischung gilt als gewahrt, wenn der Investmentfonds in nicht nur unerheblichem Umfang Anteile an einem oder mehreren anderen Investmentfonds hält und diese anderen Investmentfonds unmittelbar oder mittelbar nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegt sind.
  4. Das Vermögen wird zu mindestens 90 Prozent des Wertes des Investmentfonds in die folgenden Vermögensgegenstände angelegt:
    1. Wertpapiere im Sinne des § 193 des Kapitalanlagegesetzbuchs und sonstige Anlageinstrumente im Sinne des § 198 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
    2. Geldmarktinstrumente,
    3. Derivate,
    4. Bankguthaben,
    5. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und vergleichbare Rechte nach dem Recht anderer Staaten,
    6. Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften nach § 1 Absatz 19 Nummer 22 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
    7. Betriebsvorrichtungen und andere Bewirtschaftungsgegenstände Gegenstände nach § 231 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
    8. Investmentanteile an inländischen und ausländischen Organismen für gemeinsame Kapitalanlagen in Wertpapieren sowie an inländischen und ausländischen Investmentfonds, die die Voraussetzungen der Nummern 1 bis 7 erfüllen,
      Investmentanteile an inländischen oder ausländischen Investmentfonds sowie Anteile an inländischen oder ausländischen Investmentvermögen nach § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs, die keine Investmentfonds sind,
    9. Spezial-Investmentanteile,
    10. Beteiligungen an ÖPP-Projektgesellschaften nach § 1 Absatz 19 Nummer 28 des Kapitalanlagegesetzbuchs und an Infrastruktur-Projektgesellschaften nach § 1 Absatz 19 Nummer 23a des Kapitalanlagegesetzbuchs, wenn der Verkehrswert dieser Beteiligung ermittelt werden kann,
      Beteiligungen an ÖPP-Projektgesellschaften nach § 1 Absatz 19 Nummer 28 des Kapitalanlagegesetzbuchs, an Infrastruktur-Projektgesellschaften nach § 1 Absatz 19 Nummer 23a des Kapitalanlagegesetzbuchs und an Gesellschaften, deren Unternehmensgegenstand auf die Bewirtschaftung von erneuerbaren Energien nach § 1 Absatz 19 Nummer 6a des Kapitalanlagegesetzbuchs gerichtet ist, wenn der Verkehrswert dieser Beteiligung ermittelt werden kann,
    11. Edelmetalle,
    12. unverbriefte Darlehensforderungen und
    13. Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, wenn der Verkehrswert dieser Beteiligungen ermittelt werden kann,
    14. Kryptowerte im Sinne von § 1 Absatz 11 Satz 4 des Kreditwesengesetzes, wenn deren Verkehrswert ermittelt werden kann und es sich nicht um Wertpapiere im Sinne des § 193 Kapitalanlagegesetzbuchs handelt.
  5. 1Höchstens 20 Prozent des Wertes des Investmentfonds werden in Beteiligungen an Kapitalgesellschaften investiert, die weder zum Handel an einer Börse zugelassen noch in einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind. 2Investmentfonds, die nach ihren Anlagebedingungen das bei ihnen angelegte Geld in Immobilien, Immobilien-Gesellschaften oder in Infrastruktur-Projektgesellschaften anlegen, dürfen bis zu 100 Prozent ihres Wertes in Beteiligungen an Kapitalgesellschaften investieren, die die Voraussetzungen von Immobilien-Gesellschaften oder Infrastruktur-Projektgesellschaften erfüllen. 3Innerhalb der Grenzen des Satzes 1 dürfen auch Unternehmensbeteiligungen gehalten werden, die vor dem 28. November 2013 erworben wurden. 4Höchstens 20 Prozent des Wertes des Investmentfonds werden in Kryptowerte im Sinne des § 26 Nummer 4 Buchstabe n investiert.
  6. 1Die Höhe der unmittelbaren Beteiligung oder der mittelbaren Beteiligung über eine Personengesellschaft an einer Kapitalgesellschaft liegt unter 10 Prozent des Kapitals der Kapitalgesellschaft. 2Dies gilt nicht für Beteiligungen eines Investmentfonds an
    1. Immobilien-Gesellschaften,
    2. ÖPP-Projektgesellschaften und
    3. Gesellschaften, deren Unternehmensgegenstand auf die Erzeugung, erneuerbarer Energien nach § 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gerichtet ist
    1. Gesellschaften, deren Unternehmensgegenstand auf die Bewirtschaftung von erneuerbaren Energien nach § 1 Absatz 19 Nummer 6a des Kapitalanlagegesetzbuchs gerichtet ist,
    2. Immobilien-Gesellschaften,
    3. Infrastruktur-Projektgesellschaften und
    4. ÖPP-Projektgesellschaften.
  7. 1Ein Kredit darf nur kurzfristig und nur bis zu einer Höhe von 30 Prozent des Wertes des Investmentfonds aufgenommen werden. 2Investmentfonds, die nach den Anlagebedingungen das bei ihnen eingelegte Geld in Immobilien anlegen, dürfen kurzfristige Kredite bis zu einer Höhe von 30 Prozent des Wertes des Investmentfonds und im Übrigen Kredite bis zu einer Höhe von 60 Prozent des Verkehrswertes der unmittelbar oder mittelbar gehaltenen Immobilien aufnehmen.
  8. a 1Die Einnahmen aus einer aktiven unternehmerischen Bewirtschaftung im Sinne des § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 betragen in einem Geschäftsjahr weniger als 5 Prozent der gesamten Einnahmen des Investmentfonds. 2Erzielt der Investmentfonds Einnahmen aus der Erzeugung oder Lieferung von Strom, die im Zusammenhang mit der Vermietung und Verpachtung von Immobilien stehen und
    1. aus dem Betrieb von Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien im Sinne des § 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder
    2. aus dem Betrieb von Ladestationen für Elektrofahrzeuge oder Elektrofahrräder stammen,

    erhöht sich die Grenze des Satzes 1 auf 20 Prozent, wenn die Grenze des Satzes 1 nur durch diese Einnahmen überschritten wird.

    1Die Einnahmen aus einer aktiven unternehmerischen Bewirtschaftung im Sinne des § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 betragen in einem Geschäftsjahr weniger als 5 Prozent der gesamten Einnahmen des Investmentfonds. 2Unberücksichtigt für die Zwecke des Satzes 1 bleiben Einnahmen aus
    1. der Bewirtschaftung von erneuerbaren Energien nach § 1 Absatz 19 Nummer 6a des Kapitalanlagegesetzbuchs sowie aus der Bewirtschaftung von Ladestationen für Elektromobilität, die jeweils im Zusammenhang mit der Vermietung und Verpachtung von Immobilien stehen,
    2. Beteiligungen an Gesellschaften im Sinne des § 15 Absatz 2 Satz 2 und
    3. Investmentanteilen und Anteilen nach Nummer 4 Buchstabe h
  9. 1An dem Investmentfonds dürfen sich unmittelbar und mittelbar über Personengesellschaften insgesamt nicht mehr als 100 Anleger beteiligen. 2Natürliche Personen dürfen nur beteiligt sein, wenn
    1. die natürlichen Personen ihre Spezial-Investmentanteile im Betriebsvermögen halten,
    2. die Beteiligung natürlicher Personen aufgrund aufsichtsrechtlicher Regelungen erforderlich ist oder
    3. 1die mittelbare Beteiligung von natürlichen Personen an einem Spezial-Investmentfonds vor dem 9. Juni 2016 erworben wurde.
      2Der Bestandsschutz nach Satz 2 Buchstabe c ist bei Beteiligungen, die ab dem 24. Februar 2016 erworben wurden, bis zum 1. Januar 2020 und bei Beteiligungen, die vor dem 24. Februar 2016 erworben wurden, bis zum 1. Januar 2030 anzuwenden. 3Der Bestandsschutz nach Satz 2 Buchstabe c ist auch auf die Gesamtrechtsnachfolger von natürlichen Personen anzuwenden.
  10. Der Spezial-Investmentfonds hat ein Sonderkündigungsrecht, wenn die zulässige Anlegerzahl überschritten wird oder Personen beteiligt sind, die nicht die Voraussetzungen der Nummer 8 Satz 2 erfüllen.
  11. Die Anlagebestimmungen gehen mit Ausnahme der Nummer 7a aus den Anlagebedingungen hervor.
Begründung zu § 26

zu Nummer 4 Buchstabe g

Die Formulierung des § 26 Nummer 4 Buchstabe g InvStG wird an die Begrifflichkeit in § 231 Absatz 3 KAGB angepasst.

zu Nummer 4 Buchstabe h

§ 26 Nummer 4 InvStG regelt die Vermögensgegenstände, in die ein Spezial-Investmentfonds investieren darf. Nach dem bisherigen Buchstaben h durfte ein Spezial-Investmentfonds nur in Investmentanteile an inländischen und ausländischen Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren sowie an inländischen und ausländischen Investmentfonds, die die Voraussetzungen der Nummern 1 bis 7 erfüllen, investieren. D. h. der Spezial-Investmentfonds war beschränkt auf Investmentanteile an Investmentfonds, die die Anlagebestimmungen eines Spezial-Investmentfonds eingehalten haben. Dadurch waren insbesondere Beteiligungen an Infrastrukturfonds nach §§ 260a ff. KAGB ausgeschlossen. Abhängig von der konkreten Ausgestaltung eines europäischen langfristigen Investmentfonds (ELTIFs) nach der Verordnung (EU) 2015/760 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 98) konnte auch die Investition in einen ELTIF unzulässig sein.

Durch die Änderung des § 26 Nummer 4 Buchstabe h InvStG dürfen Spezial-Investmentfonds zukünftig Investmentanteile an allen Arten von inländischen oder ausländischen Investmentfonds erwerben. Darüber hinaus dürfen auch Anteile an allen Arten von inländischen oder ausländischen Investmentvermögen i. S. d. § 1 Absatz 1 KAGB erworben werden, die keine Investmentfonds sind. Damit sind im Wesentlichen Investmentvermögen in der Rechtsform einer Personengesellschaft gemeint, die nach § 1 Absatz 3 Nummer 2 InvStG vom Anwendungsbereich des InvStG ausgeschlossen sind.

Diese Änderung soll die Investitionsmöglichkeiten eines Spezial-Investmentfonds verbessern und gleichzeitig die administrative Überwachung der Anlagebestimmungen erheblich erleichtern. Bislang musste der Verwalter des Spezial-Investmentfonds laufend überwachen, ob die von dem Spezial-Investmentfonds gehaltenen Investmentfonds nur die zulässigen Vermögensgegenstände i. S. d. § 26 Nummer 4 InvStG besitzen. Dieser administrative Überwachungsaufwand fällt sowohl auf der Ebene des Spezial-Investmentfonds als auch bei der Finanzverwaltung weg. Zudem ermöglicht diese Rechtsänderung, dass das in großem Umfang bei Spezial-Investmentfonds vorhandene Kapital für den Ausbau der erneuerbaren Energien und den Investitionsbedarf im Bereich der Infrastruktur genutzt werden kann. Daneben werden aber auch Investitionen in Private Equity- und Venture Capital Fonds in der Rechtsform von Personengesellschaften vereinfacht.

zu Nummer 4 Buchstabe j

Gesellschaften, deren Unternehmensgegenstand auf die Bewirtschaftung von erneuerbaren Energien nach § 1 Absatz 19 Nummer 6a KAGB gerichtet sind, werden in die in § 26 Nummer 4 Buchstabe j InvStG aufgezählten zulässigen Vermögensgegenstände aufgenommen. Dies soll eine rechtsichere Investition in derartige Gesellschaften sicherstellen. Die Regelung hat aber überwiegend klarstellenden Charakter, denn aus der Regelung in § 26 Nummer 6 Satz 2 Buchstabe c InvStG ergibt sich, dass Investitionen in Gesellschaften, deren Unternehmensgegenstand auf die Erzeugung von erneuerbaren Energien gerichtet ist, bereits nach der geltenden Rechtslage grundsätzlich zulässig sind.

zu Nummer 6

Nach § 26 Nummer 6 Satz 1 InvStG dürfen sich Spezial-Investmentfonds nur zu weniger als 10 % am Kapital einer Kapitalgesellschaft beteiligen. Diese Regelung soll zum einen die zweckwidrige Ausnutzung von Schachtelprivilegien in Doppelbesteuerungsabkommen ausschließen. Außerdem sorgt diese Beschränkung auf Streubesitzbeteiligungen dafür, dass Spezial-Investmentfonds sich auf eine Vermögensverwaltung beschränken und nicht in ähnlicher Weise wie eine unternehmerisch tätige Holdinggesellschaft zur Steuerung von Unternehmen und Konzernen eingesetzt werden.

§ 26 Nummer 6 Satz 2 InvStG macht von der 10 Prozent-Grenze Ausnahmen für Immobilien-Gesellschaften, ÖPP-Projektgesellschaften und Gesellschaften, deren Unternehmensgegenstand auf die Bewirtschaftung von erneuerbaren Energien nach § 1 Absatz 19 Nummer 6a – neu – KAGB gerichtet ist. D.h. bei Kapitalgesellschaften, die unter diese Kategorien fallen, dürfen Spezial-Investmentfonds auch bis zu 100 Prozent der Anteile besitzen.

Durch die Änderungen des § 26 Nummer 6 Satz 2 InvStG dürfen Spezial-Investmentfonds zukünftig auch bis zu 100 Prozent der Anteile an Kapitalgesellschaften erwerben, deren Unternehmensgegenstand Infrastruktur-Projekte sind. Diese Rechtsänderung soll zusätzliches Kapital für Infrastruktur-Projekte verfügbar machen (zu weiteren Erläuterungen wird auf die Begründung zu § 1 Absatz 1 Satz 2 InvStG verwiesen). Häufig ist es so, dass sich Spezial-Investmentfonds nur Möglichkeiten für Investitionen in Infrastruktur-Projektgesellschaft bieten, wenn sie einen größeren Anteil als 10 Prozent übernehmen.

zu Nummer 7a

§ 26 InvStG („Anlagebestimmungen“) definiert die Voraussetzungen für die Einstufung als Spezial-Investmentfonds. Nach § 26 Nummer 7a Satz 1 InvStG müssen die Einnahmen aus einer aktiven unternehmerischen Bewirtschaftung weniger als 5 Prozent der gesamten Einnahmen des Spezial-Investmentfonds betragen. Bei einem Überschreiten dieser Grenze droht der Verlust des Status als Spezial-Investmentfonds (§ 52 Absatz 1 Satz 1 InvStG).

Der Statusverlust führt auf Ebene des Spezial-Investmentfonds zu einer fiktiven Veräußerung aller Vermögensgegenstände unter Aufdeckung aller stiller Reserven. Zudem gelten auf Ebene der Anleger die Spezial-Investmentanteile als veräußert.

Um das Risiko eines Statusverlusts und die daraus resultierenden Folgen zu vermeiden, haben die Spezial-Investmentfonds bislang nur in sehr eingeschränktem Umfang in die Erzeugung erneuerbarer Energien investiert. Damit Spezial-Investmentfonds vermehrt in erneuerbare Energien investieren, wurde im Zuge des Jahressteuergesetzes 2022 vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) in § 26 Nummer 7a Satz 2 InvStG eine ergänzende Regelung eingeführt. Danach erhöhte sich die maximal zulässige Grenze für Einnahmen aus aktiver unternehmerischer Bewirtschaftung unter bestimmten Voraussetzungen um weitere fünf Prozentpunkte auf 10 Prozent. Im Wachstumschancengesetz vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) wurde die Grenze noch einmal um weitere zehn Prozentpunkte auf 20 Prozent erhöht. Diese Erhöhung setzte im Einzelnen voraus, dass die Spezial-Investmentfonds Einnahmen aus der Erzeugung oder Lieferung von Strom erzielen, die im Zusammenhang mit der Vermietung und Verpachtung von Immobilien stehen und

  • aus dem Betrieb von Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien im Sinne des § 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder
  • aus dem Betrieb von Ladestationen für Elektrofahrzeuge oder Elektrofahrräder stammen.

Auch diese durch das Jahressteuergesetz 2022 und das Wachstumschancengesetz erhöhte Grenze bringt jedoch noch nicht hinreichend Rechtssicherheit für die Investition von Spezial-Investmentfonds in erneuerbare Energien.

Wie bei Investmentfonds soll durch dieses Gesetz auch bei Spezial-Investmentfonds der Rahmen von Investitionen in erneuerbare Energien rechtssicher gesetzt werden.

Durch die Änderungen in § 1 Absatz 2 Satz 2 InvStG wird für die Zukunft Rechtsicherheit für Investitionen von Investmentfonds insbesondere in erneuerbare Energien und in sonstige Infrastruktureinrichtungen geschaffen (siehe Begründung zu § 1 InvStG). Dadurch wird sichergestellt, dass der Status als Investmentfonds durch unternehmerische Tätigkeiten nicht bedroht ist.

Bei Spezial-Investmentfonds hingegen bestand bislang trotz der durch das Jahressteuergesetz 2022 und das Wachstumschancengesetz erhöhten Grenze die Gefahr eines Statusverlustes bei gewerblicher Tätigkeit eines Spezial-Investmentfonds, wie sie durch die Investition in erneuerbare Energien vorliegen kann. Die 20 %-Grenze droht beispielsweise dann überschritten zu werden, wenn durch hohen Leerstand der vermieteten Objekte in einem Geschäftsjahr nur geringe inländischen Immobilienerträge erzielt werden, die Einnahmen aus der Erzeugung oder Lieferung von Strom aus Erneuerbaren Energien jedoch relativ konstant bleiben.

Durch die Neufassung des § 26 Nummer 7a InvStG wird die bisherige Begrenzung für Einnahmen aus der Bewirtschaftung von erneuerbaren Energien nach § 1 Absatz 19 Nummer 6a des KAGB, die im Zusammenhang mit der Vermietung und Verpachtung von Immobilien stehen, gestrichen. Dadurch wird es Spezial-Investmentfonds ermöglicht, rechtssicher beispielsweise in Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien zu investieren. Dabei muss die Bewirtschaftung von erneuerbaren Energien stets im Zusammenhang mit der Vermietung und Verpachtung von Immobilien erfolgen. Dieser Zusammenhang ist beispielsweise bei Photovoltaik-Anlagen auf dem Dach einer vermieteten oder verpachteten Immobilie, an der Fassade ober bei einem überdachten Parkplatz gegeben. In Betracht kommen aber auch Anlagen, die in räumlicher Nähe zu einer Immobilie errichtet werden.

Für den Zusammenhang mit einer Immobilie kommt er nur auf die Art der Energieerzeugung und nicht auf die anschließende Nutzung der Energie an. Daher ist es nicht erforderlich, dass der erzeugte Strom oder die sonstige Energie ausschließlich den Mietern oder Pächtern der Immobilie (entgeltlich) überlassen wird, sondern es ist gleichermaßen zulässig, wenn der Strom in das öffentliche Netz eingespeist oder an Dritte veräußert wird.

Bei der Neufassung des § 26 Nummer 7a InvStG wird auf eine einheitliche Begriffsdefinition für die Bewirtschaftung von erneuerbaren Energien nach § 1 Absatz 19 Nummer 6a – neu – KAGB zurückgegriffen.

zu § 26 Nummer 7a Satz 2

Nach dem neu gefassten § 26 Nummer 7a Satz 2 InvStG werden bestimmte Einkünfte des Spezial-Investmentfonds bei der Ermittlung der o.a. 5 %-Grenze nicht berücksichtigt. Dies betrifft Einkünfte aus

  • der Bewirtschaftung von erneuerbaren Energien nach § 1 Absatz 19 Nummer 6a KAGB, die im Zusammenhang mit der Vermietung und Verpachtung von Immobilien stehen,
  • Beteiligungen an Gesellschaften im Sinne des § 15 Absatz 2 Satz 2 und
  • Investmentanteilen und Anteilen nach § 26 Nummer 4 Buchstabe h InvStG.

Diese Ausnahmen sollen es Spezial-Investmentfonds ermöglichen, in wesentlich stärkerem Umfang insbesondere in erneuerbare Energien und Infrastruktur, aber auch in Venture Capital Fonds zu investieren.

Im Gegenzug zu den erweiterten Anlagemöglichkeiten stellt § 33 Absatz 4 Satz 3 – neu – InvStG sicher, dass sich der Spezial-Investmentfonds bei sonstigen inländischen Einkünften aus gewerblichen Einkunftsquellen im Sinne des § 6 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und 3 InvStG nicht mehr von seiner Körperschaftsteuerpflicht befreien kann. D.h. diese Einkünfte müssen vom Spezial-Investmentfonds gegenüber dem Finanzamt erklärt und im Veranlagungsverfahren versteuert werden, siehe nachfolgende Begründung zu § 33 InvStG.

§ 27 Rechtsformen von inländischen Spezial-Investmentfonds

Inländische Spezial-Investmentfonds können gebildet werden

  1. in Form eines Sondervermögens nach § 1 Absatz 10 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder
  2. in Form einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital nach § 108 des Kapitalanlagegesetzbuchs.

§ 28 Beteiligung von Personengesellschaften

(1) 1Personengesellschaften, die unmittelbar oder mittelbar über andere Personengesellschaften Anleger eines Spezial-Investmentfonds sind, haben dem Spezial-Investmentfonds innerhalb von drei Monaten nach einem Erwerb des Spezial-Investmentanteils den Namen und die Anschrift ihrer Gesellschafter mitzuteilen. 2Die Personengesellschaft hat dem Spezial-Investmentfonds Änderungen in ihrer Zusammensetzung innerhalb von drei Monaten anzuzeigen.

(2) Der gesetzliche Vertreter des Spezial-Investmentfonds hat die unmittelbar und mittelbar über Personengesellschaften beteiligten Anleger spätestens sechs Monate nach dem Erwerb eines Spezial-Investmentanteils in einem Anteilsregister einzutragen.

(3) Erlangt der Spezial-Investmentfonds Kenntnis von einer Überschreitung der zulässigen Anlegerzahl oder von der Beteiligung natürlicher Personen, die nicht die Voraussetzungen des § 26 Nummer 8 erfüllen, so hat er unverzüglich sein Sonderkündigungsrecht auszuüben oder sonstige Maßnahmen zu ergreifen, um die zulässige Anlegerzahl und Anlegerzusammensetzung wiederherzustellen.

§ 29 Steuerpflicht des Spezial-Investmentfonds

(1) Die Vorschriften der §§ 6, 7, 11 und 15 für die Besteuerung von Investmentfonds sind auf Spezial-Investmentfonds anzuwenden, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen keine Abweichungen ergeben.

(2) In der Statusbescheinigung nach § 7 Absatz 3 ist der Status als Spezial-Investmentfonds zu bestätigen.

(3) 1Bei einer Überschreitung der zulässigen Beteiligungshöhe nach § 26 Nummer 6 sind auf den Spezial-Investmentfonds keine Besteuerungsregelungen anzuwenden, die eine über dieser Grenze liegende Beteiligungshöhe voraussetzen. 2Dies gilt auch, wenn in Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung Abweichendes geregelt ist.

(4) 1Die Körperschaftsteuer des Spezial-Investmentfonds ermäßigt sich nicht um die vom Spezial-Investmentfonds gezahlte Gewerbesteuer nach § 29 Absatz 1 in Verbindung mit § 15. 2Die vom Spezial-Investmentfonds gezahlte Gewerbesteuer ist nicht als Werbungskosten abziehbar.

§ 30 Inländische Beteiligungseinnahmen und sonstige inländische Einkünfte mit Steuerabzug

(1) 1Die Körperschaftsteuerpflicht für die inländischen Beteiligungseinnahmen eines Spezial-Investmentfonds entfällt, wenn der Spezial-Investmentfonds gegenüber dem Entrichtungspflichtigen unwiderruflich erklärt, dass den Anlegern des Spezial-Investmentfonds Steuerbescheinigungen gemäß § 45a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes ausgestellt werden sollen (Transparenzoption). 2Die Anleger gelten in diesem Fall als Gläubiger der inländischen Beteiligungseinnahmen und als Schuldner der Kapitalertragsteuer.

(2) § 8b des Körperschaftsteuergesetzes ist vorbehaltlich des Absatzes 3 auf die dem Anleger zugerechneten Beteiligungseinnahmen anwendbar, soweit

  1. es sich um Gewinnausschüttungen einer Gesellschaft im Sinne des § 26 Nummer 6 Satz 2 handelt und
  2. die auf die Spezial-Investmentanteile des Anlegers rechnerisch entfallende Beteiligung am Kapital der Gesellschaft die Voraussetzungen für eine Freistellung nach § 8b des Körperschaftsteuergesetzes erfüllt.

(3) 1§ 3 Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes und § 8b des Körperschaftsteuergesetzes sind auf die dem Anleger zugerechneten inländischen Beteiligungseinnahmen nicht anzuwenden, wenn der Anleger

  1. ein Lebens- oder Krankenversicherungsunternehmen ist und der Spezial-Investmentanteil den Kapitalanlagen zuzurechnen ist oder
  2. ein Institut oder Unternehmen nach § 3 Nummer 40 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes oder § 8b Absatz 7 des Körperschaftsteuergesetzes ist und der Spezial-Investmentfonds in wesentlichem Umfang Anteile hält, die
    1. dem Handelsbestand im Sinne des § 340e Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs zuzuordnen wären oder
    2. zum Zeitpunkt des Zugangs zum Betriebsvermögen als Umlaufvermögen auszuweisen wären,
    wenn sie von dem Institut oder Unternehmen unmittelbar erworben worden wären.

2Satz 1 Nummer 1 gilt entsprechend, wenn der Anleger ein Pensionsfonds ist.

(4) 1Ist der Anleger des Spezial-Investmentfonds ein Dach-Spezial-Investmentfonds, so sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend auf den Dach-Spezial-Investmentfonds und dessen Anleger anzuwenden. 2Dies gilt nicht, soweit der Dach-Spezial-Investmentfonds Spezial-Investmentanteile an einem anderen Dach-Spezial-Investmentfonds hält.

(5) 1Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für sonstige inländische Einkünfte eines Spezial-Investmentfonds, die bei Vereinnahmung durch den Spezial-Investmentfonds einem Steuerabzug unterliegen. 2Dies gilt nicht für sonstige inländische Einkünfte nach § 6 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und 3.

Begründung zu § 30 Absatz 5 Satz 2 – neu –

In § 30 Absatz 1 InvStG wird einem Spezial-Investmentfonds die Möglichkeit eingeräumt, sich von seiner eigenen Körperschaftsteuerpflicht hinsichtlich der inländischen Beteiligungseinnahmen zu befreien. Hierfür muss der Spezial-Investmentfonds die sog. Transparenzoption ausüben, was wiederum dazu führt, dass die inländischen Beteiligungseinnahmen nicht mehr dem Spezial-Investmentfonds, sondern unmittelbar dessen Anlegern zugerechnet werden. Bei ausgeübter Transparenzoption erhebt die Depotbank des Spezial-Investmentfonds (Verwahrstelle) die Kapitalertragsteuer unmittelbar gegenüber den Anlegern des Spezial-Investmentfonds und wendet dabei auch die Regelungen in § 44a EStG an, die bei bestimmten Anlegern eine Abstandnahme vom Steuerabzug vorsehen. D.h. auf diesem Weg wird die Steuerpflicht auf die Anlegerebene verlagert, so dass dort Steuerbefreiungen geltend gemacht werden können.

Nach dem bisherigen § 30 Absatz 5 InvStG sind die Regelungen zur Transparenzoption auch auf die sonstigen inländischen Einkünfte anzuwenden, die bei Vereinnahmung einem Steuerabzug unterliegen. Diese Regelung dürfte nur in sehr seltenen Fällen Anwendung finden, in denen inländische Beteiligungseinnahmen über eine inländische Betriebsstätte erzielt und dabei in sonstige inländische Einkünfte umqualifiziert werden.

Durch § 30 Absatz 5 Satz 2 – neu – InvStG wird diese Steuerbefreiungsmöglichkeit durch die Transparenzoption bei sonstigen inländischen Einkünfte nach § 6 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und 3 InvStG ausgeschlossen. Wie bereits in den Begründungen zu § 1 Absatz 2 Satz 2 InvStG und zu § 8 Absatz 1 InvStG erläutert, würde eine Steuerbefreiung in diesen Fällen zu einer systemwidrigen Besteuerungslücke führen.

§ 31 Steuerabzug und Steueranrechnung bei Ausübung der Transparenzoption

(1) 1Nimmt ein Spezial-Investmentfonds die Transparenzoption wahr, so sind die Regelungen des Einkommensteuergesetzes zum Steuerabzug vom Kapitalertrag so anzuwenden, als ob dem jeweiligen Anleger die inländischen Beteiligungseinnahmen oder die sonstigen inländischen Einkünfte unmittelbar selbst zugeflossen wären. 2In den Steuerbescheinigungen sind neben den nach § 45a des Einkommensteuergesetzes erforderlichen Angaben zusätzlich anzugeben:

  1. Name und Anschrift des Spezial-Investmentfonds als Zahlungsempfänger,
  2. Zurechnungszeitpunkt des Kapitalertrags,
  3. Name und Anschrift der am Spezial-Investmentfonds beteiligten Anleger als Gläubiger der Kapitalerträge,
  4. Gesamtzahl der Anteile des Spezial-Investmentfonds und Anzahl der Anteile der einzelnen Anleger jeweils zum Zurechnungszeitpunkt sowie
  5. Anteile der einzelnen Anleger an der Kapitalertragsteuer.

3 Zurechnungszeitpunkt ist der Tag, an dem die jeweiligen Kapitalerträge dem Spezial-Investmentfonds zugerechnet werden; dies ist bei Kapitalerträgen nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 1a des Einkommensteuergesetzes der Tag des Gewinnverteilungsbeschlusses.

(2) Wird vom Steuerabzug Abstand genommen oder wird die Steuer erstattet, so hat der Spezial-Investmentfonds die Beträge an diejenigen Anleger auszuzahlen, bei denen die Voraussetzungen für eine Abstandnahme oder Erstattung vorliegen.

(3) 1 Die auf Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a oder des § 36a Absatz 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes bei Ausübung der Transparenzoption erhobene Kapitalertragsteuer wird auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer des Anlegers angerechnet, wenn

  1. der Spezial-Investmentfonds die Voraussetzungen für eine Anrechenbarkeit nach § 36a Absatz 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes erfüllt und
  2. der Anleger innerhalb eines Zeitraums von 45 Tagen vor und 45 Tagen nach dem Zurechnungszeitpunkt mindestens 45 Tage ununterbrochen wirtschaftlicher Eigentümer der Spezial-Investmentanteile ist (Mindesthaltedauer), der Anleger während der Mindesthaltedauer unter Berücksichtigung von gegenläufigen Ansprüchen und von Ansprüchen nahe stehender Personen ununterbrochen das volle Risiko eines sinkenden Wertes der Spezial-Investmentanteile trägt und nicht verpflichtet ist, den ihm nach § 30 Absatz 1 unmittelbar zugerechneten Kapitalertrag ganz oder überwiegend, unmittelbar oder mittelbar anderen Personen zu vergüten.

2Fehlen die Voraussetzungen des Satzes 1, so sind drei Fünftel der Kapitalertragsteuer nicht anzurechnen. 3Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn

  1. die Kapitalerträge des Anlegers im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und des § 36a Absatz 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes im Veranlagungszeitraum nicht mehr als 20 000 Euro betragen oder
  2. der Spezial-Investmentfonds im Zurechnungszeitpunkt seit mindestens einem Jahr ununterbrochen wirtschaftlicher Eigentümer der Aktien oder Genussscheine ist und der Anleger im Zurechnungszeitpunkt seit mindestens einem Jahr ununterbrochen wirtschaftlicher Eigentümer der Spezial-Investmentanteile ist.

4Ein Spezial-Investmentfonds und der an ihm beteiligte Anleger gelten unabhängig von dem Beteiligungsumfang als einander nahe stehende Personen im Sinne des Satzes 1 und des § 36a Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes. 5Wurde für einen Anleger kein Steuerabzug vorgenommen oder ein Steuerabzug erstattet und liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vor, ist der Anleger verpflichtet,

  1. dies gegenüber seinem zuständigen Finanzamt anzuzeigen,
  2. Kapitalertragsteuer in Höhe von 15 Prozent der Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und des § 36a Absatz 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck auf elektronischem Weg anzumelden und
  3. die angemeldete Steuer zu entrichten.

6Die Anzeige, Anmeldung und Entrichtung hat bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn durch Bestandsvergleich ermitteln, nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, bei Investmentfonds nach Ablauf des Geschäftsjahres und bei anderen Steuerpflichtigen nach Ablauf des Kalenderjahres bis zum zehnten des folgenden Monats zu erfolgen. 7§ 42 der Abgabenordnung bleibt unberührt.

§ 32 Haftung bei ausgeübter Transparenzoption

(1) 1Der Entrichtungspflichtige haftet für die Steuer, die bei ausgeübter Transparenzoption zu Unrecht nicht erhoben oder erstattet wurde. 2Die Haftung ist ausgeschlossen, soweit der Entrichtungspflichtige nachweist, dass er die ihm auferlegten Pflichten weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.

(2) Der Anleger haftet für die Steuer, die bei ausgeübter Transparenzoption zu Unrecht nicht erhoben oder erstattet wurde, wenn die Haftung nach Absatz 1 ausgeschlossen oder die Haftungsschuld uneinbringlich ist.

(3) 1Der gesetzliche Vertreter des Spezial-Investmentfonds haftet für die Steuer, die bei ausgeübter Transparenzoption zu Unrecht nicht erhoben oder erstattet wurde, wenn die Haftung nach den Absätzen 1 und 2 ausgeschlossen oder die Haftungsschuld uneinbringlich ist. 2Die Haftung setzt voraus, dass der gesetzliche Vertreter zum Zeitpunkt der Abstandnahme vom Steuerabzug oder der Erstattung von Kapitalertragsteuer Kenntnis von den fehlenden Voraussetzungen für eine Abstandnahme oder Erstattung hatte und dies dem Entrichtungspflichtigen nicht mitgeteilt hat.

§ 33 Inländische Immobilienerträge und sonstige inländische Einkünfte ohne Steuerabzug

(1) 1Die Körperschaftsteuerpflicht für die inländischen Immobilienerträge eines Spezial-Investmentfonds entfällt, wenn der Spezial-Investmentfonds auf ausgeschüttete oder ausschüttungsgleiche inländische Immobilienerträge Kapitalertragsteuer gemäß § 50 erhebt, an die zuständige Finanzbehörde abführt und den Anlegern Steuerbescheinigungen gemäß § 45a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes ausstellt. 2Die Gewerbesteuerpflicht eines Spezial-Investmentfonds nach § 29 Absatz 1 in Verbindung mit § 15 entfällt nicht.

(2) 1Die ausgeschütteten oder ausschüttungsgleichen inländischen Immobilienerträge gelten bei einem vereinnahmenden Investmentfonds oder Dach-Spezial-Investmentfonds als Einkünfte nach § 6 Absatz 4. 2Diese unterliegen einem Steuerabzug ohne Berücksichtigung des § 7 Absatz 1 Satz 3. 3Der Steuerabzug gegenüber einem Dach-Spezial-Investmentfonds entfällt, wenn der Dach-Spezial-Investmentfonds un­wider­ruflich gegenüber dem Ziel-Spezial-Investmentfonds erklärt, dass den Anlegern des Dach-Spezial-Investmentfonds Steuer­beschei­ni­gun­gen gemäß § 45a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes ausgestellt werden sollen (Immobilien-Transparenzoption). 4Bei ausgeübter Immobilien-Transparenzoption gelten

  1. beschränkt steuerpflichtigen Anlegern unmittelbar Einkünfte im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f, Nummer 6 oder 8 des Einkommensteuergesetzes,
  2. Anlegern, die unbeschränkt steuerpflichtige Investmentfonds oder Dach-Spezial-Investmentfonds sind, Einkünfte nach § 6 Absatz 4 und
  3. sonstigen Anlegern Spezial-Investmenterträge als zugeflossen.

5§ 31 Absatz 1 und 2 sowie § 32 sind entsprechend anzuwenden. 6Dach-Spezial-Investmentfonds, bei denen nach Satz 4 Nummer 1 oder 2 inländische Immobilienerträge zugerechnet werden, können insoweit keine Immobilien-Transparenzoption ausüben. 7Gegenüber dem Dach-Spezial-Investmentfonds ist in den Fällen des Satzes 4 Nummer 1 oder 2 ein Steuerabzug ohne Berücksichtigung des § 7 Absatz 1 Satz 3 vorzunehmen.

(3)1Die ausgeschütteten oder ausschüttungsgleichen inländischen Immo­bilien­erträge gelten bei beschränkt steuerpflichtigen Anlegern als unmittelbar bezogene Einkünfte nach § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f, Nummer 6 oder Nummer 8 des Einkommensteuergesetzes. 2Satz 1 und Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 gelten auch für die Anwendung der Regelungen in Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.3Der Abzug der Kapitalertragsteuer durch den Spezial-Investmentfonds auf die in den ausgeschütteten oder ausschüttungsgleichen Erträgen enthaltenen inländischen Immobilienerträge hat bei beschränkt steuer­pflich­tigen Anlegern, abweichend von § 50 Absatz 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes, keine abgeltende Wirkung.

(4)1Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für sonstige inländische Einkünfte, die bei Verein­nah­mung keinem Steuerabzug unterliegen. 2Die sonstigen inländischen Einkünfte gelten bei beschränkt steuerpflichtigen Anlegern als un­mittel­bar bezogene Einkünfte nach dem Tatbestand des § 49 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes, der der Vereinnahmung durch den Spezial-­Invest­ment­fonds zugrunde lag. 3Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf sonstige inländische Einkünfte nach § 6 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und 3.

Begründung zu § 33 Absatz 4 Satz 3 – neu –

Spezial-Investmentfonds unterliegen – in gleichem Umfang wie Investmentfonds – mit den in § 6 Absatz 2 Satz 1 InvStG aufgezählten Einkunftsarten (inländische Beteiligungseinnahmen, inländische Immobilienerträge und sonstige inländische Einkünfte) der Körperschaftsteuerpflicht. Soweit es sich dabei um Kapitalerträge handelt, erfolgt die Besteuerung im Abgeltungssteuerverfahren. Andere Einkünfte, insbesondere aus einer gewerblichen Tätigkeit nach dem bisherigen § 6 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 InvStG i. V. m. § 49 Absatz 1 Nummer 2 EStG unterliegen grundsätzlich einem Veranlagungsverfahren durch das örtlich zuständige Finanzamt.

§ 33 InvStG ermöglicht es den Spezial-Investmentfonds, sich von ihrer eigenen Körperschaftsteuerpflicht bei zu veranlagenden Einkünften zu befreien in dem sie einen Steuerabzug auf diese Einkünfte gegenüber ihren Anlegern durchführen. D. h. § 33 InvStG räumt den Spezial-Investmentfonds das Wahlrecht ein, die Besteuerung auf die Ebene der Anleger zu übertragen. Wenn es sich bei den Anlegern um steuerbegünstige oder steuerbefreite Personen handelt, führen diese Regelungen dazu, dass keine Ertragsbesteuerung stattfindet.

Aus den bereits zu § 1 Absatz 2 Satz 2 InvStG und zu § 8 Absatz 1 InvStG erläuterten Gründen führt diese Steuerbefreiungsmöglichkeit bei sonstigen inländischen Einkünften nach § 6 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und 3 InvStG zu einer systemwidrigen Besteuerungslücke, die durch eine Rechtsänderung in § 33 Absatz 4 InvStG geschlossen wird.

Durch § 33 Absatz 4 Satz 3 – neu – InvStG kann sich der Spezial-Investmentfonds bei sonstigen inländischen Einkünfte nach § 6 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und 3 InvStG nicht mehr von seiner Körperschaftsteuerpflicht befreien. D. h. diese Einkünfte müssen vom Spezial-Investmentfonds gegenüber dem Finanzamt erklärt und im Veranlagungsverfahren versteuert werden.

Abschnitt 2 Besteuerung des Anlegers eines Spezial-Investmentfonds (§§ 34 bis 51)

§ 34 Spezial-Investmenterträge

(1) Erträge aus Spezial-Investmentfonds (Spezial-Investmenterträge) sind

  1. ausgeschüttete Erträge nach § 35,
  2. ausschüttungsgleiche Erträge nach § 36 Absatz 1 und
  3. Gewinne aus der Veräußerung von Spezial-Investmentanteilen nach § 49.

(2) 1Auf Spezial-Investmenterträge sind § 2 Absatz 5b, § 20 Absatz 6 und 9, die §§ 32d und 43 Absatz 5 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden. 2§ 3 Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes und § 8b des Körperschaftsteuergesetzes sind vorbehaltlich des § 42 nicht anzuwenden.

(3) 1Die Freistellung von ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträgen aufgrund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung richtet sich nach § 43 Absatz 1. 2Ungeachtet von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung wird die Freistellung von Ausschüttungen eines ausländischen Spezial-Investmentfonds nur unter den Voraussetzungen des § 16 Absatz 4 gewährt.

§ 35 Ausgeschüttete Erträge und Ausschüttungsreihenfolge

(1) Ausgeschüttete Erträge sind die nach den §§ 37 bis 41 ermittelten Einkünfte, die von einem Spezial-Investmentfonds zur Ausschüttung verwendet werden.

(2) 1Zurechnungsbeträge, Immobilien-Zurechnungsbeträge und Absetzungsbeträge gelten vorrangig als ausgeschüttet. 2Substanzbeträge gelten erst nach Ausschüttung sämtlicher Erträge des laufenden und aller vorherigen Geschäftsjahre als verwendet.

(3) Zurechnungsbeträge sind die zugeflossenen inländischen Beteiligungseinnahmen und sonstigen inländischen Einkünfte mit Steuerabzug nach Abzug der Kapitalertragsteuer und der bundes- oder landesgesetzlich geregelten Zuschlagsteuern zur Kapitalertragsteuer, wenn die Transparenzoption nach § 30 ausgeübt wurde.

(3a) Immobilien-Zurechnungsbeträge sind die inländischen Immobilienerträge und sonstigen inländischen Einkünfte ohne Steuerabzug, für die ein Dach-Spezial-Investmentfonds die Immobilien- Transparenzoption nach § 33 ausgeübt hat.

(4) 1Absetzungsbeträge sind die ausgeschütteten Einnahmen aus der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten, soweit auf diese Einnahmen Absetzungen für Abnutzungen oder Substanzverringerung entfallen. 2Absetzungsbeträge können nur im Geschäftsjahr ihrer Entstehung oder innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres ihrer Entstehung und nur zusammen mit den Einnahmen im Sinne des Satzes 1 ausgeschüttet werden.

(5) Substanzbeträge sind die verbleibenden Beträge einer Ausschüttung nach Abzug der ausgeschütteten Erträge, der ausgeschütteten ausschüttungsgleichen Erträge der Vorjahre, der steuerfrei thesaurierbaren Kapitalerträge im Sinne des § 36 Absatz 2, der Zurechnungsbeträge, der Immobilien-Zurechnungsbeträge und der Absetzungsbeträge.

(6) Werden einem Anleger Erträge ausgeschüttet, die auf Zeiträume entfallen, in denen der Anleger nicht an dem Spezial-Investmentfonds beteiligt war, gelten insoweit Substanzbeträge als ausgeschüttet.

(7) § 36 Absatz 4 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.

§ 36 Ausschüttungsgleiche Erträge

(1) 1Ausschüttungsgleiche Erträge sind die folgenden nach den §§ 37 bis 41 ermittelten positiven Einkünfte, die von einem Spezial-Investmentfonds nicht zur Ausschüttung verwendet werden:

  1. Kapitalerträge nach § 20 des Einkommensteuergesetzes mit Ausnahme der steuerfrei thesaurierbaren Kapitalerträge,
  2. Erträge aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 21 des Einkommensteuergesetzes sowie Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten und
  3. sonstige Erträge mit Ausnahme der steuerfrei thesaurierbaren sonstigen Erträge.

2Keine ausschüttungsgleichen Erträge sind die inländischen Beteiligungseinnahmen und die sonstigen inländischen Einkünfte mit Steuerabzug, wenn die Transparenzoption nach § 30 wahrgenommen wurde.

(2) Steuerfrei thesaurierbare Kapitalerträge sind

  1. Erträge aus Stillhalterprämien nach § 20 Absatz 1 Nummer 11 des Einkommensteuergesetzes,
  2. Gewinne nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 3 und 7 des Einkommensteuergesetzes; ausgenommen sind Erträge aus Swap-Verträgen, soweit sich die Höhe der getauschten Zahlungsströme nach Kapitalerträgen nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 7 des Einkommensteuergesetzes bestimmt, und
  3. Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen und Spezial-Investmentanteilen.

(3) 1Sonstige Erträge sind Einkünfte, die nicht unter die §§ 20, 21 und 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes fallen. 2Zu den sonstigen Erträgen gehören auch Einkünfte aus der Veräußerung von anderen Wirtschaftsgütern im Sinne des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung mehr als ein Jahr oder in den Fällen des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes mehr als zehn Jahre beträgt. 3Steuerfrei thesaurierbare sonstige Erträge sind Gewinne aus der Veräußerung von Währungen, bei denen die zu Grunde liegenden obligatorischen Geschäfte eine zeitlich verzögerte Erfüllung vorsehen, die aber keine Termingeschäfte nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Einkommensteuergesetzes sind. 4Die Vorschriften betreffend die steuerfrei thesaurierbaren Kapitalerträge sind auf steuerfrei thesaurierbare sonstige Erträge entsprechend anzuwenden.

(4) 1Die ausschüttungsgleichen Erträge sind nach § 37 mit der Maßgabe zu ermitteln, dass Einnahmen und Werbungskosten insoweit den Anlegern zugerechnet werden, wie diese zum Zeitpunkt des Zuflusses der Einnahmen oder des Abflusses der Werbungskosten Spezial-Investmentanteile an dem Spezial-Investmentfonds halten. 2Die ausschüttungsgleichen Erträge gelten mit Ablauf des Geschäftsjahres als zugeflossen, in dem sie vereinnahmt worden sind. 3Bei einer Veräußerung von Spezial-Investmentanteilen vor Ablauf des Geschäftsjahres gelten die ausschüttungsgleichen Erträge im Zeitpunkt der Veräußerung als zugeflossen. 4Bei Teilausschüttung der in den Absätzen 1 und 5 genannten Erträge innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres sind die ausschüttungsgleichen Erträge dem Anleger abweichend von Satz 2 im Zeitpunkt der Teilausschüttung zuzurechnen. 5Reicht die Ausschüttung nicht aus, um die Kapitalertragsteuer gemäß § 50 einschließlich der bundes- oder landesgesetzlich geregelten Zuschlagsteuern zur Kapitalertragsteuer gegenüber sämtlichen, am Ende des Geschäftsjahres beteiligten Anlegern einzubehalten, gilt auch die Teilausschüttung den Anlegern mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die Erträge vom Spezial-Investmentfonds erzielt worden sind, als zugeflossen und für den Steuerabzug als ausschüttungsgleicher Ertrag.

(5) Die steuerfrei thesaurierbaren Kapitalerträge gelten mit Ablauf des 15. Geschäftsjahres nach dem Geschäftsjahr der Vereinnahmung als ausschüttungsgleiche Erträge und zu diesem Zeitpunkt als zugeflossen, soweit sie die Verluste der Vorjahre übersteigen und nicht bis zum Ende des 15. Geschäftsjahres oder in den vorherigen Geschäftsjahren ausgeschüttet wurden.

(6) Wird nicht spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres des Spezial-Investmentfonds eine Ausschüttung der Erträge des abgelaufenen Geschäftsjahres vorgenommen, so gelten diese Erträge als nicht zur Ausschüttung verwendet.

§ 37 Ermittlung der Einkünfte

(1) 1Der Spezial-Investmentfonds ermittelt die Einkünfte des Spezial-Investmentfonds entsprechend § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und § 23 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes und gliedert sie nach den steuerlichen Wirkungen beim Anleger. 2Dabei sind insbesondere die Einkünfte gesondert auszuweisen, bei denen beim Anleger die Regelungen nach den §§ 42 bis 47 zur Anwendung kommen. 3Hinzurechnungsbeträge nach § 10 des Außensteuergesetzes sind nicht in die Ermittlung der Einkünfte nach Satz 1 einzubeziehern.

(2) 1Spezial-Investmenterträge, die einem Dach-Spezial-Investmentfonds zufließen oder die als zugeflossen gelten, sind nach der Art der Einkünfte des Ziel-Spezial-Investmentfonds und nach den steuerlichen Wirkungen bei den Anlegern des Dach-Spezial-Investmentfonds zu gliedern, sofern in Kapitel 3 keine abweichenden Bestimmungen getroffen werden. 2Bei der Gliederung nach Satz 1 sind die Spezial-Investmenterträge nach § 34 Absatz 1 Nummer 1 und 2 nicht als steuerfrei thesaurierbare Kapitalerträge im Sinne des § 36 Absatz 2 anzusetzen.

(3) 1Absetzungsbeträge, die einem Dach-Spezial-Investmentfonds zufließen, können von diesem unter den Voraussetzungen des § 35 Absatz 4 Satz 2 als Absetzungsbeträge ausgeschüttet werden. 2Zurechnungsbeträge und Immobilien-Zurechnungsbeträge, die einem Dach-Spezial-Investmentfonds zufließen, stehen diesem nicht als solche Beträge zur Ausschüttung zur Verfügung.

§ 38 Vereinnahmung und Verausgabung

(1) § 11 des Einkommensteuergesetzes ist nach Maßgabe der folgenden Absätze anzuwenden.

(2) Dividenden gelten bereits am Tag des Dividendenabschlags als zugeflossen.

(3) 1Periodengerecht abzugrenzen sind

  1. Zinsen und angewachsene Ansprüche einer sonstigen Kapitalforderung nach § 20 Absatz 1 Nummer 7 des Einkommensteuergesetzes, wenn die Kapitalforderung eine Emissionsrendite hat oder bei ihr das Stammrecht und der Zinsschein getrennt wurden,
  2. angewachsene Ansprüche aus einem Emissions-Agio oder -Disagio und
  3. Mieten.

2Die angewachsenen Ansprüche sind mit der Emissionsrendite anzusetzen, sofern diese leicht und eindeutig ermittelbar ist. 3Anderenfalls ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Marktwert zum Ende des Geschäftsjahres und dem Marktwert zu Beginn des Geschäftsjahres oder im Falle des Erwerbs innerhalb des Geschäftsjahres der Unterschiedsbetrag zwischen dem Marktwert zum Ende des Geschäftsjahres und den Anschaffungskosten als Zins (Marktrendite) anzusetzen. 4Die abgegrenzten Zinsen, angewachsenen Ansprüche und Mieten gelten als zugeflossen.

(4) Periodengerecht abgegrenzte Werbungskosten gelten als abgeflossen, soweit der tatsächliche Abfluss im folgenden Geschäftsjahr erfolgt.

(5) Gewinnanteile des Spezial-Investmentfonds an einer Personengesellschaft gehören zu den Erträgen des Geschäftsjahres, in dem das Wirtschaftsjahr der Personengesellschaft endet.

(6) 1Wird ein Zinsschein oder eine Zinsforderung vom Stammrecht abgetrennt, gilt dies als Veräußerung der Schuldverschreibung und als Anschaffung der durch die Trennung entstandenen Wirtschaftsgüter. 2Die Trennung gilt als vollzogen, wenn dem Inhaber der Schuldverschreibung die Wertpapierkennnummern für die durch die Trennung entstandenen Wirtschaftsgüter zugehen. 3Als Veräußerungserlös der Schuldverschreibung gilt deren gemeiner Wert zum Zeitpunkt der Trennung. 4Für die Ermittlung der Anschaffungskosten der neuen Wirtschaftsgüter ist der Wert nach Satz 3 entsprechend dem gemeinen Wert der neuen Wirtschaftsgüter aufzuteilen. 4Die Erträge des Stammrechts sind in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 3 periodengerecht abzugrenzen.

(7) 1Wird eine sonstige Kapitalforderung im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 7 des Einkommensteuergesetzes gegen Anteile an einer Körperschaft, Vermögensmasse oder Personenvereinigung getauscht, bemessen sich die Anschaffungskosten der Anteile nach dem gemeinen Wert der sonstigen Kapitalforderung. 2§ 20 Absatz 4a des Einkommensteuergesetzes findet keine Anwendung.

(8) Die abgegrenzten Zinsen, angewachsenen Ansprüche und Mieten sowie die Erträge nach Absatz 6 Satz 5 gehören zu den ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträgen.

§ 39 Werbungskosten, Abzug der Direktkosten

(1) 1Werbungskosten des Spezial-Investmentfonds, die in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit Einnahmen stehen, sind Direktkosten. 2Zu den Direktkosten gehören auch Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung bis zur Höhe der nach § 7 des Einkommensteuergesetzes zulässigen Beträge. 3Die übrigen Werbungskosten des Spezial-Investmentfonds sind Allgemeinkosten.

(2) 1Direktkosten, die in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit Einnahmen nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes stehen, sind ausschließlich den Einnahmen nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes zuzuordnen. 2Liegen keine Einnahmen nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes vor oder sind die Einnahmen niedriger als die Werbungskosten, so hat der Spezial-Investmentfonds Verlustvorträge zu bilden.

(3) Verluste aus Finanzderivaten sind als Direktkosten bei den Einnahmen nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes abzuziehen, wenn der Spezial-Investmentfonds im Rahmen einer konzeptionellen Gestaltung Verluste aus Finanzderivaten und in gleicher oder ähnlicher Höhe Einnahmen nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes herbeigeführt hat.

(4) Die nach der Zuordnung nach den Absätzen 2 und 3 verbleibenden Direktkosten sind von den jeweiligen Einnahmen abzuziehen.

§ 40 Abzug der Allgemeinkosten

(1) 1Die Allgemeinkosten sind zwischen den nach § 43 Absatz 1 steuerbefreiten Einkünften und allen übrigen Einkünften des Spezial-Investmentfonds aufzuteilen. 2Der Anteil, der auf die nach § 43 Absatz 1 steuerbefreiten Einkünfte entfällt, bestimmt sich nach dem Verhältnis des durchschnittlichen Vermögens des vorangegangenen Geschäftsjahres, das Quelle dieser Einkünfte ist, zu dem durchschnittlichen Gesamtvermögen des vorangegangenen Geschäftsjahres. 3Zur Berechnung des durchschnittlichen Vermögens sind die monatlichen Endwerte des vorangegangenen Geschäftsjahres zugrunde zu legen.

(2) 1Die Allgemeinkosten sind innerhalb der nach § 43 Absatz 1 steuerbefreiten Einkünfte und innerhalb aller übrigen Einkünfte zwischen den laufenden Einnahmen und den sonstigen Gewinnen aufzuteilen. 2Laufende Einnahmen sind die Einnahmen aus den in § 36 Absatz 1 Satz 1 genannten Ertragsarten mit Ausnahme der steuerfrei thesaurierbaren Kapitalertragsarten. 3Sonstige Gewinne sind die Einnahmen und Gewinne aus den steuerfrei thesaurierbaren Kapitalertragsarten.

(3) 1Die Aufteilung nach Absatz 2 erfolgt nach dem Verhältnis der positiven Salden der laufenden Einnahmen des vorangegangenen Geschäftsjahres einerseits und der positiven Salden der sonstigen Gewinne des vorangegangenen Geschäftsjahres. 2Bei der Aufteilung bleiben Gewinn- und Verlustvorträge unberücksichtigt. 3Sind die Salden der laufenden Einnahmen oder der sonstigen Gewinne negativ, so erfolgt die Zuordnung der Allgemeinkosten jeweils hälftig zu den laufenden Einnahmen sowie zu den sonstigen Gewinnen.

(4) 1Nach der Aufteilung der Allgemeinkosten nach Absatz 3 werden die Allgemeinkosten den entsprechend § 37 gegliederten Einnahmen und Gewinnen zugeordnet. 2Die Zuordnung erfolgt nach dem Verhältnis der entsprechenden positiven Einnahmen und Gewinne des vorangegangenen Geschäftsjahres. 3Wenn entsprechende Einnahmen oder Gewinne im vorangegangenen Geschäftsjahr nicht positiv waren, wird diesen Einnahmen oder Gewinnen vor der Zuordnung nach den Sätzen 1 und 2 jeweils der Anteil der Allgemeinkosten zugeordnet, der bei einer Aufteilung zu gleichen Teilen rechnerisch entsteht.

(5) 1Allgemeinkosten, die in einem mittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit Einnahmen nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes stehen, sind ausschließlich den Einnahmen nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes zuzuordnen. 2Liegen keine Einnahmen nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes vor oder sind die Einnahmen niedriger als die Werbungskosten, so hat der Spezial-Investmentfonds Verlustvorträge zu bilden.

§ 41 Verlustverrechnung

(1) 1Negative Erträge des Spezial-Investmentfonds sind mit positiven Erträgen gleicher Art bis zu deren Höhe auszugleichen. 2Die Gleichartigkeit ist gegeben, wenn die gleichen steuerlichen Wirkungen beim Anleger eintreten.

(2) 1Nicht ausgeglichene negative Erträge sind in den folgenden Geschäftsjahren abzuziehen. 2§ 10d Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend. 3Nicht ausgeglichene negative Erträge sind nicht abziehbar, soweit ein Anleger seine Spezial-Investmentanteile veräußert.

§ 42 Steuerbefreiung von Beteiligungseinkünften und inländischen Immobilienerträgen

(1) 1Soweit die ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge Kapitalerträge nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und 9 sowie Satz 2 des Einkommensteuergesetzes enthalten, ist § 3 Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes anzuwenden.2Satz 1 gilt nicht für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Investmentfonds im Sinne des § 16 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 13 und in den Fällen des § 30 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Satz 2.

(2) 1Soweit die ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge Kapitalerträge nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 sowie Satz 2 des Einkommensteuergesetzes enthalten, ist § 8b des Körperschaftsteuergesetzes unter den Voraussetzungen des § 30 Absatz 2 anwendbar. 2Soweit die ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge Kapitalerträge nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 sowie Satz 2 des Einkommensteuergesetzes enthalten, ist § 8b des Körperschaftsteuergesetzes anwendbar. 3Satz 2 gilt nicht für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Investmentfonds im Sinne des § 16 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 13 und in den Fällen des § 30 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Satz 2.

(3) 1Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn es sich um Kapitalerträge nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und 9 sowie Satz 2 des Einkommensteuergesetzes aus einer steuerlich nicht vorbelasteten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse handelt. 2Als steuerlich nicht vorbelastet gelten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die keiner Ertragsbesteuerung unterliegen, von der Ertragsbesteuerung persönlich befreit sind oder sachlich insoweit von der Ertragsbesteuerung befreit sind, wie sie Ausschüttungen vornehmen. 3Satz 1 ist nicht auf vorbelastete REIT-Dividenden nach § 19a des REIT-Gesetzes anzuwenden.

(4) 1Sind in den ausgeschütteten oder ausschüttungsgleichen Erträgen inländische Beteiligungseinnahmen enthalten, die von dem Spezial-Investmentfonds versteuert wurden, so sind 60 Prozent dieser ausgeschütteten oder ausschüttungsgleichen Erträge steuerfrei. 2Abweichend von Satz 1 sind die in ausgeschütteten oder ausschüttungsgleichen Erträgen enthaltenen inländischen Beteiligungseinnahmen vollständig steuerbefreit, wenn

  1. der Anleger dem Körperschaftsteuergesetz unterliegt und
  2. dem Spezial-Investmentfonds kein Ermäßigungsanspruch aus einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung aufgrund eines Quellensteuerhöchstsatzes von unter 15 Prozent zusteht.

(5) 1Sind in den ausgeschütteten oder ausschüttungsgleichen Erträgen inländische Immobilienerträge oder sonstige inländische Einkünfte enthalten, die auf Ebene des Spezial-Investmentfonds der Körperschaftsteuer unterlegen haben, so sind 20 Prozent dieser ausgeschütteten oder ausschüttungsgleichen Erträge steuerfrei. 2Absatz 4 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

§ 43 Steuerbefreiung aufgrund von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
und der Teilfreistellung

(1) 1Die ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge sind bei der Veranlagung des Anlegers insoweit von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen, als sie aus einem ausländischen Staat stammende Einkünfte enthalten, für die die Bundesrepublik Deutschland aufgrund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf die Ausübung des Besteuerungsrechts verzichtet hat. 2Die Steuerfreistellung nach Satz 1 ist ausgeschlossen, wenn die jeweiligen Einkünfte des Spezial-Investmentfonds in dem ausländischen Staat, aus dem sie stammen, keiner tatsächlichen Besteuerung unterlegen haben. 3Die Sätze 1 und 2 sind nicht auf Erträge nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 3 des Einkommensteuergesetzes anzuwenden. 4 Satz 3 ist nicht auf Erträge nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes aus einer Gesellschaft im Sinne des § 26 Nummer 6 Satz 2 anzuwenden, soweit

  1. der Anleger die persönlichen Voraussetzungen für eine Freistellung nach dem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung erfüllt und
  2. die auf die Spezial-Investmentanteile des Anlegers rechnerisch entfallende Beteiligung am Kapital der Gesellschaft die Voraussetzungen für eine Freistellung nach dem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung erfüllt.

(2) (weggefallen)

(3) Auf ausgeschüttete oder ausschüttungsgleiche Erträge, die aus Ausschüttungen von Investmentfonds, Vorabpauschalen oder Gewinnen aus der Veräußerung von Investmentanteilen stammen, ist die Teilfreistellung nach § 20 entsprechend anzuwenden.

§ 44 Anteilige Abzüge aufgrund einer Steuerbefreiung

§ 21 ist entsprechend auf Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben, Veräußerungskosten oder Werbungskosten anzuwenden, die mit Erträgen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die ganz oder teilweise von der Besteuerung freizustellen sind.

§ 45 Gewerbesteuer bei Spezial-Investmenterträgen

(1) 1Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags nach § 7 des Gewerbesteuergesetzes sind § 42 Absatz 4 sowie § 3 Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes und § 8b des Körperschaftsteuergesetzes nicht anzuwenden auf Kapitalerträge nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 1a und 6 sowie Satz 2 des Einkommensteuergesetzes, die in den ausgeschütteten oder ausschüttungsgleichen Erträgen enthalten sind und auf inländische Beteiligungseinnahmen, die dem Anleger nach § 30 Absatz 1 Satz 2 zugerechnet werden. 2Dies gilt nicht, wenn

  1. der Schuldner der Kapitalerträge eine Gesellschaft nach § 26 Nummer 6 Satz 2 ist,
  2. der Anleger dem Körperschaftsteuergesetz unterliegt und kein Institut oder Unternehmen nach § 3 Nummer 40 Satz 3 oder 4 des Einkommensteuergesetzes oder § 8b Absatz 7 oder 8 des Körperschaftsteuergesetzes ist und
  3. die auf die Spezial-Investmentanteile des Anlegers rechnerisch entfallende Beteiligung am Kapital der Gesellschaft die Voraussetzungen für eine Kürzung nach § 9 Nummer 2a und 7 des Gewerbesteuergesetzes erfüllt.

(2) Die nach § 43 Absatz 3 zu gewährenden Teilfreistellungen sind bei der Ermittlung des Gewerbeertrags nach § 7 des Gewerbesteuergesetzes nur zur Hälfte zu berücksichtigen.

(3) 1Die tarifliche Einkommensteuer des Anlegers ermäßigt sich nicht um die vom Spezial-Investmentfonds gezahlte Gewerbesteuer nach § 29 Absatz 1 in Verbindung mit § 15. 2Die vom Spezial-Investmentfonds gezahlte Gewerbesteuer ist beim Anleger nicht als Betriebsausgabe oder Werbungskosten abziehbar.

§ 46 Zinsschranke

(1) 1Beim Anleger sind für Zwecke des § 4h Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes ausgeschüttete oder ausschüttungsgleiche Erträge, die aus Zinserträgen nach § 4h Absatz 3 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes stammen, als Zinserträge zu berücksichtigen. 2Dies gilt nicht für ausgeschüttete Erträge, die nach § 35 Absatz 6 als Substanzbeträge gelten.

(2) Der anzusetzende Zinsertrag mindert sich um die folgenden Abzugsbeträge:

  1. Direktkosten,
  2. die nach § 40 den Zinserträgen zuzurechnenden Allgemeinkosten,
  3. Zinsaufwendungen und
  4. negative Kapitalerträge nach § 20 Absatz 1 Nummer 7 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 des Einkommensteuergesetzes.

(3) Übersteigen die Abzugsbeträge den Zinsertrag, so ist die Differenz auf die folgenden Geschäftsjahre des Spezial-Investmentfonds zu übertragen; dies mindert den Zinsertrag der folgenden Geschäftsjahre.

§ 47 Anrechnung und Abzug von ausländischer Steuer

(1) 1Enthalten die ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge Einkünfte aus einem ausländischen Staat, die in diesem Staat zu einer Steuer herangezogen wurden, die anrechenbar ist

  1. nach § 34c Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes,
  2. nach § 26 Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes oder
  3. nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer,

so ist bei unbeschränkt steuerpflichtigen Anlegern die festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer auf den Teil der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer anzurechnen, der auf diese ausländischen, um die anteilige ausländische Steuer erhöhten Einkünfte entfällt. 2Wird von auf ausländische Spezial-Investmentanteile ausgeschütteten oder ausschüttungsgleichen Erträgen in dem Staat, in dem der ausländische Spezial-Investmentfonds ansässig ist, eine Abzugsteuer erhoben, so gilt für deren Anrechnung Satz 1 entsprechend.

(2) Zur Ermittlung des Teils der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer, der auf die ausländischen, um die anteilige ausländische Steuer erhöhten Einkünfte nach Absatz 1 entfällt, ist

  1. bei einkommensteuerpflichtigen Anlegern der durchschnittliche Steuersatz, der sich bei der Veranlagung des zu versteuernden Einkommens, einschließlich der ausländischen Einkünfte, nach den §§ 32a, 32b, 34, 34a und 34b des Einkommensteuergesetzes ergibt, auf die ausländischen Einkünfte anzuwenden,
  2. bei körperschaftsteuerpflichtigen Anlegern die deutsche Körperschaftsteuer, die sich bei der Veranlagung des zu versteuernden Einkommens, einschließlich der ausländischen Einkünfte, ohne Anwendung der §§ 37 und 38 des Körperschaftsteuergesetzes ergibt, aufzuteilen; die Aufteilung erfolgt nach dem Verhältnis der ausländischen Einkünfte zur Summe der Einkünfte.

(3) Der Höchstbetrag der anrechenbaren ausländischen Steuern aus verschiedenen Staaten ist für die ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge aus jedem einzelnen Spezial-Investmentfonds zusammengefasst zu berechnen.

(4) 1§ 34c Absatz 1 Satz 3 und 4 sowie Absatz 2, 3 und 6 des Einkommensteuergesetzes ist entsprechend anzuwenden. 2Der Anrechnung der ausländischen Steuer nach § 34c Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes steht bei ausländischen Spezial-Investmentanteilen § 34c Absatz 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes nicht entgegen.

(5) Ausländische Steuern, die auf ausgeschüttete und ausschüttungsgleiche Erträge entfallen, die nach § 43 Absatz 1 steuerfrei sind, sind bei der Anrechnung oder dem Abzug nach Absatz 1 nicht zu berücksichtigen.

§ 48 Fonds-Aktiengewinn, Fonds-Abkommensgewinn, Fonds-Teilfreistellungsgewinn

(1) 1Der Spezial-Investmentfonds hat bei jeder Bewertung seines Vermögens pro Spezial-Investmentanteil den Fonds-Aktiengewinn, den Fonds-Abkommensgewinn und den Fonds-Teilfreistellungsgewinn als absolute Werte in Euro zu ermitteln und dem Anleger diese Werte bekannt zu machen. 2Der Fonds-Aktiengewinn, der Fonds-Abkommensgewinn und der Fonds-Teilfreistellungsgewinn ändern sich nicht durch die Ausgabe und Rücknahme von Spezial-Investmentanteilen.

(2) 1Die Steuerbefreiung nach § 42 Absatz 1 bis 3 ist nur anzuwenden, wenn der Spezial-Investmentfonds den Fonds-Aktiengewinn ermittelt und bekannt macht oder wenn der Anleger den Fonds-Aktiengewinn nachweist. 2Die Steuerbefreiung nach § 43 Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn der Spezial-Investmentfonds den Fonds-Abkommensgewinn ermittelt und bekannt macht oder wenn der Anleger den Fonds-Abkommensgewinn nachweist. 3Die Teilfreistellung nach § 43 Absatz 3 ist nur anzuwenden, wenn der Spezial-Investmentfonds die Fonds-Teilfreistellungsgewinne ermittelt und bekannt macht oder wenn der Anleger die Fonds-Teilfreistellungsgewinne nachweist.

(3) 1Der Fonds-Aktiengewinn ist der Teil des Wertes eines Spezial-Investmentanteils, der auf folgende Erträge, die nicht ausgeschüttet wurden und nicht als ausgeschüttet gelten, sowie auf folgende Wertveränderungen entfällt:

  1. Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, deren Leistungen beim Empfänger zu den Einnahmen nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes gehören,
  2. Wertveränderungen von Anteilen an Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, deren Leistungen beim Empfänger zu den Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes gehören,
  3. Anleger-Aktiengewinne eines Dach-Spezial-Investmentfonds aus der Veräußerung eines Spezial-Investmentanteils an einem Ziel-Spezial-Investmentfonds und
  4. Anleger-Aktiengewinne eines Dach-Spezial-Investmentfonds aus dem Besitz eines Spezial-Investmentanteils an einem Ziel-Spezial-Investmentfonds, die bei der Bewertung des Dach-Spezial-Investmentfonds ermittelt werden.

2Satz 1 gilt nur für Bestandteile, die nicht bereits von Absatz 5 erfasst werden.

(4) 1Gewinne aus der Veräußerung sowie Wertveränderungen von Anteilen an Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen sind nicht in den Fonds-Aktiengewinn einzubeziehen, wenn die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse

  1. keiner Ertragsbesteuerung unterliegt,
  2. von der Ertragsbesteuerung persönlich befreit ist oder
  3. sachlich insoweit von der Ertragsbesteuerung befreit ist, wie sie eine Ausschüttung vornimmt.

2Verluste aus Finanzderivaten mindern den Fonds-Aktiengewinn, wenn der Spezial-Investmentfonds im Rahmen einer konzeptionellen Gestaltung Verluste aus Finanzderivaten und in gleicher oder ähnlicher Höhe Wertveränderungen nach Absatz 3 Nummer 2 herbeigeführt hat.

(5) Der Fonds-Abkommensgewinn ist der Teil des Wertes eines Spezial-Investmentanteils, der auf folgende Erträge, die nicht ausgeschüttet wurden und nicht als ausgeschüttet gelten, sowie auf folgende Wertveränderungen entfällt:

  1. Erträge, die aufgrund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nach § 43 Absatz 1 von der Besteuerung freizustellen sind,
  2. Wertveränderungen von Vermögensgegenständen, auf die bei einer Veräußerung § 43 Absatz 1 anwendbar wäre,
  3. Anleger-Abkommensgewinne eines Dach-Spezial-Investmentfonds aus der Veräußerung eines Spezial-Investmentanteils an einem Ziel-Spezial-Investmentfonds und
  4. Anleger-Abkommensgewinne eines Dach-Spezial-Investmentfonds aus dem Besitz eines Spezial-Investmentanteils an einem Ziel-Spezial-Investmentfonds, die bei der Bewertung des Dach-Spezial-Investmentfonds ermittelt werden.

(6) 1Der Fonds-Teilfreistellungsgewinn ist jeweils getrennt für die in § 20 Absatz 1 genannten Arten von Anlegern zu ermitteln. 2Der Fonds-Teilfreistellungsgewinn ist der Teil des Wertes eines Spezial-Investmentanteils, der auf folgende Erträge, die nicht ausgeschüttet wurden und nicht als ausgeschüttet gelten, sowie auf folgende Wertveränderungen entfällt:

  1. Erträge aus einem Investmentanteil, soweit diese nach § 20 von der Besteuerung freizustellen sind,
  2. Wertveränderungen von Investmentanteilen, soweit auf diese bei einer Veräußerung § 20 anwendbar wäre,
  3. Anleger-Teilfreistellungsgewinne eines Dach-Spezial-Investmentfonds aus der Veräußerung eines Spezial-Investmentanteils an einem Ziel-Spezial-Investmentfonds und
  4. Anleger-Teilfreistellungsgewinne eines Dach-Spezial-Investmentfonds aus dem Besitz eines Spezial-Investmentanteils an einem Ziel-Spezial-Investmentfonds, die bei der Bewertung des Dach-Spezial-Investmentfonds ermittelt werden.

§ 49 Veräußerung von Spezial-Investmentanteilen, Teilwertansatz

(1) 1Wird der Spezial-Investmentanteil veräußert oder wird ein Gewinn aus dem Spezial-Investmentanteil in sonstiger Weise realisiert, so sind

  1. auf den Anleger-Aktiengewinn § 3 Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes, § 8b des Körperschaftsteuergesetzes und § 44 anzuwenden,
  2. der Anleger-Abkommensgewinn von der Besteuerung freizustellen und § 44 anzuwenden und
  3. der Anleger-Teilfreistellungsgewinn von der Besteuerung freizustellen und § 44 anzuwenden.

2Satz 1 ist bei bilanziellem Ansatz der Spezial-Investmentanteile mit einem niedrigeren Teilwert nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes und bei einer Teilwertzuschreibung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes auf die Anschaffungskosten der Spezial-Investmentanteile entsprechend anzuwenden. 3Für die Anwendung des § 3 Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes und des § 8b des Körperschaftsteuergesetzes gilt § 30 Absatz 3 entsprechend.

(2) 1Der Anleger-Aktiengewinn pro Spezial-Investmentanteil ist, vorbehaltlich einer Berichtigung nach Satz 4 oder 5, der Unterschiedsbetrag zwischen dem Fonds-Aktiengewinn zu dem Zeitpunkt zu dem der Spezial-Investmentanteil veräußert wird oder zu dem ein Gewinn aus dem Spezial-Investmentanteil in sonstiger Weise realisiert wird oder zu dem er zu bewerten ist, und dem Fonds-Aktiengewinn bei der Anschaffung des Spezial-Investmentanteils. 2 Satz 1 gilt entsprechend für die Ermittlung des Anleger-Abkommensgewinns und des Anleger-Teilfreistellungsgewinns. 3Bei bilanziellem Ansatz der Spezial-Investmentanteile mit einem niedrigeren Teilwert nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes sind die nach Satz 1 oder 2 ermittelten Unterschiedsbeträge, vorbehaltlich einer Berichtigung nach Satz 4 oder 5, auf die Auswirkung auf den Bilanzansatz begrenzt. 4Die nach den Sätzen 1 bis 3 ermittelten Unterschiedsbeträge sind jeweils um den zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres angesetzten Anleger-Aktiengewinn, Anleger-Abkommensgewinn oder Anleger-Teilfreistellungsgewinn zu berichtigen. 5Die Berichtigungen nach Satz 4 sind bei einer bilanziellen Teilwertzuschreibung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes auf die Anschaffungskosten der Spezial-Investmentanteile entsprechend anzuwenden. 6Der nach den Sätzen 1 bis 5 ermittelte Anleger-Aktiengewinn, Anleger-Abkommensgewinn oder Anleger-Teilfreistellungsgewinn kann positiv oder negativ sein.

(3) 1Für die Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung von Spezial-Investmentanteilen, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören, gilt § 20 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes entsprechend. 2Der Gewinn aus der Veräußerung von Spezial-Investmentanteilen ist

  1. um die während der Besitzzeit bereits besteuerten ausschüttungsgleichen Erträge zu mindern sowie
  2. um die auf diese Erträge gezahlten inländischen und ausländischen Steuern, vermindert um die erstattete inländische und ausländische Steuer des Geschäftsjahres oder früherer Geschäftsjahre, zu erhöhen.

3Ausschüttungsgleiche Erträge, die in einem späteren Geschäftsjahr innerhalb der Besitzzeit ausgeschüttet wurden, sind dem Veräußerungserlös hinzuzurechnen. 4Des Weiteren ist der Gewinn aus der Veräußerung um die während der Besitzzeit des Anlegers zugeflossenen Substanzbeträge und Absetzungsbeträge zu erhöhen. 5Zurechnungsbeträge und Immobilien-Zurechnungsbeträge, die nicht an den Anleger ausgeschüttet wurden, mindern den Gewinn aus der Veräußerung.

(4) § 15b des Einkommensteuergesetzes ist auf Verluste aus der Veräußerung von Spezial-Investmentanteilen sowie auf Verluste durch Ansatz des niedrigeren Teilwertes bei Spezial-Investmentanteilen entsprechend anzuwenden.

(5) 1 Soweit ein unbeschränkt Steuerpflichtiger seine Spezial-Investmentanteile nicht im Betriebsvermögen hält, stehen der Veräußerung von Spezial-Investmentanteilen zum gemeinen Wert gleich

  1. die Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht des Anlegers infolge der Aufgabe des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts,
  2. die unentgeltliche Übertragung auf eine nicht unbeschränkt steuerpflichtige Person sowie,
  3. vorbehaltlich der Nummern 1 und 2, der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Spezial-Investmentanteile.

2Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn die Summe der nach Absatz 1 bis 3 und § 56 ermittelten steuerpflichtigen Gewinne insgesamt positiv ist. 3§ 6 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 bis 5 des Außensteuergesetzes und § 17 Absatz 1 Satz 4 sowie Absatz 2 Satz 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzessind entsprechend anzuwenden. 4Bei der entsprechenden Anwendung des § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4 Satz 5 Nummer 5 des Außensteuergesetzes treten die ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge an die Stelle der Gewinnausschüttungen und die Substanzbeträge nach § 35 Absatz 5 an die Stelle der Einlagenrückgewähr. 5§ 6 Absatz 3 Satz 1 des Außensteuergesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstatt des Entfalls des Steueranspruchs aufgrund einer nur vorübergehenden Abwesenheit die nach den §§ 49 und 56 ermittelten Gewinne zu dem Zeitpunkt zu berücksichtigen ist, zu dem der Spezial-Investmentanteil tatsächlich veräußert wird oder nach § 52 Absatz 2 Satz 1 als veräußert gilt. 6Der Spezial-Investmentanteil gilt in den Fällen des Satzes 5 mit Beginn des auf die Veräußerung nach Satz 1 folgenden Tages zum gemeinen Wert als angeschafft. 7Im Fall des Satzes 1 ist keine Kapitalertragsteuer zu erheben. 8Der Anleger hat den Spezial-Investmentfonds unverzüglich über die Veräußerung nach Satz 1 und 5 zu informieren.

§ 50 Kapitalertragsteuer

(1) 1Ein inländischer Spezial-Investmentfonds hat als Entrichtungspflichtiger 15 Prozent Kapitalertragsteuer einzubehalten und abzuführen. 2Dem Steuerabzug unterliegen

  1. die ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge, mit Ausnahme der nach § 43 Absatz 1 und 2 steuerfreien Erträge, und
  2. der Gewinn aus der Veräußerung eines Spezial-Investmentanteils.

(2) 1Der Entrichtungspflichtige hat ausländische Steuern nach Maßgabe des § 47 zu berücksichtigen. 2Die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes, die für den Steuerabzug von Kapitalerträgen nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 und Satz 2 des Einkommensteuergesetzes gelten, sind entsprechend anzuwenden.

(3) Soweit die ausgeschütteten Erträge Kapitalerträge nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und 8 bis 12 des Einkommensteuergesetzes enthalten, gilt § 43 Absatz 2 Satz 3 bis 8 des Einkommensteuergesetzes entsprechend.

§ 51 Feststellung der Besteuerungsgrundlagen

(1) Die Besteuerungsgrundlagen nach den §§ 29 bis 49, die nicht ausgeglichenen negativen Erträge nach § 41 und die positiven Erträge, die nicht zu einer Ausschüttung verwendet wurden, sind gegenüber dem Spezial-Investmentfonds und dem Anleger gesondert und einheitlich festzustellen.

(2) 1Eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen ist der zuständigen Finanzbehörde innerhalb von acht Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres eines Spezial-Investmentfonds nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. 2Für die Erklärung nach Satz 1 beträgt der Verspätungszuschlag nach § 152 der Abgabenordnung für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,0625 Prozent der ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge; dies gilt ungeachtet einer etwaigen Steuerbefreiung auf Anlegerebene.

(3) Die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung hat abzugeben:

  1. bei einem inländischen Spezial-Investmentfonds der Spezial-Investmentfonds oder
  2. bei einem ausländischen Spezial-Investmentfonds der Spezial-Investmentfonds oder der inländische Anleger.

(4) Der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung sind folgende Unterlagen beizufügen:

  1. der Jahresbericht oder der Jahresabschluss und der Lagebericht jeweils für das abgelaufene Geschäftsjahr,
  2. im Falle einer Ausschüttung ein verbindlicher Beschluss der Verwaltungsgesellschaft über die Verwendung der Erträge,
  3. der Verkaufsprospekt, sofern ein Verkaufsprospekt erstellt wurde,
  4. das Anteilsregister,
  5. die Überleitungsrechnung, aus der hervorgeht, wie die Besteuerungsgrundlagen aus der handels- oder investmentrechtlichen Rechnungslegung ermittelt wurden,
  6. die Summen- und Saldenlisten, aus denen sich die Zusammensetzung der Einnahmen und Werbungskosten des Spezial-Investmentfonds ergibt, und
  7. die Unterlagen zur Aufteilung der Einkünfte auf die einzelnen Anleger.

(5) 1Die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung steht einer gesonderten und einheitlichen Feststellung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 der Abgabenordnung gleich. 2Eine berichtigte Feststellungserklärung gilt als Antrag auf Änderung. 3 Alle Verwaltungsakte und Mitteilungen, die nach diesem Gesetz und der Abgabenordnung mit der gesonderten und einheitlichen Feststellung zusammenhängen, sind dem gesetzlichen Vertreter des Spezial-Investmentfonds in Vertretung der Feststellungsbeteiligten bekannt zu geben; bei der Bekanntgabe ist darauf hinzuweisen, dass die Bekanntgabe mit Wirkung für und gegen alle Feststellungsbeteiligten erfolgt. 4 Ist einem Anleger kein Spezial-Investmentanteil mehr zuzurechnen oder bestehen zwischen dem Anleger und dem gesetzlichen Vertreter des Spezial-Investmentfonds ernstliche Meinungsverschiedenheiten, ist eine Einzelbekanntgabe nur erforderlich, soweit der Anleger der Bekanntgabe an den gesetzlichen Vertreter des Spezial-Investmentfonds gegenüber der Finanzbehörde vor Erlass der Verwaltungsakte oder Mitteilungen widersprochen hat. 5Ein Widerspruch nach Satz 4 wird der Finanzbehörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht. 6Ist nach Satz 4 eine Einzelbekanntgabe erforderlich, gilt § 183 Absatz 3 der Abgabenordnung entsprechend. 7Zur Einlegung von Rechtsbehelfen gegen Verwaltungsakte, die nach diesem Gesetz und der Abgabenordnung mit der gesonderten und einheitlichen Feststellung zusammenhängen, ist der gesetzliche Vertreter des Spezial-Investmentfonds befugt; § 352 Absatz 1 Nummer 4 und 5 der Abgabenordnung und § 48 Absatz 1 Nummer 4 und 5 der Finanzgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. 8In den Fällen des Satzes 4 gelten § 352 Absatz 1 Nummer 3 der Abgabenordnung und § 48 Absatz 1 Nummer 3 der Finanzgerichtsordnung entsprechend.

Abschnitt 3 Wegfall der Voraussetzungen eines Spezial-Investmentfonds (§ 52)

§ 52 Wegfall der Voraussetzungen eines Spezial-Investmentfonds

(1) 1Ein Spezial-Investmentfonds gilt als aufgelöst, wenn der Spezial-Investmentfonds seine Anlagebedingungen in der Weise ändert, dass die Voraussetzungen des § 26 nicht mehr erfüllt sind oder ein wesentlicher Verstoß gegen die Anlagebestimmungen des § 26 vorliegt. 2Liegen zugleich die Voraussetzungen eines Investmentfonds weiterhin vor, so gilt mit der Auflösung ein Investmentfonds als neu aufgelegt. 3Entfallen die Voraussetzungen des § 26 zu einem anderen Zeitpunkt als zum Ende des Geschäftsjahres, so gilt für steuerliche Zwecke ein Rumpfgeschäftsjahr als beendet.

(2) 1Die Anteile an dem Spezial-Investmentfonds gelten zu dem Zeitpunkt als veräußert, zu dem die Voraussetzungen nach § 26 entfallen. 2Als Veräußerungserlös ist der Rücknahmepreis am Ende des Geschäftsjahres oder Rumpfgeschäftsjahres anzusetzen. 3Wird kein Rücknahmepreis festgesetzt, so tritt der Börsen- oder Marktpreis an die Stelle des Rücknahmepreises.

(3) 1Zu dem Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen des § 26 entfallen, gelten unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 zugleich die Investmentanteile an dem Investmentfonds als angeschafft. 2Als Anschaffungskosten der Investmentanteile ist der nach Absatz 2 Satz 2 oder 3 anwendbare Wert anzusetzen.

Kapitel 4 Altersvorsorgevermögenfonds (§ 53)

§ 53 Altersvorsorgevermögenfonds

(1) Ein Altersvorsorgevermögenfonds ist eine offene Investmentkommanditgesellschaft,

  1. deren Gesellschaftszweck unmittelbar und ausschließlich auf die Abdeckung von betrieblichen Altersvorsorgeverpflichtungen ihrer Anleger gerichtet ist und
  2. die die Voraussetzungen eines Spezial-Investmentfonds erfüllt.

(2) 1Die Anleger haben der offenen Investmentkommanditgesellschaft schriftlich nach amtlichem Muster zu bestätigen, dass sie ihren Anteil unmittelbar und ausschließlich zur Abdeckung betrieblicher Altersvorsorgeverpflichtungen halten. 2Liegt diese Bestätigung bei im Ausland ansässigen Anlegern vor, so gilt die Voraussetzung des Absatzes 1 Nummer 1 als erfüllt. 3Im Übrigen gilt diese Voraussetzung als nicht erfüllt, wenn der Wert der Anteile, die ein Anleger erwirbt, den Wert seiner betrieblichen Altersvorsorgeverpflichtung übersteigt.

(3) 1Die Vorschriften für Spezial-Investmentfonds und deren Anleger sind entsprechend auf Altersvorsorgevermögenfonds und deren Anleger anzuwenden. 2Bei einem Wegfall der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist § 52 sinngemäß anzuwenden. 3Für die Bewertung eines Anteils an einem Altersvorsorgevermögenfonds gilt § 6 Absatz 1 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes entsprechend.

(4) 1Die Beteiligung an einem Altersvorsorgevermögenfonds führt nicht zur Begründung oder anteiligen Zurechnung einer Betriebsstätte des Anteilseigners. 2Die Einkünfte des Altersvorsorgevermögenfonds gelten als nicht gewerblich. 3§ 9 Nummer 2 des Gewerbesteuergesetzes ist auf Anteile am Gewinn eines Altersvorsorgevermögenfonds nicht anzuwenden.

Kapitel 5 Verschmelzung von Spezial-Investmentfonds und von Altersvorsorgevermögenfonds (§ 54)

§ 54 Verschmelzung von Spezial-Investmentfonds und Altersvorsorgevermögenfonds

(1) 1Bei einer Verschmelzung von inländischen Spezial-Investmentfonds miteinander gilt § 23 Absatz 1 bis 3 entsprechend. 2Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn ein Sondervermögen nach § 1 Absatz 10 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder ein Teilinvestmentvermögen eines solchen Sondervermögens mit einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital nach § 108 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder einem Teilgesellschaftsvermögen einer solchen Investmentaktiengesellschaft verschmolzen wird.

(2) 1Bei einer Verschmelzung von ausländischen Spezial-Investmentfonds miteinander gilt § 23 Absatz 4 entsprechend. 2Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn ein ausländischer Spezial-Investmentfonds in einer Rechtsform, die mit einem Sondervermögen oder einem Teilinvestmentvermögen vergleichbar ist, mit einem ausländischen Spezial-Investmentfonds in einer Rechtsform, die mit einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder einem Teilgesellschaftsvermögen vergleichbar ist, verschmolzen wird.

(3) Bei einer Verschmelzung von inländischen Altersvorsorgevermögenfonds miteinander gilt § 23 Absatz 1 bis 3 entsprechend.

(4) Bei einer Verschmelzung von ausländischen Altersvorsorgevermögenfonds miteinander gilt § 23 Absatz 4 entsprechend.

Kapitel 6 Bußgeldvorschriften, Anwendungs- und Übergangsvorschriften (§§ 55 bis 57)

§ 55 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

  1. entgegen § 7 Absatz 4 Satz 5, auch in Verbindung mit § 29 Absatz 1, eine Statusbescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt,
  2. entgegen § 28 Absatz 1 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
  3. entgegen § 28 Absatz 1 Satz 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
  4. entgegen § 28 Absatz 2 einen Anleger nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einträgt oder
  5. entgegen § 28 Absatz 3 eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig ergreift.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die in § 4 genannte Finanzbehörde.

§ 56 Anwendungs- und Übergangsvorschriften zum Investmentsteuerreformgesetz

(1) 1Die Vorschriften dieses Gesetzes in der am 1. Januar 2018 geltenden Fassung sind ab dem 1. Januar 2018 anzuwenden. 2Für die Zeit vor dem 1. Januar 2018 und für Unterschiedsbeträge nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und § 13 Absatz 4 des Investmentsteuergesetzes in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung, die für vor dem 1. Januar 2018 endende Geschäftsjahre veröffentlicht werden, ist weiterhin das Investmentsteuergesetz in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung anzuwenden. 3Bei Investmentfonds und Kapital-Investitions­gesell­schaften nach dem Investmentsteuergesetz in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahr gilt für steuerliche Zwecke ein Rumpfgeschäftsjahr zum 31. Dezember 2017 als beendet. 4Für Rumpfgeschäftsjahre nach Satz 3 verlängert sich die Frist für die Veröffentlichung der Besteuerungsgrundlagen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 1 des Investmentsteuergesetzes in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2018.5Abweichend von Satz 1 sind die Vorschriften dieses Gesetzes in der durch Artikel 15 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) geänderten Fassung anzuwenden auf Investmenterträge, die nach dem 10. August 2018 zufließen oder als zugeflossen gelten sowie auf Bewertungen nach § 6 des Einkommensteuergesetzes, die nach diesem Zeitpunkt vorzunehmen sind.

(1a) 1Für Investmentfonds, die vor dem 1. Januar 2019 aufgelegt wurden, gelten Anlagebedingungen, die die Voraussetzungen des § 2 Absatz 6 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730) erfüllen, als Anlagebedingungen, die die Voraussetzungen des § 2 Absatz 6 in der Fassung des Artikels 15 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) erfüllen. 2Satz 1 ist entsprechend anzuwenden auf Investmentfonds, die vor dem 1. Januar 2019 aufgelegt wurden und die Voraussetzungen des § 2 Absatz 7 oder 9 erfüllen.

(2) 1Anteile an Investmentfonds, an Kapital-Investitionsgesellschaften nach dem Investmentsteuergesetz in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung oder an Organismen, die zum 1. Januar 2018 erstmals in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen (Alt-Anteile), gelten mit Ablauf des 31. Dezember 2017 als veräußert und mit Beginn des 1. Januar 2018 als angeschafft. 2Als Veräußerungserlös und Anschaffungskosten ist der letzte im Kalenderjahr 2017 festgesetzte Rücknahmepreis anzusetzen. 3Wird kein Rücknahmepreis festgesetzt, tritt der Börsen- oder Marktpreis an die Stelle des Rücknahmepreises. 4Der nach den Sätzen 2 und 3 ermittelte Wert der Alt-Anteile gilt als Anschaffungskosten im Sinne von § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes. 5Soweit der nach den Sätzen 2 und 3 ermittelte Wert der Alt-Anteile höher ist als der Buchwert der Alt-Anteile am 31. Dezember 2017, sind Wertminderungen im Sinne von § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes erst zum Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung der Alt-Anteile zu berücksichtigen. 6Wertaufholungen im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 in Verbindung mit Nummer 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes sind erst zum Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung der Alt-Anteile zu berücksichtigen, soweit auf die vorherigen Wertminderungen Satz 5 angewendet wurde und soweit der Buchwert der Alt-Anteile zum 31. Dezember 2017 überschritten wird. 7Der Buchwert der Alt-Anteile zum 31. Dezember 2017 ist ohne Berücksichtigung der fiktiven Veräußerung nach Satz 1 zu ermitteln.

(3) 1Der nach den am 31. Dezember 2017 geltenden Vorschriften ermittelte Gewinn aus der fiktiven Veräußerung nach Absatz 2 Satz 1 ein­schließlich außerbilanzieller Hinzurechnungen und Abrechnungen ist zu dem Zeitpunkt zu berücksichtigen, zu dem der Alt-Anteil tatsächlich veräußert wird. 2Bei der tatsächlichen Veräußerung von Alt-Anteilen gelten die zuerst angeschafften Anteile als zuerst veräußert. 3Der Gewinn aus der fiktiven Veräußerung nach Absatz 2 Satz 1 unterliegt zum Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung des Alt-Anteils dem Steuerabzug nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 des Einkommensteuergesetzes. 4Kann der Gewinn aus der fiktiven Veräußerung nicht ermittelt werden, so sind 30 Prozent des Rücknahmepreises oder, wenn kein Rücknahmepreis festgesetzt ist, des Börsen- oder Marktpreises als Bemessungs­grund­lage für den Steuerabzug anzusetzen (Ersatzbemessungsgrundlage). 5Bei Ansatz der Ersatzbemessungsgrundlage ist die Abgeltungswirkung nach § 43 Absatz 5 Satz 1 erster Halbsatz des Einkommensteuergesetzes ausgeschlossen und der Entrichtungspflichtige ist verpflichtet, eine Steuerbescheinigung nach § 45a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes auszustellen, in der er den Ansatz der Ersatzbemessungsgrundlage kenntlich zu machen hat. 6Die als zugeflossen geltenden, aber noch nicht dem Steuerabzug unterworfenen Erträge nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung und der Zwischengewinn nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung unterliegen zum Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung des Alt-Anteils dem Steuerabzug nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Einkommensteuergesetzes. 7Die vorstehenden Sätze sind nicht auf den Gewinn aus der fiktiven Veräußerung nach Absatz 2 Satz 1 anzuwenden, wenn der Gewinn einem Investmentfonds oder einem Spezial-Investmentfonds zuzurechnen ist.

(3a) Für die Zwecke der Absätze 2 und 3 steht eine fiktive Veräußerung nach § 19 Absatz 2 oder 3, § 49 Absatz 5 oder § 52 Absatz 2 einer tatsächlichen Veräußerung gleich.

(4) 1Die inländische Stelle, die die Alt-Anteile verwahrt oder verwaltet, hat bis zum 31. Dezember 2020 Folgendes zu ermitteln und bis zur tatsächlichen Veräußerung vorzuhalten:

  1. den Gewinn aus der fiktiven Veräußerung nach Absatz 2 Satz 1 und
  2. die Erträge nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 des Investmentsteuergesetzes in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung.

2Die inländische Stelle hat dem Steuerpflichtigen auf Antrag die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 mitzuteilen. 3Überträgt der Anleger die Alt-Anteile auf ein anderes Depot, so hat die abgebende inländische Stelle der übernehmenden inländischen Stelle die Angaben nach Satz 1 mitzuteilen.

(5) 1Der Gewinn nach Absatz 3 Satz 1 ist gesondert festzustellen, wenn die Alt-Anteile zum Betriebsvermögen des Anlegers gehören. 2Für die Zwecke des Satzes 1 gilt eine Mitunternehmerschaft als Anleger. 3Bei einer Gesamthand, die keine Mitunternehmerschaft ist, gelten für die Zwecke des Satzes 1 deren Beteiligte als Anleger. 4Der Anleger hat eine Erklärung zur gesonderten Feststellung des Gewinns nach Absatz 3 Satz 1 frühestens nach dem 31. Dezember 2019 und spätestens bis zum 31. Dezember 2022 nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. 5Der Anleger hat in der Feststellungserklärung den Gewinn nach Absatz 3 Satz 1 selbst zu ermitteln. 6Die Feststellungserklärung steht einer gesonderten Feststellung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich; eine berichtigte Feststellungserklärung gilt als Antrag auf Änderung. 7Die für Steueranmeldungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung gelten entsprechend. 8Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall ist die Erklärung zur gesonderten Feststellung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und vom Anleger eigenhändig zu unterschreiben. 9Zuständig für die gesonderte Feststellung des Gewinns nach Absatz 3 Satz 1 ist das Finanzamt, das für die Besteuerung des Anlegers nach dem Einkommen zuständig ist. 10In den Fällen des § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung ist für die gesonderte Feststellung des Gewinns nach Absatz 3 Satz 1 das Finanzamt zuständig, das für die gesonderte Feststellung nach § 18 der Abgabenordnung zuständig ist. 11Für Alt-Anteile, die vor dem 1. Januar 2023 und vor der Abgabe der Feststellungserklärung veräußert wurden, ist keine Erklärung abzugeben und keine Feststellung vorzunehmen. 12§ 180 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 sowie Satz 2 und 3 der Abgabenordnung ist entsprechend anzuwenden.

(6) 1Bei Alt-Anteilen, die vor dem 1. Januar 2009 erworben wurden und seit der Anschaffung nicht im Betriebsvermögen gehalten wurden (bestandsgeschützte Alt-Anteile), sind

  1. Wertveränderungen, die zwischen dem Anschaffungszeitpunkt und dem 31. Dezember 2017 eingetreten sind, steuerfrei und
  2. Wertveränderungen, die ab dem 1. Januar 2018 eingetreten sind, steuerpflichtig, soweit der Gewinn aus der Veräußerung von bestandsgeschützten Alt-Anteilen 100 000 Euro übersteigt.

2Der am Schluss des Veranlagungszeitraums verbleibende Freibetrag nach Satz 1 Nummer 2 ist bis zu seinem vollständigen Verbrauch jährlich gesondert festzustellen.3Verbleibender Freibetrag ist im Jahr der erstmaligen Inanspruchnahme der Betrag von 100 000 Euro vermindert um den bei der Ermittlung der Einkünfte berücksichtigten Freibetrag nach Satz 1 Nummer 2; verbleibender Freibetrag ist in den Folgejahren der zum Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums festgestellte verbleibende Freibetrag vermindert um den bei der Ermittlung der Einkünfte berücksichtigten Freibetrag nach Satz 1 Nummer 2.

4Zuständig für die gesonderte Feststellung des verbleibenden Freibetrags ist das Finanzamt, das für die Besteuerung des Anlegers nach dem Einkommen zuständig ist. 5§ 10d Absatz 4 Satz 4 bis 6 des Einkommensteuergesetzes ist entsprechend anzuwenden.

6Anteile im Sinne des § 21 Absatz 2a und 2b des Investmentsteuergesetzes in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung sind keine bestandsgeschützten Alt-Anteile im Sinne der Sätze 1 bis 5.

(7) 1Ordentliche Alterträge gelten mit Ablauf des Geschäftsjahres, in dem sie vereinnahmt wurden, als den Anlegern zugeflossene aus­schüttungs­gleiche Erträge, wenn sie nicht ausgeschüttet werden und den Anlegern vor dem 1. Januar 2018 zufließen. 2Soweit ein Anleger einen Anteil an einem Spezial-Investmentfonds von dem Tag, an dem das Geschäftsjahr des Spezial-Investmentfonds nach dem 30. Juni 2017 geendet hat, bis zum 2. Januar 2018 ununterbrochen hält, gelten die darauf entfallenden ausschüttungsgleichen Erträge nach Satz 1, die in einem nach dem 30. Juni 2017 endenden Geschäftsjahr vereinnahmt wurden, als am 1. Januar 2018 zugeflossen. 3Die ausschüttungsgleichen Erträge nach den Sätzen 1 und 2 unterliegen der Besteuerung nach dem Investmentsteuergesetz in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung und nach dem Einkommensteuergesetz in der am 26. Juli 2016 geltenden Fassung. 4Die aus­schüttungs­gleichen Erträge nach Satz 2 können als aus­schüttungs­gleiche Erträge der Vorjahre im Sinne des § 35 Absatz 5 ausgeschüttet werden. 5Ordentliche Alterträge sind Erträge der in § 1 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 4 des Investmentsteuergesetzes in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung bezeichneten Art, die der Invest­ment­fonds oder der Spezial-Investmentfonds vor dem 1. Januar 2018 vereinnahmt.

(8) 1Außerordentliche Alterträge, ausschüttungsgleiche Erträge, die vor dem 1. Januar 2018 als zugeflossen gelten, Absetzungsbeträge, die auf Zeiträume vor dem 1. Januar 2018 entfallen, nicht ausgeglichene negative Erträge nach § 3 Absatz 4 Satz 2 des Investmentsteuergesetzes in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung und sonstige für die Zeiträume vor dem 1. Januar 2018 ermittelte Werte sind für die Anwendung dieses Gesetzes in der am 1. Januar 2018 geltenden Fassung nicht zu berücksichtigen. 2Außerordentliche Alterträge sind Erträge, deren Art nicht unter § 1 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 4 des Investmentsteuergesetzes in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung fällt und von dem Investmentfonds oder dem Spezial-Investmentfonds vor dem 1. Januar 2018 vereinnahmt wurden. 3Bei der Ermittlung des Fonds-Aktiengewinns, des Fonds-Abkommensgewinns und des Fonds-Teilfreistellungsgewinns sind die vor dem 1. Januar 2018 vereinnahmten Gewinne, eingetretenen Wertveränderungen und die vereinnahmten Erträge nicht zu berücksichtigen.

(9) 1Substanzbeträge gelten als Spezial-Investmenterträge nach § 34 Absatz 1 Nummer 1, soweit bei dem Anleger ein positiver Gewinn nach Absatz 3 Satz 1 vorhanden ist. 2Sie unterliegen nicht dem Steuerabzug nach § 50.

§ 57 Anwendungsvorschriften

(1) 1Ab dem 1. Januar 2020 anzuwenden sind:
1. § 2 Absatz 8 Satz 5, Absatz 9 und 13,
2. § 6 Absatz 1, Absatz 2, Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 2, Absatz 6a, Absatz 7 Satz 4,
3. § 8 Absatz 4,
4. § 11 Absatz 1,
5. § 15 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4,
6. § 17 Absatz 1 Satz 1 bis 3,
7. § 20 Absatz 1, 3, 3a und 4,
8. § 30 Absatz 3,
9. § 31 Absatz 1 und 3,
10. § 35,
11. § 36 Absatz 4,
12. § 42 Absatz 1 und 2,
13. § 52 Absatz 2,
14. § 56 Absatz 3a und 6 Satz 4
in der Fassung des Artikels 17 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451). 2Bis einschließlich 31. Dezember 2019 gewährte Stundungen nach § 52 Absatz 2 Satz 4 in der am 17. Dezember 2019 geltenden Fassung bleiben unberührt.

(2) Ab dem 1. Januar 2021 anzuwenden sind:
1. § 1 Absatz 2 Satz 2,
2. § 10 Absatz 5,
3. § 22 Absatz 2 Satz 3 bis 6 und Absatz 3,
4. § 37 Absatz 2 und 3,
5. § 42 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 3,
6. § 49 Absatz 1 Satz 3,
7. § 56 Absatz 6 Satz 3 bis 6
in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096).

(3) 1§ 7 Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 Satz 1 sowie § 11 Absatz 1 Satz 3 und 4 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) sind ab dem 1. Juli 2021 anzuwenden. 2Bei Vorlage einer Statusbescheinigung, die nicht die Angaben nach § 7 Absatz 4 Satz 3 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) enthält, ist ab dem 1. Juli 2021 eine Erstattung nach § 7 Absatz 5 ausgeschlossen.

(4) § 26 Nummer 4 Buchstabe j, Nummer 5 Satz 2 und Nummer 7 Satz 2 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1498) sind ab dem 2. August 2021 anzuwenden.

(5) § 43 Absatz 2 in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 2021 anzuwenden.

(6) Ab dem 1. Januar 2022 anzuwenden sind:

  1. § 1 Absatz 3 Satz 2
  2. § 2 Absatz 16
  3. § 20 Absatz 3a Satz 2

in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl.I S. 2050).

(7) Ab dem 1. Januar 2023 anzuwenden sind:

  1. § 26,
  2. § 29 Absatz 1 und 4,
  3. § 33 Absatz 1,
  4. § 42 Absatz 5 Satz 1,
  5. § 45 Absatz 3

in der Fassung des Artikel 14 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294).

(8) 1§ 4 Absatz 2 Nummer 1a und § 26 Nummer 7a in der Fassung des Artikels 25 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) sind nach dem 27. März 2024 anzuwenden. 2§ 6 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 in der Fassung des Artikels 25 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) ist erstmals auf Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e Doppelbuchstabe cc des Einkommensteuergesetzes anzuwenden, bei denen die Veräußerung nach dem 27. März 2024 erfolgt und nur soweit den Gewinnen nach dem 27. März 2024 eingetretene Wertveränderungen zu Grunde liegen. 3§ 43 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 25 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) ist erstmals für Geschäftsjahre anzuwenden die nach dem 31. Dezember 2024 beginnen. 4§ 2 Absatz 9a in der Fassung des Artikels 25 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) ist ab dem 1. Januar 2025 anzuwenden.

(9) 1§ 51 Absatz 5 Satz 3 bis 8 in der Fassung des Artikels 30 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) ist ab dem 1. Januar 2025 anzuwenden. 2§ 51 Absatz 2 und 3 in der Fassung des Artikels 30 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) ist anzuwenden für Geschäftsjahre des Spezial-Investmentfonds, die nach dem 31. Dezember 2024 beginnen.

(10) In der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) sind anzuwenden:

  1. § 17 Absatz 1 Satz 4 ab dem 6. Dezember 2024,
  2. § 8 Absatz 4 Satz 2,§ 10 Absatz 6, § 20 Absatz 4, Absatz 4a, § 22 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1, § 36 Absatz 5 sowie § 56 Absatz 3a ab dem 1. Januar 2025,
  3. § 6 Absatz 4 Satz 1 auf Einkünfte, die einem Investmentfonds in einem Geschäftsjahr zufließen, das nach dem 31. Dezember 2024 beginnt,
  4. § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auf Einkünfte, die einem Spezial-Investmentfonds in einem Geschäftsjahr zufließen, das nach dem 31. Dezember 2024 beginnt,
  5. § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3 Satz 3 auf Gewinne aus der Veräußerung von Währungen mit zeitlich verzögerter Erfüllung, bei denen der obligatorische Vertrag in Geschäftsjahren des Spezial-Investmentfonds, die nach dem 31. Dezember 2024 beginnen, rechtswirksam abgeschlossen wird,
  6. § 36 Absatz 3 Satz 2 auf Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Wirtschaftsgüter in Geschäftsjahren des Spezial-Investmentfonds, die nach dem 31. Dezember 2024 beginnen, auf Grund eines nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft werden,
  7. § 19 Absatz 3 erstmals auf Fälle, in denen die unbeschränkte Steuerpflicht des Anlegers nach dem 31. Dezember 2024 endet, die Investmentanteile nach dem 31. Dezember 2024 unentgeltlich übertragen werden oder der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Investmentanteile nach dem 31. Dezember 2024 eingetreten ist, und
  8. § 49 Absatz 5 erstmals auf Fälle, in denen die unbeschränkte Steuerpflicht des Anlegers nach dem 31. Dezember 2024 endet, die Spezial-Investmentanteile nach dem 31. Dezember 2024 unentgeltlich übertragen werden oder der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Spezial-Investmentanteile nach dem 31. Dezember 2024 eingetreten ist.

(11) § 37 Absatz 1 Satz 3 in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 353) ist erstmals anzuwenden für Geschäftsjahre, die nach dem 23. Dezember 2025 beginnen.

(12) In der Fassung des Artikels 28 des Gesetzes vom 4. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33) sind anzuwenden:

  1. § 1 Absatz 2 Satz 2, § 2 Absatz 9 Satz 6, § 7 Absatz 4 Satz 2 und § 26 Nummer 4 Buchstabe g, h und j, Nummer 6 Satz 2 und Nummer 7a ab dem 10.Februar 2026jk
  2. § 4 Absatz 2 Nummer 1a, § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3, Absatz 4 Satz 1 Nummer 5, Absatz 5, 5a, und 7 Satz 5, § 7 Absatz 2 Satz 2, § 8 Absatz 1 und 2 Satz 2, § 10 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 Satz 2, § 15 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3, § 30 Absatz 5 Satz 2 sowie § 33 Absatz 4 Satz 3 auf Einkünfte, die einem Investmentfonds oder einem Spezial-Investmentfonds in einem Geschäftsjahr zufließen, das nach dem 9. Februar 2026 beginnt und
  3. § 6 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 auf Einkünfte, die einem Investmentfonds oder Spezial-Investmentfonds in einem Geschäftsjahr zufließen, das nach dem 9. Februar 2026 beginnt, soweit die Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e Doppelbuchstabe cc des Einkommensteuergesetzes stammen, bei denen die Veräußerung nach dem 27. März 2024 erfolgt und nur soweit den Gewinnen nach dem 27. März 2024 eingetretene Wertveränderungen zugrunde liegen.
Redaktioneller Hinweis

Das im Bundesgesetzblatt verkündete Standortfördergesetz enthält einen redaktionellen Fehler. Nach Artikel 28 Nr. 12 soll die Anwendungsvorschrift nach § 57 Absatz 10 in Absatz 11 eingefügt werden. Dabei wurde offenbar übersehen, dass in Absatz 11 bereits die Anwendungsvorschrift für das Mindeststeueranpassungsgesetz vom 22. Dezember 2025 eingefügt wurde (vgl. BGBl. 2026 I Nr. 353, Artikel 7 Nr. 4).

Da keine zwei unterschiedlichen Fassungen ein und desselben Absatzes in Kraft sein können, haben wir die Anwendungsvorschrift folgerichtig in Absatz 12 dargestellt. Wir gehen davon aus, dass der Gesetzgeber dieses Redaktionsversehen zeitnah beseitigt.

Begründung zu § 57 Absatz 12 - neu – (Regierungsentwurf)

Nach § 57 Absatz 12 Nummer 1 – neu – InvStG sind der neu eingefügte § 1 Absatz 2 Satz 2 – neu – InvStG und die Änderungen des § 26 Nummer 4 Buchstabe h, g und f, Nummer 6 und Nummer 7a InvStG ab dem 1. Januar 2026 anzuwenden. Die Regelung stellt nicht auf die Geschäftsjahre eines Investmentfonds oder Spezial-Investmentfonds ab, um eine möglichst zeitnahe Erweiterung der Anlagemöglichkeiten zu erreichen.

Nach § 57 Absatz 12 Nummer 2 – neu – InvStG sind die Neuregelungen in § 4 Absatz 2 Nummer 1a, § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3, Absatz 4 Satz 1 Nummer 5, Absatz 5, 5a und Absatz 7 Satz 5 InvStG, § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 InvStG, § 8 Absatz 1 und 2 Satz 2 InvStG, § 10 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 Satz 2 InvStG, § 15 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 InvStG, § 30 Absatz 5 Satz 2 sowie § 33 Absatz 4 Satz 3 InvStG erstmals auf Einkünfte anzuwenden, die einem Investmentfonds oder Spezial-Investmentfonds in einem Geschäftsjahr zufließen, das nach dem 31. Dezember 2025 beginnt.

§ 57 Absatz 12 Nummer 3 – neu – InvStG regelt den Anwendungszeitpunkt der Regelung in § 6 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 – neu – InvStG. Danach ist diese Vorschrift ebenfalls auf Einkünfte anzuwenden, die einem Investmentfonds oder Spezial-Investmentfonds in einem Geschäftsjahr zufließen, das nach dem 31. Dezember 2025 beginnt. Erfasst werden aber nur Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e Doppelbuchstabe cc EStG, bei denen die Veräußerung nach dem 27. März 2024 erfolgt und nur soweit den Gewinnen nach dem 27. März 2024 eingetretene Wertveränderungen zugrunde liegen. Diese Einschränkung wird aus der Anwendungsvorschrift in § 57 Absatz 8 Satz 2 InvStG zu der inhaltsgleichen Vorgängerregelung in § 6 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 InvStG übernommen und dient der Vermeidung von Rückwirkungen.

Begründung zu § 57 Absatz 12 - neu – (Finanzausschuss)

Die Anwendungsregelungen in § 57 InvStG im ursprünglichen Gesetzesentwurf waren darauf ausgelegt, dass das Standortfördergesetz vor dem Ende des Jahres 2025 in Kraft getreten wäre. Durch den späteren Inkrafttretenszeitpunkt ist eine Anpassung der Anwendungsregelungen notwendig.

Zu Absatz 12 Nummer 1

Durch die Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes im Jahr 2026 statt wie ursprünglich im Entwurf vorgesehen in 2025, werden die Anwendungszeitpunkte der in § 57 Absatz 12 Nummer 1 – neu – InvStG angesprochenen Normen auf den Tag nach der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes abgestellt.

Die Anwendungsregelung bezüglich der Verlängerung der Gültigkeit der Statusbescheinigung (§ 7 Absatz 4 Satz 2 InvStG) von § 57 Absatz 12 Nummer 2 – neu – InvStG wird in § 57 Absatz 12 Nummer 1 – neu – InvStG verschoben. Ab dem Tag nach der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes wird es somit der Finanzverwaltung ermöglicht, eine bis zu fünf Jahre gültige Statusbescheinigung auszustellen

Die als Folgeanpassung an die Änderung des REIT-Gesetzes eingefügte Anpassung des § 2 Absatz 9 InvStG ist ebenfalls ab dem Tag nach der Verkündung anzuwenden.

Schließlich wird ein redaktioneller Fehler bei der Auflistung in § 26 Nummer 4 InvStG korrigiert.

Zu Absatz 12 Nummer 2 und 3

§ 57 Absatz 12 Nummer 2 und 3 – neu – InvStG stellt von nun an, anstatt auf Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2025 beginnen, auf Geschäftsjahre ab, die nach dem Tag der Verkündung des vorliegen Änderungsgesetzes beginnen.